Beschluss
26 L 402/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0323.26L402.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin ist die Mutter des am 00. 00. 2014 geborenen N. P. T. . Sie begehrt die Gewährung einer Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Form einer Umgangsbegleitung. Vater von N. ist Herr C. T. . Die Antragstellerin und der Vater leben getrennt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Seit 2016 lebt N. bei seinem Vater. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. hat aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X. – Familiengericht – vom 10. April 2019 (00 X 00/00) der Vater. In dem Beschluss heißt es u.a., dass N. nach Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes beim Vater gut versorgt sei. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe ausgeführt, dass man aufgrund der von der Mutter vorgetragenen Vorwürfe der körperlichen Misshandlung durch den Vater mit diesem und auch dem Kindergarten ausführlich gesprochen habe. Im Kindergarten habe es keine Anhaltspunkte hierfür gegeben, vielmehr habe der Kindergarten N. eine gute Versorgung und Entwicklung attestiert. Auch aus Sicht der Verfahrensbeiständin sei das Kind im Haushalt des Kindesvaters gut aufgehoben. Anhaltspunkte für Schläge im väterlichen Haushalt habe auch die Verfahrensbeiständin nicht feststellen können. Die Antragstellerin führte gegenüber Jugendamt, Polizei und Familiengericht auch in der Folgezeit mehrfach aus, dass der Kindesvater N. schlage und ihn vernachlässige. 4 Die Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik XXXX führte mit Ärztlichem Attest vom 20. Mai 2020 aus, dass die Antragstellerin sich in der dortigen Institutsambulanz seit 2010 in kontinuierlicher, ambulant psychiatrischer Behandlung befinde. Es liege eine Psychose vor. Die Antragstellerin stelle sich regelmäßig und zuverlässig alle vier bis sechs Wochen zu den vereinbarten Terminen vor. Erfreulicherweise zeige sich bis zuletzt im psychopathologischen Befund ein stabiles Bild. Akustische Halluzinationen, paranoid wahnhafte Symptome oder weitere Symptome einer Psychose ließen sich nicht explorieren. Unter der regelmäßigen Einnahme ihrer Mediation zeige sich die Antragstellerin in der Alltagsbewältigung nur sehr wenig von ihrer Erkrankung eingeschränkt, krankheitseinsichtig und stets therapiemotiviert. Aus psychiatrischer Sicht stelle sie weiterhin keine akute Gefahr für sich oder Andere dar. Zudem zeige sie sich im Alltag ausreichend belastbar, um sich gut um die Belange ihres Sohnes zu kümmern und absolviere derzeit eine schulische Ausbildung. Zu einer akuten Krisensituation im Rahmen ihrer psychischen Grunderkrankung sei es seit mindestens zwei Jahren nicht mehr gekommen. Prognostisch entscheidend sei aus psychiatrischer Sicht die regelmäßige psychiatrische Behandlung und Einnahme der etablierten Medikation. 5 Nachdem die Antragstellerin N. nach einem Umgangskontakt im Juni 2020 nicht an den Kindesvater herausgegeben hatte, verpflichtete das Amtsgericht X. – Familiengericht – auf Antrag des Vaters die Antragstellerin mit Beschluss vom 17. Juni 2020 (00 X 000/00) zur unverzüglichen Herausgabe und führte u.a. zur Begründung aus, dass die Antragstellerin bereits in einem früheren Verfahren (00 X 00/00) behauptet habe, dass das Kind vom Vater geschlagen werde. In diesem Verfahren seien seitens der beteiligten Fachkräfte und unter Beteiligung des Kindergartens keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass es im väterlichen Haushalt zu derartigen Übergriffen komme. Die Verfahrensbeiständin im familiengerichtlichen Verfahren 00 X 00/00 führte unter dem 25. Juni 2020 u.a. aus, dass die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Vorwürfe, dass der Kindesvater gegenüber seinem Sohn gewalttätig sei und ein Alkoholproblem habe, nicht neu seien. Auch zum jetzigen Zeitpunkt gebe es aus Sicht der Verfahrensbeiständin keine validen Hinweise darauf, dass die Vorwürfe zutreffend seien – weder entsprechend den Äußerungen des Kindes noch in seinem Verhalten gegenüber dem Vater. Eine akute Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters sei nicht erkennbar. 