Beschluss
1 A 350/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0511.1A350.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.319,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.319,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Denn die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Klägerin macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung, es liege kein besonders begründeter medizinischer Einzelfall i.S.v. § 4 Abs. 2 b) Satz 7 BVO NRW (mit Blick auf das Entstehen der Aufwendungen am 26. April 2012 und im September/Oktober 2012 richtig: § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 3 BVO NRW in der Fassung der 1. Änderungsverordnung) vor, nicht einseitig und ausschließlich auf die Zahnärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. A. vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt N. vom 17. Juni 2013 stützen dürfen. Denn die Zahnarztpraxis Prof. Dr. I. /Dr. A1. habe ihr unter dem 7. März 2013 die Erforderlichkeit eines festsitzenden Zahnersatzes bei gegebener craniomandibulärer Dysfunktion (CMD; Sammelname für diverse muskuloskelettale Beschwerden im Kausystem) und parodontalen Problemen bescheinigt, woraus sich das Vorliegen eines solchen medizinischen Einzelfalls ergebe. Dass die Implantatbehandlung bei ihr die einzig richtige Behandlung sei, habe ihr auch ein anderer Zahnarzt gesagt und folge auch aus einem Befundblatt der Zahnklinik N. , nach welchem sie Implantate benötige. Halte man die Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. I. für zu pauschal, wie es das Verwaltungsgericht – zu Unrecht – getan habe, so hätte das Gericht nähere medizinische Angaben von diesem Zahnarzt anfordern müssen. Alternativ wäre das Gericht zur Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen, zumal bereits in der Klagebegründung vom 31. Juli 2014 ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden sei. Weder aus der amtsärztlichen Stellungnahme noch aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, warum die gegebene CMD nicht ausnahmsweise auf eine Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen führen könne. Zudem habe der Amtsarzt die Entwicklung und Beeinflussung der CMD durch die Eingliederung des Zahnersatzes ohne das Ergebnis der Funktionsanalyse und die Modelle im Artikulator nicht beurteilen können; dies könne nur ein Sachverständiger. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Zunächst kann nicht dem Vortrag gefolgt werden, das Verwaltungsgericht hätte dem im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 formulierten „Beweisantrag“ entsprechen müssen. Hierin liegt die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, über die dortigen Beweisantritte vorab durch Beschluss zu entscheiden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrags auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit begeben, den Anspruch auf Vorabentscheidung geltend zu machen. Allerdings muss das Gericht in diesen Fällen über den angekündigten Beweisantrag, wenn es ihm nicht folgt, in den Gründen seiner abschließenden Entscheidung der Sache nach befinden. Vgl. den Senatsbeschluss vom 24. April 2012– 1 A 2243/10 –, juris, Rn. 12 bis 15, m.w.N. Die Klägerin hat nach der unter dem 31. Juli 2014 erfolgten schriftsätzlichen Ankündigung von Beweisanträgen zur medizinischen Notwendigkeit einer Implantatbehandlung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nämlich mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, so dass das Verwaltungsgericht nur verpflichtet war, über die Anträge in seiner Entscheidung der Sache nach zu befinden. Dieser Verpflichtung ist es in noch hinreichender Weise nachgekommen, indem es die Bescheinigung und das darauf fußende Vorbringen rechtsfehlerfrei (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 1. b) dieses Beschlusses) als pauschal und unsubstantiiert bewertet hat. Damit hat es nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch sonstige Ermittlungen nicht bedürfe, weil die Klägerin das Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme nicht substantiiert in Zweifel gezogen habe. b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht dadurch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat, dass es weder bei Prof. Dr. I. Nachfrage gehalten noch von sich aus ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn es ist nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung der genannten Art hätte aufdrängen müssen. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2013 sind die (nach dem Zulassungsvorbringen allein in Rede stehenden) Gesichtspunkte „CMD“ und „parodontale Probleme“ keine Indikationen i.S.d. § 4 Abs. 2 b) Nr. 1 bis 6 BVO NRW und kann die Zahnmedizin auch im vorliegenden, u.a. durch den Verlust von Alveolarknochen geprägten Fall als kostengünstigere Versorgung eine solche mit nicht festsitzenden Zahnersatz anbieten. Dieser Stellungnahme stand nach dem Zulassungsvorbringen lediglich die (vom Amtsarzt berücksichtigte) Bescheinigung des behandelnden Zahnarztes vom 7. März 2013 entgegen, nach welcher die „Alternative eines herausnehmbaren Zahnersatzes“ bei der Klägerin „nicht gemacht werden“ könne, da sie eine CMD und parodontale Probleme habe; in einem solchen Falle komme es mit herausnehmbarem Zahnersatz zu schwerwiegenden Problemen funktioneller Art und dann auch zu einer Verstärkung der parodontalen Probleme. Diese Bescheinigung gab indes keine Veranlassung zu (irgend-) einer weiteren Aufklärung. Das gilt schon deshalb, weil sie substanzlos ist. Denn sie behauptet nur, aber begründet nicht, dass die – grundsätzlich mögliche – Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz gerade im Falle der Klägerin wegen bestimmter, aber nicht näher dargestellter Folgeprobleme ausscheide. Es war auch nicht Aufgabe des Gerichts, dieses Vorbringen der Klägerin durch eine Nachfrage bei dem Zahnarzt erst mit Substanz zu versehen, war es doch die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet war. Schon vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht der gegenteiligen Einschätzung des – im Gegensatz zu dem Privatarzt neutralen