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Urteil

3d A 400/18.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0905.3D.A400.18BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 1964 in T. -C. geborene Beklagte ist seit 2006 in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei leibliche Kinder sowie ein Adoptivkind aus erster Ehe. Nach Abschluss der Klasse 9 der Hauptschule absolvierte er vom 1. August 1980 bis zum 31. Juli 1983 die Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft für den Postbetrieb. Mit Wirkung vom 25. Juni 1983 wurde er als Postoberschaffner in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 22. November 1988 wurde er zum Posthauptschaffner befördert und mit Wirkung vom 1. November 1988 in eine Planstelle A4 eingewiesen. Mit Wirkung vom 10. Juni 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 24. Dezember 1997 wurde ihm das Amt eines Postbetriebsassistenten übertragen, nachdem er mit Wirkung vom 1. November 1997 in eine Planstelle A5vz eingewiesen worden war. Der Beklagte war zuletzt beim Zustellstützpunkt T. als Zusteller beschäftigt und war dort seit 1994 als Teamleiter bzw. Gruppensprecher tätig. Im Rahmen der letzten beamtenrechtlichen Leistungsbeurteilung für die Jahre 2010 bis 2012 erhielt er die Bewertung „übertrifft deutlich die Anforderungen“ (11 von 12 Punkten). Der Beklagte war aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit anschließend notwendiger Operation vom 25. November 2013 bis zum 1. Februar 2014 krankgeschrieben. In einem Schreiben des Dr. H. vom 21. Dezember 2013 heißt es, dass der Beklagte einen Bandscheibenvorfall hatte, der zu einem stationären Aufenthalt vom 16. Dezember 2013 bis zum 21. Dezember 2013 führte, wobei eine Medikation erfolgte und am 16. Dezember 2013 ein Sequester entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei „komplikationslos“. Aus einem Schreiben der Praxis Dr. I. , Dr. E. und Dr. U. vom 16. Januar 2014 ergibt sich, dass beim Beklagten „seit 1.1.2014 keine Schmerzen mehr“ vorgelegen hätten. Am 3. Februar 2014 begann er mit einer stufenweisen Wiedereingliederung, wobei er zunächst eine Woche täglich zwei Stunden, dann eine Woche täglich vier Stunden und dann eine Woche täglich sechs Stunden eingesetzt tätig war. Die Bruttobezüge des Beklagten beliefen sich im Juli 2014 auf 3.090,84 Euro, seine Nettobezüge auf 2.803,34 Euro. Der Beklagte ist bisher straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auf Grund eines den Beklagten belastenden anonymen Hinweises, eingegangen bei der Klägerin am 18. März 2014, wonach er täglich Briefe öffne und nach BargeId durchsuche, nahm die Konzernsicherheit der Klägerin interne Ermittlungen auf, um die Vorwürfe zu überprüfen. Nachdem mehrere Observationen und der Einsatz eines Fangbriefes keine verwertbaren Feststellungen ergaben, installierte der interne Ermittler auf Grund der dort vorhandenen verdächtigen Spurenlage in dem Katastrophenschutzkeller der Arbeitsstelle des Beklagten am 9. April 2014 eine mobile Videokamera mit Aufzeichnungsgerät. Bei Sichtung der von der Kamera gefertigten Aufnahmen stellte der interne Ermittler fest, dass der Beklagte mehrfach Briefe prüfte, öffnete und Inhalte entnahm. In einem Ermittlungsbericht der Deutschen Post AG vom 11. Juni 2014 ist festgehalten, dass eine Auswertung der Videoaufnahmen folgenden Handlungsablauf ergeben habe: 1) Licht einschalten. 2) Blick in den zweiten Raum. 3) Sendungen auf Briefbehälter ablegen. 4) Sendungen gegen das Licht der Leuchtstoffröhre halten (an der rechten Hälfte der Leuchtstoffröhr ist der Staub abgewischt, um die volle Lichtleistung sicherzustellen). 5) Trennung der Briefe: Verworfene Briefe, und Sendungen, in denen Geld vermutet wird. 6) Öffnen der Briefe; freistehend oder die Sendung an die Wand drückend (Wand, an der die Katastrophenschutz-Kommunikationstechnik installiert ist). 7) Den Sendungen entnommene Inhalte bzw. komplette Sendungen, werden in die Hosentasche gesteckt. 8) Mitnahme der auf dem Briefbehälter liegenden anderen Sendungen, Licht ausschalten, Verlassen des Raumes. Am 23. April 2014 teilte der interne Ermittler dem Beklagten in den Räumlichkeiten der Konzernsicherheit die sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Vorwürfen mit. Daraufhin machte der Beklagte folgende Angaben, welche er durch Unterschrift als richtig und freiwillig anerkannte: „Ja, ich habe Briefe aufgemacht. Ich kann mich an keinen einzelnen Brief erinnern. Ich habe das etwa ein halbes Jahr gemacht. Ich habe in den Briefen Geld gesucht. Wenn ich Geld gefunden hatte, habe ich es herausgenommen." Frage: Wofür haben Sie das Geld benötigt? Antwort: „Es tut mir wirklich leid, das gemacht zu haben. lch habe immer für die Post gestanden. Ich hätte früher nie gedacht, so etwas zu machen. Ich habe das Geld für die Dinge des täglichen Lebens gebraucht, weil ich mich mit dem Kauf unseres Hauses übernommen habe. Das Geld reicht einfach nicht mehr. Es tut mir wirklich leid." Frage: Welche Sendungen haben Sie nachmittags geöffnet? Antwort: „Das waren Sendungen, die die Zusteller wieder mitgebracht haben, oder Sendungen aus der Kastenleerung. In die Sendungen aus der Samstag- Kastenleerung habe ich auch mal reingeguckt. Aber da war meistens nichts." „ Auf die Sache bin ich gekommen, weil mal ein offener Brief da war, in dem sich 20 Euro befanden. Das war der Anstoß für diesen Blödsinn. Ich wusste wegen meiner finanziellen Situation nicht mehr ein noch aus. Die Videoaufnahmen möchte ich nicht sehen. Sie können mir wirklich glauben, das Ganze tut mir wahnsinnig leid. Leider kann ich es nicht mehr rückgängig machen." In einer weiteren Anhörung bezifferte der Beklagte gegenüber dem Abteilungsleiter Personal den insgesamt aus den Postsendungen erlangten Betrag mit etwa 1.000 Euro. Mit Bescheid vom 23. April 2014 untersagte ihm daraufhin der Leiter der Niederlassung BRIEF N. in H1. die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 eröffnete der Leiter der Niederlassung BRIEF N. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG wegen „Verletzung des Briefgeheimnisses in Verbindung mit Diebstahl“. Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 16. Juni 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 19. August 2014 enthob der Leiter der Niederlassung BRIEF N. den Beklagten vorläufig des Dienstes und behielt einen Teil seiner Dienstbezüge ein. Mit Bescheid vom 15. September 2014 ordnete er auf Grund des Disziplinarverfahrens die Einbehaltung von Bezügeteilen an. Von März 2015 bis Dezember 2016 betrug die Kürzung 17 von Hundert. Da die Ehefrau des Beklagten in der Folge ihre Arbeitszeit reduzierte, hob er die Kürzung mit Bescheid vom 11.4.2016 rückwirkend zum 1.1.2016 auf. Nachdem die Ehefrau des Beklagten eine Vollzeittätigkeit aufgenommen hatte, ordnete er mit Bescheid vom 19.4.2018 die Einbehaltung von 35 % der Bezüge ab Januar 2018 an. Die Deutsche Post AG setzte das Disziplinarverfahren am 3. September 2014 gemäß § 22 BDG im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zunächst aus. Die Staatsanwaltschaft stellte das strafrechtliche Verfahren am 17. Dezember 2014 nach einem Schuldeingeständnis des Beklagten gegen Zahlung in Höhe von 1500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO endgültig ein. Die Deutsche Post AG setzte das Disziplinarverfahren daraufhin am 22. Januar 2015 fort. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Das wesentliche Ermittlungsergebnis wurde ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zugeleitet. Er erhielt Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Der Beklagte beantragte die Mitwirkung des Betriebsrates. Dieser erhob unter dem 20. Oktober 2015 Einwendungen gegen die beabsichtigte Entfernung aus dem Dienst, welche im Wesentlichen darin bestanden, dass der bisher durchweg durch gute Leistungen aufgefallene Beklagte sich auf Grund der Übernahme des Postens als Gruppenleiter in einer Drucksituation befunden habe, welche als maßgeblich für sein Handeln anzusehen sei. Mit Schreiben vom 5. November 2015 nahm die Klägerin gegenüber dem Betriebsrat Stellung. Ausweislich einer hausinternen E-Mail vom 25. November 2015 legte der Betriebsrat den Vorgang nicht dem Vorstand der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wurde die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation über die beabsichtigte Disziplinarklage informiert. Unter dem 8. Dezember 2015 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie hat die Klage unter Berufung auf §§ 206, 242 StGB mit den Geschehnissen vom 15. und 16. April 2014 sowie den weiteren eingeräumten Straftaten begründet. Nach ihrer Ansicht hat der Beklagte damit mehrfach das Postgeheimnis verletzt und die Straftatbestände des Diebstahls und der Postunterdrückung begangen und somit gegen seine Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBG verstoßen. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Pflichterfüllung des Beklagten zu zerstören. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Selbst wenn man von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, könne dies bei den verwirklichten Zugriffsdelikten nicht mildernd berücksichtigt werden. Auch sonstige Milderungsgründe, insbesondere das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation, könnten nicht angenommen werden. Soweit der Beklagte sich auf eine durch seinen damaligen Vorgesetzten– den Zeugen L. – bedingte Drucksituation berufen habe, sei dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieser im fraglichen Zeitraum ab Februar 2014 bereits eine andere Stelle angetreten habe und durch den Zeugen I1.--- ersetzt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingeräumt, seit dem 3. Februar 2014 bis zu seiner Entdeckung im April wiederholt Postsendungen geöffnet und Geld aus den Briefen entnommen zu haben. Insgesamt habe er auf diese Art und Weise ca. 10 bis 12 Briefe geöffnet und einen Gesamtbetrag von ca. 300 Euro an sich genommen. Soweit er im Erstgespräch gegenüber dem Security-Spezialisten einen längeren Zeitraum und eine höhere Summe bejaht habe, so sei ihm dies in den Mund gelegt worden. Trotz des vorliegenden Vorwurfs sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht angemessen, da mildernd zu berücksichtigen sei, dass er auf Grund einer schwerwiegenden Bandscheibenverletzung postoperativ Schmerzmittel (Morphinpräparat, Novaminsulfon, Pantoprazol) habe einnehmen müssen. Auch bei Beginn der Wiedereingliederung habe noch eine ausstrahlende Schmerzbelastung bestanden, welche eine Medikamentierung mit verschiedenen Schmerzmitteln erfordert hätten. Zudem habe er sich durch die Vorgaben seines damaligen Vorgesetzten, des Zeugen L. , in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche er mit den Unterschlagungshandlungen kompensiert habe. Dieser sei entgegen der Angaben der Klägerin bis zum April 2014 sein Vorgesetzter gewesen, dessen Nachfolger, den Zeugen I1.--- , habe er hingegen nicht kennengelernt. Hinsichtlich seiner Verhaltensweisen habe er sich direkt im Anschluss an die Entdeckung in psychotherapeutische Behandlung begeben; es sei von einer vollständigen Heilung auszugehen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. C1. aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe Milderungsgründe und entlastende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar habe er, der Beklagte, sich durch das wiederholte Öffnen von Briefen und die Entnahme von Geld eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei die Taten vollumfänglich eingeräumt worden seien. Auch sei dieses Dienstvergehen vom Grundsatz her geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Doch komme vorliegend eine psychische Ausnahmesituation in Betracht, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB führe. Die behandelnde Psychotherapeutin Dipl.-Psych. D. L1. sei in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine psychische Erkrankung vorliege, die mit den begangenen Straftaten im Zusammenhang stehe. Er, der Beklagte, habe sich gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten, dem Zeugen L. , ähnlich hilflos und ausgeliefert gefühlt wie früher dem Vater gegenüber. Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. C1. sei zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt. Er habe die Auseinandersetzungen mit Herrn L. als einen Schock erlebt, der dann zu den Straftaten geführt habe. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass Herr L. am 3. Februar 2014 abgelöst worden sei, und es deshalb zu keinen konfrontativen Kontakten gekommen sei, teile er diese Auffassung nicht. Zwar hätten die Zeugen L. und I1.--- dies übereinstimmend ausgesagt. Die Aussagen stünden jedoch im Widerspruch zur Personalakte der Zeugen. Der Vorsitzende des Betriebsrats habe die Zustimmung zu einem Anstellungsvertrag des Herrn I1.--- für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2017 erteilt. Das vorgesehene Datum sei durch den handschriftlichen Zusatz eines Sternchens mit dem weiteren Zusatz „Vertrag vom 15.5.2014 bis 14.5.2017“ geändert worden. Offensichtlich sei es zu einer zeitlichen Verschiebung der Übernahme gekommen. Dementsprechend sei der Anstellungsvertrag zwischen der Deutschen Post AG und Herrn I1.--- erst mit Wirkung vom 15. Mai 2014 abgeschlossen worden. Dadurch sei die Behauptung, der Wechsel der Leitung sei bereits im Februar 2014 vollzogen worden, widerlegt. Zudem habe Herr I1.--- bekundet, er habe während des Zeitraums der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit von Herrn L. am 25. Februar 2014 mit diesem ein persönliches Gespräch in Rheine geführt. Doch habe Herr L. an diesem Tag Urlaub gehabt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass entweder die Aussage des Herrn I1.--- oder die von der Klägerin eingereichten Unterlagen falsch gewesen seien. Demzufolge seien seine Aussagen nicht widerlegt, wonach es auch nach dem 3. Februar 2014 zu konfrontativen Gesprächen mit Herrn L. gekommen sei. Mithin liege ein Schuldminderungsgrund im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Zu berücksichtigen seien weiter die erheblichen beruflichen Belastungen, denen er ausgesetzt gewesen sei. Er sei mit seinen Nöten allein gelassen worden. Die beruflichen Belastungen hätten zu erheblichen Spannungen in seinem Familienleben geführt. Die ausweglose Situation habe in den Brieföffnungen gegipfelt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er an den Folgen eines Bandscheibenvorfalls gelitten habe und noch während der Phase der Wiedereingliederung auf die Einnahme starker Schmerzmittel angewiesen gewesen sei. Nach alledem habe das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Herrn Dr. H2. zu der Feststellung gelangen müssen, dass er wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Daneben lägen entlastende Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit mit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar seien. Zu berücksichtigen seien die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Herrn L. . Weiter habe er jahrzehntelang seine Arbeitsleistung beanstandungsfrei erbracht und sei überdurchschnittlich beurteilt worden. Er habe die Taten uneingeschränkt eingeräumt und bedauert. Er habe sich in eine stationäre Rehabilitierung begeben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die psychische Erkrankung, die das Dienstvergehen ausgelöst habe, geheilt sei. Er habe eine negative Lebensphase überwunden. Die Schwierigkeiten gingen über übliche finanzielle und familiäre Schwierigkeiten hinaus und ließen seine Zugriffsdelikte in einem milderen Licht erscheinen. Das Vertrauen sei nicht endgültig zerstört, sondern es könne davon ausgegangen werden, dass er seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen könne. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen; hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie macht insbesondere geltend, Konfliktsituationen zwischen dem Beklagten und Herrn L. habe es aus verschiedenen Gründen ab dem 3. Februar 2014 nicht gegeben. So hätten die Zeugen I1.--- und L. bestätigt, dass der Vorgesetztenwechsel bereits zum 3. Februar 2014 durchgeführt worden sei. Auch telefonischen Kontakt habe es nach der Aussage des Zeugen L. nicht gegeben. Ein solcher hätte nach den Angaben des Sachverständigen Dr. C1. ohnehin nicht genügt, um die geltend gemachten affektiven Erregungszustände auszulösen. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestehe kein Zweifel. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung des Urlaubs und der Erkrankung des Zeugen L. . Soweit der Zeuge I1.--- bekundet habe, dass es am 25. Februar 2014 ein Gespräch zwischen ihm und Herr L. gegeben habe, führe dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Das Gespräch habe trotz Erkrankung des Herrn L. stattgefunden. Der Beklagte habe nicht uneingeschränkt zur Aufklärung beigetragen, sondern seine Angaben seien teilweise widersprüchlich. Eine psychotherapeutische Behandlung habe er zunächst aufgenommen, um die Folgen der Tat zu verarbeiten, nicht wegen seiner psychischen Erkrankung. Der Beklagte habe sich auch nicht in einer ausweglosen Situation befunden, da ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden habe bzw. nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls habe stattfinden sollen. Der Beklagte habe sich nach dem 3. Februar 2014 auch nicht unter dem Einfluss schwerer Schmerzen oder Schmerzmittel befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schweren Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 16. April 2014, so am 15. April 2014 und am 16. April 2014, über mehrere Wochen hinweg jedenfalls 10 Postsendungen geöffnet und Geld daraus entnommen hat, insgesamt 300 EUR. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. I. Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich der vorgeworfenen, vom Beklagten eingeräumten Handlungen hinreichend bestimmt, auch wenn ihr jeweiliger Zeitpunkt teilweise nicht genau angegeben werden konnte. Der Beklagte war aufgrund der Klageschrift in der Lage, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (§ 15 BAPostG, § 1 Abs. 5 PostPersRG) und auf Antrag des Beklagten der Betriebsrat wurden beteiligt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Die Einwendungen wurden gegenüber dem Betriebsrat erörtert. Nachdem der Betriebsrat sein Mitwirkungsrecht nicht weiter ausgeübt hat, war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen. Ein etwaiger Mangel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens wäre zudem nicht innerhalb der gesetzten Frist geltend gemacht worden. Der Senat konnte ihn gem. §§ 55 Abs. 1, 65 Abs. 2 BDG unberücksichtigt lassen. II. In tatsächlicher Hinsicht nimmt der Senat vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Urteilsabdruck S. 10 ff). Die Berücksichtigung der Videoaufnahmen (Urteilsabdruck S. 15) durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 –, juris, Rn. 21. Unabhängig davon trifft der Senat nach eigener Überzeugungsbildung dieselben Feststellungen. Auch die Einwände des Beklagten im Berufungsverfahren führen nicht zu einer anderen Bewertung. 1) Der Beklagte hat im Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 16. April 2014 über mehrere Wochen hinweg jedenfalls 10 Postsendungen geöffnet und Geld daraus entnommen, insgesamt 300 EUR, wobei er jeweils vorsätzlich gehandelt hat. Bei den geöffneten Briefen handelte es sich jeweils um Sendungen, die Zusteller wieder mitgebracht hatten oder um Sendungen aus der Kastenleerung, nicht aber um Briefe, die dem Beklagten zum Zwecke der Zustellung in seinem Bezirk übergeben worden waren. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beklagten im Disziplinarverfahren. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung nochmals bestätigt, dass er wiederholt Briefe geöffnet und Geld daraus entnommen hat. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. hat er die Taten eingeräumt. 2) Zur Überzeugung des Senats steht darüber hinaus fest, dass der Zeuge I1.--- den Zeugen L. am 3. Februar 2014 als ZSPL-Leiter S. abgelöst hat, dass es im Zeitraum ab dem 3. Februar 2014 nicht zu konfliktbeladenen Gesprächen zwischen dem Kläger und Herrn L. gekommen ist und dass es ab der zweiten Februarwoche 2014 keine Kontakte mehr zwischen Herrn L. und dem Beklagten gegeben hat. Der entgegenstehende Vortrag des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2017 behauptet hat, es sei noch während des Urlaubs und der Krankheit des Zeugen L. zu konfrontativen Gesprächen gekommen, ist widerlegt. a) Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Herr I1.--- entgegen dem Vortrag des Beklagten am 3. Februar 2014 seinen Dienst als ZSPL-Leiter S. aufgenommen und Herrn L. in dieser Position abgelöst hat. Dabei ist der Senat gem. § 65 Abs. 4 BDG berechtigt, seiner Entscheidung die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde zu legen. aa) Der Zeuge I1.--- hat vor dem Verwaltungsgericht bekundet, er habe seinen Dienst als Leiter des ZSPL S. am 3. Februar 2014 angetreten. An diesem Tag habe er dort mit Herrn L. die Übergabe der Leitung besprochen. Am 6. und 7. Februar 2014 habe er nochmals in S. mit Herrn L. Details der Übergabe besprochen. In der ersten Februarwoche sei es zudem zu einem Gespräch mit Herrn L. in T. gekommen. Es sei auch zu einem Gespräch mit dem Beklagten gekommen, in dem es aber keine Konfliktsituation zwischen dem Beklagten und Herrn L. gegeben habe. Am 25. Februar 2014 habe er nochmals in S. ein persönliches Gespräch mit Herrn L. geführt. Der Zeuge L. hat bekundet, er habe den Zustellstützpunkt am 3. Februar 2014 an Herrn I1.--- abgegeben. Es gibt keinen plausiblen Grund, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen I1.--- und L. zu zweifeln. Sie sind in sich stimmig und stehen mit den Dokumenten in der Personalakte von Herrn I1.--- in Einklang. Dieser lässt sich entnehmen, dass Herr I1.--- zum 3. Februar 2014 zur Niederlassung Brief N. , Geschäftsort S. , versetzt wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde auch das ruhende Beamtenverhältnis von Herrn I1.--- zur Niederlassung Brief N. versetzt. Dies folgt aus einem Schreiben der Deutschen Post vom 24. Januar 2014, in dem es heißt: „Hiermit versetzen wir Sie aufgrund ihrer Bewerbung auf die Position des ZSPL-Leiters S. zum 3.2.2014… Zum gleichen Zeitpunkt wird ihr derzeit ruhendes Beamtenverhältnis ebenfalls zur Niederlassung BRIEF N. versetzt.“ Der Wechsel zum 3. Februar 2014 wird durch ein Schreiben der Deutschen Post AG vom 20. Januar 2014 an den Betriebsrat der Zentrale der Deutschen Post AG bestätigt, in dem es heißt: „Herr I1.--- übernimmt zum 3.2.2014 die Funktion des ZSPL-Leiters S. in der Niederlassung BRIEF N. .“ In der Personalakte des Herrn I1.--- befindet sich zudem eine E-Mail der Deutschen Post vom 17. Januar 2014, in der es heißt: „Herr Stefan I1.--- … soll aufgrund seiner Bewerbung ab 3.2.2014 versetzt werden zur NL Brief N. , Dienstort S. um die Aufgabe des ZSP-Leiters S. zu übernehmen.