6 Der Kindesvater erklärte gegenüber dem Jugendamt des Antragsgegners am 29. Juli 2020, dass die Antragstellerin am vorherigen Tag um 23 Uhr zu seinen Eltern gegangen sei und laut geschrien habe, sie höre N. schreien und dass der Kindesvater ihn misshandle. Er, der Kindesvater, lasse die Antragstellerin nicht mehr ins Haus und gebe ihr N. nicht mehr mit. Zu Umgängen zwischen der Antragstellerin und der Kindesmutter kam es in der Folgezeit nicht mehr. 7 Mit E-Mail vom 19. September 2020 wandte sich die Antragstellerin an den Bürgermeister der Stadt V. mit der Bitte, ihrem Sohn zu helfen. Er wohne beim Vater und werde von ihm geschlagen und angeschrien. Er habe jeden Tag rote Augen vom Weinen. Die Richterin in X. glaube ihr nicht, weil bei ihr 2006 eine Psychose festgestellt worden sei. Sie erzähle aber die reine Wahrheit. 8 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (00 X 000/00) sprach das Amtsgericht X. – Familiengericht – gegenüber der Antragstellerin ein Näherungsverbot in Bezug auf den Kindesvater und dessen Lebensgefährtin aus. 9 In einer E-Mail an das Jugendamt des Antragsgegners vom 26. Oktober 2020 führte die Antragstellerin u.a. wörtlich aus: „Ausserdem ist zu verzweifeln, dass der Kindesvater überhaupt zu Standen ist, N. zu erziehen oder kann er nur morden, schlagen, Vodka saufen und das Leben von den anderen ruhinieren.“ Weiter heißt es: „N. wird eindeutig geschlagen und eventuell sexuell vom Vater misshandelt. Man sollte Sie zur Rechenschaft stellen und sich fragen, ob Sie alle da am richtig am Platz sind. Eine Instanz, die so handelt, dass die Kinder misshandelt und vergewaltigt werden und nicht geholfen wird, die es versteckt, was wirklich da passiert. Obwohl es eigentlich schon alle wissen. Schande!!!“ 10 Einen Umgangsantrag der Mutter der Antragstellerin wies das Familiengericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (00 X 00/00) zurück. In dem Beschluss heißt es u.a., dass die derzeitige Situation hoch streitig und von gegenseitigem Misstrauen und Vorwürfen geprägt sei. Die Antragstellerin habe einen neuerlichen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Es sei ein Gewaltschutzverfahren des Kindesvaters gegen die Antragstellerin anhängig. Ein Umgang zur Großmutter mütterlicherseits würde das Kind zusätzlich verunsichern. 11 Unter dem 3. November 2020 stellte der Kindesvater einen Antrag auf Aussetzung der Umgangskontakte mit der Antragstellerin (00 X 000/00) und führte aus, dass die Antragstellerin in gesundheitlich höchst bedenklichem Zustand an der Anschrift des Vaters zu allen Tages- und Nachtzeiten erschienen sei. Sie pöbele rum und greife Personen an. Es seien mehrere Polizeieinsätze erforderlich gewesen. Zwischenzeitlich lehne N. Kontakte zur Antragstellerin ab. 12 Im November 2020 verschaffte sich die Schwester der Antragstellerin Zugang zur Schule von N. . Am 13. November 2020 verschaffte sie sich Zugang zur Wohnung einer Klassenkameradin von N. . Unter dem 16. November 2020 sprach die Gemeinde X. ein Hausverbot gegenüber der Schwester der Antragstellerin aus. Am 17. November 2020 bedrohte sie die Klassenlehrerin von N. telefonisch unter deren Privatnummer. Am 20. November 2020 wandte sie sich an die für den Antragsteller als Bereitschaftsdienst tätige Evangelische Jugendhilfe I. und führte dort aus, dass N. vom Vater misshandelt und geschlagen werde. In der Folgezeit wurde sie weiter in der Nähe der Schule bzw. auf dem Schulgelände gesehen. 13 Am 19. November 2020 übersandte die Stadt V. dem Antragsgegner eine gegen die Antragstellerin gerichtete Beschwerde ihrer Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörung in Form von Türenschlagen, Geschrei, verbalen Attacken, Werfen von Glasflaschen auf die Straße. Mit am 22. November 2020 beim Amtsgericht X. eingegangenen Schreiben führte die Antragstellerin aus, dass ihr Sohn seit der Kindheit von dem Vater misshandelt und geschlagen, sehr stark angeschrien und unter Angst gesetzt werde. Ihm werde gesagt, dass wenn er die Wahrheit erzählen werde, die Antragstellerin getötet werde. N. werde in einem Ausmaß geschlagen, dass man es sich im schlimmsten Traum nicht vorstellen könne. 14 Die Antragstellerin verpflichtete sich am 25. November 2020 in der Sitzung des Familiengerichts (00 X 000/00), der Wohnung des Kindesvaters und dem Kindesvater und dessen Lebensgefährtin nicht weniger als 20 Meter zu nähern. Mit Beschluss 4. Dezember 2020 (00 X 000/00) sprach das Amtsgericht X. – Familiengericht – gegenüber der Schwester der Klägerin ein Näherungsverbot in Bezug auf N. , dessen Schule und die Wohnung des Kindesvaters aus. 15 Mit an das Familiengericht gerichteter Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 zum Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zum Antrag des Vaters zur Aussetzung der Umgangskontakte führte das Jugendamt des Antragsgegners u.a. aus, dass der Kindesvater durch das Jugendamt begleiteten Umgängen zwischen N. und der