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Beschluss

4 B 257/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0301.4B257.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27.2.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 1746/18 (VG Düsseldorf) festzustellen, dass auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 14.2.2018 (Amtsblatt der Stadt T. vom 15.2.2018) Verkaufsstellen am 4.3.2018 nicht im Stadtteil P. in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet haben dürfen, abgelehnt. Die umstrittene Rechtsverordnung erweise sich im Prüfungsrahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als voraussichtlich rechtmäßig. Sie dürfte von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW gedeckt sein. Den Anforderungen des danach in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV notwendigen Anlassbezugs der sonntäglichen Ladenöffnung habe die Antragsgegnerin Rechnung getragen. Die Veranstaltung „Frühlingserwachen“ stehe in ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund. In räumlicher Hinsicht erfolge die Ladenöffnung in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen. In Bezug auf die von ihr umfassten Handelssparten und Warengruppen sorge der Ausschluss großflächiger Lebensmitteldiscounter und Vollsortimentmärkte, Baumärkte, Möbelanbieter und Apotheken (ohne Notdienst) für ein angemessenes Verhältnis zur anlassgebenden Veranstaltung. Die Prognose der Antragsgegnerin, die Veranstaltung „Frühlingserwachen“ sei so attraktiv, dass diese und nicht die Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bilde, sei schlüssig und vertretbar. Sie finde eine tragfähige Grundlage in Erfahrungen zurückliegender Veranstaltungen und Befragungen zu vergleichbaren Veranstaltungen im Stadtteil T. -P. . Danach hätten 60 % der Befragten angegeben, dass sie auch ohne verkaufsoffenen Sonntag die Veranstaltung besucht hätten. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht erschüttert. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Demgegenüber kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die jeweilige untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NWVBl. 2016, 513 = juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die streitige Rechtsverordnung wegen einer fehlerhaften Prognose der Besucherströme unwirksam ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund sind in ein Verhältnis zu setzen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2017 – 8 CN 1.16 –, ArbuR 2017, 273 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 16, m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, muss bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes oder einer ähnlichen Veranstaltung die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Die insoweit von der Gemeinde anzustellende Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24 f., 36. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich nichtig ist. Im Gegenteil spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die bei ihrem Erlass vom Rat der Antragsgegnerin angestellte Prognose im Ergebnis schlüssig und vertretbar ist. Die Gesamtumstände, von denen der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung ausgegangen ist und wie sie sich nach den vorliegenden Unterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen darstellen, sprechen dafür, dass die Veranstaltung „Frühlingserwachen“ eine solche Sogwirkung auf Besucher entfalten wird, dass sie – und nicht die Ladenöffnung – den öffentlichen Charakter des Sonntags prägen wird. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die in der Beschlussvorlage zitierten Besucherbefragungen zu einer anderen Veranstaltung in T. -P. sowie Veranstaltungen in anderen Stadtteilen für das hier in Rede stehende „Frühlingserwachen“ aussagekräftig sind. Denn auch unabhängig davon durfte die Antragsgegnerin von einem in erster Linie durch diese Veranstaltung bedingten Besucherstrom am 4.3.2018 ausgehen. Das gewerberechtlich als Markt festgesetzte „Frühlingserwachen“ ist eine seit vielen Jahren anlässlich des meteorologischen Frühlingsanfangs stattfindende Traditionsveranstaltung. Sie umfasst einen Büchermarkt in der E. Straße, auf dem in diesem Jahr 15 fast ausschließlich auswärtige Antiquariate vertreten sein werden (vgl. hierzu und zum Folgenden, neben den Angaben in der Beschlussvorlage, die Informationen des Veranstalters unter www.p . de sowie seines Kooperationspartners „city art project“ unter https://cap-T. .jimdo.com/, letzter Zugriff jeweils am 1.3.2018). Der Büchermarkt wird, wie schon im Vorjahr, ergänzt durch einen interaktiven Kunstmarkt unter dem Motto „Kunst verbindet und vernetzt“. In 23 oder 24 Zelt-Pavillons präsentieren über 50 Künstler aus ganz Nordrhein-Westfalen sich und ihre Werke und sollen den Stadtteil so in ein „walk-along“-Museum verwandeln. Im Rahmen von „Live-Kunst“ können die Besucher Künstlern bei ihrem Schaffen zusehen. Zahlreiche Geschäfte stellen ihre Schaufenster für die Präsentation von Kunstwerken zur Verfügung. Hinzu kommt ein vielfältiges Rahmenprogramm u. a. mit Straßenmusik, Aktionen von Vereinen, Oldtimer-Präsentation, Kinderkarussell und „Versorgungstationen“ für das leibliche Wohl. Eine Veranstaltung dieses Zuschnitts lässt eine durch Öffnung der vorwiegend inhabergeführten örtlichen Einzelhandelsbetriebe ausgelöste werktägliche Geschäftigkeit in der Hintergrund treten. Die Freigabe der Ladenöffnung ist räumlich im Wesentlichen auf den in dieser Weise durch die anlassgebende Veranstaltung geprägten Bereich zwischen H.---straße /P1. Markt und E. Straße/C.-------platz begrenzt. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten, zumal die Antragstellerin nicht geltend macht, dass ihr aufgrund der streitigen Sonntagsöffnung konkrete Nachteile in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung entstünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).