Beschluss
1 A 378/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0517.1A378.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.400 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.400 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 8. März 2017 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, d. h. weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.). Dabei genügen die Ausführungen im Wesentlichen schon nicht den vorgenannten Darlegungsanforderungen. 1. Die Berufung ist nicht – wie zwar nicht ausdrücklich, aber mit Blick auf die in der Antragsbegründung geltend gemachte Verkennung der Rechtswidrigkeit des streitigen Trennungsgeldablehnungsbescheides durch das Verwaltungsgericht sinngemäß (mit) begehrt – gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen zeigt derartige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Weitergewährung von Trennungsgeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen hierfür seit dem 31. Januar 2015 entfallen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe eine getrennte Haushaltsführung in Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV nicht mehr vorgelegen. Dies hat das Verwaltungsgericht aus einer Gesamtwürdigung der den konkreten Fall prägenden Umstände und dabei namentlich daraus geschlossen, dass sich die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Kläger und den zwei Kindern in der vom Kläger in I. angemieteten, nicht möblierten und (nach eigenen Angaben) 120 qm großen Mehrraumwohnung aufgehalten sowie im Einzugsbereich dieser Wohnung auch eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte. Dies seien Anzeichen dafür, dass der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie nunmehr ins S. verlegt worden sei. Die frühere Familienwohnung in C. -M. sei dementsprechend als Haushalt endgültig aufgegeben worden. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass sich seine Familie regelmäßig – etwa an den Wochenenden – in der bisherigen Wohnung aufgehalten und dort gewirtschaftet habe; solches widerspräche auch aller Lebenserfahrung. Dass ein Teil des Hausrats und Mobiliars in der bisherigen Familienwohnung verblieben, also dort weiter abgestellt bzw. gelagert worden sei, sei kein hinreichendes Indiz für das Führen eines Haushalts an dem betreffenden Ort. Das Zulassungsvorbringen verweist eingangs allgemein auf das Vorbringen des Klägers in erster Instanz. Das verfehlt schon im Ansatz die für das Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungsanforderungen, weil das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten vom Verwaltungsgericht in aller Regel bereits zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde. Deswegen ist im Zulassungsverfahren vor allem eine Auseinandersetzung mit den in dem angefochtenen Urteil angebrachten Argumenten geboten. Dies kann ein Pauschalverweis der vorliegenden Art von vornherein nicht leisten. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Zweckbestimmung des Trennungsgeldes verkannt. Das bleibt sehr allgemein und wird nicht hinreichend erläutert. Auch in der Sache greift dieser Gesichtspunkt nicht durch. Denn streitentscheidend ist hier nicht (unmittelbar) die allgemeine Zweckbestimmung des Trennungsgeldes, sondern (zunächst und zuvörderst) die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Gesetzesnorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 1.HS TGV unter Berücksichtigung namentlich auch seines Wortlauts. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Tatbestandsmerkmale („ solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich dessen Einzugsgebiet … besteht und mehrere Haushalte geführt werden“ – Hervorhebungen nur hier –), für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 bezogen auf die selbstständige Voraussetzung des Führens mehrerer Haushalte nicht mehr als erfüllt angesehen und dies in seinem Urteil näher begründet. Das Zulassungsvorbringen knüpft nicht klar und insbesondere nicht in strukturierter Weise an diesen normativen Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung an. Den vom Kläger vorgebrachten einzelnen Tatsachen bzw. rechtlichen