Antragstellerin zustimmen würde. Das Sorgerecht wolle er künftig alleine ausüben. N. habe angegeben, dass die Antragstellerin vor einiger Zeit in das Haus des Kindesvaters eingedrungen sei, während er in seinem Zimmer gewesen sei. Sie habe laut nach N. geschrien, wovon er Angst bekommen habe und sich unter seiner Bettdecke verkrochen habe. N. glaube, dass die Antragstellerin so wütend sei, weil sie ihn lange nicht mehr gesehen habe. Auch er wolle die Antragstellerin sehen und vermisse sie. Er habe jedoch aufgrund der vergangenen Ereignisse Angst vor ihr. Er könne sich vorstellen, die Antragstellerin in Begleitung eines Erwachsenen zu treffen. Für den Fall, dass die Antragstellerin im Rahmen der Umgänge aggressives Verhalten zeigen sollte, bitte er darum, zum Vater zurück zu können. Die Schule habe zurückgemeldet, dass N. weinerlicher geworden sei, seitdem die Antragstellerin und ihre Schwester an der Schule aufgetaucht seien und für Unruhe gesorgt hätten. Die Antragstellerin habe angegeben, dass sie nichts damit zu tun habe, dass ihre Schwester an N. Grundschule und auch am Haushalt des Kindesvaters aufgetaucht sei. Aus fachlicher Sicht würden begleitete Umgänge zwischen der Kindesmutter und N. befürwortet. Hierzu schienen folgende Bedingungen notwendig: Die Eltern sollten gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt bestätigen, sich an die Rahmenbedingungen der Umgänge zu halten. Die Eltern sollten sich im Rahmen der Übergaben nicht persönlich begegnen. Die Antragstellerin solle zusagen, dass sie sich an die Anfangs- und Endzeiten halte und darüber hinaus zusagen, dass sie N. keinesfalls mitnehme. Begleitete Umgänge sollten stattfinden, bis Klarheit über die psychische Verfassung der Kindesmutter herrsche. 16 Im familiengerichtlichen Termin am 16. Dezember 2020 (00 X 000/00), zu dem das Jugendamt des Antragsgegners versehentlich nicht geladen worden war, vereinbarten die Antragstellerin und der Kindesvater zehn begleitete Umgangskontakte zwischen der Antragstellerin und N. . Nach sechs Kontakten werde ein erneuter Gerichtstermin anberaumt werden, in dem besprochen werden solle, ob die Umgangskontakte in unbegleitete Umgangskontakte überführt werden können und in welchem Umfang sie stattfinden können und sollen. Laut Protokoll war Hintergrund der Vereinbarung, dass zur Wiederannäherung zwischen Kind und Mutter die Einrichtung von begleiteten Umgangskontakten notwendig und sinnvoll sei. 17 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 führte die Mutter der Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt des Antragsgegners u.a. aus, der Kindesvater versuche mit allen Mitteln den Zustand der Antragstellerin zu destabilisieren, um sie als leistungsunfähig, untüchtig, psychisch labil und als Gefahrenperson darzustellen, unter Ausnutzung von N. und dem Wissen um die behandelte Erkrankung der Antragstellerin das Sorgerecht wegzunehmen. Ihrer Überzeugung nach habe der Kindesvater eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung. Ihrem Mann gegenüber habe N. am 16. Juni 2020 erklärt, dass er nicht zu seinem Vater möchte, da ihm dieser wehtue. Weiter heißt es, jede Mutter, die in eine solch verzweifelte Lage durch Unterbrechung sämtlicher Kontakte mit ihrem Kind gebracht werde, werde gegen solche Maßnahmen aufbegehren. Sie werde es nicht einfach hinnehmen, sofern weder dem Kind noch ihr geholfen werde und das zuständige Jugendamt sich weigere, jegliche Hilfe zu gewähren. Wenn die Mutter dann versuche, es selbst in die Hand zu nehmen, dann werde das noch von dem Jugendamt und den Verantwortlichen zu ihrem Nachteil ausgelegt und gewertet. 18 Am 29. Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). 19 Am 8. Januar 2021 erschienen die Antragstellerin und ihre Mutter beim Jugendhilfezentrum des Jugendamts des Antragsgegners in G. . Nach dem Vermerk des Jugendamtes vom 11. Januar 2021 erschlichen sie sich Zugang, indem sie der Sekretärin nicht wahrheitsgemäß einen Termin benannten. Weiter heißt es in dem Vermerk, beide hätten im Eingangsbereich Vorwürfe gegen den Mitarbeiter des Jugendamtes erhoben und verlangt N. sofort zu sehen und dass sich der Mitarbeiter sofort darum kümmere. Es sei der Vorwurf erhoben worden, das Jugendamt sei untätig. Beide Personen seien mehrfach aufgefordert worden, das Gebäude zu verlassen. Es sei versucht worden, die Situation zu beruhigen, da der Termin für die Umgänge schon allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Ein Einwirken sei nicht möglich gewesen. Die Leitung sei hinzugerufen worden. Es sei wiederholt die