Beschluss
4 A 1329/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.4A1329.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.5.2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.551,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.5.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.551,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen im Ergebnis richtig. Dies lässt sich schon im Zulassungsverfahren ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.10.1997 ‒ 5 B 671/97 ‒, NVwZ-RR 1998, 312 = juris, Rn. 9 f. und vom 17.5.2018 ‒ 1 A 378/17 ‒, juris, Rn. 5. Die Beteiligten sind hierauf hingewiesen worden. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2015 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 27.5.2010 und der Ergebnismitteilung vom 11.7.2011 auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Ungeachtet dessen, dass der Kläger entgegen Nr. 6.4 Satz 2 der als Bestandteil des Zuwendungsbescheides (Ziffer VI.2 des Bescheides) beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Teilnehmerlisten vorgelegt hat, die eine eindeutige Zuordnung der durchgeführten Weiterbildungen zu dem allein nach Ziffer II des Zuwendungsbescheides zugelassenen Weiterbildungsträger ermöglichen, hat er jedenfalls, wovon die Beklagte sowohl in ihrem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid als auch insbesondere in ihrem Widerspruchsbescheid ausgegangen ist, gegen das sich bereits aus Ziffer 8.2 seines am 5.2.2010 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangenen Förderantrags ergebende Verbot eines vorzeitigen Vertragsschlusses verstoßen. Der Kläger hat entgegen der Förderrichtlinie bereits vor Antragstellung den Leistungsvertrag für die streitbefangene Maßnahme geschlossen und damit im hier maßgeblichen Sinn „mit der Maßnahme begonnen“, ohne dies gegenüber der Beklagten offenzulegen. In Ziffer 4.1 der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz. 2009, 3747), deren Kenntnis und Verbindlichkeit der Kläger mit seiner Unterschrift unter den Förderantrag bestätigt hatte, heißt es: „Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. … Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten.“ Diese Vorgabe ist nochmals in dem konkreten Förderantrag als ausdrückliche Erklärung des Klägers (dort Ziffer 8.2) aufgenommen. Er hat mit seinem Förderantrag versichert, noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen zu haben. Dagegen hat der Kläger jedoch verstoßen. Er hat bereits vor Antragstellung (5.2.2010) am 7.12.2009 einen Weiterbildungsvertrag mit seinem gewählten Weiterbildungsträger, der D. GmbH, geschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.7.2018 nochmals vorgelegten Dokument. Darin hat der Kläger das Angebot der D. GmbH über das „Projekt LKW Fahrer Weiterbildung in 2009“ (sic!) mit seiner Unterschrift am 7.12.2009 angenommen. Die im Vertrag enthaltene Vereinbarung, der Vertrag solle bis zu einem positiven Zuwendungsbescheid der Beklagten schwebend unwirksam sein, steht der Annahme eines Vertragsabschlusses im Sinne der Förderrichtlinie nicht entgegen. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses als solchen kommt es auf den Eintritt einer darin enthaltenen Bedingung nicht an. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist und die Parteien daher fortan bindet. Vgl. BGH, Urteile vom 21.9.1994 ‒ VIII ZR 257/93 ‒, BGHZ 127, 129 = juris, Rn. 15, und vom 14.3.1984 ‒ VIII ZR 284/82 ‒, BGHZ 90, 302 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2017 ‒ 4 A 2079/15 ‒, juris, Rn. 7. Angesichts dessen kommt es auf die Einschätzung des Klägers, er habe den Auftrag erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides erteilen wollen, ebenso wenig an wie darauf, dass die vom Bundesamt als Weiterbildungsträger benannte D. GmbH auf ihn zugekommen sei und sowohl Förderantragstellung als auch Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen übernommen habe. Die Beklagte hat von der gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dass sich der Zuwendungsbescheid vom 27.5.2010 wegen des verfrühten Vertragsschlusses auch als von Anfang an rechtswidrig erweisen könnte, steht dem Widerruf wegen Auflagenverstoßes nicht entgegen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 10.12.2003 ‒ 3 C 22.02 ‒, NVwZ-RR 2004, 413 = juris, Rn. 26 ff., und vom 21.11.1986 ‒ 8 C 33.84 ‒, NVwZ 1987, 498 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2015 ‒ 15 A 121/15 ‒, juris, Rn. 12. Ein der Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorlagen, war das bei der Entscheidung hierüber eingeräumte Ermessen im Hinblick auf den Widerruf intendiert. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 ‒ 8 C 30.01 ‒, BVerwGE 116, 332 = juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2015 ‒ 15 A 121/15 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Darüber hinaus hat die Beklagte auch auf die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in Zuwendungsverfahren abgestellt. Außergewöhnliche Umstände, die trotz allem den Bestand der Zuwendungsentscheidung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Jahresfrist für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG war zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 13.6.2014 noch nicht abgelaufen. Sie begann erst mit Kenntnis der Beklagten über alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, damit erst mit der am 13.8.2013 erfolgten Reaktion des Klägers auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 12.551,00 Euro und für die Zinsforderung, gegen die der Kläger keine eigenständigen Einwendungen erhoben hat, sind § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.