Beschluss
1 A 2413/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1028.1A2413.17.00
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.171,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.171,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücknahmebescheid der Deutschen Telekom AG vom 28. August 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 seien rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtmäßig ergangenen Dauerverwaltungsakts, der infolge einer nachträglichen Änderung der Sachlage rechtswidrig werde, ausgeschlossen. Die Feststellung der Oberpostdirektion E. vom 21. Februar 1985 über die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten (Vordienstzeitenbescheid) gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei nachträglich rechtswidrig geworden, als das Beamtenverhältnis des Klägers im mittleren fernmeldetechnischen Dienst beendet worden sei. Die bis dahin ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker sei als Vortätigkeit für die spätere Laufbahn des Beamten im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst nicht kausal bzw. von wesentlicher Bedeutung im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG gewesen. Auf eine schlichte Nützlichkeit beruflicher Vorerfahrungen für die Arbeit oder eine Förderlichkeit der Vortätigkeit für die Verbeamtung komme es nicht an. Gleichzeitig bestehe für den Versorgungsdienstherrn kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der hierfür aufgewandten Zeiten zu honorieren. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass dem Kläger die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes wie allen anderen Bewerbern offen gestanden habe, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger eine spätere Ernennung im gehobenen Dienst nach Abschluss des Studiums in Aussicht gestellt habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese den Kläger ohne die vorherige Verbeamtung im mittleren fernmeldetechnischen Dienst nicht in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst eingestellt hätte. Gleiches gelte für die klägerische Behauptung, die Beklagte sei bestrebt gewesen, geeignete Bewerber für den Vorbereitungsdienst „aus den eigenen Reihen“ zu suchen. Anders als beim Aufstiegsverfahren sei der Wechsel vom mittleren in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei dem Kläger nicht im Wege der Beförderung erfolgt, sondern durch Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses im mittleren Dienst und unmittelbar anschließender Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst. Stehe jedoch die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllten, könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass allein die dort erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die nachfolgende Anstellung des Beamten ausreichend und ausschlaggebend seien. Die Beklagte sei ferner nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert gewesen, den begünstigenden Vordienstzeitenbescheid zurückzunehmen. Insbesondere habe der Kläger wegen der Vorbehalte in diesem sowie in der Versorgungsinformation vom 30. August 2012 Vertrauen allenfalls in sehr beschränktem Umfang begründen und nicht vertiefen können. Die Beklagte, deren Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien, habe schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gegenüber anderen Kolleginnen und Kollegen mit ähnlichem Werdegang könne sich der Kläger nicht berufen. Ungeachtet dessen sei eine Rechtsverletzung auch nicht gegeben, wenn davon ausgegangen werde, dass sich der Vordienstzeitenbescheid durch die Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses des Klägers „auf andere Weise“ i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. 1. Teile des Zulassungsvorbringens des Klägers werden bereits nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen gerecht. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine Situation nicht anders zu bewerten sei als diejenige des klassischen Aufstiegsbeamten, setzt er sich mit den diesbezüglichen umfassenden Erwägungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Stattdessen wiederholt und ergänzt der Kläger lediglich das rechtliche Vorbringen aus der ersten Instanz. Nichts anderes gilt für die weiteren Einwände des Klägers, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage eine spätere Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht rechtfertigen würde und dass die im mittleren fernmeldetechnischen Dienst sowie in seiner Tätigkeit als Fernmeldehandwerker erworbenen Kenntnisse für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule förderlich gewesen seien. Auch mit diesen Fragestellungen hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eingehend befasst, ohne dass der Kläger die dortigen Argumente mit seinen Ausführungen angreift. Entsprechendes gilt schließlich auch hinsichtlich der Argumentation des Klägers, das Rücknahmerecht sei von der Beklagten verwirkt worden. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Verwirkung im Ergebnis zu verneinen sei, setzt der Kläger keine Einwendungen entgegen. Im Gegenteil räumt er selbst ein, ihm sei jedenfalls seit dem Jahr 2012 bekannt gewesen, dass die Beklagte entsprechende Vordienstbescheide wegen Rechtswidrigkeit zurücknehme. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt konnte ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, eine Rücknahme werde in seinem Fall nicht erfolgen, nicht begründet werden. Inwiefern die klägerischen Ausführungen zum Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage das erstinstanzliche Urteil in Zweifel ziehen sollen, bleibt unklar. Dem Einwand, der Vordienstzeitenbescheid sei in Bestandskraft erwachsen, hat die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie diesen Verwaltungsakt aufgehoben und nicht lediglich als rechtlich wirkungslos behandelt hat. 2. Soweit das Zulassungsvorbringen des Klägers den Anforderungen an die Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. Die o. a. Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt es nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. a) Zunächst rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Urteil, sein Beamtenverhältnis im mittleren fernmeldetechnischen Dienst habe mit Ablauf des 31. Januar 1992 geendet. Ungeachtet seines Einwandes, dass es für eine Entlassung auf Verlangen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der – zum Zeitpunkt seiner Entlassung gültigen – Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I, Seite 479 ff.; nachfolgend: BBG a. F.) an der notwendigen schriftlichen Formulierung eines Verlangens durch ihn gefehlt habe, ist die Entlassung des Klägers rechtskräftig durch Schreiben der Oberpostdirektion E. vom 26. Februar 1992, ihm nachweislich ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 13. März 1992, festgestellt worden. Dieser Bescheid wäre im Falle des Fehlens eines Antrags auf Entlassung zwar rechtswidrig, nicht jedoch – wie der Umkehrschluss aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erkennen lässt – wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung unter dem genannten Schreiben hatte lediglich zur Folge, dass eine Klage noch innerhalb eines Jahres zulässig gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der damals gültigen Fassung vom 19. März 1991 [BGBl. I, Seite 686 ff.]), nicht aber die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Regelung. Infolge der rechtskräftigen Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes fehlt es – ungeachtet der nachfolgenden klägerischen Einwände – jedenfalls an der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da deren Begründung selbstständig auch auf die Erledigung des Vordienstzeitenbescheides vom 21. Februar 1985 abstellt und der Kläger diesen Argumentationsstrang im Übrigen nicht in Zweifel zieht. b) Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils darüber hinaus nicht mit der klägerischen Behauptung ernstlich zweifelhaft, dass der Aufruf der damaligen Deutschen Bundespost für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes sich gerade an die Beamten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes gerichtet habe und sich Bewerber mit einer Befähigung für eine andere Laufbahn für das Studium nicht hätten bewerben können. Mit dieser im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehenden Aussage legt der Kläger weder dar, auf welche Tatsachen sich diese Erkenntnisse konkret stützen sollen, noch macht er diesen abweichenden Vortrag glaubhaft. Inwiefern die von dem Kläger benannte Klarstellung, dass es sich bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung über ein Studium nicht um ein Minus gegenüber dem Erwerb über ein Aufstiegsverfahren handele, von Bedeutung sein soll, legt der Kläger nicht dar. In dem angefochtenen Urteil finden sich eingehende Ausführungen zur Unterschiedlichkeit beider Werdegänge. Diese sind bereits, ebenso wie die hieraus folgende Möglichkeit des Versorgungsdienstherrn, beide Varianten unterschiedlich zu behandeln, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017– 1 A 207/17 –, juris, Rn. 17. d) Schließlich dringt der Kläger auch mit seiner Rüge nicht durch, die Beklagte habe bei der Rücknahme des Versorgungsbescheides die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten. Die im Zulassungsvorbringen enthaltene Annahme des Klägers, dass die Oberpostdirektion E. als Rechtsvorgängerin der Deutschen Telekom AG bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 26. Februar 1992 sämtliche objektiven Umstände bekannt gewesen seien, um eine Entscheidung über die Rücknahme des Vordienstzeitenbescheides der eigenen Behörde ohne weitere Sachaufklärung zu treffen, ist unzutreffend. Sie berücksichtigt nicht, dass es für die erforderliche Behördenkenntnis (nur) auf die Kenntnis des nach der internen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufenen oder eines sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalters ankommt. Dem Senat ist aufgrund früherer vergleichbarer Verfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017– 1 A 207/17 –, juris, Rn. 11, unter Beteiligung der Beklagten bekannt, dass die Festsetzung der Versorgung der Beamten wie auch die Erteilung versorgungsrelevanter Auskünfte bei der Beklagten nicht der im Übrigen zuständigen Personalstelle obliegen, sondern einer besonderen Dienststelle („Bereich Versorgung“). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Stelle bei Statusangelegenheiten wie der Ernennung des Klägers in ein Beamtenverhältnis des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes eingebunden gewesen wäre. Auf die vorstehend zitierte Entscheidung hat die Beklagte im Verlauf des Zulassungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger dem im Rahmen seines Zulassungsvorbringens entgegengetreten wäre. Im Ergebnis dringt der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf die von ihm im Jahr 2012 eingeholte Versorgungsinformation durch. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Antragserwiderung dargelegt, dass dem Sachbearbeiter bei derartigen Versorgungsauskünften nur die elektronisch gespeicherten Daten vorliegen und zur Erstellung einer Auskunft automatisiert herangezogen werden, wohingegen sich die näheren Detailinformationen für den Zeitraum, als der Kläger im mittleren Dienst gewesen sei, ausschließlich in der zugehörigen Papierakte dokumentiert seien. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich nach Auskunft der Beklagten bei der hier maßgeblichen Konstellation eines vorangegangenen (zwischenzeitlich beendeten) Beamtenverhältnisses im mittleren Dienst um eine vergleichsweise seltene Konstellation handele, ist nicht festzustellen, dass dem Auskunftsgeber bereits im Jahr 2012 eine vollständige Tatsachengrundlage zur Verfügung gestanden hat. Dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten ist der Kläger ebenfalls nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).