Urteil
3 K 6655/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0507.3K6655.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen auf der P.---straße 000 in O. wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen auf der P.---straße 000 in O. wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit 1995 auf der I.-----straße 00 in O. eine Spielhalle mit 12 genehmigten Geldspielgeräten. Seit 2010 betreibt die Beigeladene auf der P.---straße 000 in O. eine Spielhalle mit 10 Geldspielgeräten. Die P1. C. P1. K. UG übernahm im April 2014 von der I1. Q. Spielhallenbetrieb UG eine von dieser seit März 2011 betriebenen Spielhalle mit 7 Geldspielgeräten unter der Anschrift An der Münze 3 in O. . Die Spielhallenbetriebe GmbH O1. betreibt seit 1996 auf der T.----------straße 00 in O. zwei Spielhallen mit 11 und 2 Geldspielgeräten in einem Gebäude. Die Spielhallen sind jeweils, mit Ausnahme der Spielhallen der P1. C. P1. K. UG und der Spielhallenbetriebe GmbH O1. , voneinander weniger als 350 Meter entfernt. Im Januar 2017 informierte die Beklagte die Klägerin und die weiteren Spielhallenbetreiber über das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ab dem 1. Dezember 2017. Die Klägerin stellte am 9. März 2017 ebenso wie die weiteren Betreiber am 6. bzw. 10. März 2017 einen entsprechenden Antrag unter Vorlage diverser Nachweise. Im August 2017 besichtigte die Beklagte die Spielhallen und stellte bei der der Klägerin unter anderem fest, dass der Eintritt ab 21 Jahre gewährt werde, sie drei Geldspielgeräte mehr als genehmigt aufgestellt habe und diese nicht den erforderlichen Abstand zueinander einhalten würden. Bei der Besichtigung der Spielhalle der Beigeladenen stellte die Beklagte fest, dass ebenfalls der Eintritt ab 21 Jahre gewährt werde und es kostenlose Getränke auf Anfrage gebe. Bei der Prüfung der Spielhalle der P1. C. P1. K. UG dokumentierte die Beklagte, dass 8 Geldspielgeräte vorhanden seien, das Zutrittsalter 18 Jahre betrage, kein Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausgelegt worden sei, sondern eine entsprechende Tafel mit Informationen vorhanden gewesen sei, die Getränke 1,00 Euro kosten würden und kein Ordner über die von den Mitarbeitern absolvierten Schulungen vorhanden gewesen sei. Bei der Begehung der Spielhallen der Spielhallenbetriebe GmbH O1. stellte die Beklagte fest, dass das Zutrittsalter bei 21 Jahre liege. Die Beklagte prüfte die organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen der eingereichten Sozialkonzepte der Klägerin, der Beigeladenen und der beiden weiteren Spielhallenbetreiber anhand der Checkliste des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) und dokumentierte, dass die Klägerin nur den Dokumentationsbericht, nicht aber das Sozialkonzept eingereicht habe. Das Sozialkonzept der Beigeladenen stimme weitgehend mit den Vorgaben überein, nur sei in diesem, entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten, ein Einlassalter von 18 Jahre vermerkt. Bei der Prüfung des Sozialkonzeptes der P1. C. P1. K. UG vermerkte die Beklagte, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben nicht erkennbar sei. Die Sozialkonzepte der Spielhallenbetriebe GmbH O1. seien gut, allerdings lägen jeweils die Schulungsnachweise und der Dokumentationsbericht nicht vor. Ausweislich der Beratungsunterlage der Beklagten für den Hauptausschuss und den Rat vom 6. Juni 2018, werde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV bei der Auswahlentscheidung aufgrund der topographischen Besonderheiten des O2. Innenstadtbereiches der geforderte Mindestabstand von 350 Meter um 10 % auf 315 Meter reduziert. Soweit einem Betreiber aufgrund eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne, verbleibe die Möglichkeit eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV geltend zu machen. Bei der Härtefallprüfung kämen insbesondere die Kriterien Alter der gewerberechtlichen Erlaubnis, wirtschaftliche Kriterien, Alter der Spielhallen, Zukunftsplanung und Alter des Betreibers, Existenzvernichtung, Stand der Umsetzung eines Anpassungskonzeptes in Richtung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, in Betracht. Für die Fälle in denen aufgrund des Unterschreitens des Mindestabstandes eine Auswahl zu treffen sei, sei seitens des Bürger- und Ordnungsamtes eine Matrix entwickelt worden mit folgenden Beurteilungskriterien: Alter der Erlaubnis, Anzahl der Spielgeräte, Verstöße in der Vergangenheit, Situation der Mietverhältnisse, Härtefallbegründungen und Nachweise, Vollständigkeit des Sozialkonzeptes anhand der Checkliste des MIK NRW. In der jeweiligen Matrix