Aufforderung ergangen, das Gebäude zu verlassen. Die Antragstellerin habe herumgeschrien, dass sie vor den Augen des Kindes vergewaltigt worden sei. In Richtung der Leitung habe sie „Hure“ und „Schlampe“ geschrien. Sie habe nach einer größeren Desinfektionsflasche gegriffen, die zur Flächenreinigung auf einem Tisch des Eingangsbereichs des Jugendamtes stehe und zu einem Wurf ausgeholt. Sie sei mit einem verbalen „Stopp“ aufgehalten worden und habe sich anschließend den Inhalt der Flasche auf ihre Hände geschüttet. Beide seien erneut aufgefordert worden, das Gebäude zu verlassen, da ansonsten die Polizei gerufen werden müsse. Es sei weiterhin keine Reaktion erfolgt. Beide hätten sich in ihre Forderungen hineingesteigert, wobei insbesondere die Antragstellerin wüste Beschimpfungen herumgebrüllt habe. Versuche, die Situation zu deeskalieren hätten nur dazu geführt, dass die Antragstellerin immer mehr aufgedreht habe. Die Antragstellerin sei einen Schritt auf die Leitung zugegangen und habe geäußert: „Vor mir hast du Angst und holst die Polizei, aber für N. , der geschlagen wird, tut ihr nichts.“ Nach Eintreffen der Polizei seien beide durch die Beamten mehrfach aufgefordert worden, das Gebäude zu verlassen, wobei eine der beiden Frauen den Fuß in die Eingangstür gestellt und erneut hineinkommen habe wollen. 20 Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 führte die Antragstellerin u.a. aus, dass sie ihr Auftreten am Freitag bedauere. Es gehe um ihren Sohn. Ihm gehe es nicht gut. Er werde vom Kindesvater geschlagen, er habe es ihr immer wieder erzählt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 teilte das Jugendamt des Antragsgegners der Antragstellerin mit, dass es ihm aufgrund der Vorkommnisse am 8. Januar 2021 derzeit nicht möglich sei, dem Anliegen bezüglich der Einrichtung von Begleiteten Umgängen zwischen ihr und N. zu entsprechen. Im Interesse des Kindes werde ihr geraten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Jugendamt dem Familiengericht mit, dass aufgrund der besonderen Vorkommnisse am 8. Januar 2021 der begleitete Umgang aus Gründen des Kinderschutzes nicht umsetzbar sei. Die Antragstellerin scheine derzeit psychisch dermaßen belastet, dass auch mithilfe eines fachlichen Begleiters ein Umgang mit N. nicht verantwortet werden könne. Sie scheine nicht absprachefähig. Ihr Verhalten sei nicht einschätzbar und kalkulierbar. Offenbar befinde sie sich in einer psychischen Belastungsspirale. In ihrer Wahrnehmung sehe sie N. als dauerhaft geschlagenes Kind und sich als Opfer, welches keine Unterstützung von den Behörden bekomme. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem Begleiteten Umgang kein Einfluss auf die Antragstellerin genommen werden könne und zu befürchten sei, dass N. den nicht einschätzbaren Verhaltensweisen der Antragstellerin ungefiltert ausgeliefert sei. Bevor Umgänge stattfänden, sollte die Antragstellerin nachweisen, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und auch in ihrer Persönlichkeit stabil sei. 21 Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 beschloss das Amtsgericht X. – Familiengericht – (00 X 000/00) die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen: Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des Kindes am besten? Ist der Entzug des Sorgerechts oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge zum Schutz des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des betroffenen Kindes erforderlich? Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten? 22 Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 führte die Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt aus, dass die Vorgesetzte es verdient habe, beleidigt zu werden. Sie habe nicht vorgehabt, jemanden zu schlagen. N. werde jeden Tag angeschrien vom Kindesvater. Er habe Angst. Er habe Angst, die Wahrheit zu sagen. Denn dafür werde er bitterlich bestraft. 23 Die Antragstellerin legte eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. -M. aus V. vom 21. Januar 2021 vor. Dort führt die Ärztin aus, dass sich die Antragstellerin seit 2005 in ihrer regelmäßigen hausärztlichen Behandlung befinde. Sie stelle sich immer zu vereinbarten Terminen vor. Die letzte Vorstellung sei am 14. Dezember 2020 erfolgt. Es zeige sich bis zuletzt im psychopathologischen Befund ein stabiles Bild. Akustische Halluzinationen, paranoid wahnhafte Symptome oder weitere Symptome einer Psychose ließen sich nicht explorieren. Unter der regelmäßigen Einnahme ihrer Mediation zeige sich die Antragstellerin in der Alltagsbewältigung nur sehr wenig von ihrer Erkrankung eingeschränkt, krankheitseinsichtig und stets therapiemotiviert. Sie zeige stets eine hohe emotionale Kompetenz. Aus Sicht der Ärztin stelle die Antragstellerin weiterhin keine akute Gefahr für sich oder Andere dar. Zudem zeige sie sich im Alltag ausreichend belastbar, um sich gut um die Belange ihres Sohnes zu kümmern. Zu einer akuten Krisensituation im Rahmen ihrer psychischen Grunderkrankung sei es seit mindestens zwei Jahren nicht mehr gekommen. Prognostisch entscheidend sei aus psychiatrischer Sicht die regelmäßige psychiatrische Behandlung und Einnahme der etablierten Medikation. 