Beschluss
18 B 1520/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Elternteil, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind erteilt wurde, erwirbt beim Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG.
• Die Verweisung des § 28 Abs.3 AufenthG auf §§ 31, 34 AufenthG stellt Familienangehörige von Deutschen den Familienangehörigen von Ausländern gleich, schränkt aber die Anwendung durch die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts des Deutschen ein.
• Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG ist nur dann vorzunehmen, wenn die in § 28 Abs.3 S.2 genannte Ausnahme (familiäre Lebensgemeinschaft und Ausbildung des Kindes) vorliegt.
• Unterschiedliche Regelungen für Eltern deutscher und ausländischer Kinder begründen keinen willkürlichen Wertungswiderspruch, weil Eltern deutscher Kinder bereits umfassendere Ansprüche auf Familiennachzug haben.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §§ 154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO sowie §§ 47, 52, 53 GKG.
Entscheidungsgründe
Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §31 AufenthG für Elternteil bei Volljährigkeit deutschen Kindes • Ein Elternteil, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind erteilt wurde, erwirbt beim Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG. • Die Verweisung des § 28 Abs.3 AufenthG auf §§ 31, 34 AufenthG stellt Familienangehörige von Deutschen den Familienangehörigen von Ausländern gleich, schränkt aber die Anwendung durch die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts des Deutschen ein. • Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG ist nur dann vorzunehmen, wenn die in § 28 Abs.3 S.2 genannte Ausnahme (familiäre Lebensgemeinschaft und Ausbildung des Kindes) vorliegt. • Unterschiedliche Regelungen für Eltern deutscher und ausländischer Kinder begründen keinen willkürlichen Wertungswiderspruch, weil Eltern deutscher Kinder bereits umfassendere Ansprüche auf Familiennachzug haben. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §§ 154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO sowie §§ 47, 52, 53 GKG. Der Antragsteller hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für seine minderjährige deutsche Tochter erhalten. Die Tochter ist inzwischen volljährig geworden. Der Antragsteller beantragte die Verlängerung bzw. Fortgeltung seines Aufenthaltsrechts. Die Ausländerbehörde lehnte ab; das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht entstehe. Der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 28 Abs.3 AufenthG in Verbindung mit §§ 31, 34 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet oder ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 28 Abs.3 S.2 des Gesetzes vorlägen. • Rechtliche Grundentscheidung: § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG gewährt Anspruch auf Familiennachzug zur Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind; das Gesetz sieht jedoch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG vor, wenn das Kind volljährig wird und die Voraussetzungen für eine Verlängerung entfallen. • Auslegung § 28 Abs.3 AufenthG: Die Verweisung auf §§ 31, 34 AufenthG dient der Gleichstellung der Familienangehörigen von Deutschen mit denen von Ausländern, enthält jedoch die besondere Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen tritt; hierin liegt keine automatische Übernahme aller Voraussetzungen des § 31 AufenthG. • Gesetzgeberwille und Systematik: Durch die Ergänzung in § 28 Abs.3 S.2 wurde ausdrücklich eine Regelung geschaffen, die unter engen Voraussetzungen (familiäre Lebensgemeinschaft und laufende Ausbildung des Kindes) eine Verlängerung ermöglicht; außerhalb dieser engen Voraussetzungen fehlt ein eigenständiges Recht. • Vergleich mit Regelungen zu Ausländern: Eltern minderjähriger Ausländer können nach § 36 Abs.2 S.2 i.V.m. § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben; die Differenzierung zu Eltern deutscher Kinder ist verfassungskonform, weil Eltern deutscher Kinder bereits stärkere Rechte auf Familiennachzug genießen. • Keine verfassungskonforme Auslegung zu Gunsten des Antragstellers: Eine Auslegung, die Eltern deutscher Kinder generell ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG gewährt, lässt sich nicht rechtfertigen; allenfalls wäre eine einschränkende Ergänzung möglich, die hier nicht greift. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert für das Verfahren festgesetzt, Entscheidungsbefugnisse nach VwGO und GKG angewandt. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass dem Antragsteller kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zusteht, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG mit dem Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kindes grundsätzlich entfällt und die Voraussetzungen der in § 28 Abs.3 S.2 genannten Verlängerungsmöglichkeit nicht vorlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Eltern deutscher Kinder begründen würde, ist nicht geboten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der angefochtene Beschluss bleibt bestehen.