seien die konkurrierenden Hallen gegenübergestellt und Pro und Contra herausgearbeitet worden. Nach Abwägung aller Pros und Contras der konkurrierenden Hallen sei die Störerauswahl getroffen worden. Im Ergebnis werde fünf Spielhallen eine Erlaubnis erteilt und ein Härtefall bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt werden. In der Matrix führte die Beklagte tabellarisch für die Klägerin und ihr gegenübergestellt der Beigeladenen sowie der beiden weiteren Spielhallenbetreiber das Alter der Erlaubnis nach 33i GewO, Anzahl der Geldspielgeräte, Verstöße, Mietverhältnis, Anträge, Begründungen, Nachweise zur Begründung, Sozialkonzept, Abstand/Mehrfach aus. Unter der Überschrift Störerauswahl führte sie bei der Klägerin unter Pro aus, dass diese die älteste Erlaubnis habe, der Einlass ab 21 Jahre gewährt werde und eine Begründung für den hilfsweise gestellten Härtefallantrag abgegeben worden sei. Unter Contra führte die Beklagte aus, dass bei der Spielhalle der Klägerin grobe Verstöße aufgrund der zu viel aufgestellten Geldspielgeräte festgestellt worden seien, ein neuerer Mietvertrag nicht vorliege und das Sozialkonzept nicht vollständig vorliege. Bei der Beigeladenen führte die Beklagte in der Matrix unter Pro aus, dass der Einlass erst ab 21 Jahre gewährt werde, in der Spielhalle nur 10 Geräte vorgehalten würden und der Härtefallantrag begründet worden sei, negativ bewertete sie, dass die Spielhalle nur die zweitälteste Erlaubnis habe und die Erweiterung der Spielhalle nach Bekanntgabe der neuen Rechtslage vorgenommen worden sei, zudem sei der Mietvertrag kündbar, das Sozialkonzept habe kleine Mängel aufgewiesen und es seien bei der Begehung der Spielhalle geringe Verstöße durch die kostenlose Getränkeabgabe festgestellt worden. Bei der P1. C. P1. K. UG hielt die Beklagte unter Pro fest, dass die Spielhalle nur 7 Geldspielgeräte habe, gegen die Spielhalle spreche, dass sie die jüngste Erlaubnis nach § 33i GewO habe und die neuen Regelungen bei Erhalt bereits bekannt gewesen seien. Ferner sei der Mietvertrag kündbar, das Sozialkonzept lückenhaft und es seien grobe Verstöße festgestellt worden, weil die P1. C. P1. K. UG in ihrer Spielhalle ein Geldspielgerät mehr als genehmigt aufgestellt habe, kein Informationsmaterial ausgelegen habe und die Getränke nur 1,00 Euro gekostet hätten. Für die Spielhallen der Spielhallenbetriebe GmbH O1. spreche, dass bei der Besichtigung keine Verstöße festgestellt worden seien, der Einlass ab 21 Jahre gewährt werde und der Härtefallantrag begründet worden sei. Unter Contra führte die Beklagte aus, dass die Spielhallenbetriebe GmbH O1. nur die zweitälteste Erlaubnis nach § 33i GewO habe, der Mietvertrag kündbar und das Sozialkonzept mangelhaft gewesen sei. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für ihre Spielhalle befristet bis zum 30. Juni 2021 und hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Abwägung aller in der Anhörung genannten Kriterien eine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 und darüber hinaus abgelehnt werden müsse, dem Härtefallantrag könne hingegen befristet bis zum 31. Dezember 2020 entsprochen werden. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass das Auswahlverfahren verfassungs- und europarechtswidrig sei. Es gebe keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil die Kriterien des Auswahlverfahrens nicht vorab bekannt gegeben worden seien. Solange es kein verfassungs- und europarechtskonformes Verfahren gebe, bedürfe es keiner landesrechtlichen Erlaubnis neben der bestehende Erlaubnis nach § 33i GewO. Die Beklagte habe zwar angekündigt ihr eine befristete Erlaubnis im Sinne einer Härtefallregelung zu erteilen. Allerdings begehre sie die Erteilung einer „normalen“ Erlaubnis. Es mache einen Unterschied, ob sie lediglich eine Härtefallerlaubnis oder eine „normale“ Erlaubnis erhalte, die ohne Zweifel verlängert werden könne. Jedenfalls aber sei eine längere Härtefallgenehmigung zu erteilen. Der P1. C. P1. K. UG erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2018 eine bis zum 30. April 2019 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis. In dieser stellte die Beklagte dar, dass aufgrund der topographischen Gegebenheiten im Innenstadtbereich von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW Gebrauch gemacht worden sei, von dem Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie abzuweichen. Eine Abweichung von 10 %, also ein Mindestabstand von 315 Metern werde als angemessen angesehen. Dadurch bleibe es für sie hingegen bei der Konkurrenzsituation zu der Spielhalle der Klägerin und der