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Urteil

6 K 265/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0816.6K265.24.00
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Tenor

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2024 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten. Unter dem polizeilichen Aktenzeichen XYZ wird gegen den Kläger wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen ermittelt. Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war eine Versammlung in der im rheinischen Braunkohlerevier befindlichen Ortschaft L. Die ehemalige Ortschaft L befindet sich im genehmigten Abbaugebiet des Tagebau Garzweiler und sollte deswegen im Januar 2023 geräumt werden. Der Kläger beteiligte sich nach polizeilichen Angaben an der Versammlung innerhalb der von der Polizei eingezäunten Ortschaft, wobei er sich gemeinsam mit weiteren Beteiligten durch Fixieren des Armes einbetoniert haben soll, um eine Räumung der Ortschaft zu verhindern respektive zu erschweren. Der Kläger musste durch Einsatz von Hand- und Elektrowerkzeugen aus der Fixierung gelöst werden. Daneben sind gegen den Kläger seit 2022 sechs weitere Ermittlungsverfahren anhängig geworden. Die Ermittlungsverfahren knüpfen jeweils an eine Beteiligung des Klägers an „Umweltprotestaktionen“ an und werden u.a. wegen des Tatvorwurfs des Land- und Hausfriedensbruchs geführt. Eines der Ermittlungsverfahren knüpft an einen sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ereigneten Vorfall an, die anderen Ermittlungsverfahren werden wegen Taten in Thüringen (drei), Sachsen und Niedersachsen geführt. Mit Bescheid vom 17. Januar 2024 ordnete der Beklagte nach vorheriger Anhörung die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Die Vorladung erfolgte zu der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Kriminalpolizeiinspektion J. Die Maßnahme sollte die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, eines mehrteiligen Lichtbildes, die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken umfassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,‑ € angedroht. Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit einiger Zeit wegen linkspolitisch motivierter Straftaten polizeilich in Erscheinung trete und deswegen eine entsprechende Wiederholungsgefahr vorliege. Der Kläger hat am 7. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Prognose des Beklagten, wonach er zur Begehung linkspolitisch motivierter Straftaten neige, entbehre einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Er sei bislang nie verurteilt worden, nicht einmal eine Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage sei erfolgt. Teilweise sei das ihm vorgeworfene Verhalten, etwa das Leisten passiven Widerstands, gar nicht strafbar. Die vom Beklagten in Bezug genommenen drei Ermittlungsverfahren, die in Gera gegen ihn anhängig seien, betreffen einen einheitlichen Sachverhalt, der künstlich aufgespalten worden sei, um den Eindruck eines umfassenden kriminellen Werdegangs zu erwecken. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei für die erkennungsdienstliche Behandlung des nicht in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Klägers zuständig. Der Kläger sei in dem der Anordnung zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich polizeilich in Erscheinung getreten. Wegen der in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahren bestehe die konkrete Gefahr weiterer vom Kläger begangener Straftaten – auch und gerade in seinem Zuständigkeitsbereich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es auch nach der Räumung der Ortschaft L dort noch regelmäßig zu linkspolitisch motivierten Straftaten komme. Allein von Juni 2023 bis April 2024 seien 47 entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2024 ist bereits formell rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist formell rechtswidrig, weil der Beklagte außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit handelte, da er die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bezogen auf den Kläger als eine außerhalb seines Dienstbezirks wohnhaften Person anordnete. Die Strafprozessordnung bestimmt – abgesehen von der ausnahmsweisen Zuständigkeit der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft für Maßnahmen nach § 81g StPO (DNA-Identitätsfeststellung) und von der Bezugnahme auf das Landespolizeirecht in § 484 Abs. 4 StPO – eine Zuständigkeit der Behörden und Beamten des Polizeidienstes lediglich für die Strafverfolgung (§§, 158, 160, 161, 163 StPO), enthält aber keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO . Daher beurteilt sich die Zuständigkeit des Beklagten für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 19. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten richtet sich folglich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW. Danach sind örtlich zuständig die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die „polizeilich zu schützenden Interessen“ werden durch die Aufgabe (sachliche Zuständigkeit) bestimmt. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich der Ort, an dem die Interessenverletzung/-gefährdung, regelmäßig die abzuwehrende Gefahr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), festgestellt wird. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Störers kommt es grundsätzlich nicht an. Vgl. Keller, in: BeckOK, PolR NRW, 28. Edition Stand: 1. Februar 2024, POG, § 7 Rn. 8 f. Gemessen daran ist eine polizeiliche Zuständigkeit im Bezirk des Polizeipräsidiums Aachen (im Folgenden: Polizeipräsidium) nicht begründet. Soweit der Beklagte geltend macht, die erkennungsdienstliche Behandlung diene der Abwehr einer in seinem Bezirk bestehenden konkreten Gefahr (Bl. 69 ff. d. GA.), greift dies nicht durch. Die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte erkennungsdienstliche Behandlung ist – anders als Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW – gerade nicht auf die Abwehr einer konkreten Gefahr gerichtet, sondern dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 18, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 28; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, E Rn. 344 ff. Es kommt folglich nicht darauf an, ob im Bezirk des Polizeipräsidiums eine Gefahr besteht bzw. Straftaten begangen worden sind. Maßgebend für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist vielmehr, ob die ebenfalls ein polizeilich zu schützendes Interesse im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW darstellende Aufgabe der Strafverfolgungsvorsorge dort verletzt oder gefährdet wird, d.h. davon auszugehen ist, dass der Kläger (vornehmlich) im Bezirk des Polizeipräsidiums zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Dies ist nicht der Fall. Gegen den Kläger sind neben dem Ausgangsverfahren bislang sechs weitere Ermittlungsverfahren anhängig. Lediglich eines dieser Verfahren knüpft – neben dem Ausgangsverfahren – an einen sich im Jahr 2021 im Zuge von Protesten gegen die Braunkohleverstromung im Bezirk des Polizeipräsidiums ereigneten Vorfall an. Die anderen Ermittlungsverfahren beziehen sich sämtlich auf Tatvorwürfe, die der Kläger außerhalb des Bezirks des Polizeipräsidiums begangen haben soll. So knüpfen drei der Verfahren an Vorfälle im Zuge linksgerichteter Versammlungen in Thüringen an. Die anderen beiden Verfahren sind auf Umweltproteste in Sachsen sowie Proteste in Niedersachsen gegen eine dort ansässige Automobilfabrik zurückzuführen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zukünftig vornehmlich im Bezirk des Polizeipräsidiums strafrechtlich in Erscheinung treten wird, bestehen nicht. Dass der Kläger auch nur an einem der der vom Beklagten benannten 47 Vorfälle beteiligt gewesen ist, die sich zwischen Januar 2023 und Juni 2024 in dem in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Braunkohleabbaugebiet ereignet haben, behauptet der Beklagte selbst nicht. Es spricht auch sonst nichts für eine zukünftige Fokussierung des Klägers auf das rheinische Braunkohlerevier. Die bislang gegen ihn geführten Verfahren legen eher den Eindruck eines bundesweit agierenden Umweltaktivisten nahe, der sich vornehmlich an besonders öffentlichkeitswirksamen Aktionen beteiligt. Sollte der Kläger bei diesen Protesten – was die Kammer nicht in Abrede stellen möchte – tatsächlich wie vom Beklagten geltend gemacht erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, wäre für diese Ermittlungsverfahren nicht die beim Polizeipräsidium angegliederte Kriminalpolizei zuständig. Vielmehr wäre gemäß § 7 StPO jeweils die Polizeibehörde/Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die etwaige „Tat“ begangen worden wäre (vgl. Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV) respektive ggf. die Polizeibehörde/Staatsanwaltschaft am Wohnort des Klägers (vgl. § 8 StPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten wäre auch dann nicht gegeben, wenn man ergänzend zu § 7 Abs. 1 Satz 1 POG NRW die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes heranziehen würde (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG NRW wäre in diesem Fall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers abzustellen, der sich indes gerade nicht im Bezirk des Polizeipräsidiums befindet. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 7 A 130/16 SN -, juris Rn. 25 [zur Parallelvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG M-V]. Die Ablehnung einer örtlichen Zuständigkeit des Beklagten wird schließlich durch folgende Kontrollüberlegung gestützt: Die Auffassung des Beklagten würde letztendlich darauf hinauslaufen, dass bei Personen, bei denen zu besorgen ist, dass sie an verschiedenen Stellen im Bundesgebiet Straftaten begehen werden, mehre Polizeibehörden nebeneinander für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig wären. So wäre konsequenterweise jede Polizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Begehung von Straftaten durch den Betroffenen zu besorgen ist. Bei bundesweit strafrechtlich in Erscheinung tretenden Personen, etwa im Rahmen von Internetkriminalität, dürfte folgerichtig von einer Zuständigkeit sämtlicher deutscher Polizeibehörden auszugehen sein. Dass dieses Ergebnis schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gefahr widerstreitender (gerichtlicher) Entscheidungen durchgreifenden Bedenken begegnet, liegt auf der Hand. Vorzugswürdig erscheint es deshalb, dass die erkennungsdienstliche Behandlung von der Polizeibehörde angeordnet wird, in deren Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat – im Fall des Klägers folglich die Kriminalinspektion J, die hierfür nach Maßgabe des Thüringer Landesrechts (vgl. § 8 Abs. 1 ThürPOG i.V.m. § 5 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden vom 9. August 2013 und § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden vom 13. Juni 2012 (PolBehÖrtZustV TH) i.V.m. Nr. 4 der Anlage zu § 1 PolBehÖrtZustV TH) – jedenfalls auch – örtlich zuständig sein dürfte. Für die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit der Polizeibehörde am Wohnsitz des Betroffenen spricht zudem eine Parallele zu der vergleichbare Fragestellungen aufwerfenden Konstellation einer polizeilichen Meldeauflage, bei der desgleichen die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde bejaht wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. März 2024 - 10 CS 24.410 -, juris Rn. 21. Der Zuständigkeitsverstoß ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder – wie hier – die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die an sich zuständige Behörde genauso entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 7 B 18.13 -, juris Rn. 24. Hiervon kann indes schon wegen des den Polizeibehörden gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO zustehenden Ermessens nicht ausgegangen werden. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 7 A 130/16 SN, juris Rn. 34. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung lässt sich auch nicht statt auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO alternativ auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen. Denn ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen liegen jedenfalls die Voraussetzungen für einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht vor, da sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt, dass der Beklagte den Zweck der Maßnahme nicht nur in der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten, sondern (zumindest auch) in der Verhütung von Straftaten gesehen und seine Ermessenserwägungen (auch) an diesem Zweck ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - 5 E 430/18 -, juris Rn. 11; vom 11. April 2016 - 5 E 772/15 -, juris Rn. 9; vom 5. August 2015 - 5 A 990/14 -, juris Rn. 8. In der dem Bescheid beigefügten Anlage begründet der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung maßgeblich damit, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zukünftige Ermittlungen, etwa durch die Möglichkeit eines visuellen Abgleichs mit Lichtbildern, fördern würden (Bl. 21 und 22 BA I). Eine damit verbundene präventive (Abschreckungs-) Wirkung wird hingegen allenfalls angedeutet, indem beiläufig ausgeführt wird, dass auch „der präventiven Komponente des frühzeitigen Erkennens und der Verhinderung der Fortsetzung derartiger Strafteten“ eine wesentliche Bedeutung zukomme (Bl 22 BA I). Dass es sich hierbei um einen für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkt handelt, ist nach dem Gesamteindruck der in dem Bescheid enthaltenen Ausführungen nicht erkennbar. Die Ausführungen erscheinen vielmehr als Allgemeinplatz ohne einzelfallbezogene Aussagekraft. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ebenfalls als rechtswidrig, vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 und 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der in der Rechtsprechung bisher nicht geklärten Frage, welche Polizeibehörde für den Erlass einer auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützten erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig ist, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bundesweit Straftaten begehen wird, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.