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Beschluss

9 L 286/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:1014.9L286.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 20. April 2021 – 9 K 1377/21 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Anträge i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das in der Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 enthaltene Gebot, vier Lichtschächte vor ihrem Gebäude B. -C. -Straße 70 in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, wiederherzustellen, unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 – 13 B 888/04 –, juris, Rn. 2, und vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rn. 2, s.a. Beschluss vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 –, juris, Rn. 5. Die in der Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 gegebene Begründung der Antragsgegnerin genügt diesen Mindestanforderungen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die sofortige Vollziehung erforderlich sei, weil die Mängel erheblich seien, woraus eine erhöhte Stolpergefahr resultiere, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuließen. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und sie hat Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung. 2. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (a)) und das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (b)). a) Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Mit der Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, vier ihrer fünf vor dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude B. -C. -Straße 70 befindlichen Kellerlichtschächte dadurch in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, indem die Betoneinfassungen aller Lichtschächte repariert und beim Lichtschacht Nr. 1 zudem die Roste und die vor diesem Lichtschacht befindlichen abgesackten Pflastersteine ausgebessert werden. aa) Die Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar fordert die Antragsgegnerin nach dem Tenor der Verfügung von der Antragstellerin allgemein, die Kellerlichtschächte Nr. 1-4 ihres Gebäudes nebst Umrandungen, die sich in der Verkehrsfläche des Gehwegs befinden, wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die Mängel an den Kellerlichtschächten/Umrandungen fachgerecht zu beseitigen. Weil die Mängel in der Begründung der Ordnungsverfügung (Seite 2) jedoch detailliert dargestellt werden, ist bei verständiger Würdigung hinreichend klar, was die Antragstellerin tun soll. bb) Die Anordnungen der Ordnungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. (1) Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Es bestehen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (Seite 2 der Verfügung), die sich im Ortstermin am 14. Juli 2021 dem Berichterstatter bestätigt haben, diverse Beschädigungen an den Lichtschächten vor dem Gebäude der Antragstellerin: So sind die Einfassungen der Lichtschächte schadhaft, die abdeckenden Roste stehen teilweise über und die angrenzenden Natursteinpflastersteine sind abgesackt. Diese Beschädigungen stellen Stolperstellen auf dem unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerin und dem sich darauf befindlichen grenzständigen Gebäude verlaufenden Gehweg dar. Damit besteht – dies ist zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich unstreitig – eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Menschen, die diesen Gehweg benutzen, mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (2) Die Ordnungsverfügung ist auch hinsichtlich der Rechtsfolge rechtmäßig, denn sie erweist sich im Rahmen der durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfung als ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat das ihr von § 14 Abs. 1 OBG NRW eingeräumte Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt, als sie in dem Bescheid dargelegt hat, dass sie das Ermessen vor dem Hintergrund der erheblichen Stolpergefahr für die Fußgänger ausgeübt und sich für ein Einschreiten entschieden hat. Auch soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Beseitigung der vorgefundenen Zustände als Verantwortliche in Anspruch genommen hat, erweist sich diese Auswahlentscheidung im Ergebnis als fehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat die Inanspruchnahme der Antragstellerin damit begründet, dass diese die Eigentümerin des Grundstücks sowie des darauf befindlichen Gebäudes ist und somit auch die Eigentümerin der zum Gebäude gehörenden Lichtschächte. Daher sei sie auch Zustandsverantwortliche für die von diesen Lichtschächten ausgehende Gefahr. (a) Diese Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin ist