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Urteil

1 K 2406/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0409.1K2406.17.00
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Leitsätze

Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu  Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, inwiefern die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei nach dem PolG NRW zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge zulässig ist (hier offen gelassen) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Löschung sämtlicher über ihn bei der Kreispolizeibehörde C. gespeicherter polizeilicher Daten. Im Jahr 1996 wurde gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Münster ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs geführt. Das Verfahren wurde eingestellt. Die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten sind vernichtet. Im Jahr 2006 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Münster unter dem Aktenzeichen 91 Js 507/07 geführt. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in S. die Außenwohngruppe eines Kinderheims als Erzieher leitete, wurde verdächtigt, zwischen 1992 und 2004 mehrere ihm anvertraute Pflegekinder sexuell missbraucht zu haben. Anlässlich dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger im Jahr 2007 erkennungsdienstlich behandelt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gaben vier der zeugenschaftlich vernommenen ehemaligen Pflegekinder an, von dem Kläger jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg sexuell misshandelt worden zu sein. Ein anderes ehemaliges Pflegekind gab an, von dem Kläger gefragt worden zu sein, ob es die Genitalien des Klägers anfassen wolle. Weitere ehemalige Pflegekinder erklärten demgegenüber, keine sexuellen Misshandlungen durch den Kläger erfahren zu haben und auch nicht mitbekommen zu haben, dass der Kläger andere Pflegekinder misshandelt habe. Der Kläger stritt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe ab. Ein aussagepsychologisches Gutachten, das in Bezug auf einen der Belastungszeugen eingeholt wurde, gelangte zu dem Ergebnis, dass die Aussage des betreffenden Zeugen nicht glaubhaft sei. Im Jahr 2008 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass dem Kläger nach einer Gesamtschau des vorliegenden Beweismaterials ein strafbares Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 12 Js 755/12 geführt. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt als Erzieher im Kinderheim K. in H. tätig war, wurde verdächtigt, eine sexuelle Beziehung zu einer Schutzbefohlenen zu unterhalten. Mit Verfügung vom 29. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, soweit es die Strafbarkeit nach § 174 StGB betraf, da die Geschädigte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Tatzeitpunkt bereits einer anderen Wohngruppe desselben Kinderheims zugewiesen worden und dem Beschuldigten daher nicht mehr unmittelbar zur Erziehung anvertraut gewesen sei. Gleichzeitig klagte die Staatsanwaltschaft den Kläger mit Anklageschrift vom 29. November 2012 wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung und Nötigung an. Hintergrund dieses Anklagevorwurfs war, dass die betreffende Schutzbefohlene angegeben hatte, an einem Tag im Mai 2012 von dem Kläger gegen ihren Willen in einem Auto auf einem Parkplatz in H. einen „Knutschfleck“ verpasst bekommen zu haben. Sie habe dem Kläger unmissverständlich mitgeteilt, dass sie dies nicht wolle. Gleichwohl habe der Kläger sich abgeschnallt, sie in den Beifahrersitz gedrückt und mit seinen Lippen so heftig an ihrer rechten Halsseite gesaugt, dass sich ein Hämatom gebildet habe, das deutlich größer als ein Zwei-Euro-Stück gewesen sei. Mit Urteil vom 14. März 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil von dem Kläger eingelegte Berufung verwarf das Landgericht mit Urteil vom 20. September 2013 als unbegründet. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 ordnete die Kreispolizeibehörde C. anlässlich des im Jahr 2012 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Kläger die (erneute) erkennungsdienstliche Behandlung an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. Januar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 12. November 2013 (Az.: 1 K 226/13) statt und hob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 27. Dezember 2012 mit der Begründung auf, dass die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bei einer Gesamtschau der Umstände nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 18. September 2016 begehrte der Kläger gegenüber der Kreispolizeibehörde C. die Löschung aller Daten, die dort in Bezug auf seine Person vorliegen. Mit Anhörungsschreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die Kreispolizeibehörde C. dem Kläger mit, dass einer Löschung der im Jahr 2007 angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zugestimmt werden könne. Eine