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Beschluss

1 B 436/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0516.1B436.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 11) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 11) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. Gr ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Innerhalb der am 8. Mai 2017 abgelaufenen Begründungsfrist hat die Beigeladene zu 11) zwei Schriftsätze vorgelegt, nämlich die selbst verfasste Beschwerde- und Begründungsschrift vom 12. April 2017 sowie den Schriftsatz ihres – nach Hinweis des Senats auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz1 VwGO beauftragten – Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2017. Zu den insoweit vom Senat zu prüfenden Gründen zählen hier aber nur die im letztgenannten Schriftsatz angeführten Gründe. Denn nur dieses Vorbringen ist, wie in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderlich, durch eine nach dieser Vorschrift postulationsfähige Person erfolgt, und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 11) hat auch nicht (nach vollständiger rechtlicher Prüfung) auf die früheren Ausführungen seiner Mandantin Bezug genommen. Zu der aus dem Zweck des Vertretungszwangs abzuleitenden grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen eines nicht postulationsfähigen Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht vgl. etwa Hartung, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 67 Rn. 50, 51 und 53 f.; ferner Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 43 und 51. Die danach nur zu prüfenden Gründe aus dem Schriftsatz vom 2. Mai 2017 rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin (sinngemäß) entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 noch zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO der Beförderungsliste „TPS_Zuw_extern_JC“ (Zuweisung – extern – Jobcenter) mit den Beigeladenen oder anderen Personen zu besetzen und diese zu befördern, bis über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die in die Auswahlentscheidung einbezogene Beurteilung der Antragstellerin sei wegen Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe rechtswidrig. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil die Beurteilerinnen hinsichtlich der zu bewertenden Einzelmerkmale und beim Gesamturteil nicht ausreichend begründet hätten, wie sie die gemessen am Statusamt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) höherwertige Tätigkeit (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) berücksichtigt haben. Zudem sei das Gesamtergebnis der Beurteilung im Hinblick auf die unterschiedlichen Notenskalen für Einzelmerkmale und Gesamtergebnis nicht ausreichend begründet worden. Die vorhandene Begründung erschöpfe sich in formelhaften und pauschalen Ausführungen. Der aufgezeigte Begründungsmangel werde auch durch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht behoben. Nachträgliche Erläuterungen der Gesamtnotenbildung seien, soweit sie über die Ausführungen in der Beurteilung hinausgingen, ohnehin schon nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen sei aber auch als solches nicht geeignet, das Gesamturteil hinreichend zu plausibilisieren. Insbesondere reiche es nicht aus, auszuführen, dass ohne Berücksichtigung der höherwertigen Beschäftigung auch eine schlechtere Bewertung „denkbar“ und „nachvollziehbar“ gewesen wäre. Ebenso wenig überzeuge der Hinweis, dass alle Beförderungsbewerber zumindest um ein Statusamt höher eingesetzt gewesen sein müssten. Bei Vermeidung der mithin festzustellenden Beurteilungsfehler sei die Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren nicht von vornherein chancenlos. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat es dabei namentlich nicht vermocht, die zutreffende Annahme des Vorliegens von Begründungsmängeln schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen. Das gilt schon deshalb, weil die Beschwerde nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet ist. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016– 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die vorgenannten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt das mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 unterbreitete Beschwerdevorbringen (ab Seite 2, Gliederungspunkt a), bis Seite 5, Ende des zweiten und vorletzten Absatzes) vollständig. Denn es ist abgesehen von wenigen sprachlichen Anpassungen und der bloßen Beifügung von Gliederungspunkten textidentisch mit dem erstinstanzlichem Vorbringen der Antragsgegnerin in deren Antragserwiderungsschrift vom 29. September 2016 (dort: Seite 2, ab dem zweiten Satz des Gliederungspunktes III., bis vor die den Schriftsatz abschließende Unterschrift), welches das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits einer ausführlichen und im Übrigen ersichtlich nicht zu beanstandenden Würdigung unterzogen hat. Namentlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend, nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der dieser Rechtsprechung folgenden Spruchpraxis des Senats, ausgeführt, dass eine im gerichtlichen Verfahren erfolgende nachträgliche Plausibilisierung der Bildung der Gesamtnote unzulässig ist, soweit sie über die Ausführungen in der Beurteilung selbst hinausgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 14, und vom 31. März 2017 – 1 B 162/17 –, juris, Rn. 9 f. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 10. und 12. bis 18. für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im April 2017 geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9_vz) im Kalenderjahr 2017 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus errechnet sich ein Streitwert, welcher noch innerhalb der festgesetzten Wertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.