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Urteil

14 A 2089/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0613.14A2089.18A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird bis auf die Einstellung des Klageverfahrens der Klägerin zu 1. geändert.

Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird bis auf die Einstellung des Klageverfahrens der Klägerin zu 1. geändert. Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1., die Mutter des 1999 in I. geborenen Klägers zu 2., eines syrischen Staatsangehörigen aramäischer Volkzugehörigkeit katholischen Glaubens, verließ mit ihrem Sohn 2015 Syrien, reiste im selben Jahr über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 29.8.2016 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte die Klägerin zu 1. zu ihren Ausreisegründen und denen ihres Sohnes nach der Niederschrift vom 29.8.2016 geltend: Anfänglich habe in ihrem Wohnort I. die syrische Regierung geherrscht. Dann habe die Gruppe Islamischer Staat die Herrschaft übernommen. Diese habe sie als Christen verfolgt, was Auslöser für die Flucht der Familie nach E. gewesen sei. Sie selbst sei allerdings nicht bedroht worden, sei aber aus Angst geflohen. Der Islamische Staat entführe, bedrohe und töte Christen. Sie und der Kläger zu 2. seien über den Libanon nach Deutschland gereist, der Rest der Familie sei nach I. zurückgekehrt. In Syrien gebe es keine Sicherheit. Sie habe auch Angst davor, dass ihr Sohn zum Militär müsse. Der Kläger zu 2. habe keine eigenen Asylgründe. Mit Bescheid vom 26.9.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Kläger haben gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: In der Anhörung vor dem Bundesamt seien nicht alle Asylgründe übersetzt bzw. verschiedene Fragen nicht gestellt worden. Die Klägerin zu 1. sei am Anhörungstage krank gewesen und habe dies auch ausdrücklich erklärt. Außerdem habe sie entgegen den Ausführungen im Protokoll eigene Asylgründe des Klägers zu 2. vorgebracht. Die kurdische Gruppe YPG habe den Kläger zu 2. einberufen wollen. Im Mai 2015 hätten die Kurden die Häuser aller Einwohner nach militärtauglichen Jugendlichen durchsucht. Den Kläger zu 2. hätten sie ‑ im Gegensatz zu einem Nachbarsjungen ‑ aber nicht angetroffen. Aus Angst vor einer solchen Einberufung seien sie nach R. umgezogen und dort bis zur Ausreise geblieben. Im Mai 2015 sei der Islamische Staat in I. einmarschiert und habe Drohungen gegen R. ausgesprochen, was alle Bewohner, auch sie, die Kläger, in Angst und Schrecken versetzt habe, so dass sie sich entgegen den Ausführungen im Anhörungsprotokoll auch selbst bedroht gefühlt hätten. Sie hätten Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da Christen in Syrien verfolgt würden. Sie hätten unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihnen wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihnen in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten. Ihnen drohe Verfolgung vom syrischen Staat, von Islamisten und der kurdischen YPG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.5.2018 hat die Klägerin zu 1. die Klage zurückgenommen. Der Kläger zu 2. hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 26.9.2016 zu verpflichten, dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren der Klägerin zu 1. eingestellt und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gegen die Verurteilung richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Dem Kläger zu 2. drohe keine politische Verfolgung mit Blick auf Sanktionen wegen seiner Wehrdienstentziehung. Insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2019, und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers zu 2. vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur E. in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen E. und dem im Kurdengebiet gelegenen R1. . Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den von seiner Mutter vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger aus Furcht vor Christenverfolgung durch die Terrorgruppe Islamischer Staat und vor einer Rekrutierung des Klägers zu 2. zum Militärdienst durch kurdische Kräfte oder die syrische Armee geflüchtet sind. Soweit eine Verfolgung durch die Terrorgruppe Islamischer Staat in Rede steht, besteht für den Kläger zu 2. selbst bei einer angenommenen Vorverfolgung nunmehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung mehr. Diese Terrorgruppe ist aus dem Gebiet von I. und R. vertrieben worden, so dass der Kläger zu 2. jedenfalls jetzt vor einer Wiederholung der Verfolgung sicher ist. Vgl. die Karte des verbliebenen Herrschaftsgebietes des Islamischen Staates in Der Spiegel e-paper vom 17.2.2018 und in Danish Refugee Council von Februar 2019, Syria. Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, S. 8 Keine Erkenntnisse gibt es dafür, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Christenverfolgung bestünde außerhalb der von islamistischen Kräften beherrschten Gebiete durch den syrischen Staat oder durch nichtislamistische Rebellengruppen. Vgl. zur fehlenden Verfolgung durch den syrischen Staat OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2018 ‑ 14 A 802/18.A ‑, S. 16 des amtlichen Umdrucks; allgemein zur Verfolgungslage für Christen in Syrien OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, juris, S. 13 f., und OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 ‑ 2 LB 127/18 ‑, juris, Rn. 47 ff. Die Einberufung zum Militärdienst für den syrischen Staat oder kurdische Einheiten im Rahmen allgemeiner Heranziehung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff., und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger zu 2. hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Gleiches gilt für Rebellengruppen, soweit sich ein Asylbewerber dem Kampf für diese entzogen hat. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff. und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 48 ff. und juris, Rn. 46 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., und Bay. VGH, Urteil vom 12.4.2019 ‑ 21 B 18.32459 ‑, juris-Nachricht nach einer Pressemitteilung des Gerichts, jeweils unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 69 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.