Beigeladenen. In einem aufwändigen Auswahlverfahren der in Konkurrenz stehenden Spielhallen seien folgende Kriterien, die die Beklagte folgendermaßen auflistete, herangezogen worden: Alter der Erlaubnis, Anzahl der Geldspielgeräte, festgestellte Verstöße, Mietverträge (Dauer, Kündbarkeit, Nutzungsänderung), Härtefallbegründung, Nachweise, Belege zu diesen Angaben, Vollständigkeit des Sozialkonzeptes anhand der Checkliste des MIK NRW, Abstände zu in Konkurrenz stehender Hallen. Weiter trug sie zur Begründung vor, dass die vor dem Auswahlverfahren entwickelte Bewertungsmatrix eindeutige Bewertungskriterien habe, welche einheitlich auf alle Spielhallen angewandt worden seien. Es handele sich hierbei um sachgerechte Kriterien, wie das Alter der Erlaubnis, Berücksichtigung von Verstößen, Anzahl der Geldspielgeräte und damit Höhe des Suchtpotentials, Vollständigkeit des Sozialkonzeptes, Dauer/Kündbarkeit von Mietverhältnissen, Bemühungen Standorte zu verlegen oder Nutzungsänderungen herbeizuführen usw. Nach Abwägung aller Kriterien habe eine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 für ihre Spielhalle abgelehnt werden müssen. Um ihr eine abrupte Schließung sofort nach Zustellung des Bescheides zu ersparen, erteile sie ihr eine befristete Erlaubnis bis zum 30. April 2019. Dem Härtefallantrag sei nicht zu entsprechen gewesen. Der Spielhallenbetriebe GmbH O1. erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 3. September 2018 für die Spielhalle 1 eine bis zum 30. Juni 2019 und für die Spielhalle 2 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Erlaubnis. Auch insoweit verwies sie auf die Abweichung vom Mindestabstand von 10 % und dem Umstand, dass danach die Konkurrenzspielhallen bestehen blieben. Zudem sei ihr für ihre Spielhallen nach Abwägung der Auswahlkriterien, die bis auf die Punkte Härtefallbegründung, Nachweise und Belege zu diesen Angaben, die ausdrücklich nur bei der Prüfung des Härtefalls berücksichtigt worden seien, identisch mit denen waren, die in dem Bescheid an die P1. C. P1. K. UG aufgelistet waren, keine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 zu erteilen und auch dem Härtefallantrag nicht zu entsprechen gewesen. Die Erlaubnis werde zum sukzessiven Abbau der Spielhallen erteilt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ab und gab dem Härtefallantrag gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV befristet bis zum 31. Dezember 2020 statt. Zudem gab sie der Klägerin auf, den Spielhallenbetrieb ab dem 1. Januar 2021 einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass auch nach Abweichung vom Mindestabstandsgebot von 10 % ein entsprechender Verstoß gegen dieses gegenüber den Spielhallen der Beigeladenen und der beiden weiteren Spielhallenbetreiber vorliege. Nach Abwägung der im Auswahlverfahren zugrunde gelegten Kriterien, die identisch mit denen in dem Bescheid der Spielhallenbetriebe GmbH O1. waren, habe eine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 und darüber hinaus abgelehnt werden müssen. Im Auswahlverfahren mit ihren Konkurrenten, habe zu Gunsten einer anderen Spielhalle entschieden werden müssen. Sie habe grob gegen die Spielverordnung verstoßen, weil sie drei Geldspielgeräte zu viel aufgestellt habe. Zudem liege ihr Sozialkonzept nicht vor und auch ein aktueller Mietvertrag sei nicht eingereicht worden. Dem Härtefallantrag gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV werde hingegen entsprochen. Die Klägerin hat zuvor am 9. August 2018 Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Erlaubnis erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend vor, die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis stehe der Erteilung einer „normalen“ Erlaubnis zu ihren Gunsten entgegen. Zudem sei der Beigeladenen die Erlaubnis zu Unrecht erteilt worden. Denn ein ordnungsgemäßes und transparentes Auswahlverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Regelungen über die Erlaubnis für Spielhallen, das Verbundverbot sowie die Regelungen zum Mindestabstandsgebot seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher nicht anwendbar. Die Abstandsregelung sei verfassungswidrig, da Auswahlkriterien in Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht geregelt seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - sei auf NRW nicht übertragbar, weil in den Ausführungsgesetzen, die der Entscheidung zu Grunde lagen, Kriterien über die Regelung zum Härtefall enthalten gewesen seien, an denen sich die Behörde bei einer Auswahlentscheidung habe orientieren können. In NRW gebe es hingegen in den Regelungen zum Härtefall keine