24 Mit an das Familiengericht gerichtetem Schriftsatz vom 21. Januar 2021 beantragte die Mutter der Antragstellerin, N. aus dem Haushalt des Kindesvaters herauszunehmen wegen massiver Kindeswohlgefährdung und in einer Pflegefamilie oder anderen Betreuungseinrichtung unterzubringen. 25 Am 26. Januar 2021 erhielt das Jugendamt des Antragsgegners einen Ausdruck von WhatsApp-Nachrichten sowie Screenshots von Facebook-Posts der Antragstellerin. An Frau L. H. schrieb die Antragstellerin am 10. Januar 2021 um 01.19 Uhr: „Ich hoffe – C. versteht was er macht – Ich verstehe es nicht – Ich werde es nie akzeptieren – Dem kleinen das wichtigste in seinem Leben zu nehmen – Schrecklich – Ich hoffe, er hat noch nicht alles weg gesoffen – Sieht so aus für mich.“ Um 10.50 Uhr schrieb sie: „Ich dachte du bist eine Mutter – Anscheinend nicht – Du bist eine rachsüchtige eifersüchtige nachtragende schlampe – Die andere auch – Euch muss man umbringen – Nicht mich – Der Bruder von der Hure ist Polizei – Nazi und idiot – Er kann mich mal – N. ist erst 6 – Ihr seit wirklich nicht zu beneiden – Hässlichkeit ist euere Markenzeichen.“ Um 14:07 Uhr schrieb sie: „Kann man mit C. etwas vereinbaren? – N. braucht mich doch – Er kann nicht ohne mich – [...] Ich bin nicht krank – Gefährlich auch nicht – C. ist gefährlich – Und das weißt du.“ Auf Facebook postete sie u.a.: „Lieber ex Ehemann. Ich verstehe, dass es vorbei ist. Ich möchte dich dafür, was du unserm Sohn angetan hast --- töten.“ und „N. , Du hast es nicht verdient. Und das wissen die. Nur die Wahrheit ist zu krass, sie werden es vertuschen.“ Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf Bl. 119 ff. der Beiakte 3 Bezug genommen. 26 Im Verfahren bezüglich des Umgangs der Mutter der Antragstellerin mit N. führte das Jugendamt des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 gegenüber dem OLG Köln aus, dass beabsichtigt sei, eine Einzelfallhilfe gemäß § 30 SGB VIII für N. zu installieren. Die Antragstellerin habe wiederholt angegeben, dass sie davon ausgehe, dass Misshandlungen von N. durch beteiligte Stellen wie Jugendamt, Schule und Polizei toleriert würden und der Kindesvater in Schutz genommen werde. Die Kindesmutter gehe davon aus, dass N. einem Misshandlungssystem ausgesetzt sei, welches durch Behörden toleriert und gebilligt werde. Für eine Misshandlung ergäben sich keinerlei Hinweise. 27 Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 übersandte die Mutter einen Antrag auf Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft. 28 Die Mutter der Antragstellerin legte dem Familiengericht eine Stellungnahme von Frau Dr. K. -M. vom 4. Februar 2021 vor. Dort werden zunächst die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 wiederholt. Weiter wird dort aus einem Gutachten von Frau J. vom 29. September 2017 zitiert, dass auch ein Elternteil mit einer psychischen Erkrankung das Recht und die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge habe. Außerdem legte die Mutter der Antragstellerin eine von ihr verfasste Erklärung vom 4. Februar 2021 zu ihrem Erscheinen und dem Erscheinen der Antragstellerin im Jugendamt am 8. Februar 2021 vor. Dort heißt es u.a., dass jede Zeitverzögerung eines Kontakts mit der Antragstellerin N. schade. Sie seien bereits mit erhobener Stimme empfangen und aufgefordert worden, das Gebäude zu verlassen, ohne dass sie ein Wort hätten sagen können. Sie hätten niemals gefordert, N. sofort zu sehen. Die Antragstellerin habe die Desinfektionsflasche ergriffen aber nicht zu einem Wurf ausgeholt. Niemand habe „Stopp“ gerufen. Sie habe sich die Hände desinfiziert. Versuche einer Deeskalation seitens der Mitarbeiter des Jugendamtes hätten nicht stattgefunden. Das Jugendamt habe ständig mit der Polizei gedroht anstatt ein ruhiges Gespräch anzubieten. Sie habe den Eindruck, dass sich das Jugendamt benehme wie der Kindesvater. Es gefalle ihm nicht, dass die Antragstellerin die Rechte des Kindes und ihre eigenen Rechte verteidigt. Sie wollten ihre Macht zeigen. Es handele von Anfang an nicht objektiv, sondern parteiisch. Eine solche Handlung gegenüber einem psychisch kranken Menschen sei unmenschlich und unmoralisch, wenn nicht gar schäbig. 