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Beschluss

18 B 1520/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.18B1520.18.00
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Leitsätze

Ein ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes kann im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG erwerben.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 935/18 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Verfahren 18 B 1520/18 auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes kann im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG erwerben. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 935/18 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Verfahren 18 B 1520/18 auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde 18 E 935/18 ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde 18 B 1520/18 hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses geben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen seiner – inzwischen volljährigen – deutschen Tochter in entsprechender Anwendung von § 31 AufenthG scheide aus. Diese mit der Beschwerde allein in Frage gestellte Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Dies ergibt sich schon aus dem vom Verwaltungsgericht noch offen gelassenen Umstand, dass das Aufenthaltsgesetz ein eigenständiges Aufenthaltsrechts des Elternteils gemäß § 31 AufenthG nicht vorsieht, wenn diesem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für sein minderjähriges Kind erteilt war und das Kind volljährig geworden ist und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. Nach § 28 Abs. 3 AufenthG finden im Rahmen des Familiennachzugs zu Deutschen die eigenständige Aufenthaltsrechte im Anschluss an den Familiennachzug zu Ausländern regelnden Bestimmungen in §§ 31, 34 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgte, der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt, zu dem der Ausländer nachgezogen ist. Die Verweisung auf die §§ 31, 34 AufenthG stellt die Familienangehörigen von Deutschen den Familienangehörigen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts gleich. Wenn ihr Aufenthaltsrecht nicht länger vom Bestand der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen abhängt, sondern zu einem eigenständigen und verfestigten Aufenthaltsrecht wird, besteht kein Bedarf nach Differenzierung danach, ob der Familiennachzug zu einem Deutschen oder zu einem aufenthaltsberechtigten Ausländer stattgefunden hat. Vgl. BT-Drs. 15/420 S. 81 (zu § 28 AufenthG). In Umsetzung dieses Regelungszwecks hat der Gesetzgeber nicht etwa eine entsprechende Anwendung der §§ 31, 34 AufenthG angeordnet, dies verkennt Zeitler, HTK-AuslR, § 28 Abs. 3 AufenthG Nr. 1, sondern eine Rechtsgrundverweisung vorgenommen mit der den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragenden Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgte, der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Dies hat zur Konsequenz, dass im Rahmen der Rechtsgrundverweisung auf § 31 AufenthG insbesondere auf die Ehegatteneigenschaft nicht verzichtet werden kann. So zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 12 N 46.17 –, juris Rn. 5. Dies wird bei systematischer Auslegung bestätigt durch die Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die auf Vorschlag des Innenausschusses in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis, die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilt worden ist, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Durch diese Änderung ist – so der Innenausschuss – eine Lücke geschlossen worden, die u.a. darin besteht, dass für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist. BT-Drs. 17/13536, S. 15 (zu § 28 Abs. 3 AufenthG). Das Nichtbestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts führt auch nicht zu einem erheblichen Wertungswiderspruch zu der für sonstige Familienangehörige geltenden Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Allerdings differenziert das Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts zwischen Eltern von ausländischen und Eltern von deutschen Kindern. Hinsichtlich der Eltern ausländischer Kinder gilt bezüglich § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG folgendes: Sonstige Familienangehörige im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Norm, also im Falle des Familiennachzugs zu Ausländern, sind andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder, vgl. BT-Drs. 15/420 S. 84 (zu § 36 AufenthG); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 17, insbesondere also auch Eltern volljähriger oder minderjähriger Ausländer, jedenfalls, soweit die letztgenannten nicht dem Regelungsbereich des § 36 Abs. 1 AufenthG unterfallen. Wird dementsprechend einem Elternteil eines minderjährigen oder volljährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt, kann dieser Elternteil – sei es zu Zeiten der Minderjährigkeit oder der Volljährigkeit des Kindes – im Anschluss an diese Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in entsprechender Anwendung von § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben. Demgegenüber findet § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Familienangehörige von Deutschen nur nach Maßgabe von § 28 Abs. 4 AufenthG Anwendung. Der dort ebenfalls verwendete Begriff der sonstigen Familienangehörigen ist im Kontext dieser Bestimmung nicht inhaltsgleich mit dem in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthaltenen. Er erfasst insbesondere nicht den in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angesprochenen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. § 28 Abs. 4 AufenthG unterfallen andere als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG genannten Familienangehörigen, also z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Onkel und Tanten und auch Eltern volljähriger deutscher Kinder. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris; Berlit, Anmerkung zu der vorgenannten Entscheidung, juris B. Die dargestellten Unterschiede haben zur Konsequenz, dass der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Gegensatz zu dem Elternteil eines minderjährigen Ausländers kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG erwerben kann. Diese Differenzierung stellt aber keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die ggf. Veranlassung zu einer verfassungskonformen Auslegung dahin geben könnte, für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG anzunehmen. Die Differenzierung rechtfertigt sich vielmehr vor dem Hintergrund, dass Elternteile minderjähriger Deutscher gegenüber denen minderjähriger Ausländer erheblich privilegiert sind: Ihnen steht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zur Volljährigkeit des deutschen Kindes ein regulärer Anspruch auf Familiennachzug zu, während das Gesetz einen Elternnachzug zu minderjährigen Ausländern gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – abgesehen vom Sonderfall des § 36 Abs. 1 AufenthG – nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte vorsieht. Der Vergleich der Regelungskonzepte zeigt bei wertender Gesamtbetrachtung eine deutliche Besserstellung der Eltern minderjähriger Deutscher und damit keinen Wertungswiderspruch. Abgesehen davon wäre dieser – von den Prämissen der Gegenmeinung ausgehend – allenfalls in dem Sinne aufzulösen, dass den Eltern deutscher Kinder im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG für den Fall erteilt würde, dass – hätte es sich um ausländische Kinder gehandelt - statt der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine solche nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen. Eine derartige Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.