Löschung der darüber hinausgehend gespeicherten polizeilichen Daten komme jedoch nicht in Betracht. Denn in Bezug auf die Taten, die innerhalb der Pflegefamilie geschehen sein sollen, verbleibe ein Restverdacht. Nach Würdigung der aus den Ermittlungsverfahren bekannten Verhaltensmustern ergebe sich eine negative kriminalistische Prognose, die die weitere Speicherung der Daten erforderlich mache. Die Vorgehensweise des Klägers zeichne sich dadurch aus, dass er soziale Kontakte und Strukturen nutze, um sich den Geschädigten zu nähern. Da es sich bei sexuell motivierten Straftaten um „Triebtaten“ handele, sei grundsätzlich von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wies der Kläger darauf hin, dass die Kreispolizeibehörde C. das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2013 offenbar nicht umgesetzt habe. Mit Bescheid vom 2. März 2017 stimmte die Kreispolizeibehörde C. der Löschung der in Bezug auf den Kläger noch gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu. Eine Löschung der darüber hinaus in den Ermittlungsakten, der Kriminalakte und dem polizeilichen Informationssystem POLAS gespeicherten Daten des Klägers, lehnte die Kreispolizeibehörde hingegen ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die in dem Schreiben vom 7. Dezember 2016 genannten Erwägungen und führte ergänzend unter anderem aus: Die Frage der Speicherung der Daten richte sich unter anderem nach § 22 PolG NRW. Gemäß § 22 Abs. 2 PolG NRW sei die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, ob die betroffene Person nach kriminalistischer Erfahrung weitere Straftaten begehen werde. Die Persönlichkeit der betroffenen Person, die Art der Tat, die Tatausführung und sonstige für die Tat charakteristische Umstände müssten für eine Wiederholungsgefahr bzw. Mehrfachtäterschaft sprechen. Danach sei die Speicherung der Daten im vorliegenden Fall erforderlich. Die gespeicherten Unterlagen würden im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsverfahren bereits in einem frühen Ermittlungsstadium Hinweise auf Tatmuster, Begehungsformen, und eine mögliche Täterschaft liefern. Der Schutz potentieller jugendlicher Opfer sei im Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte des Klägers als höherrangig anzusehen. Die weitere Speicherung der Daten sei daher verhältnismäßig. Urteilsgegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2013 sei lediglich die Vorladung des Klägers zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung gewesen. Eine Aussage zur Löschung bereits gespeicherter Daten sei in dem Urteil hingegen nicht getroffen worden. Bei den über den Kläger noch bei der Kreispolizeibehörde C. gespeicherten streitgegenständlichen Daten handelt es sich um die über ihn geführte Kriminalakte und die über ihn in den Datenbanken Viva und Inpol gespeicherten Daten. Inhaltlich betreffen die Daten die gegen den Kläger geführten Strafverfahren 12 Js 755/12, 91 Js 507/07 und 20 Js 697/96. Der Kläger hat am 5. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der angeblichen Taten in der Pflegefamilie bestehe kein Restverdacht. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt. Im Übrigen lägen die angeblichen Taten in der Familie inzwischen lange zurück. Die weitere Speicherung der Daten widerspreche zudem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2013. Das Gericht habe die Erteilung des Knutschflecks nicht als Sexualdelikt, sondern als Nötigung in Tateinheit mit einer Körperverletzung angesehen. Bei der Zufügung des Hämatoms durch Küssen handele es sich nicht um eine Neigungstat gegenüber einer Jugendlichen. Ursächlich seien vielmehr Probleme in seiner Ehe gewesen. Inzwischen habe er erfolgreich eine Paartherapie durchgeführt. Im Rahmen eines im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens sei zudem beschlossen worden, dass sorgerechtliche Maßnahmen in Bezug auf seine Tochter nicht erforderlich seien. Der Verfahrensbeistand der Tochter habe im Rahmen dieses familiengerichtlichen Verfahrens erklärt, dass keine Gefahr für die Tochter bestehe. Auch in der Folgezeit sei es zu keinen weiteren familiengerichtlichen Verfahren gekommen. Die Behauptung des Beklagten, die von ihm gezeigte Vorgehensweise zeichne sich dadurch aus, dass er soziale Kontakte und Strukturen nutze, um sich den Geschädigten zu nähern, sei eine Falschbehauptung. Darüber hinaus sei er schon seit Jahren nicht mehr als Erzieher im Kinderheim beschäftigt. Ursprünglich hat der Kläger ausschließlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2017 aufzuheben. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2017 zu verpflichten, die polizeilich in Bezug auf ihn gespeicherten Daten, insbesondere aus den Ermittlungsakten, der Kriminalakte und aus dem polizeilichen Informationssystem POLAS zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ablehnung der Löschung der Daten stehe nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2013. Die Ablehnung der Löschung der Daten sei rechtmäßig. Im Hinblick auf die im Jahr 2007 angezeigten Taten bestehe unbestreitbar ein Resttatverdacht. Auch die Ergebnisse eines eingestellten Verfahrens könnten noch in die Beurteilung, ob die betroffene Person erneut kriminalpolizeilich in Erscheinung treten werde, einfließen. In Bezug auf das Verfahren 12 Js 755/12 könne nicht nachvollzogen werden, warum das Zufügen des Hämatoms durch Küssen keinen sexuellen Hintergrund gehabt haben soll. Es erscheine fraglich, inwiefern Eheprobleme als Rechtfertigung eines derartigen Verhaltens herangezogen werden könnten. Die Aussage des Klägers, dass er nicht mehr mit Kindern zusammenarbeite, sei falsch. Im März 2016 sei der Kläger als Betreuer in einer Einrichtung tätig gewesen, die sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kümmere. Zudem sei dem Internet zu entnehmen, dass er für die „H1. -A. “ tätig sei. Von dieser Einrichtung werde unter anderem „intensive pädagogische Einzelbetreuung“ angeboten. Die weitere Speicherung der bisherigen polizeilichen Erkenntnisse könne bei der Klärung möglicher zukünftiger Ermittlungsverfahren hilfreich sein. Es sei zudem möglich, dass durch später erlangte Erkenntnisse frühere Taten nachträglich aufgeklärt würden, wenn der Ermittlungsbeamte von früheren Taten Kenntnis hat. Insbesondere im Bereich der Sexualdelikte komme es oft vor, dass sich Geschädigte erst nach Jahren durchringen könnten, Vorkommnisse aus ihrer Kindheit bei der Polizei anzuzeigen. Die ungestörte sexuelle Entwicklung und Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen sei eines der höchsten Schutzgüter. Je höher das gefährdete Schutzgut sei, desto geringer seien die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssten. Eine Wiederholungsgefahr sei in jedem Fall gegeben. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der beigezogenen strafgerichtlichen Akten (Az.: 91 Js 507/07 und 12 Js 755/12) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Der Kläger hat seine Klage zulässigerweise von einer reinen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) in eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) geändert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in diese Klageänderung eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten zu Recht abgelehnt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Löschung der polizeilich über ihn bei der Kreispolizeibehörde gespeicherten Daten. I. Der von dem Kläger geltend gemachte Löschungsanspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Polizeigesetzes NRW. Ein Anspruch auf Löschung folgt insbesondere weder aus aus § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PolG NRW (dazu im Einzelnen unter 1.) noch aus § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PolG NRW (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Der Löschungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn die Speicherung nicht zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist zulässig. a. Eine Unzulässigkeit der Datenspeicherung ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2013 (Az.: 1 K 226/13). Dieses Urteil hatte ausschließlich die Zulässigkeit der Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Gegenstand. Das Urteil verhält sich demgegenüber nicht zu der Frage, inwieweit der Beklagte bereits vorhandene polizeiliche Daten aus seinen Informationssystemen bzw. seinen Akten zu löschen hat. b. Eine Unzulässigkeit der weiteren Datenspeicherung ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift ist, sofern die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen wird, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, die Speicherung der Daten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Soweit die gespeicherten Daten die auf den Zeitraum zwischen 1992 und 2004 bezogenen Missbrauchsvorwürfe betreffen (Verfahren 91 Js 507/07), wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zwar durch Verfügung vom 15. Mai 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht nur vorläufig eingestellt (vgl. Blatt 366 ff. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 91 Js 507/07). Aus den Gründen der Einstellungsentscheidung ergibt sich allerdings nicht, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die Einstellung erfolgte ausweislich der Begründung in den Einstellungsbescheiden nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern deshalb, weil dem Kläger ein strafbares Verhalten nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Soweit die gespeicherten Daten bzw. die aufbewahrten Akten die im Jahr 2012 begangene Tat (Verfahren 12 Js 755/12) betreffen, fehlt es bereits an einem rechtskräftigen Freispruch bzw. einer unanfechtbaren Ablehnung oder nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens. Vielmehr wurde der Kläger insofern rechtskräftig wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Dass