29 Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (00 X 00/00) entschied das Familiengericht auf den Antrag der Mutter der Antragstellerin vom 21. Januar 2021, dass familiengerichtliche Maßnahmen auf Grundlage von § 1666 BGB derzeit nicht erforderlich sind. 30 Eine Freundin der Lebensgefährtin des Kindesvaters übersandte mit E-Mail vom 5. März 2021 weitere Screenshots von Facebook-Posts und an den Kindesvater gerichtete WhatsApp-Nachrichten der Antragstellerin an das Jugendamt des Antragsgegners. In den Facebook-Posts heißt es u.a. „Wenn N. mich gleich nicht anruft, werde ich anfangen umzubringen.“, „Ich werde Rache nehmen für eure Taten“, „Polizei gibt die Möglichkeit N. mich anzurufen, dann sind alle Safe“, „Polizei nicht nötig, die haben mich schon heimlich geflickt. Nicht mehr nötig. Polizei macht, dass C. T. dem Kind die Möglichkeit gibt mich anzurufen“, „Nachbarskinder sehen süß aus, ich werde die umbringen, ich werde euch alle umbringen“, „Polizei kommt zu mir.....ich kenne euch schon alle in und auswendig. Lügner, Mörder, Vergewaltiger, drogensüchtig, krank, besitzen Waffe. Psychisch Kranke Leute mit einer Waffe Gefährlich“. In den WhatsApp-Nachrichten heißt es u.a.: „Wenn N. mich heute nicht anruft – Ich werde euch alle um bringen – Zuerst K. P. – Danach meine Mutter – Danach O. “, „Ich werde alle auf der Straße um bringen – Ab heute – Jeden, den ich treffe – Mit einem Messer – Den Halz durchschneiden“, „C. – Lass N. mich anrufen – Ansonsten werde ich alles zerstören“. Auch der Kindesvater übersandte die Screenshots mit E-Mail vom 5. März 2021 und führte aus, dass die Antragstellerin um 12 Uhr nachts bei ihm vor der Haustür aufgetaucht sei und sehr laut geschrien habe. Sie habe alles vor der Haustür demoliert und dann die Haustür mit Füßen getreten bis das Glas zersplittert sei. Sie habe in das Haus gelangen wollen. Er habe sie mit Cola beschüttet und dann sei sie zurückgewichen. Sie habe draußen auf die Autos eingeschlagen mit Fäusten und habe die Autos mit Füßen getreten. 31 Die Antragstellerin wurde am 5. März 2021 auf Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) NRW in die LVR-Klinik XXXX eingewiesen. Sie hielt sich dort bis zum 8. März 2021 auf, ab dem 6. März 2021 auf eigene Veranlassung. Im vorläufigen Entlassungsbericht vom 8. März 2021 heißt es u.a., dass die Antragstellerin über eine große Belastungssituation dadurch berichtet habe, dass ihr Sohn in Obhut seines Vaters sei und dieser sie davon abhalte, ihren Sohn zu sehen oder mit ihm zu kommunizieren. Sie vermute Gewalt gegenüber ihrem Sohn. Sie habe nur erreichen wollen, dass der Vater ihren Sohn mit ihr sprechen lasse. Der Weg, den sie gewählt habe, sei impulsiv und dumm gewesen. Es habe keine Hinweise auf florides psychotisches Erleben gegeben. Die Antragstellerin habe sich von Suizidalität klar distanziert gezeigt. Die antipsychotische Medikation mit Aripiprazol habe sie bis auf den Abend vor Aufnahme regelmäßig eingenommen. Die Antragstellerin habe am 8. März 2021 den Wusch geäußert entlassen zu werden. Einen empfohlenen Verbleib in der Klinik zur Beobachtung für einige Tage habe sie abgelehnt. Bei fehlendem Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung sei dem Wunsch nach Gespräch mit der Polizei entsprochen worden. 32 Die Antragstellerin hat bereits am 4. März 2021 den hiesigen Eilantrag bei Gericht gestellt. Sie führt aus, das Jugendamt habe die begleiteten Umgangskontakte hinausgezögert und weigere sich jetzt die begleiteten Umgänge durchzuführen. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten aus dem Jahr 2017 werde ignoriert. Alle Eskalationen, zu denen es gekommen sei, seien Resultat ihrer Verzweiflung und Frustration wegen der unterlassenen Hilfe seitens des Jugendamtes und der Ignorierung sämtlicher richterlichen Beschlüsse, die den Umgang ihrerseits mit ihrem Sohn regelten, durch den Kindesvater. 33 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 34 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Hilfestellung zur Wahrnehmung ihres Umgangsrechts durch eine Umgangsbegleitung für die im familiengerichtlichen Termin vom 16. Dezember 2020 vereinbarten begleiteten Umgänge zu gewähren. 35 Der Antragsgegner beantragt, 36 den Antrag abzulehnen. 