über § 29 GlüStV hinausgehende ergänzende Kriterien. Die Rechtslage in NRW sei vielmehr mit der in Niedersachen vergleichbar. Das dortige OVG habe entschieden, dass die Auswahl durch ein Losverfahren rechtswidrig sei, weil es dafür an einer Grundlage im Gesetz fehle (Aktenzeichen 11 ME 330/17); es habe einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt festgestellt. Aus dem Umstand, dass es an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Auswahlverfahrens fehle, folge, dass das Fehlen einer landesrechtlichen Erlaubnis einem Spielhallenbetreiber nicht entgegengehalten werden könne. Zudem ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens im konkreten Fall daraus, dass die Beklagte das Verfahren nicht transparent durchgeführt habe, da die Kriterien nicht vorab bekanntgemacht worden seien. Ferner sei das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren fehlerhaft. Die in der Matrix genannten Auswahlkriterien entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Auswahlentscheidung. Insoweit verweise sie auf die Entscheidung des Hessischen Veraltungsgerichtshofes, der eine entsprechende Auswahlentscheidung als verfassungswidrig bezeichnet habe, sowie auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Saarland. Darüber hinaus seien die Kriterien, die in der Bewertungsmatrix zugrunde gelegt worden seien, nicht sachdienlich und auch nicht nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, wie die Unterschiede zwischen den eingereichten Sozialkonzepten herausgearbeitet worden seien. Der Matrix sei zudem nicht zu entnehmen, welches Unternehmen für welchen Gesichtspunkt, welche Wertung erhalten habe. Der Matrix könne ferner nicht entnommen werde, dass eine bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität vorgenommen worden sei. Die in der Matrix angegebenen, von der Beklagten behaupteten Verstöße gegen die Spielverordnung würden bestritten. Unklar bleibe, nach welchen Gesichtspunkten die Verstöße als schwer oder weniger schwer gewichtet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Mietvertrag bei der unter Orientierung an den Zielen des GlüStV vorzunehmenden Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig sein soll. Die Anzahl der Geldspielgeräte sei ebenfalls kein sachdienliches Kriterium. Wenn die Beklagte behaupte, dass von weniger Geldspielgeräten ein geringeres Suchtpotential ausgehe, sei dies wissenschaftlich nicht erwiesen. Ferner lasse sich der Genehmigung der Beigeladenen nicht entnehmen, ob tatsächlich ein Auswahlverfahren stattgefunden und diese dort obsiegt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen auf der P.---straße 000 in O. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass bei den Spielhallen, die im Innenstadtbereich liegen, das Ermessen nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW dahingehend ausgeübt worden sei, dass eine Abweichung des Mindestabstands aufgrund der speziellen topographischen Gegebenheiten des Innenstadtbereichs in den jeweiligen Einzelfällen möglich gewesen sei. Der dahingehenden Ermessensausübung habe eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls zugrunde gelegen, die aufgrund der Parallelität in der Matrix lediglich gemeinsam dargestellt worden sei. Bei der topographischen Lage sei berücksichtigt worden, dass sich im Innenstadtbereich verwinkelte Straßen, schmale Gassen befinden und diese eine abwechslungsreiche Umgebung durch verschiedene Geschäfte biete. Aus diesem Grund habe bei der Einzelfallprüfung der jeweiligen Spielhalle im Innenstadtbereich das Ermessen dahingehend ausgeübt werden können, dass eine Abweichung vom Mindestabstand zugelassen wurde. Eine Abweichung von 10 % sei im Rahmen der Ermessensausübung in den jeweiligen Einzelfällen als verhältnismäßig angesehen worden, ohne den Schutzzweck des GlüStV zu unterlaufen. Sodann sei zwischen den verschiedenen, in Konkurrenz stehenden Spielhallen ein Auswahlverfahren durchgeführt worden. Dabei seien zahlreiche Aspekte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden. Die Kriterien seien sachgerecht gewesen und die jeweiligen Pros und Contras aller Spielhallen herausgearbeitet und einzelne Konkurrenzfelder aufgestellt worden. Nach sorgfältiger Abwägung der Pros und Contras seien elf Verflechtungsfelder aufgelöst worden. Wie die verschieden Auswahlverfahren durchgeführt worden und welche Kriterien genau berücksichtigt worden seien, werde aus der als Anlage beigefügten Matrix ersichtlich. In der Gesamtabwägung seien die bei der Besichtigung im August 2017 festgestellten Verstöße berücksichtigt worden. Diese seien in die Kategorien „geringe