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Urteil

7 D 29/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1115.7D29.16NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 261/Na “Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk O.“ der Kreisstadt C. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 261/Na “Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk O.“ der Kreisstadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Braunkohlekraftwerks schaffen möchte. Der Antragsteller zu 1. ist Miteigentümer des Wohnhausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung E. Straße … in C., das etwa 700 m nördlich des Plangebiets liegt. Der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des etwa 1.000 m nördlich des Plangebiets gelegenen Wohnhausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung An den X. … in C.. Der angegriffene Bebauungsplan umfasst einen etwa 61 ha großen Bereich im nördlichen Gebiet der Antragsgegnerin im Stadtteil O.. Das Plangebiet grenzt an das bestehende Kraftwerksgelände der Beigeladenen an. Im Südwesten wird das Plangebiet durch die Nord-Süd-Bahn, im Norden durch die Landesstraße 279 und im weiteren Verlauf durch einen Wirtschaftsweg (Trasse der geplanten Landesstraße 93n) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von etwa 25 ha ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Braunkohlenkraftwerk“ fest. Die zulässige Feuerungswärmeleistung ist auf max. 3.304 MW thermisch begrenzt. Der einzusetzende Brennstoff muss mindestens zu 90 % aus Braunkohle bestehen. Als alternativer optionaler Brennstoff dürfen bis max. 10 % der zugelassenen Feuerungswärmeleistung „Biobrennstoffe“ eingesetzt werden. Der Einsatz sonstiger Brennstoffe ist nur während der Startvorgänge und einzelner Abfahrvorgänge zulässig. Ferner sind die einem Braunkohlekraftwerk dienenden Anlagen und Gebäude zulässig. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl von 0,9 und eine Baumassenzahl von 30 festgesetzt. Es werden Baugrenzen bestimmt. Ferner werden Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen getroffen, die zwischen den Teilflächen 1 bis 4 differenzieren und maximal 40, 100, 150 bzw. 180 m betragen. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan zeichnerisch und textlich ein sonstiges Sondergebiet „Baustelleneinrichtungsfläche“ fest; es dient der Unterbringung der für den Baustellenbetrieb erforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen; als Folgenutzung werden Flächen für die Landwirtschaft bzw. private Grünflächen festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Originalurkunde des Bebauungsplans verwiesen. Der überwiegende Teil der im Geltungsbereich des Plans gelegenen Flächen war bislang ackerbaulich genutzt. Auch die Umgebung des Plangebiets im Westen, Norden und Südosten wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Auf dem südwestlich des Plangebiets gelegenen Kraftwerksgelände wird Braunkohle aus den Tagebauen des Rheinischen Braunkohlereviers verstromt. Die Beigeladene betreibt derzeit die Blöcke C – F mit einer elektrischen Leistung von jeweils 300 MW (thermische Leistung jeweils 954, 910, 933 und 933 MW), die in den Jahren 1965 bis 1971 in Betrieb genommen wurden, sowie die Blöcke G und H mit jeweils 600 MW elektrischer Leistung (thermische Leistung jeweils 1.845 MW), in Betrieb genommen 1974, und den 2003 in Betrieb genommenen Block K mit einer elektrischen Leistung von 1.000 MW (thermische Leistung 2.306 MW). Die 1963 in Betrieb genommenen Blöcke A und B mit einer elektrischen Leistung von jeweils 150 MW wurden Ende 2012 stillgelegt. Insgesamt ist im Bestand eine thermische Leistung von 9.726 MW genehmigt. Die bestehenden Blöcke werden mit Naturzug-Nasskühltürmen betrieben. Der Landesentwicklungsplan 1995 enthält für das Plangebiet die Ausweisung „Freiraum“. Der Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln, genehmigt mit Erlass vom 21.9.2000, MBl. NW 2001, 196), stellte das Plangebiet als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Durch die 5. Änderung des Regionalplans erfolgte eine Änderung in einen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“. Dabei handelt es sich um eine zeichnerische und eine textliche Darstellung. In der textlichen Darstellung wurde in Kap. B.3.3 Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe das folgende neue Ziel eingefügt: „Ziel 2 (S1.-Kreis) Der in der Stadt C. nördlich des Ortsteils O. dargestellte Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen mit dem Symbol „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dient der Sicherung als Standort für ein Braunkohlekraftwerk. Für den Kraftwerksstandort Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich O. ist bei Realisierung eines Kraftwerksneubauvorhabens eine dauerhafte Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung von 9.300 MW thermisch einzuhalten.“ Das Verfahren der 5. Änderung des Regionalplans verlief wie folgt: Mit Schreiben vom 7.10.2011 wandte sich die Beigeladene an die Bezirksregierung Köln und regte unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 LPlG NRW die Änderung des Regionalplans Köln bezüglich der Erneuerung des Braunkohlekraftwerks O. auf einer nordöstlich gelegenen Anschlussfläche in einer Größenordnung von rund 1.100 MW als Ersatz für eine mit Aufnahme des kommerziellen Betriebs erfolgende, mehr als kapazitätsgleiche Stilllegung von 4 x 300 MW am Standort O. an. Im Rahmen der Begründung wurde eine Beschreibung des Anlagenkonzepts eingereicht, in der es unter anderem heißt, BoAplus setze mit integriertem Feuerungskonzept einen weltweit neuen Standard für die Braunkohleverstromung, der Wirkungsgrad werde nochmalig auf über 45 % gesteigert. Am 29.6.2012 fasste der Regionalrat den Erarbeitungsbeschluss für die 5. Planänderung. Die Öffentlichkeit wurde beteiligt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichten auch die Antragsteller Einwendungen ein. Am 15.4.2013 fand eine Erörterung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen statt. Gegenstand der Erörterung war eine von der Bezirksregierung erstellte Erörterungsgrundlage vom März 2013. Darin war als Ausgleichsvorschlag die Aufnahme einer dauerhaften Begrenzung der Kapazität des Kraftwerksstandorts auf 9.300 MW thermisch enthalten. Am 5.7.2013 fasste der Regionalrat den Beschluss über die Aufstellung der Änderung. Am 17.7.2013 erfolgte die Anzeige der Planänderung bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter dem 17.10.2013 erklärte die Staatskanzlei, bezüglich der Änderung würden im Rahmen der Rechtsprüfung keine Einwendungen erhoben. Am 30.10.2013 erfolgte die Bekanntmachung (GVBl. 2013 Nr. 31, S. 583). Mit Schreiben vom 14.4.2014 erhoben die Antragsteller gegenüber der Bezirksregierung Köln Rügen in Bezug auf die 5. Änderung des Regionalplans. Das Aufstellungsverfahren des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses fand vom 13.9. bis 5.10.2012 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Der Beschluss zur förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde am 6.2.2014 gefasst. Der Beschluss wurde am 14.2.2014 öffentlich bekannt gemacht. Wegen des Inhalts der Bekanntmachung wird auf die Beiakte Band 6, Bl. 714 ff. Bezug genommen. Offengelegt wurden in der Zeit vom 24.2. bis 31.3.2014 neben dem Planentwurf einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht verschiedene Fachbeiträge. Die Antragsteller ließen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreiche Einwendungen vortragen. Am 7./12.11.2014 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 261/Na. Unter Abschnitt II. des Vertrags verpflichtete sich die Beigeladene, spätestens sechs Monate nach Aufnahme des kommerziellen Betriebs (Einspeisung in das Stromnetz im Dauerbetrieb nach Beendigung des Probebetriebs des von ihr geplanten neuen Braunkohlekraftwerks) im Geltungsbereich des Bebauungsplans mehrere näher bezeichnete Blockanlagen des bestehenden Kraftwerks O. (4 Blöcke mit der Bezeichnung C-F mit jeweils 300 MW-elektrisch) endgültig stillzulegen und dafür alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Schritte zu ergreifen (II. § 1 Abs. 1). Hierzu wurden ergänzende Vereinbarungen getroffen. Unter Abschnitt IV. des Vertrags wurde eine Begrenzung sonstiger Umweltauswirkungen vereinbart. Unter § 2 verpflichtete sich die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb eines Hybridkühlturms mit einer maximalen Bauhöhe von 100 m. Hierzu wurden ergänzende Regelungen getroffen. Unter § 3 wurde zu den Anforderungen an den elektrischen Wirkungsgrad vereinbart, dass sich die Beigeladene verpflichtet, in den Verträgen mit den Lieferanten der Hauptkomponenten (Dampferzeuger, Turbinen, Generator, Hybrid-Kühlturm, Elektrofilter, Rauchgasentschwefelungsanlage) des geplanten Braunkohlekraftwerks zu vereinbaren, dass die Gesamtanlage auf einen elektrischen Wirkungsgrad von mehr als 45 % bei Volllastbetrieb ausgelegt wird. Der Rat der Antragsgegnerin fasste den Satzungsbeschluss am 24.11.2014. Ebenfalls am 24.11.2014 wurde vom Rat der Beschluss zur 125. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Die 125. Änderung stellte u. a. eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Braunkohlekraftwerk und temporäre Baustelleneinrichtungsflächen dar. Am 3.3.2015 erteilte die Bezirksregierung Köln die Genehmigung der 125. Änderung des Flächennutzungsplans. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30.3.2015 im Amtsblatt. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der 125. Änderung des Flächennutzungsplans. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es, es sei im Hinblick auf das in § 1 Abs. 4 BauGB verankerte Anpassungsgebot erforderlich, für das Sondergebiet Braunkohlekraftwerk eine begrenzende Festlegung der Feuerungswärmeleistung aufzunehmen. Mit Blick auf die durch die 5. Regionalplanänderung vorgegebene Beschränkung auf 9.300 MW thermisch stehe nach der Stilllegung der Blöcke C bis F für die Weiterentwicklung des Standorts eine Feuerungswärmeleistung von 3.304 MW thermisch zur Verfügung. Bei Nichtausschöpfung der Feuerungswärmeleistung von 3.304 MW thermisch im Geltungsbereich des Plans sei es möglich, Differenzbeträge am bestehenden Kraftwerksstandort O. zu realisieren. Die Antragsteller haben am 23.3.2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt. Ihre Wohnhäuser lägen im Untersuchungsraum der schalltechnischen Untersuchung sowie der Luftschadstoffuntersuchung. Negative Umwelteinwirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe innerhalb dieser Flächen seien nicht von vornherein auszuschließen. Weitere negative Auswirkungen kämen im Hinblick auf die hohen Gebäudekörper des Kraftwerks und durch die Kühlturmschwaden in Betracht, die insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die Verschattung und die jährliche Sonnenscheindauer hätten. Der Antrag sei auch begründet. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die Bekanntmachung der Offenlage sei fehlerhaft gewesen, da die Antragsgegnerin davon abgesehen habe, auch die vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen, in denen die Umweltthemen behandelt würden, schlagwortartig zu benennen. Zudem sei die Art der verfügbaren Umweltinformationen (Fachgutachten, Informationen aus dem Umweltbericht, Stellungnahmen von Öffentlichkeit oder Behörden aus der frühzeitigen Beteiligung oder sonstige Informationen) nicht näher bezeichnet worden. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor. Im zeichnerischen Teil des Landesentwicklungsplans 1995 sei das Plangebiet als Freiraum dargestellt. Eine Standortausweisung für die Energieversorgung sei im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Die maßgeblichen Zielfestlegungen für den Freiraum in Abschnitt B. III.1. des Landesentwicklungsplans würden nicht beachtet. Mit der Regionalplanänderung und der Bauleitplanung sollten in diesem Gebiet ein Kraftwerkstandort sowie im Rahmen der Bauleitplanung darüber hinaus temporär zusätzliche Baustelleneinrichtungsflächen geschaffen werden. Dies widerspreche den raumstrukturellen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans. Die 5. Regionalplanänderung sowie die nachfolgende Bauleitplanung verletzten ferner Zielvorgaben aus Abschnitt B. II.2.1 und 2.5 des Landesentwicklungsplans. Diese Ziele sähen vor, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und soweit erforderlich wiederherzustellen. Bestimmte vorgeschädigte Gebiete sollten durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden. Nach der Planbegründung sollten planbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft durch umfassende Maßnahmen ausgeglichen werden; diese Maßnahmen würden auch zu einer Aufwertung der Landschaftsstruktur beitragen. Damit werde der Inhalt der genannten Ziele verkannt. Denn diese sähen nicht Ausgleichs- und Kompensationsverpflichtungen vor, sondern den Schutz, die Pflege und Entwicklung sowie die Verbesserung von Natur und Landschaft. Derartige Ziele verfolge die Planung jedoch offenkundig nicht. Des Weiteren verstoße die Regionalplanänderung ebenso wie die Bauleitplanung gegen die Ziele C. II.2.1-2.4, die die Baulandvorsorge für die Wirtschaft beträfen. Ferner sei die Planung nicht an die Ziele C. III.2.1 bis 2.3 angepasst. Es handele sich hier um ein flächenintensives Großvorhaben von etwa 120 ha. Diese Größenordnung sei erreicht, da das bestehende Kraftwerk mit einer Fläche von insgesamt 95 ha mit der Erweiterungsfläche gemeinsam zu betrachten sei. Gebiete für flächenintensive Großvorhaben seien für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha bestimmt. Diese Regelung werde nicht durch speziellere Regelungen für Kraftwerksstandorte verdrängt. Die Regionalplanänderung und die Bauleitplanung seien schließlich nicht an die Ziele in Kapitel D III.1-2.8 angepasst. Der Umstand, dass zielförmige Standortfestlegungen für die Antragsgegnerin fehlten, bedeute nicht, dass in ihrem Gebiet Kraftwerksstandorte beliebig zulässig seien, sondern vielmehr, dass eine Änderung des Landesentwicklungsplans dahingehend erforderlich sei, dass eine zielförmige Standortfestlegung für den Bereich der Antragsgegnerin getroffen werden müsse. Die 5. Regionalplanänderung und die Bauleitplanung seien ferner nicht an die Festsetzungen gemäß B. 3 „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ angepasst. Die 5. Regionalplanänderung verstoße auch gegen das Trennungsgebot und das Abwägungsgebot. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen sei die Bauleitplanung auch dann nicht an die Ziele der Regionalplanung angepasst, wenn man von der Wirksamkeit der 5. Regionalplanänderung ausgehe. Die Zielfestlegung der Regionalplanung zu einer dauerhaften Kapazitätsobergrenze der Feuerungsanlagenleistung von 9.300 MW-thermisch sei nicht umgesetzt worden. Die Bauleitplanung beschränke sich fehlerhaft darauf, nur für das sonstige Sondergebiet eine zulässige Feuerungswärmeleistung festzusetzen, und verzichte auf eine Kapazitätsobergrenze für den Standort insgesamt. Zudem liege ein ergebnisrelevanter Rechen- und Ermittlungsfehler vor. Ein Mangel ergebe sich auch daraus, dass sich der Geltungsbereich der Bauleitplanung nicht auf die in der Regionalplanänderung vorgesehene Fläche von 23 ha beschränke. Unabhängig davon, dass bereits das Sondergebiet für sich betrachtet die Flächengröße um 2 ha überschreite, sei das weitere Sondergebiet mit einer Größe von 31 ha von der Regionalplanänderung überhaupt nicht erfasst. Diese Abweichung sei raumbedeutsam. Die Regionalplanänderung und die Bauleitplanung verletzten auch die gesetzlichen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.1.2013. Die Bauleitplanung verletze ferner die Anforderungen des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG. Die Planungen hielten den nach der Abstandsliste 2007 regelmäßig erforderlichen Abstand zwischen einem Kraftwerk mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteige, gegenüber schutzwürdigen Siedlungsbereichen, d. h., einen Abstand von 1.500 m, nicht ein. Auch habe die Antragsgegnerin zu Unrecht darauf verzichtet, zum Schutze der Nachbarschaft einen Hybridkühlturm, Lärmemissionskontingente für die beiden Sondergebiete und auch einen Ausschluss von Seveso-Betriebsbereichen im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen. Unvereinbar mit dem Trennungsgrundsatz bzw. den Anforderungen von Ausnahmen an diesen Grundsatz sei schließlich, dass sämtliche vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlich relevanten Minderungsmaßnahmen nur dann eingriffen, wenn der derzeitige oder künftige Vorhabenträger das geplante Braunkohlekraftwerk baue und in den kommerziellen Betrieb nehme. Der Plan leide ferner an einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen, insbesondere der Schallimmissionen, der Verschattung und der optischen Auswirkungen, insbesondere durch Schwaden über dem Kraftwerksstandort. Ein Fehler liege zudem auch darin, dass auf Festsetzungen zum Wirkungsgrad des Kraftwerks verzichtet worden sei. Schließlich liege eine unzulässige Vorratsplanung vor, die nicht erforderlich sei, da sich der Vorhabenträger selbst überhaupt nicht entschieden, geschweige denn verpflichtet habe, das geplante Braunkohlekraftwerk tatsächlich zu bauen. In eine ferne Zukunft gehende planerische Vorstellungen könnten im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich sein. Zudem könne es an der Erforderlichkeit fehlen, weil die tatsächliche Durchführung nicht erwartet werden könne. Die Beigeladene habe sich nirgends verpflichtet, das geplante Braunkohlekraftwerk auch tatsächlich zu bauen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk O.“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig, weil es an der Antragsbefugnis fehle. Er sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern. Die Bekanntmachung des Planentwurfs sei nicht unzureichend gewesen. Sie habe den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB genügt. Insbesondere sei es nach Sinn und Zweck des Gesetzes und den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen der Aarhus-Konvention bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht erforderlich, anzugeben, ob die Umweltinformationen Gegenstand von Sachverständigengutachten, behördlichen Stellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange oder von Stellungnahmen Privater seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan stehe mit den Zielen der Raumordnung in Einklang. Der Plan widerspreche nicht der Darstellung des Landesentwicklungsplans 1995, der für das Plangebiet zeichnerisch Freiraum darstelle. Bei den darauf bezogenen textlichen Planaussagen des Landesentwicklungsplans zum Freiraum handele es sich ohnehin nicht um zwingend zu beachtende Ziele der Raumordnung. Unabhängig davon sei die Inanspruchnahme des Freiraums entsprechend Nr. 1.21 bzw. 1.23 des Landesentwicklungsplans 1995 vorliegend erforderlich. Dass keine Bauverpflichtung festgelegt worden sei, stehe der Erforderlichkeit nicht entgegen. Die Inanspruchnahme des Freiraums sei auch flächensparend und umweltschonend im Sinne des Ziels Nr. 1.25 des Landesentwicklungsplans 1995. Es liege auch kein Verstoß gegen das Ziel 1.26 des Landesentwicklungsplans 1995 vor, wonach landwirtschaftlich genutzte Böden besonders geschützt werden sollten. Der Bebauungsplan verstoße des Weiteren nicht gegen das Ziel B. III.2.21 des Landesentwicklungsplans, wonach Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und soweit erforderlich wiederherzustellen seien. Auch dabei handele es sich schon nicht um ein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich um einen berücksichtigungsfähigen Grundsatz der Raumordnung. Ferner liege kein Verstoß gegen das Ziel C. II.2.1-2.4 des Landesentwicklungsplans zur Baulandvorsorge für die Wirtschaft vor. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen das Ziel C. III.2. vor, das Aussagen zu flächenintensiven Großvorhaben beinhalte. Der Landesentwicklungsplan verbiete nicht die Ansiedlung flächenintensiver Großvorhaben in Bereichen, die von ihm selbst nicht dafür gesichert seien. Der Plan verstoße schließlich nicht gegen die Ziele der Raumordnung zur Energieversorgung gemäß D.2.1-2.8 des Landesentwicklungsplans. Auch insoweit handele es sich nicht um Ziele, sondern nur um zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung. Der Plan berücksichtige ferner die Vorgaben der Regionalplanung. Die 5. Änderung des Regionalplans sei wirksam. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, mit der Festlegung einer dauerhaften Kapazitätsobergrenze im Rahmen der 5. Änderung des Regionalplans werde den Erfordernissen der Landesplanung nicht hinreichend Rechnung getragen. Ferner sei die Begrenzung der Feuerungswärmeleistung im Regionalplan nicht etwa vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.9.2017 - 4 CN 6.16 - wegen einer Kollision mit dem System des Emissionszertifikathandels zu beanstanden. Die Begrenzung der Feuerungswärmeleistung sei nicht ausschließlicher Indikator für den Ausstoß von Kohlendioxid, sondern diene auch einer Begrenzung verschiedener Luftschadstoffe und dem umweltpolitischen Anliegen, den Bedarf an Strom zunehmend durch regenerative Energien zu decken. Der Regionalrat habe bei der Änderung des Regionalplans im Rahmen der Abwägung auch die Verschattung der Umgebung durch das geplante Kraftwerk hinreichend berücksichtigt. Ferner sei der Vorwurf der Antragsteller ungerechtfertigt, für den Fall der Wirksamkeit der 5. Änderung des Regionalplans sei der Bebauungsplan nicht an die Ziele dieser Planänderung angepasst. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB ergebe sich auch nicht daraus, dass die Bauleitplanung nicht auf die in der 5. Regionalplanänderung für die Errichtung des Kraftwerks gesicherte Fläche von 23 ha beschränkt sei. Die textliche Formulierung enthalte ebenso wie die zeichnerische Darstellung keine exakte flächenscharfe oder parzellenscharfe Flächenbegrenzung. In der Begründung werde ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei den Flächenangaben nur um ungefähre Werte handele. Die 5. Änderung des Regionalplans verstoße ebenso wie die nachfolgende Bauleitplanung nicht gegen Vorgaben des Klimaschutzgesetzes NRW. Auch die im Bebauungsplan festgelegte Begrenzung der Feuerungswärmeleistung auf 3.304 MW sei mit Blick auf obige Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf der Anpassungspflicht an den Regionalplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Es sollte sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Erzeugungskapazitäten geschaffen werden. Es gehe nicht nur um Kohlendioxid, sondern um eine umweltpolitische Begrenzung der Stromerzeugungskapazitäten aus fossilen Brennstoffen angesichts einer Vielzahl damit verbundener Schadstoffe. Es liege auch kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG vor. Die Vorgaben des Abstandserlasses seien in nicht zu beanstandender Weise eingehalten. Der Erlass enthalte lediglich Empfehlungen, aber keine zwingenden Vorgaben. Fehlerhaft sei auch nicht der Verzicht auf bestimmte planerische Festsetzungen. Dies gelte insbesondere für den zu errichtenden Hybridkühlturm. Ein zur Unwirksamkeit führender Abwägungsmangel ergebe sich nicht daraus, dass sie, die Antragsgegnerin, auf die Festsetzung eines bestimmten Wirkungsgrads des Kraftwerks verzichtet habe. Es sei zweifelhaft, ob es hinsichtlich einer planerischen Festsetzung eines bestimmten Wirkungsgrads an einem hinreichenden bodennutzungsrechtlichen Bezug fehle. Für die Bewältigung der sich aus der Planung ergebenden Konflikte sei die Festsetzung eines bestimmten Wirkungsgrads jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Deshalb komme es letztlich auch nicht auf die Frage an, ob eine solche Festsetzung überhaupt zulässig sei, was die Antragsteller unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE - meinten und ob eine solche Festsetzung in einer hinreichenden Bestimmtheit formuliert werden könnte. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis ergebe sich nicht mit Blick auf das Abwägungsgebot. Es fehle an abwägungsrelevanten eigenen Belangen der Antragsteller. Die Lärmsituation werde durch die Planung für beide Antragsteller nicht verschlechtert, sondern verbessert. Allein der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers zu 1. als Immissionsort im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung betrachtet worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch mit Blick auf Luftschadstoffimmissionen ergebe sich keine abwägungsrelevante Position der Antragsteller. Entsprechendes gelte für die Aspekte der Verschattung. Auch im Hinblick auf den Kraftfahrzeugverkehr komme es durch die Planung zu einer Reduzierung der Belastungen. Der Vollzug des Bebauungsplans sei mit einer mehr als kapazitätsgleichen Stilllegung vorhandener Kraftwerksblöcke verbunden. Hinzu komme, dass nach dem heutigen Stand der Technik ein Kraftwerksblock mit weniger Personal- und Betriebsmittelaufwand betrieben werden könne als die im Planvollzug zwingend stillzulegenden bestehenden Kraftwerksblöcke. Diese Beurteilung habe sich durch den Ortstermin mit Blick auf die Entfernung der Grundstücke der Antragsteller zum Plangebiet bestätigt. Unabhängig davon sei der Antrag auch unbegründet. Die Bekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2018 - 4 CN 9.17 - sei es entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht erforderlich, die Art der Dokumente anzugeben, in denen die Umweltinformationen enthalten seien. Unabhängig davon sei die Bekanntmachung aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Angabe der Dokumente erforderlich wäre, denn hier sei in der Überschrift auf Fachbeiträge und sonstige Informationen abgestellt worden, andere Arten von Dokumenten seien hier nicht einschlägig und deshalb auch nicht anzugeben gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung stehe in Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsplan 1995. Dies gelte zunächst für die Darstellung des Plangebiets als Freiraum im Landesentwicklungsplan 1995. Nichts anderes gelte für die Darstellungen zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Planung verstoße auch nicht gegen den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Köln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die 5. Regionalplanänderung wirksam. Sie stehe mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans 1995 ebenso in Einklang wie mit dem nachfolgenden Landesentwicklungsplan. Sie leide auch nicht an sonstigen Mängeln. Die Kapazitätsgrenze im geänderten Regionalplan sei auch nicht etwa mit Blick auf § 5 Abs. 2 BImSchG zu beanstanden. Sie beruhe auf einer eigenen Anregung, die darauf gezielt habe, eine Kraftwerkserneuerung, nicht hingegen eine Kraftwerkserweiterung herbeizuführen. Mit einer Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für Treibhausgase habe dies schon im Ausgangspunkt nichts zu tun, es gehe lediglich um raumbezogene Standortsteuerung. Die angegriffene Bauleitplanung sei auch an die 5. Regionalplanänderung angepasst. Dies gelte zunächst für die festgelegten Kapazitätsobergrenzen. Aus den Genehmigungsbescheiden für die Blöcke G, H und K ergebe sich eine thermische Leistung von insgesamt 5.996 MW, woraus sich bei einer planerisch zugelassenen Kapazität von 3.304 MW für das neue Kraftwerk insgesamt der raumordnerisch festgesetzte Betrag von 9.300 MW thermisch errechne. Angepasst an den Regionalplan sei auch die festgelegte Kraftwerksfläche. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den geänderten Regionalplan im Hinblick auf die Baustelleneinrichtungsfläche vor. Auch bei unterstellter Unwirksamkeit der 5. Regionalplanänderung sei das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB beachtet. Des Weiteren liege keine Verletzung des Klimaschutzgesetzes NRW vor. Ein Fehler des Bebauungsplans ergebe sich auch nicht aus der Begrenzung der Feuerungswärmeleistung auf 3.304 MW. Es liege kein Sachverhalt vor, der mit dem vergleichbar sei, über den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.9.2017 - 4 CN 6.16 - entschieden habe. Die Festsetzung diene neben den eigenen städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin der Anpassung an das – wie dargelegt – wirksame Ziel des Regionalplans in Gestalt der Begrenzung der Feuerungswärmeleistung des gesamten Standorts auf 9.300 MW. Sie sei auch nicht mit einer verkappten Begrenzung von Treibhausgasemissionen verbunden. Mangelhaft sei auch nicht die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Verschattung bzw. der optischen Wirkungen des Vorhabens. Die Antragsteller seien ferner zu Unrecht der Auffassung, der Bebauungsplan sei mangelhaft, weil er verschiedene Festsetzungen nicht enthalte, die in den Plan hätten aufgenommen werden müssen. Dies betreffe zunächst die Festsetzung eines Kraftwerkwirkungsgrads. Der Plan könne insofern allenfalls dann wegen einer fehlenden Festsetzung mangelhaft sein, wenn die Antragsgegnerin ohne diese Festsetzung ihre selbstformulierten Planungsziele nicht erreichen würde. Dies treffe jedoch im Hinblick auf einen Kraftwerkwirkungsgrad schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin keinen solchen Kraftwerkwirkungsgrad als Ziel ihrer Planung formuliert habe. Soweit es um einen Wirkungsgrad gehe, habe die Antragsgegnerin vielmehr in der Planbegründung klargestellt, dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Kraftwerksblocks geschaffen werden sollten, der einen Wirkungsgrad von mehr als 45 % erreichen könne. Der Plan wolle dies also zwar ermöglichen, fordere es hingegen nicht. Deshalb könne hier nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, auf das sich die Antragsteller beriefen, eine Abwägungsinkongruenz gefolgert werden. Die Antragsgegnerin habe sich unabhängig davon mit der Frage befasst, ob es möglich sein könnte, einen bestimmten Wirkungsgrad in dem Plan vorzugeben. Vorsorglich sei hier darauf hinzuweisen, dass sich aus der von den Antragstellern zitierten Rn. 269 des obigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres ergebe, dass ein bestimmter Kraftwerkwirkungsgrad in einem Bebauungsplan festgesetzt werden könne. Die Antragsgegnerin habe sich in der Bebauungsplanbegründung mit Fragen des Kraftwerkwirkungsgrads befasst. Sie sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser in erster Linie eine Momentaufnahme einer Zustandsfeststellung bezüglich des Anlagenbetriebs unter bestimmten Annahmen darstelle. Es komme hinzu, dass ein möglichst hoher Wirkungsgrad im Eigeninteresse des Anlagenbetreibers liege. Ebenfalls sei zu beachten, dass sich der Wirkungsgrad nicht aus den Eigenschaften einer bestimmten Kraftwerkskomponente ergebe, sondern rechnerisch nur aus dem Zusammenwirken gänzlich unterschiedlicher Komponenten und ihrer Betriebsweise (Dampferzeuger, Turbine, Generator, Kühlturm usw.) ermittelt werden könne. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf aus ihrer Sicht bestehende Bestimmtheitsrisiken bei der notwendigen Vorgabe von Referenzzuständen auf eine derartige Festsetzung verzichtet, zumal wie ausgeführt ein bestimmter Wirkungsgrad ohnehin nicht zu ihren eigenen Planungszielen gehört habe. Allerdings habe sie, ohne dass dies für den Bebauungsplan tragend wäre, im städtebaulichen Vertrag vorsorglich und hilfsweise vereinbart, dass sie, die Beigeladene, in den Verträgen mit den Lieferanten einen elektrischen Wirkungsgrad von mehr als 45 % festlegt. Ebenso wenig sei ein Mangel wegen einer fehlenden Festsetzung im Bebauungsplan für die Art des zulässigen Kühlturms festzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich in der Planbegründung mit dieser Thematik befasst, sie habe aber auf eine Festsetzung eines Hybrid-Kühlturms deshalb verzichtet, weil sie technische Fortentwicklungs- und Verbesserungsmöglichkeiten, die denkbar seien, nicht habe erschweren wollen. Zudem komme es vor allem auf die konkrete Betriebsweise und die Betriebszeiten einer Trockenkühlung an, die dementsprechend zum Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung im städtebaulichen Vertrag gemacht worden seien. Diese seien auch grundbuchrechtlich abgesichert und deshalb rechtsnachfolgefest. Auch für die Regelungen zur Feuerungswärmeleistung gelte, dass diese Begrenzungen allein mit den Möglichkeiten planerischer Festsetzung nicht erreichbar gewesen wären. Es sei nicht um die maximale thermische Leistung im Geltungsbereich des Plans gegangen, sondern um die Stilllegung von Kapazitäten im angrenzenden Plangebiet. Es hätte auch nicht ausgereicht, dieses Areal in den streitigen Plan einzubeziehen, da die dort vorhandene Kapazität durch Betriebseinstellungen reduziert werden müsse, um den regionalplanerisch für den Gesamtstandort vorgegebenen Wert von 9.300 MW thermisch zu erreichen. Betriebseinstellungen seien aber in einem Bebauungsplan nicht festsetzbar. Die vertragliche Stilllegungsregelung ziele darauf ab, dass der Plan raumordnerisch angepasst sei. Schließlich sei nicht eine unzulässige Vorratsplanung vorgenommen worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.5.2018 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Seit dem 1.10.2018 sind die Blöcke E und F des Bestandskraftwerks O. gemäß § 13g EnWG in die sog. Sicherheitsbereitschaft einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung Köln sowie der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag beider Antragsteller hat Erfolg. Er ist insgesamt zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist insgesamt zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsteller können jedenfalls geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben. Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher auch der an einem nicht im Plangebiet liegenden Grundstück dinglich Berechtigte, sofern er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Abwägungserheblich ist ein Belang, wenn der Bebauungsplan nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück bzw. seine Nutzung haben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsteller können sich darauf berufen, dass sie planbedingte Beeinträchtigungen zu erwarten haben, die sich jedenfalls in ihrer Gesamtheit auf ihr Grundeigentum mehr als nur unerheblich nachteilig auswirken können. Sie machen in hinreichender Weise geltend, dass ihr Grundeigentum innerhalb des Untersuchungsraums der Luftschadstoffuntersuchung gemäß der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA-Luft vom 24.7.2002 (GMBl. 2002, S. 511) liegt, was der Aktenlage entspricht (vgl. dazu Seite 99 bzw. 101 des Umweltberichts), und dass deshalb schädliche Umwelteinwirkungen nicht von vornherein auszuschließen seien. Bei einer Lage eines Grundstücks im Beurteilungsgebiet eines durch Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens nach 4.6.2.5 TA Luft ist grundsätzlich - und so auch hier - eine Antragsbefugnis anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, BRS 74 Nr. 6 = BauR 2010, 572. Dies entspricht auch der Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht, nach der ein Nachbar, der innerhalb des Beurteilungsgebiets gemäß 4.6.2.5 der TA-Luft gelegen ist, regelmäßig als klagebefugt angesehen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.2009 - 8 D 6/08.AK -, juris, und BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 - 7 B 4.07 -, juris. Der dagegen gerichtete Einwand der Beigeladenen, die Luftschadstoffbelastung werde planbedingt deutlich sinken, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es mag zwar zutreffen, dass die Belastung unter Berücksichtigung im städtebaulichen Vertrag vorgesehener Maßnahmen sinkt. Das betrifft aber nur das Resultat der Abwägung unter Einbeziehung der im Plan sowie dem städtebaulichen Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung, nicht hingegen den Gegenstandsbereich dessen, was abwägungsrelevant ist. Ungeachtet dessen können sich die Antragsteller auch darauf berufen, dass sie in abwägungsrelevanter Weise von der zu erwartenden Schwadenbildung des Kühlturms betroffen sein wird, die mit optischen Auswirkungen bzw. Verschattung der Umgebung verbunden ist. Vgl. zur Relevanz von Schwadenbildung durch Kraftwerksbetrieb: OVG NRW, Urteil vom 9.12.2009 - 8 D 6/08.AK -, juris. Die Abwägungsrelevanz der damit betroffenen Belange fehlt selbst dann nicht, wenn bereits im vorliegenden Zusammenhang als maßgeblich in den Blick genommen werden dürfte, dass in dem geschlossenen städtebaulichen Vertrag eine Hybridkühlung, also eine Kombination von Trocken- und Nasszug vorgesehen ist, die im Regelbetrieb gewährleisten soll, dass die Schwaden an 90 % der Stunden des Tags unsichtbar sind (vgl. das Gutachten B. und T. vom 6.8.2013 - Modellierung der Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Bauwerke im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Braunkohlenkraftwerks am Standort O., Seite 13, in Beiakte 9). Eine abwägungsrelevante Betroffenheit durch optische Auswirkungen bzw. Verschattung bleibt danach jedenfalls an 10% der Tagesstunden bestehen; bei der Bewertung der optischen Auswirkungen ist im Übrigen auch zu berücksichtigen ist, dass die Quelle der zu erwartenden Schwaden des neuen Hybridkühlturms näher zum Grundstück des Antragstellers liegt als die Kühltürme der Bestandsanlage. Zudem darf nach dem städtebaulichen Vertrag zusätzlich an 300 Jahresstunden bei Störungen ohne die Hybridtechnik, d.h. ausschließlich im Nasszugverfahren gekühlt werden. Nach den gutachtlichen Prognosen der Sachverständigen der Büros B. und T. (vgl. a.a.O. Seite 13 f.) soll durch den Betrieb des Hybridkühlturms an der Mündung und darüber hinaus durch entsprechende Einstellung des Trocken- und Nassteils zwar überwiegend keine sichtbaren Schwaden auftreten. Demgegenüber ist aber bei einer Abschaltung des Trockenteils des Kühlturms mit sichtbaren Schwaden zu rechnen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anträge sind erfüllt. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel (dazu I.) und an einem durchgreifenden materiellen Mangel (dazu II.). I. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB. Die Offenlagebekanntmachung vom 14.2.2014 enthielt keinen zureichenden Hinweis auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (dazu 1.), dieser Mangel ist auch beachtlich und führt insgesamt zur Planunwirksamkeit (dazu 2.). 1. Die Bekanntmachung der Offenlage vom 14.2.2014 enthielt entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keinen zureichenden Hinweis auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. In der Bekanntmachung der Offenlage im L. Stadtanzeiger und der L. Rundschau vom 14.2.2014 (vgl. Beiakte 6, Bl. 714f.) heißt es: „ Verfügbare umweltbezogene Fachbeiträge und sonstige Informationen: Zum B-Plan Nr. 261/Na sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar: Schutzgut Verfügbare umweltbezogene Fachbeiträge und sonstige Informationen Mensch - zur vorhandenen Schallimmissionsbelastung durch gewerbliche und industrielle Nutzungen und durch Verkehr sowie den von dem Plangebiet voraussichtlich ausgehenden Schallimmissionen auch unter Berücksichtigung der Bauphase; - zum vorhandenen und zu erwartenden Verkehrsaufkommen, während der Bauphase und des Betriebs eines neuen Braunkohlenkraftwerks; - zu bestehenden und voraussichtlich zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen; - zur Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Erholungsfunktionen; - zu sonstigen möglichen umweltbezogenen Auswirkungen eines neuen Braunkohlenkraftwerks auf Wohnstandorte, insbesondere optische Auswirkungen, Verschattungseffekte durch sichtbare Schwaden und Gebäude, Lichtimmissionen, störfallbezogene und umweltmedizinische Aspekte, insbesondere elektromagnetische Felder, Radioaktivität und Gefährdungen durch Keime und sonstige Mikroorganismen; Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - zum Bestand und zur Vorbelastung von Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt sowie zu den zu erwartenden Auswirkungen, auch im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Anforderungen nach §§ 44 ff. BNatSchG und mögliche Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete L. Wald mit D. (DE-4806-303), X1.-ringer Bruch (DE-4907-301), L1. Forst (DE-5006-301), S1.-Fischschutzzonen zwischen F1. und Bad I. (DE-4405-301) sowie die geschützten und schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft (Landschaftsschutzgebiet „H. (2.2-4), Landschaftsschutzgebiet U.-graben (2.2.-5), Biotop GB-4906-401, Allee an der B 477); - zu faunistischen Bestandsaufnahmen, insbesondere zu Brut- und Gastvögeln, Reptilien, Amphibien, Libellen, Nachtkerzenschwärmer und ergänzende Kartierung insbesondere der Haselmaus, der Fledermaus und des Feldhamsters sowie Biotopkartierungen; - zur Betroffenheit durch Flächeninanspruchnahmen sowie durch Luftschadstoffe (insbesondere Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide NOX) und Ammoniak (NH3)) und Stoffeinträge (insbesondere Schwermetalle, Stickstoffdeposition, Säuredeposition; Boden - zum Bestand und zur Vorbelastung des Bodens, der Bodenfunktionen und der Bodenbelastungen sowie zur voraussichtlichen Betroffenheit insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen sowie durch Stoffeinträge (insbesondere Schwermetalle); Wasser - zum Bestand und zur Vorbelastung von Grundwasser und Oberflächenwasser sowie zur voraussichtlichen Betroffenheit insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen sowie durch Stoffeinträge (insbesondere Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOX) und Ammoniak (NH3)) und Einleitungen (insbesondere Niederschlagswasser, Betriebs- und Kühlwasser) in den H.; Klima und Luft - zum Bestand und zur Vorbelastung sowie der voraussichtlichen Betroffenheit insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen, Verschattung sowie durch Luftschadstoffe (insbesondere Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxide (NOX) und Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM 10)); Landschaft - zum Bestand und zur Vorbelastung des Landschaftsbilds und von Schutzgebieten (Landschaftsschutzgebiet „H.“, Biotopverbundfläche H1. und Kulturlandschaftsrelikte bei S2. und I1. (VB-K-4905-002), Biotopverbundfläche Bahntrassen im Raum O. und Q. (VB-K-4905-003)) sowie zur voraussichtlichen Betroffenheit insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen sowie durch optische Wirkungen durch die Errichtung baulicher Anlagen; Kultur- und Sachgüter - zum Bestand von Denkmälern und Kulturlandschaften sowie zur voraussichtlichen Betroffenheit insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen sowie durch optische Wirkungen;“ Dieser Hinweis genügt nicht den maßgeblichen Anforderungen. Der Senat geht in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Hinweis in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB davon aus, dass das Gesetz nicht nur verlangt, die in den vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Arten umweltbezogener Informationen“ erfordert darüber hinaus, auch die zu den Umweltthemen verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, also zu den jeweils schlagwortartig angegebenen Umweltthemen darzulegen, ob dazu Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder etwa Stellungnahmen Privater vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.2018 - 7 D 49/16.NE -, BauR 2018, 1365; ebenso: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.6.2017 - 8 C 10068/17 -, BauR 2017, 1625, Kerkmann, BauR 2018, 1070 (1072) sowie Korbmacher, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Loseblattkommentar, Stand März 2018, Rn. 64b zu § 3 BauGB und auch bereits Schmidt-Eichstaedt, BauR 2013, 1381 (1391f.). Zu den in der Bekanntmachung hinreichend schlagwortartig gegliederten Umweltthemen muss mithin jeweils zusätzlich angegeben werden, welche Art von Informationsquellen (Sachverständigengutachten, behördliche Stellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange, Stellungnahmen Privater) vorliegt. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Zweck der Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB ist die Anstoßwirkung für die Beteiligung der Öffentlichkeit, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 1803. Der Senat sieht auch nach Würdigung des Vortrags der Beigeladenen im Schriftsatz vom 1.11.2018, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, und ihren weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, im vorliegenden Zusammenhang von anderen Maßstäben auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch aus der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats, zitiert wird ein Beschluss vom 29.7.2015 - 7 D 84/14.NE, juris, nichts anderes. In früheren Entscheidungen hatte der Senat, ebenso wie in dem Beschluss vom 29.7.2015, die genannte Frage mangels Entscheidungsrelevanz nicht beantwortet. Aus dem von der Beigeladenen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2018 - 4 CN 9.17 und 4 CN 10.17 -, ZfBR 2018, 681, mit dem die Revisionen gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts 26.6.2017 - 2 D 70/16.NE und 2 D 59/16.NE - zurückgewiesen worden sind, ergeben sich keine weniger strengen Anforderungen an die Bekanntmachung der „Art“ der verfügbaren Umweltinformationen im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Zu der Frage, ob darin auch klargestellt sein muss, ob es sich um Sachverständigengutachten, behördliche Stellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange oder etwa private Stellungnahmen handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung keine Aussage getroffen. Es hat sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass es darauf nicht ankomme, weil diese Anforderung nach den erstinstanzlichen Feststellungen erfüllt gewesen sei. Soweit die Beigeladene im Schriftsatz vom 1.11.2018 vor dem Zitat der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Anforderung ausführt, „Auf der sicheren Seite ist die planende Gemeinde dabei, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange - nicht hingegen über die Art der verfügbaren Unterlagen (Sachverständigengutachten, behördliche Stellungnahme, Stellungnahme eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange, Stellungnahme von Privaten, o.ä.) - ermöglicht, die sich aus den im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen ergeben und in der betreffenden Planung eine Rolle spielen.“ findet sich ein solcher Passus in den genannten und von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2018 und 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - nicht. Entgegen der Meinung der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ergibt sich auch aus dem letztgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.7.2013 nicht etwa, dass eine Bekanntmachung hinsichtlich der Umweltinformationen schon dann den maßgeblichen Anforderungen genügt, wenn die verfügbaren Informationen entsprechend der Gliederung eines Umweltberichts der genannten Art schlagwortartig präsentiert werden. Die Ausführungen in dem genannten Urteil dazu, wann die Gemeinde „auf der sicheren Seite liege..