Beschluss
2 L 269/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0210.2L269.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 31. Januar 2023 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügung des Polizeipräsidiums X. vom 20. Januar 2023 auf seine Polizeidienstfähigkeit sowie gegebenenfalls nachfolgend auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob isolierter Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW trotz der Regelung des § 44a VwGO zulässig ist. Ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris; a.A.: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das wäre nur der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung begegnet die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 20. Januar 2023 keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst ist die erforderliche Anhörung des Personalrats (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) sowie der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW) jeweils unter dem 28. März 2022 erfolgt (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs). Dass vor Erlass der Verfügung im Verwaltungsverfahren eine Anhörung des Antragstellers selbst gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW stattgefunden hätte, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zwar nicht. Ungeachtet dessen, dass die neuerliche Verfügung ohnehin in Kenntnis des Vorbringens des Antragstellers gegen die vorherige Untersuchungsanordnung in den Verfahren 2 L 2800/22 und 2 K 8866/22 erfolgt ist, führt eine unterlassene Anhörung aber jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags, da diese nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des Klageverfahrens nachgeholt werden kann. Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 20. Januar 2023. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Solche Zweifel an der Dienstfähigkeit, im Falle von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidienstfähigkeit wie auch der allgemeinen Dienstfähigkeit, sind regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum, namentlich in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang, also drei Monate innerhalb von sechs Monaten, oder sogar noch darüber hinaus infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat. Ist die Untersuchungsanordnung auf Fehlzeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, muss sie keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Es reicht in diesem Fall aus, wenn auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs verwiesen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 1870/21 -, juris, Rn. 8; OVG Sachsen, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 -, juris, Rn. 13 und vom 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris, Rn. 19. Durch eine solche Vorgehensweise wird dem Beamten weder die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung genommen, noch ist er deshalb unverhältnismäßigen und damit nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ausgesetzt. Vielmehr ist der Anlass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mit der erheblichen Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit konkret benannt. Der Beamte weiß damit, warum der Amtsarzt ihn untersuchen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anordnung gerecht. Der Antragsgegner hat die Untersuchungsanordnung auf den Umstand gestützt, dass sich der Antragsteller seit September 2014 fast durchgehend im Krankenstand befindet. Zum einen ergibt sich damit der Anlass der durchzuführenden Untersuchung hinreichend deutlich aus der Anordnung. Zum anderen begründen schon die über den Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hinausgehenden Fehlzeiten Zweifel an der allgemeinen Dienst- und Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass dem Antragsgegner im Streitfall bekannt sei, dass seine Fehlzeiten auf dem beim Polizeipräsidium X. bestehenden Arbeitsplatzkonflikt beruhten, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Denn es kommt schon nicht darauf an, ob und inwieweit dem Antragsgegner Erkenntnisse zu den Ursachen der Fehlzeiten vorliegen. Dem Dienstherrn ist der Weg über die an lange Fehlzeiten anknüpfende Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch dann nicht verschlossen, wenn er über die Dauer der Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse hatte oder ohne Weiteres hätte gewinnen können, etwa aufgrund bereits aktenkundig diagnostizierter Erkrankungen. Auch in diesem Fall muss der Dienstherr nicht konkret darlegen, dass und warum die Fehlzeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 18, und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris, Rn. 18. Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere beseitigt die Kenntnis der (möglichen) Ursachen der Fehlzeiten das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 18, vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris, Rn. 32, vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rn. 11 und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris, Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris, Rn. 18. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wiederholt polizeiamtsärztlich untersucht und auch fachärztlich begutachtet worden ist. Im Rahmen einer Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit wurde zuletzt mit dem polizeiamtsärztlichen Gutachten des Herrn Dr. L. (Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW) vom 29. Juni 2020 und der Stellungnahme des Herrn Dr. T. (Polizeipräsidium I. ) vom 24. August 2020 die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bejaht. Ergänzend nahm Herr Dr. T. unter dem 9. März 2021 Stellung. Nachdem der Antragsgegner ihm mit Verfügung vom 19. April 2021 die amtsärztliche Bestätigung seiner privatärztlichen Atteste auferlegt hatte, wurde der Antragsteller in diesem Zusammenhang ‒ der von der einer möglichen Zurruhesetzung vorgelagerten Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit ohnehin zu unterscheiden ist ‒ mehrfach beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums X. , Frau Dr. I1. , vorstellig. Diese holte nach mehrfacher Bestätigung der Atteste eine fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. T1. , Neurologe und Psychiater, ein. In seinem Gutachten vom 12. September 2021 führte dieser unter anderem aus, dass der Antragsteller mit zumutbarer Willensanspannung zu einer Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes in der Lage sei (vgl. Seite 20 des Gutachtens). In der Folge wurde der Kläger unter dem 27. Oktober 2021 zur Dienstaufnahme aufgefordert. Insbesondere angesichts dessen, dass jedoch auch in der Folgezeit abermals erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers angefallen sind, die sogar isoliert betrachtet den Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllen, ist