und unabhängigen – Amtsarztes folgen, die vom behandelnden Zahnarzt behaupteten Befunde hinderten nicht eine Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz. Dass diese den regelmäßigen Gegebenheiten entsprechende Einschätzung für sich genommen Zweifeln unterliegen könnte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, auch andere Ärzte hätten die erfolgte Implantatbehandlung für die einzig richtige gehalten. Der Hinweis auf einen Herrn Dr. C. führt schon deswegen nicht weiter, weil er ohne jeden Beleg erfolgt ist. Auch das vorgelegte Krankenblatt der Zahnklinik N. , in welchem nicht einmal der Zahnbefund, wie im Formblatt vorgesehen, eingetragen ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn der allgemein gehaltenen Bemerkung, die Patientin benötige Implantate in regio 22 bis 24, lässt sich schon nicht die angebliche Alternativlosigkeit einer Implantatbehandlung entnehmen. Zweifel der genannten Art resultieren auch nicht aus dem Vorbringen, der Amtsarzt habe die Entwicklung und Beeinflussung der CMD durch die Eingliederung des Zahnersatzes ohne das Ergebnis der Funktionsanalyse und die Modelle im Artikulator nicht beurteilen können. Denn dieses Vorbringen ist ohne jede nähere Erläuterung, die hier fehlt, schon nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon ist auch allgemein nicht erkennbar, dass der Amtsarzt seine Stellungnahme auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage abgegeben haben könnte. Er hat seine Bewertung nämlich nicht nur auf die von der Beklagten übersandten Unterlagen – also insbesondere die Bescheinigung vom 7. März 2013 nebst ausgefülltem Zahnschema („Ausgangsbefund vom 14.03.2012“) – gestützt, sondern zusätzlich noch digitale Röntgenaufnahmen des behandelnden Zahnarztes herangezogen. Der Verzicht auf eine persönliche Untersuchung des Gebisses der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Denn eine solche Begutachtung wäre, wie der Amtsarzt nachvollziehbar ausgeführt hat, mit Blick auf den weitestgehenden Abschluss der Implantatbehandlung ersichtlich nicht mehr geeignet gewesen, den für die Beurteilung maßgeblichen Zustand vor Behandlungsbeginn zu ermitteln. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne folgen zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich einseitig und ohne Vornahme weiterer Ermittlungen auf die amtsärztliche Stellungnahme gestützt, obwohl hier das Krankheitsbild CMD vorliege, dessen Entwicklung und Beeinflussung durch die Eingliederung des Zahnersatzes ohne das Ergebnis der Funktionsanalyse und ohne die Modelle im Artikulator nicht beurteilt werden könne. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine obigen Ausführungen unter Punkt 1. dieses Beschlusses Bezug, mit welchen dieses Vorbringen der Sache nach bereits gewürdigt worden ist. Schließlich rügt die Klägerin noch, das Gericht sei nicht der streitentscheidenden Frage nachgegangen, ob die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne ihr Verschulden unterblieben sei (§ 13 Abs. 9 BVO NRW in der hier einschlägigen Fassung). Dieser Vortrag kann ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deswegen nicht wecken, weil das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage nicht auf die fehlende Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens i.S.v. § 4 Abs. 2 b) Satz 7 BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung gestützt hat (UA S. 7, zweiter Absatz). Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt: Es hätte – erstens – der einen Beihilfeanspruch nach nordrhein-westfälischem Recht reklamierenden Klägerin oblegen, ein solches Voranerkennungsverfahren durchzuführen, da die konkrete Behandlung am 26. April 2012 (und nicht schon früher mit der Anfertigung des die konkrete Behandlung noch nicht determinierenden Kiefermodells in einer anderen Praxis) und damit nach ihrem Eintritt in die Dienste der Beklagten mit Wirkung vom 1. April 2012 begonnen hat. Ferner ist – zweitens – nicht einmal ansatzweise zu erkennen, weshalb die gebotene vorherige Anerkennung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten durch die Festsetzungsstelle nach Vorlage eines Kostenvoranschlages und auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ohne Verschulden der Klägerin unterblieben sein könnte. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Ankerkennung zumindest fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Zumutbar ist die Einhaltung des Verfahrens ausnahmsweise dann nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldet. Allein die für die Beihilfefähigkeit erforderliche Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Behandlung reicht dafür allerdings ebensowenig aus wie z.B. das Verfallen eines reservierten Termins. Vgl OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013– 1 A 522/12 –, juris, Rn. 8 f., und vom 25. Februar 2014 – 1 A 219/14 –, n.v., jeweils m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass die vorherige Anerkennung ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist. Dass die erfolgte Implantatbehandlung im o.g. Sinne unaufschiebbar war, ist nicht erkennbar, zumal sie erst mehr als drei Wochen nach erstmaliger Möglichkeit zur Nachfrage bei der zuständigen Festsetzungsstelle überhaupt begonnen worden ist. Ferner entlastet es die Klägerin nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit, die maßgeblichen Vorschriften der BVO NRW bei Behandlungsbeginn nicht gekannt zu haben. Denn es stellt sicher ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, dass sich die Klägerin nicht vor dem Beginn der (überaus teuren) Behandlung über das geltende nordrhein-westfälische Beihilferecht informiert, sondern schlicht darauf verlassen hat, die BVO NRW werde schon keine gegenüber dem bayerischen Beihilferecht abweichenden Regelungen enthalten. Abgesehen davon kannte und kennt auch die Bayerische Beihilfeverordnung die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit bestimmter Maßnahmen (vgl. § 48 Abs. 5 BayBhV), wenn auch nicht bezogen auf implantologische Leistungen nach § 17 BayBhV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.