Beschluss
10 L 1422/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0904.10L1422.19.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Realschulabschluss zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 6 Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Bewertung hat der Antragsteller die Fachoberschulreife nicht erlangt. 7 Nach § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen 8 in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) erwirbt ein Schüler der Gesamtschule nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn er die Versetzungsanforderungen erfüllt. Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erlangt er, wenn 9 er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie in den anderen Fächern höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat. 10 Diese Vorgaben werden durch den sog. Holweideerlass (Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005) für Schüler an der Gesamtschule L. -I. verändert. Nach Ziffer 2 des Erlasses werden sie dahingehend modifiziert, dass die in einem Erweiterungskurs in Deutsch, Physik oder Chemie zu erbringenden Leistungen an der Gesamtschule L. -I. durch eine um eine Notenstufe bessere Leistung im betreffenden Fach ersetzt werden. Dies bedeutet, dass die Leistungen in Deutsch und Chemie bzw. Physikers wie Leistungen in Grundkursen benotet und gleichzeitig die Notenanforderungen in diesen Fächern mit Blick auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Fachoberschulreife um eine Notenstufe heraufgesetzt werden. Im undifferenzierten Unterricht in den genannten Fächern muss daher zur Erlangung der Fachoberschulreife in den Erweiterungskursen nicht die Note 4, sondern die Note 3 erzielt werden. 11 Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, weil seine Leistungen im Fach Deutsch nur mit der Note 4 (ausreichend) bewertet wurden. 12 Soweit der Antragsteller sich gegen die Benotung selbst wendet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. 13 Hinsichtlich der Notenvergabe steht den Fachlehrern ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist nur die Frage, ob die Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten wurden, 14 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2018 – 19 B 477/18 –, juris. 15 Ob die Leistung eines Schülers gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewerten die Lehrer aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, wobei der Beurteilung regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet. Bei dieser Entscheidung überschreiten Lehrer ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nur, wenn sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. September 2015 – 19 A 2068/13 – und vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 -, juris; VG L. , Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 10 L 1653/18 -. 17 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass die Notenvergabe fehlerhaft war. Vielmehr beschränken sich seine Angaben darauf, die Note im Fach „Darstellen und Gestalten“ sei nicht fair vergeben worden, was dazu geführt habe, dass es für die Klassenlehrerin einfacher geworden sei, ihm im Fach Deutsch ebenfalls die Note ausreichend zu erteilen. Diese Angaben sind viel zu pauschal, um die Benotung ernsthaft in Frage zu stellen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes vom 18. Juli 2019 hat der Antragsteller nicht reagiert. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt wurde. 19 Rechtsmittelbelehrung 20 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 21 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 22 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 23 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 24 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 25 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 26 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 27 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 28 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.