Beschluss
1 B 1858/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0920.1B1858.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die fristgerecht vorgelegten Beschwerdegründe stellen die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses insofern durchgreifend in Frage, als das Verwaltungsgericht für die erlassene einstweilige Anordnung des Inhalts "Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 29. November 2018 einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen" einen Anordnungsanspruch bejaht hat (dazu 1). Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich insofern auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (dazu 2.). Kann damit der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg haben, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin in jedem Falle begründet und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zu einem entsprechenden Ergebnis würde man im Übrigen auch gelangen, wenn der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 44a VwGO bereits unzulässig wäre, was letztlich offen bleiben kann (dazu 3.). 1. a) Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe für die begehrte einstweilige Anordnung neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Betrachtung bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 29. November 2018. Diese ergäben sich daraus, dass die Untersuchung von einem privatärztlichen Gutachter (Prof. Dr. F. , I. -Klinik, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, E. ) vorgenommen werden solle. Ob der Antragsgegnerin für die beabsichtigte Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin, insbesondere ihrer Mobilität, Umzugs- und Pendelfähigkeit, die Beauftragung eines Privatarztes generell verwehrt sei, müsse im Rahmen des Eilverfahrens nicht entschieden werden. Ausreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung ergäben sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt habe, warum die Untersuchung durch einen Privatarzt – und insbesondere nicht durch einen Amtsarzt – erfolgen solle. Die Erforderlichkeit entsprechender Darlegungen folge daraus, dass die Beauftragung eines Amtsarztes mit einer Untersuchung wie der vorliegenden nahegelegen hätte. Ein Amtsarzt sei nämlich allseits unabhängig und an keine Weisungen oder Empfehlungen gebunden. Er stehe Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern und verfüge über spezielle Kenntnisse z. B. über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn die Antragsgegnerin einen im Sinne des § 48 Abs. 1 BBG zugelassenen Arzt als Gutachter beauftragt hätte, denn es gebe keinen Anhalt dafür, dass Prof. Dr. F. über eine solche Zulassung verfüge. Schließlich brauche auch nicht entschieden zu werden, wie es zu würdigen wäre, wenn Prof. Dr. F. lediglich im Auftrag z. B. eines Amtsarztes ein fachärztliches Zusatzgutachten hätte erstatten sollen. b) Die Antragsgegnerin hält dem mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen entgegen: Sie sei nicht verpflichtet, in der Untersuchungsanordnung den Grund für die Wahl des mit der Untersuchung beauftragten (Privat-)Arztes anzugeben. Die Wahl des für die zu begutachtende Fragestellung in Betracht kommenden Arztes obliege grundsätzlich allein dem Dienstherrn. Es bestehe namentlich keine umfassende zentrale Zuständigkeit des Amtsarztes für medizinische Untersuchungen bzw. Begutachtungen von Beamtinnen und Beamten. Hierfür wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die es aber nicht allumfassend, sondern nur für ausdrücklich bestimmte Bereiche – wie etwa in § 48 Abs. 1 BBG für Untersuchungen zur Abklärung der Dienst(un)fähigkeit – gebe. Im Übrigen müsse der Dienstherr die Möglichkeit haben, ein weiteres (fach-)ärztliches Gutachten insbesondere dann einzuholen, wenn – wie hier – im Verwaltungsverfahren bereits ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt worden sei, die dortige Bewertung aber aus der Sicht des Dienstherrn einer hinreichenden bzw. plausiblen Begründung entbehre. Dass die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Fall die Einschätzung der B.A.D.-Ärztin in dem Gutachten vom 9. Mai 2018 wegen Begründungsmängeln nicht habe nachvollziehen können und deswegen eine weitergehende fachärztliche Abklärung angestrebt habe, um in dem Versetzungsverfahren über den Widerspruch entscheiden zu können, sei der Antragstellerin aus dem Vorbringen in dem Verfahren 10 L 2714/18 VG Düsseldorf bekannt gewesen. Leite das bereits vorliegende B.A.D.