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Beschluss

1 A 207/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0830.1A207.17.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie (sinngemäß) auch Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift vom 21. Februar 2017 nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dass jedenfalls die erste dieser Voraussetzungen in dem Streitfall erfüllt ist, muss sich aus dem Zulassungsvorbringen selbst ergeben. Denn der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Bescheid der Oberpostdirektion Köln vom 2. Mai 1988 über die Anerkennung bestimmter, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geleisteter Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als ruhegehaltfähig mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 28. August 2014 in rechtmäßiger Weise zurückgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Klage abgewiesen, weil der Ursprungsbescheid der Oberpostdirektion mangels Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Fassung 1987 (im Folgenden: BeamtVG a. F.) rechtswidrig gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts einschließlich der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmten Jahresfrist ebenfalls vorgelegen hätten. Der Kläger hält den Rücknahmebescheid demgegenüber für rechtswidrig und stützt dies im Zulassungsverfahren auf mehrere, nachfolgend näher behandelte Gesichtspunkte, welche allerdings die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung jeweils nicht schlüssig in Frage stellen können. a) Das Zulassungsvorbringen macht zunächst geltend, dass die Beklagte die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten habe. Der Fristlauf beginne mit der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme des in Rede stehenden Verwaltungsaktes rechtfertigten. Unterstellt, die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. treffe zu, habe die erforderliche Kenntnis schon zum 1. August 1991 (Datum des „Aufstiegs“ des Klägers in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst) vorgelegen und sei die Jahresfrist mithin im Rücknahmezeitpunkt längst abgelaufen gewesen. Das sei aus den Prozessunterlagen auch ohne weiteres ersichtlich gewesen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist jedenfalls in Teilen – etwa zum Inhalt der Prozessunterlagen – unsubstantiiert und lässt auch im Übrigen nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, wieso die erforderliche Behördenkenntnis schon zu dem vom Kläger bezeichneten frühen Zeitpunkt vorgelegen haben soll. In diesem Zusammenhang bedarf es zunächst einer Auslegung des in Rede stehenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Diese hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fehlerfrei dahin vorgenommen, dass die Rücknahmefrist (erst) zu laufen beginnt, wenn die Behörde zum einen die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr zum anderen auch die Umstände vollständig bekannt sind, die es ihr ermöglichen, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn die Anwendung der Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nicht auf Fälle von „Tatsachenirrtum“ beschränkt. Erfasst wird vielmehr auch eine bloße unrichtige Rechtsanwendung. Das meint Fälle, in denen die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und 2.84 – juris, Rn. 8 ff., 19 ff., sowie nachfolgend etwa den Beschluss vom 29. August 2014 – 2 B 1.14 – juris, Rn. 4. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, aufgrund welcher konkreten, den Verfahrensakten zu entnehmenden Umstände der Beklagten die Rechtswidrigkeit des von der Oberpostdirektion Köln erlassenen Anerkennungsbescheides aus dem Jahre 1988 im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den gehobenen Dienst im Jahre 1991 bzw. zu einem nachfolgenden, die Frist nicht wahrenden Zeitpunkt bekannt bzw. bewusst geworden wäre. Auch dass bereits ab dem 1. August 1991 die Grundlage für die Ausübung des Rücknahmeermessens vorgelegen hätte, behauptet der Kläger nur, erläutert dies aber nicht weiter. Damit werden die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes verfehlt. Verstärkend kommt noch hinzu, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Antragserwiderung vom 15. März 2017 im Zulassungsverfahren nähere Angaben zum Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides gemacht hat. Im Ansatz hat sie zutreffend herausgestellt, dass es dabei (nur) auf die Kenntnis des nach der internen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufenen oder eines sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalters