Beschluss
5 E 430/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1019.5E430.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 12 f., vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -,juris, Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris, Rn. 16 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die mit Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2017 getroffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin ist voraussichtlich rechtmäßig, ohne dass diese Feststellung von der Klärung schwieriger Tatsachen- und/oder Rechtsfragen abhinge. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen lassen, obwohl sich der Beklagte in dem streitigen Bescheid ausdrücklich auf § 81b Alt. 2 StPO berufen hat. Die Voraussetzungen für einen Austausch der Ermächtigungsgrundlagen liegen aller Voraussicht nach vor. Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift des § 81b Alt. 2 StPO anläßlich eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW enthält keine sich mit § 81b Alt. 2 StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht Beschuldigte im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 ‑ 5 A 1692/13 ‑, juris, Rn. 4, m. w. N.; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, 2. Aufl. 2017, § 23 ASOG Rn. 14; Tetsch/Baldarelli, PolG NRW, 2011, § 14 Anm. 1. Das Gericht überprüft nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Es hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und ‑ nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ‑ alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Eine solche besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsakts. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 ‑ 9 C 28.89 ‑, juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 ‑ 8 C 12.81 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 ‑ 5 A 990/14 ‑, juris, Rn. 4 (zum umgekehrten Fall des Austausches von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW durch § 81b Alt. 2 StPO); OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 ‑ 3 A 295/13 ‑, juris, Rn. 10; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 ‑ 4 Bf 141/11 ‑, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 ‑ 4 B 57/10 ‑, juris, Rn. 13. Das Wesen des streitgegenständlichen Bescheids wird durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert. Die fragliche Maßnahme bleibt auch gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Im Tatsächlichen findet sie ihre Grundlage unverändert in den Ergebnissen der gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren. Der Beklagte hat zudem von Beginn an zur Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme die im Rahmen von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW geltenden Kriterien angewandt und den Zweck der Maßnahme nicht nur in der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten, sondern zumindest auch in der Verhütung von Straftaten gesehen. Auch mit dieser ausdrücklichen Zwecksetzung ist die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2017 angehört worden, worauf in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Oktober 2017 Bezug genommen ist. Dass es sich dabei ‑ wie die Klägerin meint ‑ lediglich um eine leere Floskel ohne inhaltlichen Gehalt handelt, ist nicht ersichtlich und folgt insbesondere nicht daraus, dass sich entsprechende Formulierungen auch in anderen Bescheiden des Beklagten finden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Konstellation, die der seitens der Klägerin angeführten Senatsentscheidung vom 11. April 2016 ‑ 5 E 772/15 ‑, juris, zugrunde lag. Denn anders als hier fehlte es dort an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Maßnahme zugleich die Vorbeugung von Straftaten bezwecken sollte (vgl. insoweit juris, Rn. 9). Daran anknüpfend steht der Heranziehung der präventiv-polizeilichen Eingriffsermächtigung auch nicht entgegen, dass es sich sowohl bei § 81b Alt. 2 StPO als auch bei § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW um Ermessensvorschriften handelt. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen auch am Zweck, Straftaten zu verhüten, ausgerichtet, sodass diese die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gleichfalls tragen. Vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 ‑ 4 C 40.88 ‑, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2016 ‑ 5 E 772/15 -, juris, Rn. 9 f., und vom 5. August 2015 ‑ 5 A 990/14 ‑, juris, Rn. 8 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2013 ‑ 3 A 295/13 ‑, juris, Rn. 12; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2013 ‑ 4 Bf 141/11 ‑, juris, Rn. 50; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 ‑ 4 B 57/10 ‑, juris, Rn. 13. Die sachlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin liegen auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor. Sie ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich, weil die Klägerin verdächtig ist, verschiedene Taten begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sind, und wegen der Umstände der Tatbegehung die Gefahr der Wiederholung besteht. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen können vor dem Hintergrund dazu beitragen, die Klägerin von der zukünftigen Begehung vergleichbare Delikte abzuhalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 ‑ 5 A 328/17 ‑ und vom 23. September 2013 ‑ 5 E 834/13 ‑. Gegen die Klägerin ist in den vergangenen Jahren im Rahmen verschiedener Verfahren u. a. wegen Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Diebstahls (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 70 Js 15167/14), gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 20 Js 9060/16), Beleidigung (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 20 Js 7454/17) sowie Beleidigung und Bedrohung (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 70 Js 8320/17) ermittelt worden. In dem erstgenannten Verfahren wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2017 der Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung für schuldig befunden; lediglich der Anklagevorwurf des Diebstahls ist gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass es in den übrigen Verfahren nicht zu Verurteilungen gekommen ist, sondern diese entweder unter Hinweis auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die polizeiliche Gefahrenprognose nicht notwendigerweise an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern kann sich auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen darf, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 ‑ 1 BvR 2293/03 ‑, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 ‑ 1 BvR 2257/01 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 ‑ 5 A 1345/16 ‑ m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung. Letzteres ist in den fraglichen Verfahren jeweils der Fall, da sich aus den aktenkundigen Angaben der mutmaßlich geschädigten Personen nach wie vor verdichtete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich (auch) die Klägerin strafbar gemacht hat. Die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO kommt überdies ohnehin nur bei Fortbestehen eines Tatverdachts in Betracht. Vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 153 Rn. 3. Der die angefochtene Anordnung tragenden Annahme des Beklagten, sowohl die Zahl der Ermittlungsverfahren als auch das enge Deliktsfeld im Zusammengang mit sog. Aggressionsdelikten ließen den begründeten Schluss zu, dass die Klägerin im Rahmen zukünftiger Konfliktsituationen in vergleichbarer Weise mit verbaler und/ oder körperlicher Gewalt reagieren werde, setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Die gegen die Klägerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe bieten in der Gesamtschau tragfähige Hinweise für eine nicht unerhebliche Aggressionsneigung, die die Klägerin auf (vermeintliche oder tatsächliche) Provokationen weit unverhältnismäßig reagieren lässt. Anhaltspunkte für eine Zäsur oder zumindest eine Distanzierung von dem ihr vorgeworfenen Verhalten, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr erschüttern könnte, sind nicht erkennbar. Schließlich stellen sich die konkret angeordneten Maßnahmen als verhältnismäßig dar. Anders als geltend gemacht waren von den in Rede stehenden Konflikten nicht nur Personen im persönlichen Umfeld der Klägerin betroffen, sondern zumindest in dem Verfahren 20 Js 9060/16 auch ihr bis dahin unbekannte Dritte. Es liegt auf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung der Klägerin jedenfalls bei Körperverletzungstatbeständen durch die Vorlage von Lichtbildern, Personenbeschreibungen sowie gegebenenfalls auch durch das Vorhandensein von Finger- und Handflächenabdrücken gefördert werden kann. Die Existenz der entsprechenden erkennungsdienstlichen Unterlagen erscheint daher geeignet, einen Abschreckungseffekt zu entfalten, da die Klägerin damit rechnen muss, bei Begehung vergleichbarer Delikte (leichter) ermittelt zu werden. Weniger einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich. Auch erweist sich die streitige Anordnung unter Berücksichtigung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als angemessen. Die einzelnen Maßnahmen belasten die Klägerin nicht übermäßig. Die fraglichen Taten mögen zwar jeweils für sich genommen von eher geringem Gewicht sein. Allerdings kommt dem Umstand, dass die Klägerin binnen kurzer Zeit ‑ drei der vier in Rede stehenden Vorfälle haben sich innerhalb Jahresfrist abgespielt ‑ mehrfach einschlägig in Verdacht geraten ist, erhebliche Bedeutung zu. Davon abgesehen kann insbesondere mit Blick auf die beiden ihr vorgeworfenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von einer Delinquenz im bloßen Bagatellbereich keine Rede sein. Im Ergebnis überwiegt damit das mit den Maßnahmen verfolgte öffentliche Interesse an einer effektiven Verhinderung von Straftaten das private Interesse der Klägerin, nicht als potentielle Rechtsbrecherin behandelt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).