“ In einem Schreiben vom 21. Januar 2014 stimmte darüber hinaus der Betriebsrat NL Brief der Deutschen Post einer Versetzung des Herrn I1.--- zum 3. Februar 2014 zu. Am 3. Februar 2014 unterzeichnete Herr I1.--- ein Dokument in der Funktion des ZSPL-Leiters S. . Die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen L. und I1.--- wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass ausweislich eines von der Klägerin zur Akte gereichten SAP-Ausdrucks „Organisatorische Zuordnung Überblick“ Herr L. vor dem 3. Februar 2014 bei der „OrgEinheit“ ZSPL S. tätig war, ab dem 3. Februar 2014 bei der OrgEinheit „Abteilung Auslieferung B.“ Anhaltpunkte für eine Fälschung dieses Dokument gibt es nicht. bb) Die Dokumente in der Personalakte von Herrn L. stellen dessen Wechsel und denjenigen von Herrn I1.--- zum 3. Februar 2014 nicht in Frage. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Anstellungsvertrag des Herrn L. bis zum 14. Mai 2014 gelaufen sei, wofür ihm ein Bonus gewährt worden sei, lässt dies keinen Rückschluss auf den Einsatzort von Herrn L. zu. Denn der Einsatzort konnte ausweislich des Anstellungsvertrags vom 23. Mai 2013 / 4. Juni 2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bis 4 des fortgeltenden Anstellungsvertrag vom 26. Juni 2010 / 8. Juli 2010 gesondert festgelegt werden. cc) Der Einwand des Beklagten, der unter Bezugnahme auf ein (zweites) Schreiben des Betriebsrats vom 21. Januar 2014 meint, dass Herr I1.--- Herrn L. entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zum 3. Februar 2014, sondern erst zum 15. Mai 2014 abgelöst habe, lässt ebenfalls keine Zweifel an einem Wechsel von Herrn L. und Herrn I1.--- jeweils zum 3. Februar 2014 aufkommen. In diesem Schreiben heißt es: „Des weiteren bitten Sie um Zustimmung zum Abschluss eines Anstellungsvertrages mit Herrn I1.--- nach at nicht leitend vom 03.02.2014 bis 31.7.2017.“ Hinter dieser Zeitangabe befindet sich ein handschriftliches Sternchen mit dem handschriftlichen Zusatz „Vertrag v. 15.05.14 – 14.05.17“. Dieser bezieht sich nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Schreibens nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung des Herrn I1.--- , sondern auf den Abschluss eines Anstellungsvertrags. Der Personalakte von Herrn I1.--- lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass dieser – in Einklang mit dem handschriftlichen Zusatz – unter dem 8./21. Mai 2014 für die Zeit vom 15. Mai 2014 bis zum 14. Mai 2017 mit der Deutschen Post AG einen Angestelltenvertrag abgeschlossen hat und nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrags zugleich für diesen Zeitraum aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt wurde. Auf eben diesen Vertrag bezogen sich die Zustimmung des Betriebsrats und der handschriftliche Zusatz. Der vorangehende Vertrag zur Änderung des Angestelltenvertrags zwischen der Deutschen Post AG und Herrn I1.--- vom 28. Februar 2011 hatte eine Laufzeit bis zum 14. Mai 2014. Durch den handschriftlichen Zusatz wurde klargestellt, dass sich die 2014 erteilte Zustimmung des Betriebsrats nicht rückwirkend auf den 2011 abgeschlossenen Vertrag bezog, sondern auf den 2014 abgeschlossenen Vertrag. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, hat der Beklagte zudem gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. geäußert, ihm sei bekannt gewesen, dass Herr L. ab seiner Wiedereingliederung „eigentlich wohl woanders“ habe arbeiten sollen und dass Herr I1.--- der Nachfolger von Herrn L. habe sein sollen. Dies bestätigt mittelbar, dass zum 3. Februar 2014 ein Wechsel angedacht war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte geltend macht, Herr L. sei weiterhin als sein Vorgesetzter tätig gewesen. Schließlich steht auch der Inhalt der Anstellungsverträge des Herrn I1.--- der Annahme eines Wechsels zum 3. Februar 2014 nicht entgegen. Aus ihnen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Herr I1.--- einen anderen als den festgestellten Tätigkeitsort hatte. Denn sowohl sein Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2002 als auch sein (verlängerter) Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2005 wie schließlich auch sein Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2014 sahen in ihrem jeweiligen § 1 vor, dass sich der Tätigkeitsort von Herrn I1.--- während der Laufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrags ändern konnte. dd) Die Informationen in der Mitarbeiterzeitung „WIR in der Auslieferung“ 01/2014 lassen ebenfalls keine Zweifel an einem Wechsel von Herrn L. und Herrn I1.--- zum 3. Februar 2014 aufkommen. In der Zeitung ist erwähnt, dass Herr I1.--- seit dem 3. Februar 2014 als ZSPL in S. angekommen sei. Da die Mitarbeiterzeitung auf den 18. Januar 2014 datiert ist, aber von dem Wechsel des Herrn I1.--- zum 3. Februar 2014 gleichwohl in der Vergangensheitsform spricht, misst der Senat ihr keine Bedeutung zu, auch wenn sich dies durch die nach Angaben der Klägerin Ende Februar/Anfang März 2014 erfolgte Versendung plausibel erklären lässt. Jedenfalls lassen sich aus den Informationen keine Umstände zu Gunsten des Beklagten herleiten. ee) Nach dem Vorangegangenen besteht kein Zweifel daran, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten Herr I1.--- seine Stelle zum 3. Februar 2014 angetreten und Herrn L. in dieser Position abgelöst hat. b) Zur Überzeugung des Senats steht außerdem fest, dass es zwar in einer Übergangszeit in der ersten Februarwoche 2014 noch Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn L. gegeben hat, entgegen dem Vortrag des Beklagten jedoch nicht in der Zeit danach. Dass es in einer Übergangszeit in der ersten Februarwoche noch zu Kontakt zwischen dem Beklagten und Herr L. kam, haben die Zeugin C2. und der Zeuge I1.--- gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft bekundet, während der Zeuge L. hieran keine Erinnerung mehr hatte. Dass es in der Zeit ab der zweiten Februarwoche keinen solchen Kontakt gegeben hat, steht aufgrund der Aussage des Zeugen L. fest. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe den Zustellstützpunkt am 3. Februar 2014 an Herrn I1.--- abgegeben. Ab der zweiten Februarwoche habe es keine Kontakte mehr zwischen ihm und dem Beklagten gegeben. Auch habe er ab der zweiten Februarwoche keine Telefonate mehr mit dem Beklagten geführt. Es gibt keinen plausiblen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie ist in sich schlüssig, lebensnah und weist keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten auf. So hat Herr L. offen eingeräumt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es in der ersten Februarwoche einen Kontakt mit dem Beklagten gegeben habe. Für die Richtigkeit der Aussage von Herrn L. spricht, dass es nach dem Dienstantritt von Herrn I1.--- am 3. Februar 2014 (s.o.) und einer kurzen Übergangszeit in der erste Februarwoche keinen plausiblen Grund mehr dafür gab, weshalb Herr L. weiterhin Kontakt mit dem Beklagten gehabt und diesen aufgefordert haben sollte, ihn anzurufen, wenn es „irgendwelche Vorkommnisse gab“. Der Vortrag des Beklagten, er habe noch nach der ersten Februarwoche mit Herrn L. telefoniert, ist demgegenüber fernliegend. Wird ein Vorgesetzter abgelöst, wie es nach dem Vorangegangenen der Fall war, liegt es nahe, sich mit etwaigen Anliegen an den Nachfolger zu wenden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn mit dem abgelösten Vorgesetzten ein Konflikt bestand, wie der Beklagte geltend macht. Der Zeuge I1.