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Beschluss

1 B 1169/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Bei Erledigung nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten entscheiden; regelmäßig trägt der voraussichtlich Unterlegene die Kosten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). • Wird der Rechtsstreit in einem Prozesskostenhilfeverfahren erledigt, ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Zuweisungen sind unzumutbar, wenn gesundheitliche Gründe sowohl Pendeln als auch einen Umzug ausschließen; fachärztliche Bescheinigungen sind in der Beurteilung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei übereinstimmender Erledigung; Anlastung der Kosten wegen voraussichtlichem Obsiegen • Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Bei Erledigung nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten entscheiden; regelmäßig trägt der voraussichtlich Unterlegene die Kosten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). • Wird der Rechtsstreit in einem Prozesskostenhilfeverfahren erledigt, ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Zuweisungen sind unzumutbar, wenn gesundheitliche Gründe sowohl Pendeln als auch einen Umzug ausschließen; fachärztliche Bescheinigungen sind in der Beurteilung maßgeblich. Der Kläger hatte sich gegen eine dienstliche Zuweisung wehrend, die einen weiten Pendelweg zwischen Wohnort E. und dem Dienstort H. vorsah. Aus gesundheitlichen Gründen war regelmäßigeres Pendeln unzumutbar; dem Kläger wurde daher ein Umzug nahegelegt. Er legte eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung vor, wonach ein heimatferner Einsatz und ein damit verbundener Umzug wegen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht zumutbar seien. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf ein älteres Gutachten, das keinen Umzugskonflikt sah. Die Beteiligten erklärten in der Hauptsache übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits; die Behörde hob die Zuweisung auf. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Zuweisung und die Frage der Kostentragung im Eilverfahren. • Die Verfahren sind wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Der erstinstanzliche Beschluss ist im Umfang der getroffenen Sach- und Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). • Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei Erledigung über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig trifft die Kostenlast den voraussichtlich Unterlegenen. Bei Erledigung im Prozesskostenhilfeverfahren ist auf den bisherigen Sach- und Streitstand abzustellen, insbesondere darauf, ob das beabsichtigte Rechtsmittel voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. • Hier sprach nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vieles dafür, dass die beabsichtigte Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Die Zuweisung war wahrscheinlich rechtswidrig, weil dem Kläger weder Pendeln noch ein Umzug zugemutet werden konnten. • Die Entscheidung der Behörde beruhte auf einem fast ein Jahr alten Gutachten, dessen Aktualität und Gewicht durch ein aktuelles fachärztliches Attest des Klägers vom 31.07.2014 in Frage gestellt wurde. Dieses Attest bejahte mangelnde Umzugsfähigkeit und stellte das Risiko einer deutlichen Stimmungsverschlechterung fest. • Vor diesem Hintergrund konnte die Behörde den Widerspruchsbescheid nicht ohne weitere Aufklärung oder Berücksichtigung des aktuellen fachärztlichen Befunds rechtfertigen. • Mangels entsprechender Gebührentatbestände fallen für das PKH-Verfahren keine Gerichtsgebühren an; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. Die Verfahren werden eingestellt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist insoweit wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die beabsichtigte Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und die Zuweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheint. Gerichtsgebühren für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit trägt die Behörde die finanziellen Folgen des erstinstanzlichen Verfahrens, weil ihre Entscheidung auf einem veralteten Gutachten beruhte und der Kläger ein aktuelles fachärztliches Attest vorgelegt hatte, das den Umzug als unzumutbar darstellte.