Verstöße“ und „grobe Verstöße“ aufgeteilt worden. Als „grobe Verstöße“ seien dabei solche gewichtet worden, die zu einem höheren Suchtpotential führen könnten. Dazu habe das Aufstellen von mehr Geldspielgeräten als erlaubt sowie die Nichteinhaltung der notwendigen Abstände zwischen den Geldspielgeräten gezählt. Als „geringe Verstöße“ seien diejenigen gewertet worden, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Geldspielgeräten gestanden hätten, wie die Abgabe von kostenlosen oder stark vergünstigten Getränken. Zusätzlich sei in der Gesamtabwägung negativ berücksichtigt worden, wenn das Mietverhältnis kündbar bzw. nach Bekanntwerden der neuen Rechtslage kündbar gewesen sei. Die Begründung des Härtefallantrages sei nur zur Übersicht in die Matrix mit aufgenommen worden, aber erst nach Durchführung eines Auswahlverfahrens im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Härte berücksichtigt worden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens sei die Vollständigkeit des Sozialkonzeptes eingeflossen. Insoweit seien kleine Lücken positiver bewertet worden, als das Fehlen oder große Lücken. Zusätzlich sei in der Gesamtabwägung berücksichtigt worden, wenn erst ab 21 Jahre Einlass gewährt worden sei und wenn die möglichen Öffnungszeiten nicht voll ausgeschöpft worden seien. Diese Aspekte seien den jeweiligen Sozialkonzepten zu entnehmen gewesen. Der Abstand zwischen den Spielhallen sei rein aus Gründen der Übersicht und Vollständigkeit in die Matrix aufgenommen worden. Die Kriterien seien allesamt geeignet, eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu treffen. Sie hätten insbesondere dazu gedient, die Entscheidung transparent zu gestalten, da keines der Kriterien davon abhängig gewesen sei, dass der Betroffene noch gesonderte Unterlagen habe einreichen müssen. Sie seien bereits objektiv erkennbar gewesen. Bei der Abwägung sei verglichen worden, welche der konkurrierenden Spielhallen sich im Vergleich am positivsten darstelle. Der Spielhalle, die die meisten Kategorien für sich habe entscheiden können, sei schließlich die Erlaubnis erteilt worden. Alle Kriterien seien im Verhältnis zueinander gleich gewichtet worden, was sich schon daraus ergebe, dass keine andere Regelung getroffen worden sei. Zur Verdeutlichung, wie die ausschlaggebende Gesamtabwägung erfolgt sei, verwies die Beklagte auf eine beigefügte Übersicht. In der Übersicht waren als Kategorien Alter der Erlaubnis, Anzahl der Geräte, Verstöße, Mietverhältnis, Sozialkonzept und insoweit als Unterpunkte Einlassalter und verkürzte Öffnungszeiten angegeben. Ausweislich der Übersicht habe die Beigeladene die Kategorien: Verstöße, Sozialkonzept und Einlassalter „gewonnen“, wohingegen die Klägerin nur zwei Kategorien (Alter der Erlaubnis und Einlassalter) für sich habe entscheiden können. Die P1. C. P1. K. UG habe die Kategorie Anzahl der Geräte „gewonnen“ und die Spielhallenbetriebe GmbH O1. sei bereits in einem anderen Auswahlverfahren mit anderen, den Mindestabstand zu der Klägerin einhaltenden Spielhallen, unterlegen gewesen. Die Reihenfolge der verschiedenen Auswahlverfahren sei so gewählt worden, dass die bestmögliche Ausschöpfung an Standortkapazitäten bei Beachtung der Mindestabstände habe erfolgen können. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens sei anschließend eine Überprüfung der Härtefallanträge durchgeführt worden. Bei den Spielhallen im Stadtgebiet, deren Antrag negativ beschieden worden sei, sei auf eine sofortige Umsetzung verzichtet worden. Vielmehr sei eine kurze Karenzzeit eingeräumt worden, damit die Betreiber die Schließung der Spielhallen ordnungsgemäß abwickeln können. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten zu den gemeinsam verhandelten Verfahren 3 K 7699/18, 3 K 7958/18 und 3 K 8710/18 nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, nachdem ihr das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, da durch das Vorbringen der Beteiligten keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist. Vielmehr entspricht diese der Entscheidungen der Kammer vom 12. März 2019 - 3 K 18472/17 u.a. -. Die Klage hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Ist der Kläger nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides, sondern greift er vielmehr - wie hier - die einem anderen erteilte Genehmigung an, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. st. Rspr. des BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, vom 6. April.2000 - 3 C 6.99 -, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, jeweils juris. Dies ist hier der Fall. Denn