hinsichtlich der Verpflichtung, die Beschädigungen an den Betoneinfassungen und der Roste zu beseitigen, nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin ist insoweit Zustandsverantwortliche i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift sind, wenn eine Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Die Zustandshaftung setzt dabei voraus, dass die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 –, juris, Rn. 28; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Rn. D 109 f.; Wittreck/Barczak, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2021, § 5 PolG NRW, Rn. 10, und § 18 OBG NRW, Rn. 12; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 318. Dies ist hier bezüglich der Lichtschächte, die – wie ausgeführt – selbst eine Stolperstelle darstellen und die damit unmittelbar die Gefahrenquelle sind, der Fall. (aa) Die Antragstellerin ist Eigentümerin der betroffenen Lichtschächte. Zwar befinden sich die Lichtschächte vor dem Gebäude der Antragstellerin und liegen damit, weil das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin, Flur 73, Flurstück 177 (mittlerweile) grenzständig steht, auf dem „Straßengrundstück“ Flurstück 719, dessen Eigentümerin die Antragsgegnerin ist. Gleichwohl stehen die Lichtschächte im Eigentum der Antragstellerin und nicht etwa – wie die Antragstellerin behauptet – in dem der Antragsgegnerin. Denn nach § 94 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, und zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes wiederum gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Letzteres gilt regelmäßig auch dann, wenn die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231/88 –, juris, Rn. 10, wird bei einem Grenzüberbau dem Prinzip der Erhaltung der wirtschaftlichen Werte der Vorrang vor der Bodenakzession eingeräumt mit der Folge, dass auch der grenzüberschreitende Teil des Bauwerks dem Eigentümer des Stammgrundstücks zugerechnet wird, sofern der Grenzüberbau entschuldigt oder rechtmäßig ist. Vgl. Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 94 BGB, Rn. 13. Dies ist hier der Fall. Lichtschächte im Straßenraum stellen regelmäßig – und so auch hier – einen Anliegergebrauch i.S.d. § 14a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dar, jedenfalls dann, wenn das Grundstück, zu dem sie gehören, auf sie angewiesen ist, etwa wenn – wie hier – ein Grundstück in Übereinstimmung mit dem dafür maßgebenden öffentlichen Recht auf der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin bebaut worden ist und das auf dem Grundstück errichtete Gebäude insgesamt oder in einzelnen Gebäudeteilen Licht und Luft sachangemessen nur durch Kellerschächte von der Straße her erhalten kann. Vgl. ausführlicher BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 98.76 –, juris, Rn. 20 ff. (bb) Der sich daraus für die Lichtschächte ergebenden Zustandsstörerhaftung der Antragstellerin steht auch nicht die vertragliche Regelung aus dem Jahr 1954 entgegen. Nach der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 17. August 1954, die primär einen Grunderwerb zu Straßenbauzwecken regelte, besagt zwar unter Punkt 2), dass sich „die Stadt C1. verpflichtet […], die abgetretene Fläche erstmalig mit Zementplatten zu befestigen und alle Arbeiten auszuführen, die durch die Freilegung des Vorgartens vor [dem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin] erforderlich werden. Dazu gehört auch der evtl. Umbau der Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses, die nach außen aufgehen.“ Diese Regelung kann einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sie sich bei Auslegung der Vereinbarung nach Wortlaut und Systematik nur auf die erstmaligen Arbeiten zur Anlegung der Verkehrsfläche beschränkt. Denn das Wort „erstmalig“ im ersten Satzteil der Vereinbarung (Fläche befestigen) bezieht sich auch auf den zweiten Satzteil (Arbeiten auszuführen). Dafür spricht auch die Erläuterung im zweiten Satz zum Umbau der Fenster. Diese Maßnahmen stellen keine Befestigung dar, so dass sich die Bezugnahme („Dazu gehört auch“) ersichtlich auf die Arbeiten im zweiten Satzteil beziehen muss. Diese Erläuterung, dass zu den Arbeiten auch der Umbau der Fenster gehört, zeigt, dass es sich nur um die erstmaligen Arbeiten infolge der Anlegung der Verkehrsfläche handelt. Überdies fehlt es den Regelungen an irgendwelchen sprachlichen Indizien, die als Anhaltspunkt für die Annahme dienen könnten, es sollte auch eine Regelung für die (ferne) Zukunft getroffen werden. Eine solche Regelung von dauerhaften Unterhaltungspflichten widerspräche zudem auch der Gesamtintention der Regelung, die – wie sich aus dem Schriftstück „Angebotsverhandlung“ ergibt – dem Grunderwerb zum Anlegen eines Radwegs dienen sollte. Bei einem solchen Zweck soll das Eigentum erworben werden, nicht aber eine dauerhafte Rechtsbeziehung (wie sie etwa bei einer bloßen zeitweisen Nutzungsüberlassung denkbar ist) eingegangen werden. Ungeachtet dessen handelte es sich bei der Vereinbarung vom 17. August 1954 aufgrund ihres Wortlauts (etwa „Kaufpreis“ und „übereignenden Fläche“) um eine zivilrechtliche Regelung, so dass auch die in Ziff. 2) geregelte Verpflichtung zur Befestigung und zum Ausführen der erforderlichen Arbeiten ebenfalls nur eine privatrechtliche Herstellungspflicht bedeutet. Privatrechtliche Vereinbarungen beeinflussen aber die öffentlich-rechtliche Störerauswahl nicht. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich – und so auch hier – nicht verpflichtet, sich an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs innerhalb einer Störermehrheit zu orientieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, openjur, Rn. 95; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2000 – 22 ZS 00.1994 –, juris, Rn. 6 f. (b) Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist auch für die Wiederherstellung des Natursteinpflasters vor und neben dem Lichtschacht Nr. 1 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar dürfte die Antragstellerin nicht Eigentümerin des Natursteinpflasters sein, denn das Pflaster ist nicht mit der Einfassung des Lichtschachts verbunden und damit nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB. Insoweit dürfte auch die der Inanspruchnahme von der Antragsgegnerin vorgebrachte Begründung, die Antragstellerin sei Zustandsverantwortliche, nicht tragen. Die Antragstellerin ist insoweit aber Verhaltensverantwortliche i.S.d. § 17 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift sind, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Dabei kann auch ein Unterlassen eine Verhaltenshaftung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Einzelfall eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 – 2 A 371/13 –, juris, Rn. 45, und Beschluss vom 5. Februar 1988 – 11 B 186/88 –, NVwZ-RR 1988, 20 (20); s.a. Wittreck/Barczak, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2021, § 4 PolG NRW, Rn. 8, und § 17 OBG NRW, Rn. 8; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 307. Davon ist hier auszugehen. Denn die durch das abgesackte Natursteinpflaster entstandenen Stolperstellen im Gehweg und damit die Gefahr sind von der Antragstellerin verursacht worden. Wie der Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Ortstermin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, resultiert das Absacken der Naturpflastersteine daraus, dass – was vor Ort auch vom Berichterstatter zu erkennen war – der Sand der Tragschicht des Unterbaus der Pflastersteine durch die Lücken und Risse in der beschädigten Einfassung des Lichtschachts rieselt und so dem Natursteinpflaster die Unterlage nimmt. Die Antragstellerin war auch verpflichtet, dieses Absacken der Gehwegsteine infolge wegrutschenden bzw. -rieselnden Sandes durch die defekten Lichtschachteinfassungen zu verhindern. Eine solche Pflicht ergibt sich zum einen aus dem Straßenrecht. Mit der Nutzung des öffentlichen Straßenraums – hier des Gehwegs – für ihre Kellerlichtschächte nimmt die Antragstellerin die Straße in Anspruch. Dabei handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um einen grundsätzlich erlaubnisfreien Anliegergebrauch i.S.d. § 14a StrWG NRW. Allerdings ist die Inanspruchnahme der Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs nach § 14a StrWG NRW u.a. nur zulässig, soweit diese Benutzung nicht in den Straßenkörper eingreift. Diese Einschränkung bedeutet, dass es der jeweilige Anlieger zu unterlassen und zu vermeiden hat, dass durch seinen Anliegergebrauch Schäden an der Straße entstehen. Zum anderen ergibt sich eine Pflicht der Antragstellerin, Schäden an dem Gehweg durch Schäden an ihren Lichtschächten zu vermeiden, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung NRW (BauO NRW). Danach sind Anlagen u.a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit – dazu gehört hier der Gehweg als Rechtsgut der Antragsgegnerin – nicht gefährdet wird. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin beim Unterhalt der Kellerlichtschächte nicht nachgekommen. Der sich aufgrund dieser Verhaltensstörereigenschaft ergebenden Möglichkeit, die Antragstellerin zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Antragstellerin mit deren Zustandsverantwortlichkeit begründet hat. Denn damit mag die Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Antragstellerin fehlerhaft begründet haben, die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Antragstellerin berührt dies aber nicht. Die Antragsgegnerin hat sich – wie aus dem Verwaltungsvorgang deutlich wird – bewusst für die Inanspruchnahme der Antragstellerin auch zur Beseitigung der Schäden an dem Natursteinpflaster entschieden und diese als Verantwortliche angesehen. Sie hat nämlich – etwa in der E-Mail vom 8. Dezember 2020 – bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgeführt, dass der Lichtschacht als Eingriff in den Gehweg einer ordnungsgemäßen Herstellung des Natursteinpflasters bedürfe, das Natursteinpflaster also nur für den Einbau der Kellerlichtschächte vorhanden sei und deren Absicherung diene. Damit hat die Antragsgegnerin indes deutlich gemacht, dass die Antragstellerin, weil sie die Lichtschächte reparieren muss, auch für deren Einfassung durch Natursteinpflastersteine, die der Absicherung der Lichtschächte dienten, sorgen solle. b) Erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung demnach – so wie hier – als offensichtlich rechtmäßig, erwächst nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80, Rn. 159, mit Nachweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris, Rn. 17 ff. Die demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende weitere Interessenabwägung geht indes ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. In der konkreten Situation überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Gefahrenstelle im öffentlichen Verkehrsraum umgehend beseitigt wird, so dass der Gehweg wieder gefahrlos benutzt werden kann. Für die Antragstellerin bedeutet zwar die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Verpflichtung, die Lichtschächte vor ihrem Gebäude in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, dass sie die im Hauptsachverfahren angefochtene Maßnahme noch vor dessen Abschluss vornehmen muss. Diese „Vorwegnahme“ der Hauptsache lässt gleichwohl die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ausgehen. Denn würde der Vollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesetzt, erwiese sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende und erhebliche Schädigungen der Schutzgüter der Passanten – der menschlichen Gesundheit – eintreten. Bliebe die Anordnung dagegen sofort vollziehbar, erweist sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wären der Antragstellerin durch die vorzunehmenden Arbeiten zwar Unannehmlichkeiten und vor allem Kosten entstanden. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist demgegenüber – jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – aber als höherrangig einzustufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW zustehen könnte. Vgl. zu dessen Voraussetzungen ausführlicher Thiel, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2021, § 67 PolG NRW, Rn. 10 ff., und Ebeling, ebenda, § 39 OBG NRW, Rn. 18 ff. Die zu befürchtenden Gesundheitsschädigungen der Passanten sind hingegen möglicherweise nicht reversibel. Der sich daraus zugunsten der Antragsgegnerin ausgehenden Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass es möglich gewesen wäre, statt die sofortige Vollziehung der Verpflichtung, die Lichtschächte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, anzuordnen, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens zunächst nur vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Absperrung des Gehwegs im Bereich der Lichtschächte aufzugeben. Denn diese vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind nicht so geeignet wie die sofortige Vollziehung der Reparaturverpflichtung, weil die Sicherung selbst ein Hindernis auf dem Gehweg bedeuten würde, das nicht nur selbst eine – wenngleich auch geringe – Gefahrenquelle darstellt, sondern darüber hinaus den Gemeingebrauch auf dem weniger als 2 m schmalen Gehweg einschränkt. Hinzu kommt, dass jedenfalls bei dem am stärksten beschädigten Lichtschacht Nr. 1 solche Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, weil er sich unmittelbar mittig vor der Eingangstür zum Gebäude der Antragstellerin befindet und so Sicherungsmaßnahmen den Zugang zum Gebäude verhindern würden. Außerdem sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form von Warnbarken und Bauzäunen ihrerseits – jedenfalls bei einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens – mit nicht geringen Kosten verbunden. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei den Streitwert der auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage mit den geschätzten Kosten für die Reparaturmaßnahmen mit 3.000 € bewertet und für das Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).