Beschluss
1 L 2421/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:1206.1L2421.18.KS.00
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Leitsätze
Leiden die einem Auswahlverfahren zugrundegelegten Beurteilungen an dem Mangel, die Gesamtnote nicht plausibel aus den Einzelnoten hergeleitet zu haben, kann dem Antragsteller jedenfalls nicht Verwirkung entgegengehalten werden.
Zum notwendigen Umfang eines Anforderungsprofils.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Stellenausschreibung vom 14.06.2018 unter lfd. Nr. 55 ausgeschriebene Stelle "Abschnittsleiter/-in" am Standort in X-Stadt zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 12.989,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leiden die einem Auswahlverfahren zugrundegelegten Beurteilungen an dem Mangel, die Gesamtnote nicht plausibel aus den Einzelnoten hergeleitet zu haben, kann dem Antragsteller jedenfalls nicht Verwirkung entgegengehalten werden. Zum notwendigen Umfang eines Anforderungsprofils. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Stellenausschreibung vom 14.06.2018 unter lfd. Nr. 55 ausgeschriebene Stelle "Abschnittsleiter/-in" am Standort in X-Stadt zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 12.989,97 € festgesetzt. I. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Stellenausschreibung vom 14.06.2018 unter lfd. Nr. 55 ausgeschriebene Stelle "Abschnittsleiter/-in" am Standort in X-Stadt zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragsstellers bestandskräftig entschieden ist, ist zulässig und begründet. Er ist zur Sicherung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich ("glaubhaft") sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers auf die ausgeschriebene Stelle seine Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 14.09.2018 - 1 L 1435/18.KS, juris). Die Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor, wie der Antragssteller der Mitteilung über die Auswahl vom 18. September 2018 (Bl. 56 d. A.) entnehmen musste. Insbesondere wies der Absatz, nachdem die übrigen Bewerber bereits am 13. September 2018 und damit 5 Tage vorher informiert worden seien, auf die baldige Besetzung hin. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das durchgeführte Auswahlverfahren berücksichtigt den aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht ausreichend. 1) Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, 1 TG 1585/93, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 - M 5 E 16.4509, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59) und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 - M 5 E 16.4509, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30. Juni 2017 - 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen - in dem sie sich frei bewegen kann - verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). 2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. a) Die der Auswahl zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen genügen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Nachvollziehbarkeit der Gesamtnote (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14, juris Rn. 11, 33ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51/16, juris; Kammerrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 14. September 2018 - 1 L 1365/18.KS, n. v.) und sind daher rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Das Gesamturteil muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Dabei kann keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss, gefordert werden. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06, juris Rn. 14). Der Dienstherr kann nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 1 B 356/16, n. v.). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, wobei auch die Gewichtung einer Begründung bedarf. Denn nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18, juris Rn. 9). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild der Einzelbewertungen ist. Verzichtbar ist eine Begründung aber nur dann, wenn für die Beurteilung eine andere Note nicht in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn sich die vergebende Note geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14, juris Rn. 37). Demnach bedurfte es für die Beurteilungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Denn aus den der Kammer vorliegenden dienstlichen Beurteilungen (Bl. 211 d. Personalakte A.; Dienstliche Beurteilung vom 21. April 2016, Personalakte C.) lässt sich die Bildung des jeweiligen Gesamturteils nicht entnehmen. Die Beurteilungen bestehen jeweils im Abschnitt "B. Beurteilungsmerkmale" aus fünf Abschnitten, die jeweils drei bis vier einzeln bewertete Merkmale zusammenfassen. Mit welchem Gewicht jedoch die Einzelmerkmale und/oder die Abschnitte in die unter "C. Gesamturteil" gebildete Note einfließen, lässt sich der Beurteilung nicht entnehmen. Eine besondere Begründung ist nur für die Vergabe der besten und schlechtesten Note vorgesehen (vgl. auch § 8 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien 2000, Bl. 101 d. A.). Gem. § 8 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien muss sich zudem das Gesamturteil "schlüssig" aus den einzelnen Beurteilungsmerkmalen ergeben. Da sich jedoch eine lediglich mathematische Betrachtungsweise gem. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet, hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, ob die Gesamtnote sich jeweils "schlüssig" aus den Einzelmerkmalen ergibt. Keine der beiden Beurteilungen zeigt zudem ein derart einheitliches Notenbild in den Einzelbewertungen, dass eine andere als die gewählte Notenstufe als schlechterdings unmöglich anzusehen wäre. Der Kammer ist es aufgrund des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums verwehrt, eigene Kriterien anzulegen und auf diese Weise selbst festzustellen, welche Beurteilung letztlich eine bessere Eignung ergibt. Bezüglich dieses Fehlers der Beurteilungen sind Einwände des Antragstellers nicht verwirkt. Denn jedenfalls die Beurteilung des Beigeladenen leidet an demselben Mangel. Gegen diese konnte der Antragsteller jedoch nicht zuvor bereits vorgehen. Doch auch bezüglich seiner Beurteilung ist die Annahme einer Verwirkung im Konkurrentenstreitverfahren zweifelhaft. Zwar ist die Verwirkung von Einwänden gegen dienstliche Beurteilungen in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt: "Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit. Es bildet einen Anwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung tritt demnach eine Verwirkung der genannten Rechte ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass bei dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, der Beamte werde nicht mehr gegen die Beurteilung vorgehen" (OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17, juris Rn. 19). Es erscheint jedoch fraglich, dem Antragsteller in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten Verwirkung entgegenzuhalten, wenn dem Dienstherrn aufgrund des Mangels der dienstlichen Beurteilung keine Entscheidungsgrundlage für eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung zur Verfügung steht. Dies ist jedenfalls bei strukturellen Fehlern der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beurteilungsrichtlinien eine Begründung des Gesamturteils nicht oder nicht in allen Fällen vorsehen. Denn in diesen Fällen leiden alle aufgrund der fehlerhaften Richtlinien erstellten Beurteilungen an demselben Mangel. Der Dienstherr ist in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Beurteilungen auch nicht schutzwürdig, weil er im Auswahlverfahren ohnehin eine Prüfung der Beurteilung vorzunehmen hat. Offen bleiben kann daher auch, ob der Zeitraum von knapp unter 2 1/2 Jahren zwischen Erstellung der dienstlichen Beurteilung (26. April 2016) und den Einwänden im Antragsschriftsatz vom 20. September 2018 für eine Verwirkung ausreicht. b) Das durchgeführte Auswahlverfahren leidet an gravierenden Dokumentationsmängeln. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren: "Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert [...]. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen [...]. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen" (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15, juris Rn. 14). Die Übersendung einer tabellarischen Übersicht mit Personen, Beurteilungsnoten und Punktzahlen eines Auswahlverfahrens genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 B 72/18, juris Rn. 5). Zwar lässt sich seitens der Kammer spekulieren, dass die vorgelegten Tabellen (Bl. 6 und 7 der Sachakte Stellenbesetzungsverfahren) wohl als Grundlage genommen wurden, lediglich den Beigeladenen sowie die Bewerber D., E. und F. zum Auswahlverfahren einzuladen. Eine Begründung dafür fehlt jedoch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die dort genannten im Wesentlichen gleich gut und der Antragsteller jedenfalls schlechter als diese geeignet sind, die ausgeschriebene Stelle auszufüllen. Auch die - wohl die abschließende Entscheidung untermauernde - Tabelle bezüglich des Auswahlverfahrens (Bl. 8 d. Sachakte) lässt keinerlei Auswahlerwägungen erkennen. c) Darüber hinaus hält auch das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen an eine Stellenausschreibung nicht stand. Denn aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13, juris Rn. 49). Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14, juris Rn. 25). Das Anforderungsprofil muss leistungsbezogen sein und sich an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes orientieren. Unzulässig ist es, das Anforderungsprofil erst im Nachgang, also nach der Stellenausschreibung aufzustellen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2001 - 2 A 3/00, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02, juris Rn. 54). Das Anforderungsprofil der streitbefangenen Stelle enthält lediglich zwei Absätze: "Voraussetzung für Bewerber/-innen ist die Bereitschaft zu Dienstreisen. Neben den Tätigkeiten als Abschnittsleiter/-in des Abschnitts SGG-Verfahren wird auch die Unterstützung in der Leitung und Führung der Allgemeinen Verwaltung am Standort in X-Stadt erwartet. Für die Bewerber/-innen ist ein besonderes Auswahlverfahren vorgesehen." (Bl. 2 d. Sachakte) Anhand dieser dürftigen Angaben ist kein Bewerber in der Lage, zu beurteilen, ob die eigene Person hinsichtlich der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens geeignet ist. Auch kann eine transparente Auswahl der Bewerber nicht erfolgen. 3) Eine Berücksichtigung des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ist zumindest möglich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei der - neu vorzunehmenden - begründeten Gesamtbewertung der Beurteilungen des Antragstellers, des Beigeladenen und der weiteren in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber zu anderen Gesamtnoten kommt und damit der Antragsteller als "im Wesentlichen gleich gut" in das besondere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kam nicht in Betracht, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14, juris) auf 1/2 zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.