die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V .m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ist das Ergebnis eines Auswahlverfahrens, in dem die Interessen und Rechte der Klägerin zu berücksichtigen sind. Zudem bedeutet die erteilte Erlaubnis an die Beigeladene aufgrund der von dieser nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW im Radius von 350 Metern ausgehenden Sperrwirkung für die Klägerin zwangsläufig gleichzeitig die Ablehnung des eigenen Antrages auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V .m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ohne Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Darüber hinaus ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das von der Beklagten zu Lasten der Klägerin durchgeführte Auswahlverfahren erweist sich als ermessensfehlerhaft. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist - unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin in diesem Verfahren darauf berufen kann - verfassungsrechtlich geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 17 ff. und 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Kohärenzgebot. Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Dass verschiedene Glücksspielformen unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Durch die strengere Reglementierung des gewerblichen Glücksspiels soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Eine solche Abwägungsentscheidung muss anhand sachlich gerechtfertigter Gründe getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 GlüStV, § 1 AG GlüStV NRW niedergelegten Ziele zu beachten sind sowie den individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber zureichend Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in einer Auswahlentscheidung darauf abstellt, welcher Spielhallenbetreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreichen wird. Es bedarf insoweit, wie in Auswahlverfahren üblich, einer weiteren Ausschärfung der Leistungskriterien durch die Behörde. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 L 722/18 -, juris, Rn. 31; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 B 265/18 -, juris, Rn. 18 ff, wonach qualitative Aspekte der Betriebsführung berücksichtigt werden dürfen, aber Verfehlungen erst beachtlich sind, wenn diese als Ordnungswidrigkeiten gelistet sind; nach dem Hessischen VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 42 ff., ist die Qualität der Betriebsführung kein geeignetes Auswahlkriterium. Ebenso kann auf das schutzwürdige Vertrauen der Spielhallenbetreiber in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt werden. Die herangezogenen Kriterien bedürfen sodann eine aus der Auswahlentscheidung ersichtlichen Gewichtung. Aufgrund der geforderten Abwägung ist das Heranziehen und Berücksichtigen eines einzigen Kriteriums unzureichend. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Die anhand der vorstehend dargelegten Parameter zu treffende Auswahlentscheidung ist eine (nur) nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der Behörde. Den dargestellten Anforderungen wird die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nicht gerecht. Die Beklagte musste vorliegend eine komplexe Abwägungsentscheidung treffen. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten konnte sie keinen Verteilmechanismus wählen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Dem ist die Klägerin auch nicht mit substantiierten Vorbringen entgegengetreten. Allerdings stellt sich die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung als nicht nachvollziehbar dar. Denn es ist unklar, welche Kriterien die Beklagte dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt und wie sie diese gewichtet hat. Zudem stellen sich mehrere in dem Bescheid der Klägerin angeführte Kriterien als nicht sachgerecht dar. Zunächst ist aus der Begründung der Bescheide nicht erkennbar, aus welchem Grund die jeweilige Spielhalle in dem Auswahlverfahren unterlegen war. Erforderlich wäre hingegen, dass sich aus diesen die Kriterien, die für alle am Auswahlverfahren beteiligten Spielhallen identisch sein müssen, genannt werden und sich dem Bescheid der Abwägungsvorgang sowie die danach obsiegende Spielhalle entnehmen lässt, um den unterlegenen Spielhallen einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Zunächst ergibt sich nicht aus den Bescheiden an die Klägerin, die Beigeladene und die beiden weiteren Spielhallenbetreiber, welche Kriterien die Beklagte der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. In den Bescheiden an die Klägerin, die P1. C. P1. K. UG und die Spielhallenbetriebe