ankommt. Dies für den vorliegenden Fall aufgreifend hat sie darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Versorgung der Beamten wie auch die Erteilung versorgungsrelevanter Auskünfte nicht der ansonsten zuständigen Personalstelle, sondern einer besonderen Dienststelle („Bereich Versorgung“) oblegen habe. Letztere sei bei Statusangelegenheiten wie der zweiten Ernennung des Klägers nicht eingebunden gewesen. Die Fehlerhaftigkeit des Vordienstzeitenbescheids sei dann erst im Zusammenhang mit der Datenerfassung für Versorgungsauskünfte aufgefallen. Im Anschluss daran sei der Bescheid umgehend aufgehoben worden. Der Kläger ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. b) Der Kläger wendet sich weiter gegen die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der streitbefangenen, dem Eintritt in die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes vorausgegangenen Zeit der beruflichen Tätigkeit als „Fernmeldehandwerker“ bei der Deutschen Bundespost fehle es an dem gemessen an § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. in funktioneller und zeitlicher Hinsicht erforderlichen inneren Zusammenhang mit seiner hier maßgeblichen Ernennung zum Beamten des gehobenen Dienstes. Insofern setzt das Zulassungsvorbringen der Argumentation in dem angefochtenen Urteil aber keine Argumente von Substanz entgegen. Dass die Vorbeschäftigungszeit – wie der Kläger meint – nach dem Übertritt in den gehobenen Beamtendienst noch in dem Sinne fortwirke, dass die in dieser Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zumindest mit maßgebend für die (weitere) Ernennung gewesen seien, bleibt im Kern eine bloße Rechtsbehauptung. Diese lässt sich auch nicht überzeugend allein auf den angeführten Umstand der Dauer der Vortätigkeit (hier: mehr als 6 Jahre) stützen. Es fehlt in dem betreffenden Rechtszusammenhang namentlich an der Auseinandersetzung mit einer sich hier aufdrängenden ernennungsspezifischen Bedeutung des mehrjährigen Studiums und vor allem des sich anschließenden, speziell an den Anforderungen der neuen Laufbahn orientierten Vorbereitungsdienstes, welchen der Kläger vollständig durchlaufen (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. März 2017) und erfolgreich mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat. Im Verhältnis dazu dürfte hier die in Rede stehende Vorbeschäftigungszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in den Hintergrund treten, zumal sie nicht erkennbar Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Urteil des Senats vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 43 f. Wieso die Beklagte für den Fall der Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides jedenfalls in die Betätigung des Rücknahmeermessens (nochmals) die Vorbeschäftigungszeit bzw. deren Dauer hätte einstellen müssen, begründet der Kläger nicht. c) Schließlich beruft sich der Kläger – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – unter Hinweis auf den Fall des Kollegen N. auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Kollege habe entsprechende Vorbeschäftigungszeiten im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis gehabt und sei danach zunächst in den mittleren Dienst übernommen worden. Später sei er – ebenfalls nach einem dreijährigen Studium – in den gehobenen Dienst aufgestiegen. Gleichwohl habe die Beklagte in jenem Fall von einer Rücknahme der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeit abgesehen. Darin liege ein Gleichheitsverstoß, denn es rechtfertige keine unterschiedliche Bewertung, ob das für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderliche Studium intern im Rahmen des fortbestehenden aktiven Beamtenverhältnisses oder aber extern im Wege der Beurlaubung absolviert werde. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn es erscheint zumindest gut vertretbar, wenn die Beklagte die betreffenden Sachverhalte wie geschehen nicht als wesentlich gleich bewertet. Der Fall des Klägers und der von diesem benannte Vergleichsfall weisen zwar eine Reihe von Parallelen auf. Diese beziehen sich aber mehr auf die tatsächliche Situation als auf die rechtlichen Maßgaben und Anforderungen für den jeweiligen „Übertritt“ vom mittleren in den gehobenen Beamtendienst. Letztere besitzen nicht ein solch großes Maß an Übereinstimmung, dass die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung der vor der Einstellung in den mittleren Dienst liegenden Vorbeschäftigungszeiten aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes notwendigerweise die gleiche (Ermessens-)Entscheidung hätte treffen müssen. Namentlich