die gespeicherten Daten auch Informationen zu den Geschehnissen enthalten, die der Erteilung des „Knutschflecks“ vorausgegangen sind (Entwicklung der Beziehung zwischen dem Kläger und der Geschädigten), ist nicht zu beanstanden, da diese Informationen mit der Erteilung des „Knutschflecks“ im engen Zusammenhang stehen und zur Einordnung des Gesamtvorgangs erforderlich sind. Dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW in Bezug auf die unter dem Aktenzeichen 20 Js 697/96 verfolgte Tat vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Ein Löschungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die Daten, deren Löschung der Kläger begehrt, für die Erfüllung der Aufgaben der Kreispolizeibehörde weiterhin erforderlich sind. Die Aufgaben der Polizei ergeben sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW. Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). Im Rahmen dieser Aufgabe hat sie unter anderem Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Ob die Strafverfolgungsvorsorge auf der Grundlage des aktuell geltenden Polizeigesetzes (noch) zu den Aufgaben der Polizei i.S.v. § 1 PolG NRW zählt und inwiefern eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge möglich ist, vgl. zu dieser Problematik (bezogen auf die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung) OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2016 - 5 E 772/15 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. ferner zu den diesbezüglich relevanten Änderungen, die durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132 ff.) vorgenommen worden sind, den Gesetzentwurf vom 11. November 2009, LT-Drs. 14/10089, insb. S. 2, 5, 25 f.; vgl. ferner auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 - 5 E 136/17 -, n.v., Beschlussabdruck, Seite S. 8 f., und vom 15. Oktober 2012 - 16 B 174/12 -, juris, Rn. 25 ff.; kann offen bleiben. Denn die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist – wie im Folgenden dargelegt wird – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls zur (von der Strafverfolgungsvorsorge zu unterscheidenden) vorbeugenden Bekämpfung weiterer Straftaten (des Klägers) erforderlich. Vgl. zur Anfertigung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19 Oktober 2018 - 5 E 430/18 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 5, m.w.N., und vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 6 ff. Der Kläger ist verdächtig, in der Vergangenheit wiederholt Kinder bzw. Schutzbefohlene missbraucht bzw. sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen zu haben (dazu im Einzelnen unter a.). Wegen der Umstände der Tatbegehung besteht auch die Gefahr der Wiederholung (dazu im Einzelnen unter b.). Die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten kann vor diesem Hintergrund dazu beitragen, den Kläger von der zukünftigen Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (dazu im Einzelnen unter c.). a. Der Kläger ist verdächtig, in der Vergangenheit wiederholt Kinder und Jugendliche missbraucht bzw. sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen zu haben. Derartige Verdachtsmomente ergeben sich aus dem im Jahr 2006 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleiteten strafrechtlichem Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dem Kläger vorgeworfen wurde, zwischen 1992 und 2004 mehrere Pflegekinder jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg sexuell missbraucht zu haben (Verfahren 91 Js 507/07). Dass dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, steht der Berücksichtigung des Verfahrens im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen muss die polizeiliche Gefahrenprognose nicht notwendigerweise an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern kann sich auch auf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - 5 E 430/18 -, n.v., Beschlussabdruck, Seite 6, m.w.N., und vom 18. August 2016 - 5 A 1345/16 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 2 f., m.w.N. Der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung in dem Verfahren 91 Js 507/07 lässt sich entnehmen, dass die Verdachtsmomente gegen den Kläger trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vollständig ausgeräumt sind (vgl. insofern ausführlich Bl. 366 ff. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 91 Js 507/07). Auch das erkennende Gericht gelangt nach eigenständiger Bewertung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse zu dem Ergebnis, dass zumindest ein Restverdacht gegen den Kläger verbleibt. Hierfür sprechen die überwiegend sehr detaillierten, anschaulichen und glaubhaften Aussagen der Belastungszeugen C1. , N. und N1. (Bl. 34 ff.; Bl. 94 ff. und Bl. 179 ff. der Ermittlungsakte 91 Js 507/07). Auch der Zeuge I. (Bl. 212 ff. der Ermittlungsakte 91 Js 507/07), der offenbar eine gute Beziehung zu dem Kläger pflegte und dessen Aussage ohne überschießende Belastungstendenz erfolgte, gab an, im Erwachsenenalter von dem Kläger gefragt worden zu sein, ob er die Genitalien des Klägers anfassen wolle. Eine aussagepsychologische Begutachtung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die betreffende Aussage unglaubhaft sei, ist lediglich in Bezug auf den Zeugen L. durchgeführt worden. Bei dieser Sach- und Beweislage ist von einem bestehenden Restverdacht auszugehen. Unabhängig davon wurde der Kläger im Jahr 2013 rechtskräftig wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt (Verfahren 12 Js 755/12). Auch wenn der Kläger ausweislich des Schuldspruchs nicht unmittelbar wegen einer gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Tat verurteilt wurde, hatte die Tat erkennbar einen einschlägigen sexuellen Hintergrund. So erfolgte die Verurteilung des Klägers wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Körperverletzung deshalb, weil der Kläger der damals 17-jährigen Geschädigten gegen ihren Willen einen „Knutschfleck“ verpasst hat. Diesem Vorfall waren andere sexuelle Handlungen zwischen dem Kläger und der Geschädigten vorausgegangen. So hatte die Geschädigte etwa einen Monat vor der Erteilung des „Knutschflecks“ eine gemeinsame Nacht mit dem Kläger in dessen Bereitschaftszimmer verbracht. In dieser Nacht hat der Kläger die Geschädigte nach deren glaubhaften Angaben an den Brüsten gestreichelt und massiert. Zudem berichtete die Geschädigte, dass der Kläger ihr gegenüber seine Liebe gestanden und ihr gegenüber den Wunsch geäußert habe, mit ihr Sexualverkehr zu haben. Auch aus dem umfangreichen, insgesamt 166 ausgedruckte DIN-A-4-Seiten umfassenden Facebook-Chatverlauf zwischen dem Kläger und der Geschädigten (vgl. Beiakte Heft 2, Band 2, Seite 1-166) ergibt sich, dass der Kläger ein sexuelles Interesse an der Geschädigten hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der minderjährigen Geschädigten um eine Bewohnerin des Kinderheims handelte, in dem der Kläger als Erzieher tätig war. Auch wenn die Geschädigte nach den Erkenntnissen der ermittelnden Staatsanwältin im Tatzeitpunkt nicht (mehr) in der von dem Kläger unmittelbar betreuten Wohngruppe untergebracht war, stand die Geschädigte gleichwohl in einem besonderen Näheverhältnis zu dem 33 Jahre älteren Kläger. b. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände ist eine die weitere Speicherung der Daten rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die letzte bekannt gewordene Tat des Klägers (Verfahren 12 Js 755/12) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa neun Jahre zurückliegt. Insbesondere im Bereich der Sexualdelikte kommt es oft vor, dass Geschädigte sich erst nach Jahren durchringen, die Vorkommnisse aus ihrer Kindheit bei der Polizei anzuzeigen, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger weitere einschlägige, bislang unbekannte Delikte begangen hat. Zudem lagen auch zwischen den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Taten teilweise längere Zeiträume (zwischen dem Ende der in dem Verfahren 91 Js 507/07 verfolgten Taten und der Begehung der in dem Verfahren 12 Js 755/12 abgeurteilten Tat lagen etwa acht Jahre), nach deren Ablauf der Kläger erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass die in dem Verfahren 91 Js 507/07 gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe inhaltlich schwerwiegend sind und sich auf einen Tatzeitraum von insgesamt zwölf Jahren (1992 – 2004) erstrecken. Bei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, handelt es sich zudem allgemein um Trieb- bzw. Neigungstaten mit einer potentiell hohen Rückfallgefahr. Entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Beklagten – dem der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten ist –, lassen sich dem Internet zudem diverse Hinweise, vgl. nur https://www. ……………..oder https://www. , letztmaliger Abruf jeweils am 16. April 2021, darauf entnehmen, dass der Kläger inzwischen bei dem Verein „H2. -A. e.V.“ tätig und dort wieder in die Betreuung von Kindern eingebunden ist. c. Die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten kann vor dem Hintergrund des Vorgesagten dazu beitragen, den Kläger von der zukünftigen Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass von der Speicherung der Daten eine abschreckende Wirkung für den Kläger ausgeht, die dazu beiträgt, weitere Straftaten durch den Kläger zu verhindern. II. Der geltend gemachte Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der gespeicherten Daten folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung). Diese Vorschrift setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aus den vorstehend erörterten Gründen nicht vor. Aus denselben Gründen ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem Datenschutzgesetz NRW. Nach §§ 50 Abs. 2, 54 Abs. 2 DSG NRW setzt ein Anspruch auf Löschung voraus, dass die Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.