GmbH O1. zählt die Beklagte zwar Kriterien auf, allerdings sind diese nicht in allen Bescheiden identisch. So führt sie in dem Bescheid an die P1. C. P1. K. UG aus, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens die Härtefallbegründung sowie Nachweise und Belege zu diesen Angaben berücksichtigt worden seien. Zudem führt sie in der weiteren Begründung des Bescheides aus, dass Bemühungen Standorte zu verlegen oder Nutzungsänderungen herbeizuführen usw. als Kriterien bei der Auswahl berücksichtigt worden seien. Letzteres findet sich nicht in den Ausführungen in den Bescheiden der Klägerin oder der Spielhallenbetriebe GmbH O1. . Zudem sollen die Härtefallbegründung sowie entsprechende Nachweise bei diesen nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Tragen gekommen sein, sondern nachgeordnet bei der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte. Des Weiteren erschöpft sich die Darstellung des Abwägungsvorgangs darin, dass nach Abwägung aller Kriterien die Erlaubnis habe abgelehnt werden müssen. Wie diese Abwägung vorgenommen worden ist, erläutert die Beklagte nicht. In dem Bescheid der Klägerin zählt die Beklagte zwar noch auf, was ihr bei der Spielhalle der Klägerin negativ aufgefallen sei. Diese Darstellung, die zudem nicht alle in dem Bescheid genannten Kriterien aufgreift, enthält hingegen keine vergleichende Betrachtung der konkurrierenden Spielhallen sowie eine Gewichtung der von ihr gewählten Kriterien. Soweit sich die Beklagte im Klageverfahren auf die Bewertungsmatrix beruft, die der Entscheidung zugrunde gelegen habe, ist diese zunächst nicht Bestandteil der Bescheide geworden. Die Beklagte hat diese weder der Klägerin, der Beigeladenen oder den beiden weiteren Spielhallenbetreiber als Anlage zu den Bescheiden übersandt noch in den Bescheiden auf diese verwiesen. Einzig in dem Bescheid der P1. C. P1. K. UG findet diese überhaupt Erwähnung, ohne sie jedoch der Entscheidung beizufügen. Dessen ungeachtet vermag auch diese, selbst wenn sie Bestandteil der Bescheide geworden wäre, bzw. diese die Bescheide nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässigerweise ergänzt hätte, das Auswahlverfahren nicht nachvollziehbar darzustellen. Denn die in der Matrix genannten Kriterien sind bereits nicht vollständig deckungsgleich mit den in den Bescheiden genannten, sodass auch bei zugrunde legen der Matrix unklar bleibt, welche Kriterien die Beklagte bei der Auswahlentscheidung angewandt hat. Bei der Störerauswahl wird das Einlassalter berücksichtigt. Dieses wird in den Bescheiden nicht als Kriterium genannt und ist auch nicht – wie die Beklagte geltend macht – in dem Kriterium „Vollständigkeit des Sozialkonzeptes“ als Unterpunkt enthalten. Zwar ergibt sich aus dem Sozialkonzept das Einlassalter, allerdings stellt die Beklagte selbst dar, dass sie das Sozialkonzept nur formal auf die organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen überprüft hat. Das Einlassalter und verkürzte Öffnungszeiten, die sich aus diesem ergeben, stellen hingegen weitere eigenständige, unabhängig von der formalen Überprüfung des Sozialkonzeptes liegende, Umstände, die die konkrete Betriebsführung betreffen, dar. Zudem wird in der Matrix entsprechend der Beratungsgrundlage wiederum die Härtefallbegründung als Kriterium genannt und bei Vorliegen in der Störerauswahl positiv bewertet. Weiterhin ist auch aus der Matrix nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beigeladene das Auswahlverfahren für sich entscheiden konnte. Denn in der Matrix werden bei der Störerauswahl bei der Beigeladenen unter Contra vier Punkte und unter Pro drei Punkte aufgelistet. Bei der Klägerin werden hingegen nur drei negative Posten aufgezählt und ebenfalls drei positive. Dies wird – wie dargestellt – auch nicht in den Bescheiden durch eine entsprechende Gewichtung der einzelnen Punkte aufgeklärt. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Begründung, dass die Härtefallbegründung nur bei der Prüfung einer unbilligen Härte berücksichtigt worden sei und das Kriterium „Abstände zu in Konkurrenz stehender Hallen“ nur zur Übersicht in die Matrix aufgenommen worden sei sowie die nachgereichte Übersicht, die das Auswahlverfahren nochmals verständlicher darstellen sollte, führt ebenfalls nicht zur Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, da diese bereits nicht berücksichtigt werden können. Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Vgl BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 46. Die Begründung der Beklagten sowie die von ihr übersandte Übersicht stellt nach diesen Maßstäben keine Ergänzung von bereits mit der Entscheidung angestellten Auswahlerwägungen dar. Vielmehr werden Kriterien ausgewechselt und eine weder aus den Bescheiden noch aus der Matrix ersichtliche Gewichtung der Kriterien vorgenommen. In der Übersicht werden Kriterien, die nicht in den Bescheiden aufgelistet sind, wie das Einlassalter und verkürzte Öffnungszeiten genannt und in den Bescheiden genannte Kriterien, wie „Abstände zu in Konkurrenz stehender Hallen“, sowie die Härtefallbegründung nicht mehr als Kriterien herangezogen. Zudem wird mit Blick auf die Bescheide erstmalig eine Gewichtung der Kriterien vorgenommen. Denn in den Bescheiden fehlt – wie dargestellt – eine solche gänzlich. Insoweit überzeugt auch die Begründung der Beklagten nicht, dass die Kriterien alle gleich gewichtet worden seien und sich dies daraus ergebe, dass nichts anderes geltend gemacht worden sei. Insoweit wird hingegen bereits bei einer Gegenüberstellung der Matrix und der Übersicht deutlich, dass auch bei gleicher Gewichtung der Kriterien untereinander noch keine Aussage darüber getroffen worden ist, wann ein Kriterium positiv und wann negativ gewichtet wurde. Die in der Übersicht vorgenommene Gewichtung unterscheidet sich insoweit deutlich von der in der Matrix dargestellten Pro/Contra Liste. Denn in der Matrix wurden etwa alle Verstöße, unabhängig davon, ob diese als gering oder grob bewertet wurden, negativ berücksichtigt, wohingegen in der Übersicht geringe Verstöße positiv berücksichtigt wurden, wenn die vergleichenden Spielhallen grobe Verstöße begangen hatten. Darüber hinaus stellen sich die in dem Bescheid der Klägerin genannten Kriterien „Mietverhältnis“ und „Abstände zu in Konkurrenz stehender Hallen“ bereits als an sich und das Kriterium „Alter der Erlaubnis“ in seiner konkreten Anwendung, als nicht sachgerecht dar. Die Dauer des Mietverhältnisses und dessen Kündbarkeit stellt kein Kriterium dar, das sich an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientiert. Das weitere von der Beklagten gewählte Kriterium der Abstände zwischen den Spielhallen ist kein sachgerechtes Kriterium im Rahmen des Abwägungsvorgangs, da die Beklagte den Umstand nur bei der Entscheidung, ob sie insoweit von dem vorgegebenen Mindestabstand nach § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW abweicht, berücksichtigen kann. Macht sie – wie vorliegend – von dieser Möglichkeit zwar Gebrauch und stehen danach dennoch alle Spielhallen zueinander in einem Konkurrenzverhältnis, hat dies zur Folge, dass in der dann vorzunehmenden Abwägungsentscheidung nur eine Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW mit entsprechender Sperrwirkung gegenüber den umliegenden, den Mindestabstand nicht einhaltenden Spielhallen, erhalten kann, sodass der konkrete Abstand zwischen den in Konkurrenz stehenden Spielhalle dann im Auswahlverfahren nicht mehr von Belang ist. Soweit die Beklagte ihre Entscheidung auch auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO gestützt hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings von der Beklagten in diesem Fall nicht zutreffend angewandt worden. Denn dieses Kriterium kann, da es letztlich als Anknüpfungspunkt für das berücksichtigungsfähige schutzwürdige Vertrauen dient, nur im Vergleich zwischen denjenigen herangezogen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben und denjenigen, denen eine solche erst danach erteilt worden ist. Denn die, die erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, können sich nicht auf ein geschütztes Vertrauen auf einen weiteren Bestand ihrer Spielhalle berufen. Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 - 8 C 16/16 - zur betriebsbezogenen Auslegung der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV entgegen. Denn diese resultiert aus dem Wortlaut der Regelung sowie dem Gesichtspunkt, dass die Investitionen des Altbetreibers nicht entwertet werden sollten. Dieser Aspekt ist hingegen bei der Auswahlentscheidung, bei der das Vertrauen auf einen weiteren Bestand der Spielhalle und der damit einhergehenden Möglichkeit der Amortisierung getätigter Investitionen berücksichtigt werden kann, nicht von Bedeutung. Vielmehr konnte derjenige, der eine Spielhalle nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages übernommen hat, kein dementsprechendes schutzwürdiges Vertrauen aufbauen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren, da sie einen Antrag gestellt hat, gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Juli 2018 – 4 E 429/18 – und vom 25. Mai 2016 – 4 B 162/16 –, jeweils juris, und an Ziffern 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.