-Gutachten sein Ergebnis aus bestimmten Erkrankungen (wie hier eine seit Jahren bestehende mittelgradige Depression der Antragstellerin) ab, liege es zudem nahe, unmittelbar entsprechenden medizinischen Sachverstand heranzuziehen, also einen Mediziner aus dem betroffenen Fachgebiet zu beauftragen. Aus den vorstehenden Erwägungen habe es gerade auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall keiner näheren Begründung in der Untersuchungsanordnung bedurft, warum Prof. Dr. F. für die fachmedizinische Begutachtung ausgewählt worden sei. Der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Privatarzt handele, sei für sich genommen kein Grund, an seiner Unparteilichkeit und Sachkunde zu zweifeln. Schließlich lehnten es nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin die Gesundheitsämter unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit häufig ab, auf entsprechenden Auftrag hin arbeitsmedizinische Untersuchungen der hier interessierenden Art (Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit) durchzuführen bzw. verwiesen insoweit auf den Arbeitsmedizinischen Dienst. Entsprechende (abschlägige) Rückmeldungen seien darüber hinaus oft erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgt. c) Diese Beschwerdegründe erschüttern die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs grundlegend. Das insoweit allein tragende Argument des Verwaltungsgerichts, es hätte in der gegenüber der Antragstellerin unter dem 29. November 2018 ergangenen Anordnung einer fach-ärztlichen Untersuchung näherer Darlegung bedurft, warum diese Untersuchung und Begutachtung durch einen Privatarzt – und insbesondere nicht durch einen Amtsarzt – vorgenommen werden soll, findet im Gesetz keine Stütze. aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu einem entsprechenden Darlegungs- bzw. Begründungserfordernis benennt die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Eine solche Regelung ist auch sonst nicht ersichtlich. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach sich bei Verwaltungsakten die Pflicht zur Begründung auf "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" erstreckt, ist nicht (unmittelbar) anwendbar. Die Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten, sich aus dienstlichem Grund wie namentlich der Abklärung seiner Dienst- bzw. (hier) Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zur Überprüfung seines Gesundheitszustands einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nämlich kein Verwaltungsakt, sondern eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 14 f. bb) Ein Begründungserfordernis in Richtung auf die Auswahl des die Untersuchung durchführenden Arztes ergibt sich ferner nicht aus allgemeinen Rechtsprinzipien wie hier insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für Untersuchungsanordnungen, die im Vorfeld einer ggf. drohenden vorzeitigen Zurruhesetzung der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten dienen, "wegen ihrer erheblichen Folgen" bestimmte, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleitende formelle und inhaltliche Anforderungen aufgestellt. Diese sollen den Betroffenen eine (effektive) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 16 ff., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 18 ff., sowie Beschlüsse vom 10. April 2014– 2 B 80.13 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 14. März 2019– 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 41 ff.; siehe ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 B 307/16 –, juris, Rn. 14. Die insoweit bestehenden, sich u. a. auf Art und Umfang der erforderlichen Angaben beziehenden Anforderungen lassen sich aber nicht ohne weiteres – vollumfänglich – auf Untersuchungsanordnungen erstrecken, die einem anderen Zweck als der Überprüfung der Dienstfähigkeit dienen, wie hier einer Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016– 6 B 902/16 –, juris, Rn. 5 ff. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wiegen die möglichen Folgeneiner Überprüfung der (allgemeinen) Dienstfähigkeit für den betroffenen Beamten in der Regel deutlich schwerer als etwa die möglichen Folgen einer Überprüfung, ob und ggf. inwiefern Einschränkungen seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit vorliegen. Das gilt erst recht, wenn es nur um bestimmte Teilaspekte der Verwendungsfähigkeit (hier: Mobilität bzw. Umzugs- und Pendelfähigkeit) geht. Der durch die ärztliche Untersuchung selbst – und namentlich durch eine psychiatrische Untersuchung und Befragung – verursachte Eingriff in die grundrechtsbewehrte Sphäre des Beamten (Art. 2 Abs. 2 GG und allgemeines Persönlichkeitsrecht) unterscheidet sich freilich in den zuvor gegenüber gestellten Fallgruppen nicht wesentlich voneinander. Insoweit steht dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Begründungs-/Darlegungserfordernis aber entgegen, dass es inhaltlich zu weit geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben zitierten Rechtsprechung zu Untersuchungsaufforderungen betreffend die Dienstfähigkeit zwar Angaben zu "Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung" verlangt, aber nicht im Ansatz zu erkennen gegeben, dass auch die Auswahl des untersuchenden Arztes bzw. Gutachters vom Dienstherrn näher begründet werden müsste. cc) Eine entsprechende Begründungspflicht folgt weiter nicht aus einer vom Verwaltungsgericht für Untersuchungsanordnungen der vorliegenden Art sinngemäß angenommenen allgemeinen Vorrangstellung der Amtsärzte im Verhältnis zu Privatärzten. Eine solche generelle Vorrangstellung der Amtsärzte entbehrt – als verbindliches Auswahlprinzip verstanden – der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Zwar kann der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, was seine Rechtfertigung namentlich in der Neutralität und Unabhängigkeit der Amtsärzte findet, die Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernstehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Das betrifft indes allein den unterschiedlichen Beweiswert der jeweiligen medizinischen Bewertungen im Konfliktfall, also beim Vorliegen voneinander abweichender gutachterlicher Stellungnahmen. Vorliegend geht es dagegen um etwas anderes, nämlich die Auswahl eines geeigneten Arztes für ein medizinisches Gutachten, das der Dienstherr aus einem dienstlichen Grund in Auftrag geben will und dessen Erstellung eine Untersuchung des betroffenen Beamten durch den als Gutachter vorgesehenen Arzt vorausgehen soll. Diese (Auswahl-)Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, es sei denn, eine auf den Fall anwendbare gesetzliche Regelung enthielte insoweit eine eingrenzende bzw. ein Vorrangverhältnis festlegende Bestimmung. Daran fehlt es hier aber. Namentlich ist die Sonderregelung in § 48 Abs. 1 BBG ausdrücklich nur auf die Fallgruppe der §§ 44 bis 47 BBG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, beschränkte Dienstfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit/Reaktivierung) bezogen. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung in Richtung auf ärztliche Untersuchungen zu anderen Zwecken verbietet sich daher. Damit ist hier auch dem Umstand, dass mit der Ärztin des B.A.D. eine im Sinne des § 48 Abs. 1 BBG zugelassene Gutachterin in der Sache bereits eine medizinische Bewertung abgegeben hat, keine Bedeutung in Richtung auf eine Eingrenzung der Arztwahl für ein weiteres Gutachten zuzumessen. dd) Ein besonderes Begründungserfordernis ist auch nicht insoweit anzunehmen, als es sich bei dem herangezogenen Privatarzt sogleich um einen Facharzt handelt. Erläuternde Darlegungen hierzu wären höchstens dann erforderlich, wenn der Dienstherr Amtsärzte grundsätzlich vorrangig vor (privaten) Fachärzten mit ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen der vorliegenden Art beauftragen müsste. Auch dies bedürfte aber einer entsprechenden generellen gesetzlichen Vorgabe, an der es fehlt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt es unbeschadet des mit der ärztlichen Untersuchung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht grundsätzlich aus, dass der Dienstherr für die vorgesehene Untersuchung unmittelbar besonderen Sachverstand aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet heranzieht. Das gilt bei Berücksichtigung der in solchen Fällen zu beachtenden qualifizierten Grundrechtsbetroffenheit selbst für eine angeordnete psychiatrische oder neurologische Abklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016– 6 B 902/16 –, juris, Rn. 14 ff. Ob sogleich ein