in einem Punkt gibt es einen Unterschied von Gewicht. Während der Kläger den Übertritt in die Laufbahn des gehobenen Dienstes unter Beurlaubung von seiner Tätigkeit im aktiven Beamtenverhältnis mittels eines externen Studiums und nachfolgender Absolvierung des vollständigen Vorbereitungsdienstes – also vergleichbar einem regulären (Neu-)Bewerber der angestrebten Laufbahn – betrieben hat, hat im Fall des Kollegen N. ein (echter) Laufbahnaufstieg im Sinne des Laufbahnrechts vorgelegen. Dieser Beamte durchlief im Rahmen seines ununterbrochen fortbestehenden aktiven Beamtenverhältnisses eine interne fachliche und praktische Ausbildung, mag diese auch ein Studium eingeschlossen haben. Die jeweiligen Ausbildungswege waren in verschiedenen rechtlichen Vorschriften (einerseits §§ 24, 25 und andererseits § 28 bzw. § 29 BLV in der vom 15. Juli 1981 bis 16. März 1990 gültigen Fassung) geregelt und unterschieden sich dabei zumindest teilweise, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung. Dies berücksichtigend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Differenzierungskriterium namentlich auch darauf abgehoben hat, ob in dem jeweiligen Fall ein (regulärer) Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vollständig absolviert wurde. Durch diesen Vorbereitungsdienst sind den Laufbahnbewerbern nämlich alle erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen vermittelt worden (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 15. März 2017). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die betreffende Frage auszuformulieren. Ferner ist substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. So hat der Kläger die von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage schon nicht (komplett) ausformuliert. Hinsichtlich der im Rahmen der Zulassungsbegründung sinngemäß wohl aufgeworfenen Frage, ob es den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Dienstherr für die Entscheidung über die Rücknahme einer zunächst erfolgten Anerkennung einer Vorbeschäftigungszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (bzw. der im Kern inhaltlich unverändert gebliebenen heutigen Fassung) als ruhegehaltfähig danach differenziert, ob einem inzwischen erfolgten Übertritt des jeweils betroffenen Beamten vom mittleren in den gehobenen Beamtendienst ein externes Studium mit anschließendem kompletten Vorbereitungsdienst oder aber ein interner Laufbahnaufstieg ohne beurlaubungsbedingte Unterbrechung des aktiven Beamtenverhältnisses zugrunde gelegen hat, wird eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zwar behauptet. Warum sie bestehen soll, wird aber nicht erläutert. Davon abgesehen ist die betreffende Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne Schwierigkeiten auf der Grundlage der für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG allgemein bestehenden Grundsätze im dem Sinne beantworten, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliegt (siehe die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.). 3. Schließlich hat der Kläger in mehreren Zusammenhängen zusätzlich die „Aufklärungsrüge“ erhoben. Dies ist dahin zu werten, dass er sich insoweit (auch ohne ausdrückliche Benennung) mit auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft. Insoweit wird zum einen gerügt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zur Frage der der Rücknahmefrist näher hätte aufklären müssen, wenn es der Auffassung gewesen sein sollte, dass sich eine Versäumung dieser Frist nicht schon aus dem Inhalt der Prozess- und Personalunterlagen ergebe. Zum anderen macht der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung auch im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Rüge greift jeweils nicht durch; sie genügt bereits nicht den an die Darlegung eines (für die Zulassung der Berufung beachtlichen) Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen. Eine Aufklärungsrüge setzt u. a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem vorinstanzlichen (Tatsachen-)Gericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2017 – 13 A 1866/16 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die pauschalen, lediglich ergebnishaft vorgebrachten Anhörungsrügen des Klägers ersichtlich nicht. Dieser war schon erstinstanzlich anwaltlich vertreten, hatte vor dem Verwaltungsgericht aber keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dafür dass sich dem erstinstanzlichen Gericht in den genannten Punkten eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist im Übrigen auch objektiv nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).