trotz der früheren Annahmen der (Polizei-)Dienstfähigkeit des Antragstellers eine neue amtsärztliche Untersuchung gerechtfertigt. So war der Antragsteller, nachdem er vom 27. Dezember 2021 bis zum 6. Januar 2022 Dienst verrichtet hatte, (rückwirkend) ab dem 4. Januar 2022 erneut durchgehend krankgeschrieben. Dieser Umstand dürfte schon für sich genommen eine ‒ aktuelle ‒ amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen. Konkreterer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 bezieht, wonach im dortigen Fall mit Blick auf eine zuvor erfolgte amtsärztliche Begutachtung ein hinreichender Anlass für eine erneute Überprüfung allenfalls bestanden hätte, wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung (und nicht für eine weitere Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgelegen oder sonstige Umstände den Schluss zugelassen hätten, dass das Ergebnis des vorherigen Gutachtens keinen Bestand mehr haben könne, BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris, insb. Rn. 39, vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall in dem vorherigen Gutachten die Polizeidienstfähigkeit verneint ‒ und nicht wie hier bejaht ‒ worden war, ist dieser insbesondere deshalb nicht vergleichbar, da sich dort die amtsärztliche Feststellung auf den bestimmten Zeitraum von zwei Jahren bezog, der bei der erneuten Anordnung nur etwa ein halbes Jahr später noch nicht abgelaufen war. Im Übrigen sind vorliegend auch abgesehen von den neuerlichen Fehlzeiten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers gegeben. Nach seinen eigenen Angaben in seiner E-Mail u.a. vom 27. Dezember 2021 (u.a. Bl. 165 der Gerichtsakte zum Verfahren 2 L 113/22), in der er „arge Bedenken“ geäußert hat, Dienst verrichten zu können, habe sich bei ihm im Hinblick auf den seinerzeit angeordneten Dienstantritt ein erheblicher Schlafmangel manifestiert ‒ wohingegen der Schlaf im Gutachten des Herrn Dr. T1. vom 12. September 2021 noch als „problemlos“ aufgeführt wurde (Seite 10 des Gutachtens) ‒ und sei ein Tinnitus aufgetreten ‒ bezüglich dessen er sich gegenüber Herrn Dr. T1. zum damaligen Zeitpunkt als beschwerdefrei bezeichnet hatte (vgl. Seite 6 des Gutachtens vom 12. September 2021). In seiner E-Mail vom 6. Januar 2022 (Bl. 162 der Gerichtsakte zum Verfahren 2 L 113/22) spricht der Antragsteller überdies von sich verstärkenden Symptomen (Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen und Unwohlsein) und, wie auch in der E-Mail vom 17. Januar 2022 (ebenda), ausdrücklich von einer „Verschlimmerung“ bzw. „Verschlechterung“ seines Gesundheitszustandes durch sein Verweilen im Dienst. Dass sich an der, nach den Angaben des Antragstellers seinen Fehlzeiten zugrundeliegenden, Problematik des Arbeitsplatzkonfliktes nichts geändert haben mag, lässt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer Klärung der (Polizei-)Dienstfähigkeit des Antragstellers vor dem Hintergrund all dessen nicht entfallen. Soweit in den vom Antragsteller vorgelegten Attesten (siehe Folgebescheinigung vom 31. Januar 2022, Bl. 94 der Gerichtsakte) die Diagnose nach dem ICD-Code „Z60 G“ ‒ Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung ‒ genannt worden ist, steht auch dies dem berechtigten Interesse an einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nicht entgegen, auch wenn es sich dabei nicht um eine „Erkrankung“ im Sinne des ICD-Codes handelt. So spricht für die mögliche Relevanz dieser Angabe betreffend die Frage der (Polizei-)Dienstfähigkeit des Antragstellers schon, dass sie als Diagnose auf privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgeführt wird. Überdies ist die Dienstunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls bis zum 25. Februar 2022 (Bl. 97 der Gerichtsakte) für einen Zeitraum, in dem zumindest auch die Diagnose „Z60 G“ erfolgt ist, aus polizeiärztlicher Sicht bestätigt worden. Dass der Antragsgegner damit anerkannt hätte, dass die Fehlzeiten des Antragstellers auf einer (tatsächlichen) Mobbing-Situation beruhen, ergibt sich daraus entgegen dem dahingehenden Vorbringen des Antragstellers nicht. Die verfahrensgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 20. Januar 2023 benennt schließlich auch Art und Umfang der vorgesehenen Untersuchung so konkret wie möglich und damit ausreichend, indem darin die dem Antragsgegner vorliegenden Erkenntnisse, welche Untersuchungen der Polizeiarzt vorzunehmen gedenkt, im Einzelnen weitergegeben werden. Eine Beschränkung von Art und Umfang der Untersuchung in eine bestimmte Richtung, etwa auf eine konkrete Erkrankung oder Symptomatik, hatte der Antragsgegner dabei nicht vorzunehmen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn dem Dienstherrn tatsächlich Erkenntnisse zu den Ursachen der Fehlzeiten vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rn. 8, 11; offenlassend wohl zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 16 f. Im Übrigen ist auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass noch weitere oder neuerliche gesundheitliche Einschränkungen des Beamten bestehen, die dem Dienstherrn bislang nicht bekannt geworden sind, deren Ermittlung es nicht zuletzt mit Blick auf die unter Umständen erforderliche Suche nach weiteren Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten bedarf. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 18, vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris, Rn. 32, vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rn. 11 und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris, Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 17. Schließlich bedarf das Argument des Antragstellers, der Antragsgegner habe das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, keiner Vertiefung. Denn die Durchführung des BEM-Verfahrens ist weder für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris, Rn. 46 ff., noch für die vorgelagerte Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Unterlässt der Dienstherr die ihm obliegende Verpflichtung, ein BEM ordnungsgemäß anzubieten, kann er die Untersuchungsanordnung zwar nicht auf die erfolglose Durchführung dieses Verfahrens stützen, jedoch ‒ wie hier ‒ auf eine anderweitige Grundlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris, Rn. 51; dem folgend auch OVG Sachsen, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 -, juris, Rn. 14 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro hat die Kammer abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren ‒ wenn auch zeitlich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begrenzt ‒ im Wesentlichen eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris, Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 9. November 2021 - 2 L 2402/21 -, juris, Rn. 21. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.