Mediziner aus einem bestimmten Fachgebiet – wie hier ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – vom Dienstherrn mit der ärztlichen Untersuchung und Begutachtung betraut werden darf, hängt zu einem großen Teil von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spricht hier für die unmittelbare, nicht selten eine Beschleunigung der Angelegenheit bewirkende Einschaltung eines Fachgutachters, dass bereits eine – von der Antragsgegnerin nachvollziehbar für unzureichend begründet gehaltene – Bescheinigung einer Ärztin des B.A.D. über eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung der Antragstellerin vorlag, deren Ergebnis die Antragsgegnerin mit Blick auf die im Widerspruchsverfahren befindliche Versetzungsangelegenheit der Antragstellerin fachmedizinisch überprüfen lassen möchte. Dieses Vorgehen erscheint unter den gegebenen Umständen sachgerecht. Die Ärztin des B.A.D. hatte in ihrer Bescheinigung vom 16. Mai 2018 nämlich auf eine seit einigen Jahren bestehende mittelgradige Depression, hohe Empfindlichkeit und sehr große Stressanfälligkeit sowie die Bedeutung eines stabilen sozialen Umfeldes (Familie, Freunde) hingewiesen. Daraus hatte sie ohne weitergehende Erläuterungen auf eine fehlende Umzugsfähigkeit sowie auf durch die Stressbelastung bei langen Wegstrecken und hohem Verkehrsaufkommen bedingte Einschränkungen bei den Fahrzeiten für ein Pendeln geschlossen. ee) Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass sie für Eignungs-/Verwendungsuntersuchungen in der Regel auch keinen Amtsarzt finden könne, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Das bezieht die Argumentation der Antragstellerin im Verfahren erster und zweiter Instanz ein. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersuchungsanordnung bestehen zunächst nicht deswegen, weil diese die formellen und inhaltlichen Anforderungen verfehlen würde, die das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Untersuchungsaufforderungen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit aufgestellt hat. Zum einen ist – wie oben bereits ausgeführt – schon sehr zweifelhaft, ob diese Anforderungen überhaupt "Eins zu Eins" auf die Anordnung einer Untersuchung zur Überprüfung der Eignungs-/Verwendungsfähigkeit übertragen werden können. Die Folgen, die der Antragstellerin bei Nichtbefolgung der streitigen Anordnung drohen, dürften hier nämlich in einer Gesamtschau nicht das Gewicht erreichen wie im Fall von Untersuchungen zur Dienstfähigkeit. Dort droht dem Beamten bei Nichtbefolgung der Anordnung u. a. auch die einschneidende Maßnahme einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand unter Umkehr der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO, mithin ein Verlust des innegehabten Status. Zum anderen sind die in Rede stehenden Anforderungen hier zumindest im Wesentlichen auch (entsprechend) erfüllt. Die Antragstellerin konnte dem Inhalt der Untersuchungsanordnung zunächst den Anlass der Untersuchung – Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit vor dem Hintergrund der gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung im Widerspruchsverfahren von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe – hinreichend klar entnehmen. Erläuternd war noch angefügt, dass dabei insbesondere Fragen der Mobilität, Umzugsfähigkeit und/oder Pendelfähigkeit geklärt werden sollten. Des Weiteren sind Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung im Text der Anordnung jedenfalls in den Grundzügen näher beschrieben. Es werde eine ausführliche Anamnese (Krankengeschichte) erhoben. Daneben erfolge eine körperliche Untersuchung sowie die Erhebung eines körperlichen Befundes. Zudem könnten eine zusätzliche Diagnostik, z. B. Laboruntersuchungen (z. B. Blutentnahme/Urinuntersuchung) und apparative Untersuchungen (z. B. EKG, CT, MRT) erforderlich sein. Die Untersuchungsanordnung musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei summarischer rechtlicher Bewertung auch nicht deswegen unterbleiben, weil zum Gegenstand der Untersuchung bereits eine andere ärztliche Untersuchung und Begutachtung – durch den B.A.D. – vorlag. Zwar ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob eine vom Dienstherrn aufgegebene ärztliche Untersuchung ganz oder teilweise entbehrlich ist, weil es schon andere (etwa von dem Beamten vorgelegte) medizinische