Beschluss
4 B 460/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0829.4B460.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 554/16 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.1.2016 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an- zuordnen, abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die Untersagung des konkreten Gewerbes „Dachdeckereibetrieb“ sowie für eine erweiterte Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er komme seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nur unzureichend nach. Am 15.1.2016 habe der Steuerrückstand beim zuständigen Finanzamt über 94.000,00 EUR betragen. Der Antragsteller berufe sich erfolglos auf ein beim Finanzgericht Köln anhängiges Klageverfahren. Maßgeblich sei allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten seien. Abgesehen davon seien auch die Steuerforderungen in Höhe von ca. 19.000,00 EUR, die nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens seien, erheblich. Der Antragsteller habe ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller hatte in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f., und Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 23 f., m. w. N., Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt T. . B. in Höhe von über 94.000,00 EUR. Er macht ohne Erfolg geltend, dass trotz der hohen Steuerschulden eine positive Zuverlässigkeitsprognose hätte getroffen werden müssen. Er legt keine konkreten Umstände dar, die dies hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines nachvollziehbaren und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 563 = juris, Rn. 29. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe mit dem bis 2007/2008 zuständigen Finanzamt C. abgesprochen, bis zur Abwicklung eines gescheiterten Neubauprojekts keine Einkommensteuererklärungen abgeben zu müssen, und sei davon ausgegangen, dass diese Absprache auch für das nunmehr zuständige Finanzamt T. . B. gelte, greift hinsichtlich des bestehenden Steuerrückstands schon deshalb nicht durch, weil sich dieser ausschließlich auf Lohn- und (überwiegend) auf Umsatzsteuer bezieht. Abgesehen davon ist der Einwand - auch soweit er den Vorwurf der Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten betrifft ‑ rechtlich unerheblich. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ebenso ist geklärt, dass auch der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von dem Rückstand (fast) ausschließlich Umsatzsteuer und keine anderen Steuerarten betroffen seien. Im Gegenteil spricht für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in besonderem Maße, dass er die treuhänderisch für den Staat vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge nicht an diesen abgeführt hat. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 8.3.2011 – 4 B 354/10 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Die Umsatzsteuer ist (lediglich) ein durchlaufender Posten, der den Unternehmer im Ergebnis nicht belastet. Auch greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, das Finanzamt gebe „dauernd“ unterschiedliche Höhen des Rückstands an. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erläutert, dass die Forderungsaufstellungen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen beträfen, die sich auf unterschiedliche Zeiträume bezögen. Die Forderungsaufstellung vom 14.9.2015 über ca. 78.000,00 EUR (Zeitraum 2005 bis August 2014) betreffe den Vollzug eines Haftbefehls. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sei erforderlich geworden, nachdem der Antragsteller der Ladung des Finanzamts vom 11.12.2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich eines Rückstands von ca. 85.000,00 EUR nicht nachgekommen sei. Bei Vollzug des Haftbefehls habe sich der Steuerrückstand aufgrund sonstiger Minderungen, Berichtigungen, Aufhebungen, Verrechnungen oder freiwilliger Zahlungen auf einen Betrag von ca. 78.000,00 EUR verringert. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.9.2015 über einen Betrag von ca. 89.000,00 EUR (Zeitraum: 2005 bis Juni 2015) betreffe hingegen eine neue eigenständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung und beziehe sich auf den (bis dahin) entstandenen Rückstand (einschließlich weiterer Säumniszuschläge). Auch die beiden Forderungsaufstellungen vom 12.4.2016, in denen Beträge von ca. 84.000,00 EUR und ca. 96.000,00 EUR genannt werden, beträfen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen. Während sich der Betrag von ca. 84.000,00 EUR auf die Ankündigung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 AO (Zeitraum: 2005 bis August 2014) beziehe, betreffe der Betrag von ca. 96.000,00 EUR die Rückstandsaufstellung zur Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom 12.4.2016 (Zeitraum: 2005 bis Dezember 2015). Ferner greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nicht bestrittene Steuerforderungen in Höhe von ca. 19.000,00 EUR bestanden, die bereits für sich gesehen die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers betrugen die unstreitigen Steuerforderungen nicht „lediglich“ rund 11.000,00 EUR. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf unstreitige Steuerforderungen aus den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von ca. 19.000,00 EUR abgestellt (vgl. BA Seite 4, vierter Absatz), obwohl sich diese für den genannten Zeitraum tatsächlich auf ca. 11.000,00 EUR beliefen. Im Ergebnis ist aber zutreffend von einem unstreitigen Steuerrückstand in Höhe von ca. 19.000,00 EUR auszugehen. Ausweislich der Forderungsaufstellung vom 14.1.2016 (Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs) enthielt der Rückstand auch eine Forderung aus Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen in Höhe von ca. 8.000,00 EUR für das Jahr 2013, die ebenfalls unstreitig war. Das (hinsichtlich der Umsatzsteuer) betriebene finanzgerichtliche Verfahren bezog sich ausschließlich auf Teilbeträge der Umsatzsteuer aus den Jahren 2005 bis 2009. Im Übrigen ist der Einwand des Antragstellers, dass ein Großteil der (Umsatz-)Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren streitig sei, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Abgesehen davon ist der Verweis auf das finanzgerichtliche Verfahren aber auch überholt, weil es zwischenzeitlich beendet worden ist. Nach den (unwidersprochen gebliebenen) Angaben des Finanzamts T. . B. hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht L. am 6.7.2016 die Einsprüche für die Kalenderjahre 2005 und 2007 bis 2009 zur Umsatz- und Einkommensteuer zurückgenommen. Es sei lediglich das Kalenderjahr 2006 zur Umsatz- und Einkommensteuer geändert worden, was insoweit zu einem Guthaben in Höhe von ca. 6.400,00 EUR geführt habe. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Der weitere Verlauf zeigt jedoch, dass es dem Antragsteller nicht gelingt, seine Verbindlichkeiten abzubauen. Nach Auskunft des Finanzamts T. . B. hat das Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragstellers nicht zur vollständigen Befriedigung der offenen Steueransprüche geführt. Die vollziehbaren Steuerrückstände beim Finanzamt betragen - auch unter Berücksichtigung der Gutschrift von ca. 6.400,00 EUR ‑ weiterhin ca. 95.000,00 EUR. Daneben bestehen die Gewerbesteuerrückstände bei der Gemeinde T1. in Höhe von ca. 11.000,00 EUR fort. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller auch weiterhin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dies ist - mangels eines realistischen Zahlungsplans - auch nicht in seinem (vagen) Vorschlag zu sehen, er könne die geschuldeten Steuern dadurch zurückführen, dass er ab Oktober 2016 keine Vorsteuer mehr abziehe. Auch der Einwand des Antragstellers, die Untersagungsverfügung stelle mit Blick auf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und den Umstand, dass sein Mitarbeiter mit 60 Jahren keine neue Arbeit finden werde, einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist ‑ wie hier ‑ die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 ‑ 4 A 593/15 ‑, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3. Dies gilt auch mit Blick auf die - ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit ‑ verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, so dass auch insoweit die vom Antragsteller behauptete Folge der Gewerbeuntersagung in Kauf zu nehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.