OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2903/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.6A2903.18.00
7mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) habe die vom Kläger begehrte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 rechtmäßig wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt. Insoweit genügten berechtigte Zweifel. Das beklagte Land habe seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem es sich auf die beträchtliche Anzahl der gegen den Kläger geführten Strafverfahren sowie die dadurch zu Tage getretenen Verhaltensweisen gestützt habe. Dass es teilweise zu keiner Verurteilung gekommen sei, hindere das beklagte Land nicht, aus dem zu Tage getretenen Verhalten Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu ziehen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei Begehung der Taten mit einer Ausnahme noch Heranwachsender gewesen und inzwischen nachgereift sei. Zum einen habe es sich nicht ausschließlich um jugendtypische Verfehlungen gehandelt. Zum anderen sei der Zeitraum, in dem sich der Kläger durch straffreies Verhalten bewährt haben wolle, zu kurz, als dass daraus auf eine nachhaltige Änderung des Charakters und zukünftiges rechtstreues Verhalten geschlossen werden könne. Noch im Juni 2016 sei er erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. 4 Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das M. NRW den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, d. h. dass es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung gemessen an den für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, etwa der Einbeziehung sachwidriger Erwägungen, entschieden hat. 5 Vgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 10, vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 8, vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris Rn. 13 ff., vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn. 9 f., vom 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris Rn. 42, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 7 ff., 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 ‑, juris Rn. 5, und vom 27. November 2008 ‑ 4 S 2332/08 -, juris Rn. 4. 6 Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist. Das Mitführen eines Klappmessers zu einem Fußballspiel und die diesbezügliche Erklärung des Klägers durften ebenfalls in die Beurteilung der charakterlichen Eignung einbezogen werden, auch wenn dies nicht gegen das Waffengesetz verstieß. Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach, zuerst im noch nicht strafmündigen Alter von 13 Jahren und 11 Monaten, zuletzt im Juni 2016 im Alter von 22 Jahren, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Delikte sind vielfältig und reichen von Diebstahl über Betrug und Urkundenfälschung bis hin zum Hausfriedensbruch. Der Kläger wirkte überwiegend an der Aufklärung nicht mit, flüchtete sich in Schutzbehauptungen und zeigte keine Einsicht in sein Fehlverhalten; im Verfahren wegen Urkundenfälschung - Einsetzen eines falschen Datums in ein ärztliches Attest für die Schule – schilderte er nicht nur abwegige Geschehensabläufe, sondern beschuldigte auch noch seinen jüngeren Bruder. Aufgrund des langen Zeitraums, der Vielfalt der Straftaten und des Umgangs damit ist dem erneut erhobenen Einwand des Klägers, es handle sich um jugendtypische Verfehlungen, die keine Rückschlüsse auf seine derzeitige charakterliche Eignung zuließen, nicht zu folgen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. 7 Das beklagte Land musste auch nicht aufgrund der vom Kläger angeführten geänderten persönlichen Lebensumstände, etwa der Tätigkeit als Schülersprecher, davon ausgehen, er sei ungeachtet der Vorkommnisse in der Vergangenheit charakterlich geeignet, weil er nunmehr als Erwachsener ausreichend gereift sei. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das M. NRW auf die Vorgänge auf dem Festivalgelände in Oberhausen im Juni 2016 verwiesen hat, als der Kläger bereits erwachsen war und sich schon bei der Bundespolizei beworben hatte. Insoweit ist auch nichts gegen die Würdigung des beklagten Landes zu erinnern, als Polizist für Recht und Gesetz einstehen könne nur, wer sich selbst regelkonform verhalte, polizeilichen Anweisungen folge und mit Alkohol entsprechend verantwortungsvoll umgehe. Der verharmlosende Einwand des Klägers, der Hausfriedensbruch im betrunkenen Zustand falle in den Bereich der leichtest denkbaren Kriminalität und sei ein Ausrutscher, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Da Streitgegenstand eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist, kommt es schließlich auf die nach Erledigung des Einstellungsbegehrens für das Jahr 2017 eingetretenen Umstände, etwa das Engagement bei der freiwilligen Feuerwehr, hier nicht an. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).