Bescheinigungen o. ä. gibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2014– 2 B 80.13 –, juris, Rn. 11, und vom 14. März 2019– 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 45. An einer solchen Entbehrlichkeit fehlt es aber in der Regel, wenn der Dienstherr– wie hier – die bereits vorliegende medizinische Einschätzung nicht für hinreichend aussagekräftig hält, weil das Ergebnis der Begutachtung objektiv nachvollziehbar nicht ausreichend und/oder plausibel begründet wurde, wobei hier diese Sicht des Dienstherrn der betroffenen Beamtin unbestritten auch bekannt war bzw. bekannt sein musste. In einem solchen Fall ist es prinzipiell ermessensgerecht, wenn trotz einer bereits vorliegenden medizinischen Bewertung noch weitere Maßnahmen mit dem Ziel einer genaueren medizinischen Abklärung, etwa durch einen Facharzt, ergriffen werden. Insoweit geht es vorliegend um die Beschaffung einer (ersten) fundierten Grundlage für die Beurteilung, ob die Versetzung der Antragstellerin nach Köln unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, hier konkret der Umzugs- und/oder Pendelfähigkeit, rechtmäßig erfolgen konnte/kann. Soweit die Antragstellerin meint, die Anordnung einer weiteren ärztlichen Untersuchung und Begutachtung habe ausschließlich den Zweck verfolgt, der Antragsgegnerin ein im Verhältnis zu dem arbeitsmedizinischen Gutachten des B.A.D. "genehmeres" Ergebnis zu verschaffen, liegt dies nach dem Vorstehenden neben der Sache. Gibt es – wie hier – für die weitere Begutachtung einen objektiv begründeten Anlass, ist unerheblich, welche Wünsche die Antragsgegnerin in Bezug auf das Ergebnis der Begutachtung haben mag. Schließlich greift auch das Argument der Antragstellerin nicht durch, der Anordnung einer weiteren Untersuchung und Begutachtung stehe ferner entgegen, dass die bereits vorliegenden medizinischen Erkenntnisse dem Verwaltungsgericht (aus dessen Sicht) in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Versetzung der Antragstellerin für eine rechtliche Beurteilung gereicht haben. Der Dienstherr hat in einer solchen Situation grundsätzlich die Wahl, entweder gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen oder aber – wofür sich die Antragsgegnerin entschieden hat – auf ein solches Rechtsmittel zu verzichten, allerdings die medizinisch-fachliche Beurteilung für das Verfahren in der Hauptsache einschließlich des Widerspruchsverfahrens durch Einholung eines weiteren Erkenntnismittels auf eine breitere Grundlage zu stellen. Sich in der zweitgenannten Weise zu verhalten, berücksichtigt zudem das nicht unerheblichen Prozessrisiko, das ohne eine weitere Sachaufklärung für die Antragsgegnerin in einem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Versetzung voraussichtlich bestanden hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 – 1 B 1169/14 –, juris, Rn. 4 bis 7, vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris, Rn. 21 bis 23, und vom 25. März 2019 – 1 B 1048/18 –, juris, Rn. 20 bis 23. 3. Ob die Beschwerde der Antragstellerin auch (schon) deswegen Erfolg haben muss, weil der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, kann hier vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Rechtsschutzantrags letztlich offen bleiben. Gegen die streitbefangene Untersuchungsanordnung dürfte allerdings wohl nach Maßgabe des § 44a VwGO ein isolierter Rechtsbehelf nicht statthaft sein, weil es sich um eine (unselbstständige) behördliche Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Untersuchungsanordnungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten entschieden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn.16 ff., und vom 1. April 2019 – 2 VR 1.19 –, juris, Rn. 8 f. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung im Ergebnis angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019– 1 B 535/19 –, juris, Rn. 6 ff., sowie vom gleichen Tage – 1 B 1511/18 –, juris, Rn. 7ff, jeweils mit näherer Begründung. Für die hier streitige Untersuchungsanordnung, die als behördliche Verfahrenshandlung in Bezug auf die nicht rechtskräftig abgeschlossene Versetzungsangelegenheit der Antragstellerin zu bewerten sein dürfte, lassen sich im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 44a VwGO wohl keine bedeutsamen Unterschiede feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.