“, beziehen sich nach Auffassung des Senats nur auf die Frage, inwieweit die thematische Verschlagwortung der Umweltthemen, zu denen Informationen verfügbar sind, ausreicht. Dies ist aber nicht als abschließende Darstellung der maßgeblichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Art der verfügbaren Umweltinformationen zu verstehen. Es kommt entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht darauf an, ob sich die vom Senat formulierten Anforderungen aus der Aarhus-Konvention bzw. der unionsrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ergeben, die Anlass für die maßgebliche Fassung des § 3 BauGB durch das EAG 2004 war. Vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum EAG, BT-Drucksache 15/2250, Seite 44. Denn die genannte Anforderung ergibt sich ungeachtet der genannten völkerrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Rechtsquellen schon aus dem Zweck des nationalen Rechts, eine Anstoßwirkung für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu entfalten. Für diese ist es aber durchaus von Belang, ob die Öffentlichkeit erkennen kann, ob zu bestimmten, angegebenen Umweltthemen etwa bereits Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen von sonstigen Trägern öffentlicher Belange, wie z.B. in Umweltfragen sachkundigen Umweltvereinigungen, vorliegen, oder ob zu den angegebenen Umweltthemen etwa bislang nur Stellungnahmen Privater vorliegen und deshalb Anlass besteht, auf eine vertiefte Untersuchung dieser Umweltthemen durch Sachverständige oder in Umweltfragen sachkundige Umweltvereinigungen hinzuwirken. Abgesehen davon käme es im Übrigen auch in Betracht, den maßgeblichen Formulierungen der Aarhus-Konvention zu entnehmen, dass die vom Senat für erforderlich gehaltenen Angaben auch völkerrechtlich gefordert sind. Dies könnte sich etwa aus der Formulierung „relevante Informationen über die Umwelt“ in Art. 6 Abs. 2 d vi der Konvention ergeben, da es aus den genannten Gründen für die Relevanz einer Information auch darauf ankommen kann, aus welcher Quelle sie stammt. Schließlich sprechen auch nicht etwa Praktikabilitätserwägungen gegen die vom Senat für erforderlich erachteten Anforderungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Angaben die Gemeinde überfordern könnten oder dass ihre Beachtung zu einer Überfrachtung der Bekanntmachung führen würde, die dem Zweck zuwiderliefe, die Öffentlichkeit zu einer Beteiligung am Planungsprozess anzustoßen. Die vorgenannten, mithin maßgeblichen Anforderungen der Senatsrechtsprechung sind hier nicht erfüllt. Auch der Vortrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 1.11.2018 und in der mündlichen Verhandlung gibt keinen hinreichenden Anlass zu der Feststellung, dass die Bekanntmachung im vorliegenden Fall, anders als die Bekanntmachung, die dem zitierten Senatsurteil vom 30.5.2018 zugrunde lag, den maßgeblichen Anforderungen genügte. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Hinweis in der Bekanntmachung vom 14.2.2014 ergibt sich zwar, dass neben sonstigen umweltbezogenen Informationen auch Fachbeiträge verfügbar sind. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass es sich bei Fachbeiträgen um Sachverständigengutachten handeln soll, reicht dies nicht aus. Die dargestellte tabellarische Aufstellung lässt nicht erkennen, zu welchen Themenkomplexen im Bereich der verfügbaren Umweltinformationen welche Arten von Dokumenten im vorgenannten Sinne (Sachverständigenstellungnahmen, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange, Stellungnahmen Privater) verfügbar sind. Ebenso wenig rechtfertigt es eine andere Beurteilung, dass es in dem vom Senat im Urteil vom 30.5.2018 entschiedenen Fall des Verfahrens - 7 D 49/16.NE - um eine Bekanntmachung eines Planentwurfs im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens ging. Für eine erforderliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeben sich daraus keine unterschiedlichen Anforderungen. 2. Dieser Mangel der Bekanntmachung im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. a) Der Mangel ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des BauGB u. a. dann beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind; allerdings ist dabei unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Angaben dazu gefehlt haben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Es kann hier nicht angenommen werden, dass lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 2. Alt. BauGB). Es handelte sich vielmehr um einen strukturellen Mangel der Offenlagebekanntmachung, denn mit dem Auflisten von mehreren umweltbezogenen Themen ohne Angabe der dazu verfügbaren Art von Umweltinformationen (Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange, private Stellungnahmen) bleibt für den Adressatenkreis, dem gegenüber die Bekanntmachung eine Anstoßfunktion bewirken soll, zu diesen Themen offen, welche Arten von Informationen verfügbar sind. b) Dieser Mangel ist auch nicht etwa nachträglich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gilt, dass u. a. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrensvorschrift unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der Mangel der Offenlagebekanntmachung vom 14.2.2014 ist im Rahmen der Antragsbegründung gerügt worden (vgl. Seite 32 der Antragsbegründung). Diese Begründung ist ausweislich der anwaltlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist an die Antragsgegnerin mit dem Rügeschreiben vom 23.3.2016 als Anlage per Boten übermittelt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe nicht zutrifft, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Der Bebauungsplan genügt ferner nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt gegen ein Ziel der Raumordnung; mit einer Zielfestlegung in dem Regionalplan in der Fassung vor der 5. Änderung, die hier wegen Unwirksamkeit dieser 5. Änderung maßgeblich ist (dazu 1.), ist er nicht vereinbar (dazu 2.). 1. Maßgeblich ist der Regionalplan in der Fassung vor der 5. Änderung, denn die 5. Änderung ist nicht wirksames Ziel der Raumordnung geworden. Raumordnungspläne sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach §§ 8 und 17 ROG. § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG benennt die landesweiten Raumordnungspläne und die Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne) als von den Ländern aufzustellende Raumordnungspläne. Danach sind hier gemäß dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der maßgeblichen Fassung neben den Festlegungen im Landesentwicklungsplan in der Fassung von 1995 die Ziele in dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, in den Blick zu nehmen. Die den Planbereich betreffende 5. Änderung dieses Regionalplans steht mit übergeordneten Anforderungen nicht in Einklang (dazu a), dieser Mangel ist beachtlich (dazu b) und führt insgesamt zur Unwirksamkeit der 5. Änderung (dazu c). a) Die 5. Regionalplanänderung ist deshalb mangelbehaftet, weil die Festlegung einer raumordnungsrechtlichen Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung auf 9.300 MW für den gesamten Kraftwerksstandort mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht. Die standortbezogene Begrenzung der Kapazität ist maßgeblich mit dem Ziel der Reduzierung der Emission des Treibhausgases Kohlendioxid begründet. Dies ergibt sich aus der Erläuterung des Ziels, in der es heißt: „Die Festlegung einer Kapazitätsobergrenze für den GIB O. “Kraftwerk“ dient der Sicherstellung der energiepolitischen Vorgaben des LEP NRW. Die Ziele des Kapitels D.II. Energieversorgung des LEP NRW sehen ausweislich der Vorbemerkungen und der Erläuterungen eine Kraftwerkserneuerung mit der Steigerung der Energieproduktivität ohne Zubau von weiteren Kapazitäten und der Reduzierung der CO2-Emissionen vor. Um dies sicherzustellen, wird für den Kraftwerksstandort O. bei Realisierung eines Kraftwerkneubauvorhabens eine dauerhafte Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung von 9300 MW thermisch festgelegt.… Somit ist eine Kraftwerkserneuerung sichergestellt, die insgesamt zu einer spezifischen und absoluten Reduktion des CO2-Ausstoßes am Standort O. führen wird.“ Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es habe weitere Gründe für die Begrenzung der Feuerungswärmeleistung gegeben, wie etwa das Ziel einer Begrenzung von Luftschadstoffen, ändert dies nach Einschätzung des Senats mit Blick auf die dargestellte Erläuterung nichts daran, dass es im Wesentlichen um die Zielsetzung einer Begrenzung des Treibhausgases Kohlendioxid ging. Auch soweit in der Begründung der Regionalplanänderung neben dem Klimaschutz allgemein vom Schutz der Luft (Seite 23) bzw. von den Schutzgütern Luft und Klima (Seite 34) die Rede ist, reicht dies nicht aus, um die nach der Erläuterung auf den allgemeinen Klimaschutz durch Begrenzung des Treibhausgases Kohlendioxid bezogene Prägung der Festlegung durchgreifend infrage zu stellen. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der 5. Änderung des Regionalplans bestätigt. Die Begrenzung der Feuerungswärmeleistung wurde als Reaktion auf den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Bürgern und Umweltvereinigungen erhobenen Einwand mangelnden Klimaschutzes von der Regionalplanungsbehörde im Frühjahr 2013 als Ausgleichsvorschlag eingebracht, erörtert und schließlich mit beschlossen. Eine solche ihrer Zweckrichtung nach mithin im Wesentlichen auf den allgemeinen Klimaschutz bezogene regionalplanerische Festlegung einer Kapazitätsobergrenze bzgl. der Feuerungswärmeleistung für den Kraftwerksstandort ist wegen des Vorrangs des Immissionsschutzrechts gemäß § 5 Abs. 2 BImSchG sowie des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unzulässig. Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.9.2017 - 4 CN 6.16 - für den Bereich der Bauleitplanung. Danach ist es der Gemeinde verwehrt, die Verwendung fossiler Brennstoffe in Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, im Bebauungsplan davon abhängig zu machen, dass die eingesetzten Stoffe bestimmte CO2-Emissionsfaktoren nicht überschreiten. Eine solche Festsetzung widerspricht dem Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, das der Regelung in § 5 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegt und auch bei der Auslegung der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB zu beachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.9.2017 - 4 CN 6/16 -, BauR 2018, 625. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gilt: Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes - wie hier - umfasst sind. Bei den Anlagen dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emission von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz enthält ein bewirtschaftungsrechtliches Regelungskonzept besonderer Art nach dem Prinzip von Verknappung und Handel, das es auf der Grundlage eines unionsweiten Emissionshandelssystems dem Betreiber einer dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallenden Anlage überlässt, nach Kostengesichtspunkten über den Einsatz von Brennstoffen zu entscheiden. Zweck des Gesetzes ist es für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verwendung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionsberechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Emissionsberechtigungen werden auf der Grundlage einer stufenweise verminderten Gesamtemissionsmenge an die Anlagenbetreiber kostenlos zugeteilt. Nicht benötigte Berechtigungen sind übertragbar und innerhalb der Europäischen Union handelbar. Sie können verkauft und von den Betreibern wenig energieeffizienter Anlagen zugekauft werden, um ihrer Abgabepflicht nachzukommen. So kann der Betreiber einer TEHG-Anlage nach Kostengesichtspunkten selbst entscheiden, ob es sich für ihn in einem System kontinuierlich verknappter Gesamtemissionskontingente lohnt, die Energieeffizienz seiner Anlage durch technische Maßnahmen und/oder durch den Einsatz emissionsarmer Brennstoffe zu erhöhen und nicht benötigte Berechtigungen zu verkaufen. Das Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes drängt für seinen Anwendungsbereich widersprechende Regelungsansätze zurück. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.9.2017 - 4 CN 6.16 -, BauR 2018, 625. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Festsetzung eines Bebauungsplans formuliert, nach der im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW fossile Energieträger grundsätzlich nur verwendet werden dürfen, wenn die spezifischen CO 2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO 2/GJ nicht überschreiten. Hierzu hat es festgestellt, dass eine entsprechende Regelung nach der genannten Konzeption in einem Sondergebiet in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann. Diese Feststellung ist übertragbar auf den vorliegenden Sachverhalt der Begrenzung der Feuerungswärmeleistung eines Kraftwerkstandorts auf 9.300 MW durch eine entsprechende Festlegung im Regionalplan. Dass das Bestandskraftwerk den Regelungen des § 5 Abs. 2 BImSchG und des TEHG unterliegt, ist nicht zweifelhaft und auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Vgl. dazu auch die einschlägigen Verwaltungsstreitverfahren über Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für den das Kraftwerkstandort: VG Berlin, Urteil vom 13.4.2010 - 10 K 27.09 - und BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 7 C 10.10 -, BVerwGE 144, 248. Dass es in dem Sachverhalt des Bundesverwaltungsgerichts um eine relative Beschränkung des Kohlendioxid-Ausstoßes ging und hier durch die Festlegung der maximalen Feuerungswärmeleistung eine absolute “Deckelung“ angestrebt wird, begründet keinen relevanten Unterschied. Der Umstand, dass die Festsetzung der maximalen Feuerungswärmeleistung zugleich auch den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe begrenzt, wie die Antragsgegnerin näher aufgezeigt hat, stellt ihre hier maßgebliche Eignung, eine Beschränkung des Kohlendioxidausstoßes im Interesse des allgemeinen Klimaschutzes sicherzustellen, nicht infrage. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch etwa mittelbare Festlegungen gegenüber Bundesrechtsvorgaben niedrigerer Grenzwerte aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes ausgeschlossen sind. Dass die in Rede stehende Festlegung neben dem allgemeinen Klimaschutz in erheblicher Weise zumindest auch dem Ausgleich divergierender Raumnutzungsansprüche dient und damit einen weiteren raumordnungsrechtlich statthaften Bezug aufweist, vermochte der Senat anhand der vorliegenden Akten nicht zu erkennen. Soweit es um die Inanspruchnahme von Flächen durch den Kraftwerksstandort geht, ist diesem Gesichtspunkt allein schon durch die räumliche Begrenzung der Darstellung des Kraftwerkstandorts Rechnung getragen. Die in der Erläuterung zu der Festlegung über die Feuerungswärmeleistung von 9.300 MW angesprochene Begrenzung der Kraftwerkskapazitäten lässt demgegenüber für sich keinen hinreichenden Bezug auf divergierende Raumnutzungsansprüchen erkennen. Entgegen der Meinung der Beigeladenen rechtfertigt der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in § 1 a Abs. 5 BauGB und im Raumordnungsgesetz hervorgehoben werden - dort wird der Klimaschutz im Rahmen des Grundsatzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG angesprochen - keine andere Beurteilung. Damit ist nicht etwa der Gemeinde oder der Regionalplanungsbehörde bzw. dem Regionalrat die Kompetenz zu einem allgemeinen Klimaschutz eingeräumt, der sich auch des Mittels der Begrenzung der Kapazität von Anlagen im Hinblick auf Sachverhalte bedient, die dem TEHG unterliegen. Soweit für den Bereich der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bauleitpläne auch dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und nach § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, mag dahinstehen, ob Festsetzungen ihre Rechtfertigung nunmehr unmittelbar aus übergeordneten Zielen unter Bezug auf Auswirkungen der Bebauung auf das globale Klima herleiten können. Vgl. etwa Wagner, in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, § 1a, Rn. 264 (Bearb. Stand Mai 2017). Daraus folgt aber jedenfalls nicht, dass unter Übergehung des Energiefachrechts Regelungen für Anlagen in Bezug auf Sachverhalte getroffen werden können, die der Geltung des TEHG unterliegen. Ebenso dient etwa auch die Benennung des Klimaschutzes im Rahmen der Raumordnungsgrundsätze lediglich als Leitlinie von Darstellungen für Nutzungen des Raums, die - wie etwa Wälder, Grünlandbereiche und Moore - in besonderer Weise geeignet sind, klimarelevante Treibhausgase wie Kohlendioxid zu binden. Vgl. etwa Werk, in: Schumacher, Werk, Albrecht, Raumordnungsgesetz, Kommentar, Rn. 109 zu § 2 ROG. Dementsprechend wird auch in der rechtwissenschaftlichen Literatur von maßgeblichen Stimmen vertreten, durch einen Raumordnungsplan dürften nicht aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes emissionsmindernde Maßnahmen für Infrastrukturvorhaben vorgeschrieben werden, die über die Anforderungen des TEHG und des BImSchG hinausgehen. Vgl. Reidt, Regelungsmöglichkeiten und -grenzen in Raumordnungsplänen – dargestellt am Beispiel des Klimaschutzes, DVBl. 2011, 789 (794). Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin führt die Anwendung der Grund-sätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.9.2017 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu einer „Überstrapazierung“ der Regelungen des TEHG bzw. der darauf bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der aufgezeigte Vorrang des Systems des § 5 Abs. 2 BImSchG und des TEHG greift nicht erst dann, wenn es um die „Zerstörung“ oder „Konterkarierung“ des Systems des Emissionszertifikatehandels geht. Ausgehend von der aus den vorstehenden Gründen mithin gegebenen Unwirksamkeit der Begrenzung der Feuerungswärmeleistung kann offenbleiben, ob die getroffene Festlegung über die Feuerungswärmeleistung im Regionalplan nicht auch aus einem weiteren Grund durchgreifenden Bedenken begegnet. Gegen ihre Wirksamkeit könnte ferner sprechen, dass sie zu einer vorhabenunabhängigen, gebietsbezogenen Nutzungskontingentierung führt, die etwa für den Bereich der Bauleitplanung als unzulässig beurteilt wird (Stichwort: „Windhundrennen“): Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich etwa die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2-9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2-10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, festgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. § 11 Abs. 3 BauNVO bietet ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsarten und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2009 - 10 D 8/08.NE -, juris. Rn. 63 ff., m. w. N. Diese Erwägungen der Rechtsprechung zur Bebauungsplanung dürften auf den Bereich der Raumordnung übertragen werden können. Gegen die Annahme einer danach unzulässigen Kontingentierung spräche nicht ohne weiteres, dass die Beigeladene auch das Bestandskraftwerk betreibt. Sie zieht es nämlich ausweislich ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren (vgl. Seite 52 ihrer Antragserwiderung) selbst in Betracht, dass die Kraftwerkblöcke künftig von unterschiedlichen Betreibern genutzt werden. b) Der aufgezeigte Mangel ist auch nach Maßgabe des § 12 ROG in der für die Überprüfung hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes in Verbindung mit § 15 LPlG NRW beachtlich. Es handelt sich nicht um einen Verfahrens- oder Formmangel, der nur nach § 12 Abs. 1 ROG beachtlich wäre oder um einen Verstoß gegen § 8 ROG hinsichtlich der Entwicklung aus einem übergeordneten Raumordnungsplan, der nur nach § 12 Abs. 2 ROG beachtlich wäre. Ebenso wenig handelt es sich um einen nur nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 ROG beachtlichen Mangel der Abwägung oder einen nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 ROG maßgeblichen Mangel der Umweltprüfung nach § 9 ROG. Es handelt sich vielmehr um einen uneingeschränkt beachtlichen materiellen Mangel. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung folgt, dass es neben den dort genannten Mängeln auch anderweitige Mängel etwa wegen Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften geben kann, die zur Nichtigkeit des Plans führen können. Vgl. etwa Spannowsky, in Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 78 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 11 ROG 2017. c) Dieser Mangel der Festlegung einer Kapazitätsbegrenzung führt dazu, dass auch die übrigen zeichnerischen und textlichen Darstellungen im Rahmen der 5. Änderung des Regionalplans unwirksam sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Regionalplan insgesamt unwirksam ist, wenn eine einzelne Darstellung an einem Rechtsmangel leidet, sind die entsprechend geltenden Grundsätze für die Beurteilung von Bebauungsplänen. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regionalrat den Plan ohne die entsprechende Festsetzung einer Kapazitätsbegrenzung der Feuerungswärmeleistung auf 9.300 MW für den Gesamtstandort beschlossen hätte. Wie sich aus dem Aufstellungsverfahren ergibt, ist die am 5.7.2013 beschlossene Festlegung einer Kapazitätsgrenze für den Gesamtstandort gerade deshalb aufgenommen worden, um die ursprüngliche Entwurfsfassung zu ändern, und so Vorgaben zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen aus Gründen allgemeinen Klimaschutzes für das Vorhaben der Beigeladenen festschreiben zu können. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die 5. Änderung des Regionalplans auch ohne diese Kapazitätsbegrenzung beschlossen worden wäre. 2. Es liegt ein Verstoß gegen ein Ziel der Raumordnung vor, das in dem Regionalplan in der maßgeblichen Fassung vor der 5. Änderung für den Planbereich dargestellt ist. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.5.2001 - GV. NRW., S. 196, zuletzt geändert durch die 21. Änderung, GV. NRW 2012, S.153, der hier mithin maßgeblich ist, stellt für den Planbereich einen „AFAB“, einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, dar und trifft hierzu unter D. 1.2 textliche Zielfestlegungen. Nach dem Ziel 1 unter Abschnitt D 1.2 allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Seite 35 des Regionalplans, gilt: „In den allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.“ Es handelt sich bei der Darstellung in Verbindung mit dem ersten Satz des Ziels 1, erster Halbsatz, nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Dass es sich dabei um eine „Soll-Formulierung“ handelt, steht dem nicht entgegen. Raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften können Ziele der Raumordnung enthalten, sofern auch die Ausnahmefälle, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, räumlich und sachlich bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.6.2005 - 10 D 145/04.NE-, BRS 69 Nr. 2 = BauR 2005, 1577 und BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BRS 76 Nr. 1 = BauR 2011, 781. Im Sinne dieser Grundsätze sind auch die Ausnahmefälle hinreichend bestimmbar. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus den textlichen Erläuterungen für die Festlegungen des Regionalplans für den allgemeinen Freiraum. Allerdings ist nach der Erläuterung (1) die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für andere nicht landwirtschaftliche und nicht freiraumtypische Zwecke in dem durch die übrigen Ziele des Plans gesetzten Rahmen möglich. Je nach Art der mit der Umsetzung verbundenen Nachteile bedarf es eines angemessenen Ausgleichs. Voraussetzung ist mithin eine anderweitige positive Zielbestimmung in Verbindung mit einem angemessenen Ausgleich (vgl. Erläuterung (1) zu den Zielen). Dies ist hinreichend bestimmbar. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Antragserwiderungsschrift selbst von einem Zielcharakter der entsprechenden Festlegungen aus. Mit diesem Ziel 1 Satz 1 erster Halbsatz des Regionalplans steht die für das Plangebiet des Bebauungsplans getroffene Festsetzung des Sondergebiets für die Errichtung eines Braunkohlekraftwerks und einschlägige Nebeneinrichtungen nicht in Einklang. Durch die genannte Klausel im Rahmen der Erläuterung (1) ist eine Vorhabenrealisierung nach dem maßgeblichen regionalplanerischen Planstand nicht abgedeckt. Es fehlt jedenfalls am erforderlichen angemessenen Ausgleich gemäß der Erläuterung zu dem Raumordnungsziel. Dies entspricht im Übrigen auch der eigenen Einschätzung des Regionalplangebers sowie der Beigeladenen, die - wie bereits aufgezeigt - eine entsprechende Änderung des Regionalplans im Sinne der 5. Änderung für erforderlich hielten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das geplante Sondergebiet stehe deshalb nicht in Widerspruch zum Regionalplan, weil dieser nicht parzellenscharf und der außerhalb des dargestellten Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen, der das Bestandskraftwerk einschließt, liegende Bereich des Plangebiets nicht darstellungsrelevant sei. Nach A. 2 (2) Satz 1 der textlichen Darstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, sind die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf; sie sind danach ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Nach Satz 2 der A.2 (2) der textlichen Darstellung beginnt die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit, von Ausnahmen abgesehen, bei einer Größenordnung von 10 ha. Diese Darstellungsschwelle ist hier angesichts der Größe des Plangebiets überschritten. Eine hinreichend genaue Festlegung der Grenze des Gewerbe- und Industriebereichs, die eine Feststellung einer maßgeblichen Überschreitung erlaubt, ergibt sich aber auch unabhängig von dieser Darstellungsschwelle. Ein Interpretationsspielraum kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder den Aufstellungsunterlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2016 - 7 D 96/14.NE -, BRS 84 Nr. 4 = BauR 2017, 55. Hier wird der dargestellte Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen in dem Regionalplan in der Fassung vor der 5. Änderung in Abgrenzung zum Freiraum nach Norden durch die Trasse der Nord-Süd-Bahn markiert. Diese stellt als raumprägende, vorhandene Infrastruktur eine solche Zäsur im Sinne der vorgenannten Grundsätze dar. Der Einwand der Beigeladenen zur Irrelevanz einer entsprechenden Überschreitung vermag nicht durchzugreifen. Die Beigeladene macht geltend, unter Abschnitt D1.1 (1) verweise die Fassung des Regionalplans wegen der Inanspruchnahme von dargestellten Freiraum-Bereichen auf die Regelungen des Landesentwicklungsplans 1995 für die Inanspruchnahme von Freiraum. Dieser besage unter B.III.1.23, dass Freiraum in Anspruch genommen werden dürfe, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen innerhalb des Siedlungsraums nicht gedeckt werden könne. Dies sei aus den dargestellten Gründen jedoch der Fall. Diese Ansicht - die im Übrigen der eigenen Einschätzung der Beigeladenen, die seinerzeit im Jahr 2011 eine Änderung des Regionalplans angeregt hatte, sowie der Einschätzung des Plangebers des Regionalplans, der ausweislich der Begründung eine Änderung des bestehenden Regionalplans mit Blick auf das Vorhaben für erforderlich hielt, widerspricht - verkennt, dass die genannte Regelung des Landesentwicklungsplans der Antragsgegnerin nicht die Befugnis vermittelt, Freiraum unter Übergehung der einschlägigen Regionalplandarstellung in Anspruch zu nehmen. Dem Ergebnis eines Verstoßes gegen den Regionalplan in der Fassung vor der 5. Änderung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach der Erläuterung zu den Zielen im Bereich B.3.3 gewisse Erweiterungen von der Standortfestlegung abgedeckt sind. Denn eine solche Festlegung des Regionalplans oder auch des Landesentwicklungsplans 1995 für einen Kraftwerksstandort lag hier für den in Rede stehenden Bereich noch nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Sache hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung hängt von zwei Fragen ab, die jeweils von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies betrifft zum einen die Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Zulassung gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob die Bekanntmachung darüber Aufschluss geben muss, ob zu den schlagwortartig gekennzeichneten Themen der verfügbaren Umweltinformationen auch angegeben werden muss, ob es sich um Sachverständigengutachten, behördliche Stellungnahmen, Stellungnahmen sonstiger Träger öffentlicher Belange oder Stellungnahmen Privater handelt. Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, wie von Antragsgegnerin und Beigeladener in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, zum anderen die Frage, ob eine Kapazitätsobergrenze einer dem System des TEHG unterworfenen Anlage (hier eine Obergrenze der Feuerungswärmeleistung eines Kraftwerksstandorts) in einem Regionalplan vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.9.2017 - 4 CN 6.16 -) aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes festgelegt werden darf.