37 Er führt aus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Es liege kein geeigneter Fall für eine Hilfestellung bei der Umsetzung der vereinbarten Umgangsvereinbarung vor. Den grundsätzlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 3 SGB VIII auf begleitete Umgänge entsprechend der familiengerichtlichen Vergleichsvereinbarung wolle er weiterhin erfüllen. Aufgrund der Sachverhaltsentwicklung seit dem 16. Dezember 2020 dienten Umgangskontakte der Antragstellerin mit ihrem Sohn derzeit nicht dem Kindeswohl, sondern würden es gefährden. Die in der fachlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 dargelegten Anforderungen für begleitete Umgänge lägen derzeit nicht vor. Diese Einschätzung stütze sich u.a. auf den Vorfall am 8. Januar 2021 in den Diensträumen des Jugendamtes. Vor Eingang des durch das Familiengericht angeordneten Gutachtens zur Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten dienen, kämen begleitete Umgänge nur in Betracht, falls die Antragstellerin sich in psychiatrische Behandlung begebe und ihre Persönlichkeit stabil sei. Das weitere Verhalten der Antragstellerin deute deutlich darauf hin, dass die von der Uniklinik XXXX im Mai 2020 angenommene Stabilität der Antragstellerin derzeit nicht vorliege. Der Antragsgegner suche derzeit nach einem geeigneten Leistungserbringer für eine Hilfe nach § 30 SGB VIII. 38 Mit Beschluss vom 12. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. 39 II. 40 Der Antrag hat keinen Erfolg. 41 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorweg nehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2019 – 12 B 1747/18 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. März 2016 – 12 CE 16.66 –, BeckRS 2016, 44855, Rn. 4; dass., Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104 –, juris Rn. 38. 43 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Umgangsbegleitung besteht nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit. 44 Zwar steht dem Umgang beanspruchenden Elternteil grundsätzlich ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann, 45 OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 6. 46 Allerdings ist ein solcher Anspruch auf Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten wie bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen nur in „geeigneten Fällen“ gegeben, § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, 47 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, juris Rn. 12 m.w.N. 48 Bei der Auslegung des Begriffs der „Eignung“ ist zu beachten, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf, 49 vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 20. 50 Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; 51 OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 – 12 B 2077/06 –, juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 776/05 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 UF 270/14 –, juris Rn. 6. 52 Im Konfliktfall kommt dem Kindeswohl Vorrang vor den Elterninteressen zu. 53 OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 20. 54 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ein geeigneter Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht angenommen werden. 55 Etwas anderes folgt nicht schon daraus, dass die Antragstellerin und der Kindesvater in der familiengerichtlichen Verhandlung am 16. Dezember 2020 Umgangskontakte vereinbart haben und diese Vereinbarung auf der damaligen Einschätzung des Familiengerichts beruhte, dass begleitete Umgangskontakte notwendig und sinnvoll seien. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW beinhaltet § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zwar keine Befugnis des Jugendamtes, den Inhalt der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung nach eigenem pädagogischen Ermessen selbständig abzuändern. 56 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, juris Rn. 27. 57 Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung, nach der das Jugendamt nötigenfalls eine neue familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen muss, 58 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, juris Rn. 29, 59 auch auf (vom familiengerichtlich angeregte) Umgangsvereinbarungen übertragbar ist. Denn sie betrifft allein die Frage, inwiefern das Jugendamt im Rahmen der Umgangsbegleitung die Modalitäten des durch das Familiengericht geregelten Umgangs, also dessen Häufigkeit und Dauer, verändern kann. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, juris Rn. 29. 