Argumenten fehlt es deswegen nahezu durchgängig an der notwendigen Einbindung in einen konkreten rechtlichen Zusammenhang. Letzteres gilt beispielsweise auch für die Hinweise in der Zulassungsbegründung auf die Versetzung des Klägers nach J. (zum 1. September 2015) mit vorausgegangener Kommandierung (ab 13. Juli bis 14. August 2015). Die betreffende Verfügung datiert vom 22. Juni 2015. Zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt des Wegfalls des Trennungsgeldanspruchs (Ablauf des 31. Januar 2015) waren diese Personalentscheidungen noch nicht förmlich getroffen. Die etwaige Auffassung des Klägers, dass auch bereits diesbezügliche Planungen die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 1.HS TGV mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „solange … mehrere Haushalte geführt werden“ maßgeblich hätten mitbestimmen müssen, und zwar auch dann, wenn andere (vom Verwaltungsgericht angeführte) Indizien eine Aufgabe des früheren Familienhaushalts stützen, hätte jedenfalls einer argumentativen Vertiefung bedurft, an der es fehlt. Davon abgesehen deutet der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. HS TGV („solange … mehrere Haushalte geführt werden“) dahin, dass Trennungsgeld ab diesem Zeitpunkt generell nicht weitergewährt wird. Das dürfte somit auch Fälle erfassen, in denen die dauerhafte Aufrechterhaltung eines (hier zumindest allem Anschein nach) im Einzugsbereich des Dienstortes neu begründeten Familienwohnsitzes etwa mit Blick auf eine zu erwartende Weiterversetzung des Trennungsgeldberechtigten ins Ausland oder an einen anderen entfernt gelegenen Ort unsicher ist. (Bereits) mit der – sei es gegebenenfalls auch nur vorübergehenden – Aufgabe einer bisherigen gentrennten Haushaltsführung ist in solchen Fällen zugleich der Sachgrund für die Weitergewährung von Trennungsgeld entfallen. Was trennungsrechtlich weiter gilt, wenn sich die Wohnungssituation des Klägers aufgrund der inzwischen feststehenden Versetzung nach J. wiederum ändern würde bzw. schon geändert hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dort ist ebenso wenig darüber zu entscheiden, ob die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 1.HS TGV durch die Beklagte in Bezug auf andere Vergleichsgruppen (z. B. ledige Soldaten, unverheiratet zusammenlebende Paare) im Einklang mit dem für alle diese Gruppen geltenden Tatbestandsmerkmal, dass für den Trennungsgeldbezug „mehrere Haushalte geführt“ werden müssen, erfolgt. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Kläger keinen (etwaigen) Anspruch auf Gleichbehandlung „im Unrecht“. Die in der Antragsbegründungsschrift behauptete, in Anbetracht insbesondere der Größe der in I. genutzten Wohnung wie auch der Entfernung zu der Wohnung in C. -M. aber nicht der Lebenserfahrung entsprechende regelmäßige weitere Nutzung der Wohnung in C. -M. an den Wochenenden, z. B. anlässlich von „Familienheimfahrten“, hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht in einer Weise substantiiert und glaubhaft dargetan, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet und eine nähere Prüfung durch den Senat in einem Berufungsverfahren veranlasst wären. Beispielsweise hat der Kläger keinen der angeführten Belege bereits mit vorgelegt, so dass deren Aussagekraft im Zulassungsverfahren nicht überprüft werden konnte. Welche konkreten Tatsachen die Ehefrau des Klägers als Zeugin bekunden könnte, wurde ebenfalls nicht in ausreichender Weise substantiiert. Die vorgetragene Tatsache, dass in der Wohnung in C. -M. das Mobiliar einschließlich der für den Haushalt notwendigen Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte belassen wurde, kann als wahr unterstellt werden. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 1.HS TGV verlangt mehr als dies. Ein zweiter Haushalt muss nicht nur sächlich, d. h. hinsichtlich der benötigten Einrichtung, weiter gebrauchsfähig vorhanden sein. Die Vorschrift stellt vielmehr darauf ab, ob dieser Haushalt (auch) weiterhin „geführt“ wird. Das erfordert nach dem allgemeinen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier zugrunde zu legenden Sprachgebrauch mehr als die fortbestehende faktische Möglichkeit, die Wohnung bei Bedarf zur Haushaltsführung jederzeit nutzen zu können . Hinzukommen muss vielmehr eine – von einem entsprechenden Willen des Trennungsgeldberechtigten getragene – tatsächliche Weiternutzung der Wohnung zum Wohnen und Wirtschaften. Es muss sich dabei zwar um keine ständige oder überwiegende Nutzung handeln. Die tatsächliche (Mit-)Nutzung der Wohnung als Haushalt muss aber in irgendeiner Weise objektiv feststellbar sein, was grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte (gewisse) Regelmäßigkeit des Aufenthalts einschließen dürfte. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis der Nutzung zu stellen sind, ist eine von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals zu trennende Frage. Angesichts schwieriger und aufwändiger Überprüfungsmöglichkeiten dürfen diese Anforderungen einerseits nicht überspannt werden, andererseits kann bei der Anwendung der Norm auf eine Prüfung, ob die Wohnung in gewisser Regelmäßigkeit tatsächlich weiter genutzt wird, aber auch nicht vollständig verzichtet werden. Der neue Vortrag des Klägers dazu, dass im Arbeitsvertrag seiner Ehefrau kein Ort der Arbeitserbringung festgelegt worden sei, entkräftet unabhängig davon, dass der Arbeitsvertrag nicht vorgelegt wurde, die indizielle Bedeutung, die das Verwaltungsgericht dem Umstand der Arbeitsaufnahme der Ehefrau in C1. für seine Entscheidung zugemessen hat, jedenfalls nicht wesentlich. Denn im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Richtigkeit der Kläger nicht gerügt hat, ist festgehalten, der Kläger habe der Beklagten mit E-Mail vom 6. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Ehefrau eine neue berufliche Tätigkeit in C1. aufnehme und sie hierfür vorübergehend in seiner Pendlerwohnung übernachten werde (Hervorhebung nur hier). Mit Blick darauf hätte es – in dem Zulassungsvorbringen fehlender – Erläuterungen bedurft, weshalb die Ehefrau die angeblich nicht ortsgebundene Tätigkeit nicht auch ohne einen Einzug beim Kläger von der damaligen Familienwohnung in C. -M. aus hätte wahrnehmen können bzw. aus welchem anderen Grund sich die Ehefrau und ein weiteres Kind trotz des erkennbar drohenden Wegfalls des Trennungsgeldes (vgl. die Antwort-E-Mail der Beklagten vom 8. Januar 2015) mit in der I. Wohnung aufgehalten haben. Auf das Zulassungsvorbringen zur weiteren Umsetzung der Pläne des Klägers zum Erwerb/Bau einer Wohnimmobilie in I. bzw. im Raum L. kommt es hier nicht an. Denn dieser Vortrag bezieht sich auf ein vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil lediglich verwendetes Zusatzindiz („Darüber hinaus“), das nach den dortigen Ausführungen auch nur dann Bedeutung erlangen sollte, wenn der Kläger nicht ins Ausland versetzt würde, was dann aber doch geschehen ist. Dass – wie der Kläger schließlich meint – im Falle des Wegfalls einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 1.HS TGV ihm jedenfalls der Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld verbleiben würde, erschließt sich nicht. Denn die genannte Norm enthält eine allgemeine Regelung zur Gewährung von Trennungsgeld; sie bezieht sich damit sowohl auf das Trennungstagegeld als auch auf das Trennungsübernachtungsgeld. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Vorbringen in der Antragsbegründung legt nicht dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfüllt sind. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. An alledem fehlt es hier. Der Kläger hat es bereits versäumt, diejenige(n) Rechtsfrage(n), der/denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, auszuformulieren; er hat sie auch nicht in sonstiger Weise eindeutig bezeichnet bzw. bestimmt. Das Zulassungsvorbringen zeigt ebenfalls nicht auf, dass die weiteren vorgenannten Voraussetzungen des Zulassungsgrundes im konkreten Fallbezug vorliegen. Die hier allein gegebene Begründung, die durch den Kläger aufgeworfenen Argumente seien in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt worden, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich nicht aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.