Beschluss
6 B 1176/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.6B1176.18.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Bewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Bewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. August 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 4801/18 zu verpflichten, die Antragstellerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 1. September 2018 bzw. mit sofortiger Wirkung einzustellen, ist zwar zulässig. Insbesondere ist eine Erledigung in der Hauptsache nicht dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner den Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 2018 aufgehoben hat. Denn zugleich hat er diesen Bescheid durch den Ablehnungsbescheid vom 27. August 2018 mit anderer Begründung ersetzt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Beschwerde weiterhin begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Antragstellerin lediglich eine „vorläufige“ Regelung begehrt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde dem im Klageverfahren 19 K 4801/18 verfolgten - bei verständiger Würdigung ihres dortigen Vorbringens auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes gerichteten - Hauptantrag jedenfalls zeitlich befristet entsprochen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn. 4, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris Rn. 5. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, a. a. O. Rn. 6, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, a. a. O. Rn. 7 mit weiteren Nachweisen. Dass Letzteres der Fall ist, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol). Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Vielmehr ist er als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 8, vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris Rn. 13 ff., vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, a. a. O. Rn. 9 f., vom 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris Rn. 42, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 7 ff., 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 5, und vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 4. Bei der von der Antragstellerin angestrebten Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeit gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, a. a. O. Rn. 12, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, a. a. O. Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08, a. a. O. Rn. 7. Gemessen an diesen Vorgaben gibt das Vorbringen der Antragstellerin nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Bescheid vom 27. August 2018, mit welchem der Antragsgegner ihre Bewerbung erneut zurückgewiesen und damit ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken unterliegt. Die der Ablehnung zu Grunde liegende Einschätzung, es seien erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung gegeben, ist unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Dessen Grenzen hat er nicht überschritten. Der Antragsgegner nimmt an, erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestünden „aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 24.06.2014 - 609 Cs 301 Js 796/17-160/14 wegen einer Straftat (§ 316 StGB), des Gewichts der Straftat (BAK von 1,62 Promille, zusätzliche Gefährdung einer Beifahrerin) und der Tatsache, dass die Tat am 01.05.2014 im volljährigen Alter von 19 Jahren begangen“ worden sei „und damit noch hinreichenden Bezug zur Gegenwart“ aufweise. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner die charakterliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst, der eine derartige Straftat begangen hat, auch rd. vier Jahre nach der Tat noch bezweifelt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, der Antragsgegner sei nicht gehalten gewesen, bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung auch die Tatsache mit einzubeziehen, dass die Antragstellerin im Rahmen des Einstellungstests einen relativ hohen Rangordnungswert erreicht habe. Ferner vermöge auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin von ihrer damaligen Tat distanziere und diese bereue, nicht die berechtigten Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung auszuräumen. Schließlich stehe der Annahme eines Eignungsmangels auch nicht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Diesen zutreffenden Erwägungen setzt die Beschwerde nichts entgegen. Sie verweist vielmehr darauf, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 7. März 2017, mit dem er ihre Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2017 zurückgewiesen habe, abschließend folgenden Passus aufgenommen habe: „Für den Fall eines bis dahin einwandfreien Lebenswandels sind wir bereit, Ihre erneute Bewerbung für das Einstellungsjahr 2018 anzunehmen und erneut zu prüfen.“ Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe damit klargestellt, dass „bei der erneuten Bewerbung der weitere einwandfreie Lebenswandel und nicht mehr die jetzt um vier Jahre zurückliegende Vergangenheit maßgeblich sein wird“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsgegner lediglich die (erneute) Prüfung einer Bewerbung für das Einstellungsjahr 2018 in Aussicht gestellt und nicht etwa zugesagt hat, er werde der in Rede stehenden Straftat keine Bedeutung mehr zumessen. Dem genannten, den Ablehnungsbescheid vom 7. März 2017 abschließenden Passus liefe es allerdings zuwider, wenn die Argumentation des Antragsgegners im Ablehnungsbescheid vom 27. August 2018 sich auf eine Wiederholung des Inhalts des Bescheides vom 27. Juli 2017 beschränkte und nur an seinerzeit gegebene Umstände anknüpfte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsgegner im Bescheid vom 27. August 2018 ausgeführt, die Prüfung der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf sei (auch) unter Berücksichtigung aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen und Ereignisse, die diesen Beruf beträfen, erfolgt und habe aufgrund eines „aktualisierten Bewertungsmaßstabes“ zur Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin geführt. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen in der Ausbildung in den Blick genommen würden. Es sei nicht zuletzt aufgrund von Presseberichterstattungen über Verfehlungen von Kommissaranwärtern unter Alkoholeinfluss - u. a. aus anderen Bundesländern - angezeigt, einen sensibleren Umgang mit Hinweisen über ein - in der Vergangenheit eines Bewerbers liegendes - „abweichendes“ (einschlägiges) Verhalten zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist es weder willkürlich noch sachwidrig, dass der Antragsgegner der vorliegend in Rede stehenden Straftat im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin auch bezogen auf das Einstellungsjahr 2018 noch entscheidendes Gewicht beimisst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstands, dass das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, a. a. O. Rn. 23. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).