--- hat ergänzend bekundet, weitere Gespräche nach der Übergabe in der ersten Februarwoche zwischen dem Beklagten und Herrn L. hätten keinen Sinn ergeben; er wäre damit als zuständiger Leiter auch nicht einverstanden gewesen. Dies stützt die Aussage des Zeugen L. , ohne dass es entscheidend darauf ankommt. Darüber hinaus ergibt sich aus einem SAP-Ausdruck „Abwesenheits-Überblick“ zu den Fehlzeiten von Herrn L. , dass dieser vom 10. Februar 2014 bis zum 12. Februar 2014 Erholungsurlaub genommen hatte und im Anschluss daran vom 13. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 erkrankt war. Vom 3. März 2014 bis zum 9. März 2014 hatte er erneut Erholungsurlaub genommen. Dies spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. , er habe nach der ersten Februarwoche keinen Kontakt mehr zum Beklagten gehabt. Es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb der Zeuge trotz Urlaubs und Krankheit weiterhin mit dem Beklagten Kontakt gehabt haben sollte. Etwas anderes folgt nicht aus der Mitarbeiterzeitung „WIR in der Auslieferung“ 01/2014. Darin heißt es, Herr L. nehme am 3. März 2014 – dies ist der erste Werktag nach dem Ende seiner Erkrankung – seine neue Funktion in der Abteilungsleitung auf. Dies stützt die Aussage des Zeugen L. . Aufgrund der oben genannten Umstände wertet der Senat diese Angabe aber nicht zu Lasten des Beklagten. Umgekehrt lassen sich aus ihr auch keine Argumente zu Gunsten des Beklagten herleiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge I1.--- bekundet hat, er habe Herrn L. am 25. Februar 2014 – also während der Zeit dessen Erkrankung – in S. getroffen, worauf auch der Beklagte zutreffend hinweist. Doch lässt dieses Gespräch keinen Schluss darauf zu, dass Herr L. nach der ersten Februarwoche auch mit dem Beklagten Kontakt hatte. Für ein Gespräch zwischen dem abgelösten und dem neuen Leiter des Zustellzentrums kann es trotz einer Erkrankung hinreichende Veranlassung geben, etwa um – wie von der Klägerin vorgetragen – zwischenzeitlich aufgetretene Fragen zu beantworten. Im Unterschied dazu sind für einen fortgesetzten Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn L. nach der ersten Februarwoche wie oben ausgeführt keine plausiblen Gründe ersichtlich. Die Aussage der Zeugin C2. ist hinsichtlich der Frage, ob es nach der ersten Februarwoche weiterhin Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn L. gegeben habe, unergiebig. Sie hat bekundet, dass sie Herrn L. am 3. Februar 2014 und noch danach im Stützpunkt angetroffen habe, konnte aber keine Aussage dazu treffen, wann dies gewesen sei. Damit ist auch auf Basis ihrer Aussage die Möglichkeit eröffnet, dass sie Herrn L. lediglich in der ersten Februarwoche 2014 angetroffen hat. c) Schließlich steht fest, dass es entgegen dem Vortrag des Beklagten weder in der ersten Februarwoche 2014 noch danach einen Konflikt zwischen dem Beklagten und Herrn L. gegeben hat. Es ist bereits kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb es nach dem oben festgestellten Dienstantritt des Herrn I1.--- am 3. Februar 2014 noch zu Konflikten zwischen dem Beklagten und Herrn L. hätte kommen sollen. Auch hat kein Zeuge für den Zeitraum ab dem 3. Februar 2014 einen Konflikt aus eigener Wahrnehmung heraus bekundet, was den Vortrag des Beklagten hätte stützen können. Sowohl der Zeuge I1.--- als auch die Zeugin C2. , die Ehefrau des Beklagten, haben jeweils glaubhaft bekundet, es habe zwar in der ersten Februarwoche einen Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn L. gegeben. Dieser sei aber konfliktfrei verlaufen. Die Zeugin C2. hat bekundet, in dem einzigen von ihr wahrgenommenen Gespräch am 3. Februar 2014 zwischen dem Beklagten und Herrn L. sei es gerade nicht zu Konflikten gekommen. Es gibt keinen plausiblen Grund, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. So ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beklagten einen etwaig von ihr beobachteten Konflikt hätte verschweigen sollen. Hinzu tritt, dass auch der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. geäußert hat, am Tag seiner Wiedereingliederung habe er Herrn L. getroffen. Dieser habe gesagt, „es sei gut, dass Herr C2. wieder da sei.“ Ein Konflikt am 3. Februar 2014 lässt sich daraus nicht herleiten. Soweit die Zeugin C2. von Konflikten berichtet hat, beruhte ihre Aussage nicht auf eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen und hat keine Überzeugungskraft. Der Vortrag des Beklagten zu Konflikten in der Zeit ab dem 3. Februar 2014 ist auch deswegen unglaubhaft, weil der Beklagte gegenüber dem Gutachter Dr. C1. von persönlichen Gesprächen zwischen ihm und Herrn L. berichtet hat, während er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 auf Telefongespräche verwies. Dieser wechselnde Vortrag des Beklagten belegt die Unzuverlässigkeit seiner Angaben zu Konflikten ab dem 3. Februar 2014. Die Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. und der Frau L1. sowie der Stellungnahme von Herrn Dr. H2. führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Aus ihnen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im genannten Zeitraum Konflikte zwangsläufig vorgelegen haben müssen. Vielmehr basiert umgekehrt das Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. auf den Angaben des Beklagten. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Frau L1. . Diese Angaben des Beklagten sind nach dem Vorangegangenen jedoch unzutreffend. Im Schreiben von Herrn Dr. H2. vom 3. Juli 2014 sind Konflikte mit Herrn L. nicht erwähnt. 3) Der Beklagte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen jeweils schuldfähig. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gibt es nicht. Auch der Beklagte macht solche nicht geltend. 4) Auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) lag nicht vor. Hierzu trifft der Senat nach eigener Überzeugungsbildung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht. Eine krankhafte seelische Störung oder eine tief greifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sind nach Überzeugung des Senats auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Eingangsmerkmals des § 20 StGB liegen nicht vor. Selbst wenn ein Eingangsmerkmal vorläge, wäre jedenfalls die Erheblichkeitsgrenze des § 21 StGB nicht erreicht. a) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat gemindert war, so darf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB gelitten oder sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können. Daran gemessen muss geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rn. 9. b) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten – vorwiegend depressiv akzentuiert – vorlag. Der Beklagte wies zudem eine eingeschränkte Breite an Bewältigungsmechanismen und der Entwicklung alternativer Handlungsweisen in Konfliktsituationen (wie z.B. einer Beschwerde bei anderen Vorgesetzten) auf. Die Symptomatik war 2014 nicht so stark ausgeprägt, dass sie eine Einordnung als krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erlauben würde. Doch konnten unter bestimmten Bedingungen die Voraussetzungen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erfüllt sein und eine verminderte Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit vorliegen. Dabei waren weder die Anpassungsstörung noch die weitere Symptomatik hinreichende Voraussetzungen für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Zusätzlich erforderlich waren konfliktbeladene Kontakte des Beklagten zum Zeugen L. in engem zeitlichen Zusammenhang („großer zeitlicher Nähe“) zu den vorgeworfenen Handlungen. Konflikte vor der Bandscheiben-Operation des Beklagten im Jahr 2013 genügten nicht. Diese Feststellungen beruhen auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C1. , die in seinem Gutachten vom 21. Juli 2017, im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2017 und in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017 wiedergegeben sind. Der Sachverständige hat den Beklagten und dessen Ehefrau persönlich befragt und in seine Bewertung darüber hinaus Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beklagten auf Grund der im direkten Anschluss an die Taten erfolgten psychotherapeutischen Behandlung einbezogen. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Der Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen lassen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass es noch nach dem 3. Februar 2014 zu konfrontativen Gesprächen mit seinem damaligen Vorgesetzten L. gekommen sei, gab dies Anlass zu entsprechender Sachverhaltsaufklärung. Es stellt aber die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage. Vielmehr behauptet auch der Beklagte, dass die von ihm angegebenen Konflikte im betreffenden Zeitraum die geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit ausgelöst hätten. Bei den behaupteten Konflikten würde es sich in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen um einen „Auslöser“ handeln, der auf Seiten des Beklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Folge haben kann. Wie oben ausgeführt lagen solche Konflikte jedoch nicht vor. c) Die Stellungnahme der Dipl.-Psych. D. L1. vom 13. Januar 2017 lässt keine Zweifel an den oben genannten Feststellungen aufkommen. Aus ihr ergibt sich, dass der Beklagte seit dem 19. Januar 2016 bei ihr in Behandlung war. Die Therapeutin gelangt zu dem Schluss, dass die Handlungen des Beklagten „gut erklärbar“ seien, weil er sich seinem damaligen Chef gegenüber ähnlich hilflos und ausgeliefert gefühlt habe wie früher dem Vater gegenüber. Eine psychische „Ausnahmesituation“, in der der Beklagte die Taten begangen habe, sei „völlig plausibel“. Die Stellungnahme von Frau L1. , die der Sachverständige Dr. C1. in seine Prüfung einbezogen hat, befasst sich nicht mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten ausgeschlossen oder vermindert war, wenn entgegen der Ausführungen des Beklagten kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Konflikt des Beklagten mit dem Vorgesetzten und den Taten bestand. Gerade hierauf kommt es jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C1. entscheidend an. Bereits aus diesem Grund steht die Stellungnahme von Frau L1. nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen und lässt keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Auch der Beklagte trägt vor, Frau L1. sei zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt wie der Sachverständige Dr. C1. . d) Das Schreiben des Herrn Dr. H2. vom 3. Juli 2014 lässt ebenfalls keine Zweifel an den oben genannten Feststellungen aufkommen. Herr Dr. H2. hat ausgeführt, dass eine berufliche Drucksituation als auslösender Stressfaktor für das Handeln des Beklagten ausschlaggebend gewesen sei. Gewissermaßen als Übersprunghandlung in dem Konflikt zwischen Loyalität mit dem Vorgesetzten und dem berechtigten Widerstand seiner Kollegen habe der Beklagte die Diebstahlshandlungen verübt. Die Ausführungen, die der Sachverständige Dr. C1. ebenfalls in seine Prüfung einbezogen hat, besagen nichts über das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Insbesondere befasst sich das Schreiben nicht mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten ausgeschlossen oder vermindert war, wenn kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Konflikt des Beklagten mit dem Vorgesetzten und den Taten bestand. e) Die Stellungnahme der Strandklinik St. Q. -P. vom 2. November 2015 begründet ebenfalls keine Zweifel an den oben genannten Feststellungen. Auch sie befasst sich nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Taten eine Schuldunfähigkeit oder eingeschränkte Schuldfähigkeit vorlag. Wenn in der Stellungnahme erwähnt ist, dass der Beklagte seit April 2014 unter Nervosität und Ängsten leide (S. 2 des Gutachtens), weist dies darauf hin, dass beides über die bestehenden Beeinträchtigungen hinaus durch die Aufdeckung der Taten verursacht oder verstärkt worden ist (ebenso S. 30 des Gutachtens von Dr. C1. : „Nach der Entdeckung der Taten habe er das schlechteste Jahr seines Lebens gehabt“). Jedenfalls aber lässt es keinen Schluss auf eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen zu. Der Beklagte hat ausweislich der Stellungnahme berichtet, er habe nach dem Öffnen eines Briefes ein schlechtes Gewissen bekommen („was machst Du da“, S. 2 des Gutachtens). Dies weist eher darauf hin, dass der Beklagte in der Lage war, das Unrecht seiner Taten zu erkennen, lässt jedenfalls keinen Schluss auf eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zu. f) Schließlich lassen auch die Schreiben der Praxis Dr. I. , Dr. E. und Dr. U. vom 16. Januar 2014 sowie des Dr. H. vom 21. Dezember 2013 keine Zweifel an den oben genannten Feststellungen aufkommen. Der Beklagte beruft sich pauschal darauf, dass er noch während der Wiedereingliederungsphase auf die regelmäßige Einnahme starker Schmerzmittel angewiesen gewesen sei. Doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund einer Einnahme von Schmerzmitteln vermindert schuldfähig gewesen sein könnte. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Aus dem Schreiben des Dr. H. vom 21. Dezember 2013 ergibt sich, dass der Beklagte einen Bandscheibenvorfall hatte, der zu einem stationären Aufenthalt vom 16. Dezember 2013 bis zum 21. Dezember 2013 führte, wobei eine Medikation erfolgte und am 16. Dezember 2013 ein Sequester entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei „komplikationslos“. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen Medikamentengebrauchs lassen sich daraus nicht herleiten. Aus dem Schreiben der Praxis Dr. I. , Dr. E. und Dr. U. vom 16. Januar 2014 ergibt sich, dass beim Beklagten „seit 1.1.2014 keine Schmerzen mehr“ vorlagen. Daraus lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln herleiten. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. hat der Beklagte zudem geäußert, vor oder während der Taten weder Alkohol noch (Beruhigungs)tabletten genommen zu haben; er nehme keine Tabletten. In der Stellungnahme der Strandklinik St. Q. -P. vom 2. November 2015 heißt es: „Empfohlene Medikation. Keine“. Beides bestätigt nochmals, dass es keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen Medikamentengebrauchs gibt. g) Wenn nach dem Vorangegangenen entgegen der Überzeugung des Senats ein Eingangsmerkmal des §§ 20, 21 StGB doch vorgelegen haben sollte, scheidet eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten gleichwohl aus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es entgegen der Überzeugung des Senats noch nach dem 2. Februar 2014 zu konfliktbeladenen Kontakten zwischen dem Beklagten und Herrn L. gekommen sein sollte. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 30. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rn. 9. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 30. Ausgehend von diesen Kriterien war die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, jedenfalls nicht in einem solchen Maße eingeschränkt, dass die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB vorlagen. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen im Kernbereich des Wirkens des Beklagten. Dass ein Postbeamter weder Briefe öffnen noch Geld daraus entnehmen darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die vom Beklagten geltend gemachten gesundheitlichen und beruflichen Belastungen sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen und der Gutachterin L1. nicht dergestalt, dass sie die Fähigkeit des Beklagten, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, in erheblicher Weise herabsetzen würden. Dagegen spricht zudem das zum Teil planvolle und durchdachte Vorgehen des Beklagten. Dieser hat gegenüber dem Gutachter Dr. C1. geäußert, er sei teilweise mit den Briefen, von denen er glaubte, dass sie Geld enthalten könnten, in einen besonderen Raum im Keller gegangen. Dort habe er sie gegen das Licht gehalten und dadurch gesehen, in welchen Briefen Geld gewesen sei. Es gibt keinen plausiblen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen zu zweifeln. Der Beklagte erhöhte mit dem Durchleuchten der Briefe gezielt die Wahrscheinlichkeit der Erkenntnis, ob sich in einem geöffneten Brief Geld befand und verringerte durch die Verlagerung der Handlungen in den Keller zugleich die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung der Tat. III. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Durch das Öffnen der Postsendungen hat er sich wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Durch die Aneignung des darin befindlichen Geldes hat er sich zudem in Tateinheit hierzu wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Post hatte an den in ihren Räumen lagernden Briefen, die dem Beklagten nicht zur Auslieferung übergeben worden waren, durch ihre Angestellten zumindest Mitgewahrsam. Das Verhalten des Beklagten ist daran anschließend als Bruch fremden Gewahrsams, also als Diebstahl zu werten, nicht als Unterschlagung (§ 246 StGB). Vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – 4 StR 110.88 –, juris. Hätte der Beklagte stattdessen Briefe geöffnet, die ihm zur Auslieferung übergeben und dadurch anvertraut worden waren, wäre dies u. U. als Unterschlagung (§ 246 StGB) statt als Diebstahl zu bewerten, was sich auf das Ergebnis aber nicht ausgewirkt hätte. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte eines schweren einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten schuldig gemacht. Ein Postbeamter, der wie der Beklagte Sendungen öffnet und darin befindliche Sachen entwendet und für sich verwendet, verletzt die Pflichten, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG). Bereits das Öffnen der Postsendungen stellt ein schweres Dienstvergehen dar. Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Von einem Postbeamten wird erwartet, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachgesetzlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 –, juris, Rn. 18 f., und vom 24. Mai 2007– 2 C 25.06 –, juris, Rn. 34. Eine weitere gravierende Pflichtverletzung im Kernbereich der ihm obliegenden Aufgaben stellt es dar, wenn sich ein Postbeamter an dem Inhalt von Postsendungen vergreift, zu denen er dienstlich Zugang hat. Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich und schuldhaft (s.o.). IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13. 1) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 29. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015– 2 C 6.14 –, juris, Rn. 19. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015– 2 C 6.14 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Beklagten begangene Verletzung des Postgeheimnisses (§ 206 Abs. 1, 2 StGB) beläuft sich ebenso wie derjenige für den verwirklichte Diebstahl auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 242 Abs. 1 StGB). Bei Begehung der Taten hat der Beklagte jeweils seine Dienststellung, die ihm den Zugang zu den Postsendungen eröffnete, ausgenutzt. b) Die Ausschöpfung dieses in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Die Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbeamten stellt ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten dar. Von ihm ist zu erwarten, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachrechtlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Die schuldhafte Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete ist deshalb schon für sich allein geeignet, bei einem Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 –, juris, Rn. 18, und vom 24. Mai 2007– 2 C 25.06 –, juris, Rn. 34; Beschluss vom 24. Juni 2016 – 2 B 24.15 –, juris, Rn. 9. Dies gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem in den Postsendungen enthaltene Gelder entwendet werden. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die ihm dienstlich zugänglich sind, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit jedenfalls dann, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris, Rn. 11 m.w.N. c) Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht nicht die Höhe des materiellen Schadens. Von einer Geringwertigkeit des entwendeten Geldes kann nicht die Rede sein. Die bei den Taten insgesamt entwendeten Gelder summieren sich auf immerhin 300 EUR. Dieser Wert übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand; diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50,00 EUR an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015– 2 C 6.14 –, juris, Rn. 26, m.w.N. Zudem setzt der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache voraus, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Die Verletzung des Postgeheimnisses begründet einen solchen zusätzlich belastenden Umstand. Bereits aus diesem Grunde kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Geringfügigkeit entwendeter Sachen berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2017– 2 B 10.17 –, juris, Rn. 6. Den Beklagten belastet in diesem Zusammenhang weiter, dass ihm nicht lediglich eine einmalige Verfehlung, sondern mehrere einschlägige Taten zur Last fallen. Obwohl er genügend Zeit hatte, sich des Ausmaßes seines ersten Fehlverhaltens bewusst zu werden, ließ er sich zu weiteren gleichartigen Straftaten hinreißen. d) Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht auch nicht, dass das Amtsgericht das Strafverfahren gegen den Beklagten nach Zahlung eines Betrages von 1.500 EUR gem. § 153a StPO eingestellt hat. Den Grundsatz, dass bei Verhängung selbst einer Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 38, - wendet das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich bei außerdienstlichem Fehlverhalten an. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen weder 'indizielle' noch 'präjudizielle' Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 50.16 –, juris, Rn. 10 ff. m. H. auf die ständige Rspr. des BVerwG. Bei der Öffnung ihm dienstlich zugänglicher Briefe und dem Diebstahl von Geld daraus durch einen Postbeamten ist der genannte Grundsatz demnach nicht einschlägig. 2) Ist hiernach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 6. (1) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren abgelegte geständige Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gravierenden Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 36 f., und vom 9. Mai 1990– 1 D 81.89 –, juris, Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis erst ab, nachdem die Taten entdeckt waren. Dabei waren seine Angaben zudem teilweise widersprüchlich. (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies setzte voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014– 2 B 60.14 –, juris, Rn. 29, m.w.N. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben täglich mit Postsendungen befasst war, kann von einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation keine Rede sein. Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. (3) Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe zur Abwendung einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage gehandelt, bestehen ebenfalls nicht. Auch der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass er sich nicht in einer solchen Notlage befunden hat. Soweit der Beklagte in einer Befragung am 23. April 2014 erklärt hat: „Ich habe das Geld für die Dinge des täglichen Lebens gebraucht, weil ich mich mit dem Kauf unseres Hauses übernommen habe. Das Geld reicht einfach nicht mehr. Es tut mir wirklich leid." hat er später nachvollziehbar richtig gestellt, dass dieser Verweis auf eine wirtschaftliche Notlage unzutreffend war und dass sein Einkommen sowie das seiner Ehefrau ausgereicht hätten, die Verpflichtungen aus dem Hauskauf zu erfüllen. Angesicht seiner Nettobezüge von ca. 2.800 EUR im Juli 2014 gibt es keinen plausiblen Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. (4) Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB begangen, was der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme regelmäßig entgegenstünde. Auf die bereits erfolgten einschlägigen Ausführungen wird Bezug genommen. (5) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 40 f., und Beschlüsse vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N., sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, Rn. 11, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei den vom Beklagten vorgebrachten beruflichen Belastungen – soweit sie nicht schon widerlegt sind (s.o.) – handelt es sich nicht um derart außergewöhnliche Verhältnisse, dass angenommen werden könnte, sie hätten ihn zeitweilig „aus der Bahn geworfen“, so dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom ihm nicht mehr hätte erwartet werden können. Gleiches gilt für die familiären und gesundheitlichen Belastungen des Beklagten. So lagen zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten keine Konflikte mit Herrn L. vor (s.o.), auch war die stationäre Bandscheibenbehandlung abgeschlossen. Dass keine Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase vorliegt, gilt unabhängig hiervon auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. mitgeteilt hat, er habe seine Arbeit auch an denjenigen Tagen geordnet durchführen können, an denen er die Taten begangen hätte. Auch Kollegen hätten nichts bemerkt; er habe sich unauffällig verhalten. Hieraus zieht der Senat ebenfalls den Schluss, dass die Voraussetzungen des Milderungsgrundes „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ nicht vorlagen. bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 21. Im Fall eines weniger schwer wiegenden – etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden – Delikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrages insgesamt 200,00 € nicht erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris, Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 –, juris, Rn. 13, und vom 26. März 2014 – 2 B 100.13 –, juris, Rn. 7. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. (1) Die vergleichsweise geringe Tatbeute führt nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Dem Beklagten fallen mehrere Einzelakte über einen Zeitraum von mehreren Wochen zur Last. Bei einem Gesamtschaden der von ihm zu verantwortenden Taten von 300 EUR handelt es sich bereits nicht um einen begrenzten Schaden im oben genannten Sinn. Darüber hinaus tritt zum materiellen Schaden die Verletzung des Postgeheimnisses hinzu. (2) Dass er die Taten nach ihrer Entdeckung frühzeitig eingeräumt und ernsthaft bereut hat, spricht für den Beklagten. Dabei spricht in besonderer Weise zu seinen Gunsten, dass ihm ohne sein Geständnis ein Teil der Taten nicht hätte nachgewiesen werden können. Gleiches gilt für den Nachweis einer Tatbeute in Höhe von 300 EUR, die zum Verstoß gegen das Postgeheimnis hinzutritt. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung, die ein größeres entastendes Gewicht hätte, ist jedoch nicht festzustellen. (3) Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten familiären und beruflichen Belastungen – soweit nicht widerlegt (s.o.) – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung einbezogen. Dies gilt auch für die vom Beklagten geltend gemachten beruflichen Belastungen und Konflikte im Zeitraum vor seiner Bandscheibenoperation. So hat der Senat berücksichtigt und zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser in seiner Funktion als Gruppensprecher bzw. Leiter des Zustellteams nicht in der Lage war, die beruflichen Anforderungen von Herrn L. einerseits und die Anliegen der Zusteller miteinander in Einklang zu bringen, dass er sich immer wieder Beschwerden, Kritik und Unzufriedenheitsäußerungen der von ihm eingeteilten Zusteller ausgesetzt sah und sich mit seinen Problemen allein gelassen fühlte. Diese Gesichtspunkte führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein bei der Post beschäftigter Beamter keine Briefe öffnet und Geld daraus entwendet. (4) Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung, seine positiven Leistungsbeurteilungen sowie die Leistungszulagen, die er erhalten hat. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013– 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13. (5) Zu Gunsten des Beklagten sind weiter seine krankhaften Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Senats hatte der Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens Dr. C1. zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, die vorwiegend depressiv akzentuiert war. Der Beklagte wies zudem eine eingeschränkte Breite an Bewältigungsmechanismen und der Entwicklung alternativer Handlungsweisen in Konfliktsituationen (wie z.B. einer Beschwerde bei anderen Vorgesetzten) auf. Der Senat hat zudem die beim Beklagten vorgenommene Bandscheibenproblematik berücksichtigt, namentlich dass der Beklagte 2013 wegen eines Bandscheibenvorfalls an erheblichen Schmerzen litt, die zu einem operativen Eingriff am 17. Dezember 2013 führten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände hat der Senat zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass er noch zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung an ausstrahlenden Schmerzen litt, die allerdings weder unmittelbar noch mittelbar eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zur Folge hatten. Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Beklagte nach Entdeckung der Taten u.a. in eine psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. H2. und in eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in St. Q. -P. begeben hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine Wiederholung der Taten nicht zu erwarten ist, zumal sich nach Mitteilung der Dipl.-Psych. L1. bereits Anfang 2017 eine deutliche Abnahme der Symptomatik gezeigt hatte und der Sachverständige Dr. C1. die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens ähnlich gelagerter Straftaten als „äußerst gering“ bezeichnet hat. Seine Verfehlungen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, deren Geltung und Bedeutung für jeden Postbeamten auf der Hand liegt, haben jedoch derartiges Gewicht, dass diese für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Kumulation rechtfertigen, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (in Folge Ansehensschädigung) abzusehen. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten namentlich im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 15, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rn. 26, sowie Beschuss vom 2. März 2012 – 2 B 8.11 –, juris, Rn. 16. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Postbeamter kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat, sich bereichernd, gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung für den ordnungsgemäßen Postbetrieb auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Postbeamter untragbar geworden. 3) Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als vier Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 53, m.w.N. V. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.