61 Das OVG NRW hat in derselben Entscheidung klargestellt, dass das Jugendamt nicht durch das Familiengericht zur Mitwirkung bei der Durchführung des begleiteten Umgangs verpflichtet werden kann, sondern nach eigener fachlicher Einschätzung mitwirkungsbereit sein muss. 62 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 –, juris Rn. 21. 63 Die Überprüfung dieser Einschätzung, also insbesondere der Eignung des Falls für eine Hilfestellung, unterliegt – wie bereits ausgeführt – der verwaltungs-, nicht der familiengerichtlichen Kontrolle. 64 Es handelt sich vorliegend nach derzeitiger Sachlage nicht um einen geeigneten Fall für eine Hilfestellung bei der Ausführung der vereinbarten Umgangsregelung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass durch die Durchführung von begleiteten Umgängen der Antragstellerin mit ihrem Sohn das Kindeswohl von N. gefährdet würde. Das folgt daraus, dass aufgrund der Verhaltensweisen der Antragstellerin in den letzten Wochen und Monaten sowie der öffentlich im Internet oder über Nachrichtendienste ausgesprochenen Drohungen zu befürchten ist, dass es auch im Rahmen von Umgangskontakten zu Konfliktsituationen zwischen der Antragstellerin und der Umgangsbegleiterin/ dem Umgangsbegleiter kommen würde und die Antragstellerin in einer solchen Situation sich nicht hinreichend steuern könnte. Auch im Rahmen dieser Kontakte kann es zu Verzweiflung und Frustrationserlebnissen auf Seiten der Antragstellerin kommen, die nach eigenem Vortrag Grund der jüngsten Eskalationen war. Das Miterleben eines solchen Konflikts – vergleichbar der Situation am 8. Januar 2021 – dürfte bereits eine Kindeswohlgefährdung darstellen. 65 Auch erscheint es angesichts der jüngeren Entwicklungen als nicht unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Rahmen der Umgangskontakte versucht, N. in ihre Obhut zu bringen. Die Antragstellerin ist davon überzeugt, dass N. beim Kindesvater misshandelt wird und bei diesem in Gefahr ist und dass dies von den staatlichen Institutionen, also dem Jugendamt, dem Familiengericht und der Polizei gedeckt wird. Sie hat im Jahr 2020 einen Umgangskontakt genutzt, um N. dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Vater zu entziehen. In Konfliktsituationen wendet die Antragstellerin zum Teil auch Gewalt an. Das Verhalten in den Räumlichkeiten des Jugendamtes am 8. Januar 2021 hat gezeigt, dass gewalttätige Verhaltensweisen nicht nur gegenüber dem Kindesvater zu befürchten sind. Das Verhalten ihres familiären Umfeldes dürfte sie in ihrer Sicht- und Verhaltensweise bestärken. So wurden zum Teil auch durch die Familie, insbesondere ihre Schwester, gesetzliche Regeln überschritten, um Kontakt zwischen N. und der Antragstellerin herzustellen. Selbst wenn es der Umgangsbegleitung gelingen sollte, die Antragstellerin an einer Mitnahme von N. zu hindern, würde das Miterleben der zu befürchtenden Eskalation für N. , der nach eigenem Bekunden wegen der Ereignisse der Vergangenheit Angst vor der Antragstellerin hat, eine Kindeswohlgefährdung darstellen. 66 In einer solchen Situation kann mangels aktueller aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht von einem geeigneten Fall für eine Umgangsbegleitung ausgegangen werden. Die vorgelegten Stellungnahmen der Frau Dr. K. -M. vom 21. Januar 2021 und 4. Februar 2021 erweisen sich als unbrauchbar, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. In ihnen wird die Stellungnahme der Uniklinik XXXX vom 20. Mai 2020 (ohne Bezugnahme hierauf) wörtlich wiedergegeben. Aufgrund welcher (eigener) Untersuchungen und aufgrund welcher (psychiatrischer) Fachkunde, die Ärztin die Stellungnahmen abgeben konnte, ist völlig unklar. Zudem hatte die Antragstellerin sich dort zuletzt am 14. Dezember 2020 vorgestellt, so dass die Stellungnahmen angesichts der zwischenzeitlichen Ereignisse auch veraltet erscheinen. Auch aus der Stellungnahme der LVR-Klinik XXXX vom 8. März 2021 kann nicht geschlossen werden, dass ein eskalierender Konflikt im Rahmen der Umgangsbegleitung mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin hat die Klinik entgegen der Empfehlung der Ärzte verlassen. Es sind dort auch keine Maßnahmen eingeleitet worden, die darauf schließen lassen, dass sich das krankheitsbedingte Verhalten der Antragstellerin nunmehr ändern würde. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Rechtsmittelbelehrung 69 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 70 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 71 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 72 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 73 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.