Beschluss
4 A 2079/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0810.4A2079.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.8.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 37.155,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.8.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 37.155,02 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen im Ergebnis richtig. Dies lässt sich schon im Zulassungsverfahren ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten. Die Beteiligten sind hierauf hingewiesen worden. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5.5.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 27.7.2010 und der Ergebnismitteilung vom 14.7.2011 unter anderem auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG gestützt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Der Zuwendungsbescheid vom 27.7.2010 und die Ergebnismitteilung vom 14.7.2011 sind rechtswidrig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Förderung, weil sie entgegen den Förderrichtlinien bereits vor Antragstellung den Leistungsvertrag für die streitbefangene Maßnahme geschlossen und damit im hier maßgeblichen Sinn „mit der Maßnahme begonnen“ hat, ohne dies gegenüber der Beklagten offenzulegen. Sowohl in Ziffer 4.1 der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz. 2009, 3747) als auch in dem hierzu ergangenen Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, Förderperiode 2010, heißt es: „Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. … Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten.“ Gegen diese Vorgabe hat die Klägerin verstoßen. Sie hat bereits vor Antragstellung (12.2.2010) am 23.11.2009 einen Weiterbildungsvertrag mit ihrem gewählten Weiterbildungsträger, der D. GmbH, geschlossen. Die darin enthaltene Vereinbarung, der Vertrag solle bis zu einem positiven Zuwendungsbescheid der Beklagten schwebend unwirksam sein, steht der Annahme eines Vertragsabschlusses im Sinne der Förderrichtlinie nicht entgegen. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses als solchem kommt es auf den Eintritt einer darin enthaltenen Bedingung nicht an. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist und die Parteien daher fortan bindet. Vgl. BGH, Urteile vom 21.9.1994 ‒ VIII ZR 257/93 ‒, BGHZ 127, 129 = juris, Rn. 15, und vom 14.3.1984 ‒ VIII ZR 284/82 ‒, BGHZ 90, 302 = juris, Rn. 23. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der Zuwendung kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 VwVfG nicht berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Klägerin hat zumindest unvollständige Angaben gemacht. Sie hat in Ziffer 8.2 ihres Förderantrags vom 9.2.2010 ausdrücklich versichert, dass sie noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. Ihre Auffassung, der schwebend unwirksam geschlossene Vertrag, habe vor Eintritt der Bedingung keine Rechtswirkung entfalten können, trifft schon nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Jedenfalls rechtfertigt diese unzutreffende Sichtweise nicht die Erklärung, es sei noch kein Vertrag geschlossen worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ziffer 8.2 des Förderantrags hat die Klägerin nämlich wahrheitswidrig erklärt, dass noch (gar) kein Vertrag geschlossen sei. Dessen ungeachtet ist ein Vertrauen der Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn sie hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die Beklagte bei Kenntnis von dem bereits geschlossenen Vertrag den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Die Klägerin hat in Ziffer 8.3 ihres Förderantrags vom 9.2.2010 erklärt, dass sie sowohl Kenntnis von der Förderrichtlinie als auch von dem Merkblatt hat. Die Förderrichtlinie hat sie darüber hinaus als verbindlich anerkannt. Sowohl in der Förderrichtlinie als auch in dem Merkblatt war auf die Förderschädlichkeit eines verfrühten Vertragsschlusses mit dem Weiterbildungsträger deutlich hingewiesen worden. Die Beklagte hat von der danach gegebenen Rücknahmemöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ein der Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sein könnten, die eine andere Entscheidung als angebracht erscheinen ließen, sind nicht gegeben. Die Beklagte hat sich zu Recht auf das öffentliche Interesse an der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Zuwendungen berufen, hinter dem die Interessen der Klägerin zurückstehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte sie bei Erlass der Ergebnismitteilung vom 14.7.2011 keine Kenntnis von dem Vertrag oder der dort gewählten Vertragsgestaltung. Die Beklagte hat die Klägerin noch in der Ergebnismitteilung vom 14.7.2011 auf die Möglichkeit einer vertieften Prüfung hingewiesen. Erst im Rahmen dieser vertieften Prüfung hat die Beklagte mit Vorlage des Vertrags am 29.7.2013 entsprechende Kenntnis erhalten. Die geltend gemachte Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 37.155,02 Euro beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die Zinsforderung auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Wert der Zinsforderung wird bei der Festsetzung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2016 ‒ 4 E 142/16 ‒, juris, Rn. 10. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.