Beschluss
1 L 2580/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1128.1L2580.18.00
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Tenor
1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk „Bad Godesberg“ der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 16. Dezember 2018, auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Weihnachtsmärkte in den Stadtbezirken der Bundesstadt Bonn vom 14. November 2017 geöffnet sein dürfen.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1.a) umgehend öffentlich bekannt zu machen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk „Bad Godesberg“ der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 16. Dezember 2018, auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Weihnachtsmärkte in den Stadtbezirken der Bundesstadt Bonn vom 14. November 2017 geöffnet sein dürfen. b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1.a) umgehend öffentlich bekannt zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Vorliegend kann sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des § 6 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) ‒ LÖG NRW a.F. ‒, der wegen der Beschlussfassung über die Verordnung vor dem 30. März 2018 gemäß § 13 Abs. 2 LÖG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) hier noch maßgeblich ist, berufen. Diese Regelung konkretisiert den objektivrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus der Sonn- und Feiertagsgarantie der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt, und ist insoweit auch drittschützend. Dieser Schutzauftrag ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie auf die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen sind. Betroffen ist hier die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2018 – 4 B 1580/18 –, juris Rn. 5 ff., mit dem die Rechtsprechung der Kammer ausdrücklich bestätigt wird. Die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützte Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert sind und/oder der Bereich der Mitgliederwerbung der Antragstellerin betroffen ist. Vgl. zum LadSchlG bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 – OVG 1 A 1.17 –, juris Rn. 24. Ob die Beschäftigten in den von der Sonntagsöffnung betroffenen Verkaufsstätten an dem hier streitigen Sonntag freiwillig arbeiten und damit aus eigenem Antrieb auf ihre gewerkschaftlichen Aktivitäten an diesem Tag verzichten, ist für die Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin unerheblich. Zwar mögen die in diesem Zusammenhang rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, die eine konkrete Behinderung ihrer eigenen gewerkschaftlichen Arbeit an dem hier streitigen Sonntag im Übrigen bisher nicht vorgetragen hat, durch die einzelne Verkaufsöffnung nur geringfügig beeinträchtigt sein. Insoweit reicht jedoch die bloße Möglichkeit einer Verletzung in eigenen gewerkschaftlichen Rechten aus, denn hierbei ist entscheidend auf die Gesamtbelastung der Antragstellerin abzustellen, die sich für ihre landesweite Betätigung durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen insgesamt ergeben kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 18, und vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 – OVG 1 A 1.17 –, juris Rn. 25. Davon abgesehen reicht der Vortrag der Antragstellerin, die kommunalen Regelungen zur Ladenöffnung seien mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 LÖG NRW a.F. nicht vereinbar, aus. Sie kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Norm. Es ist insbesondere ohne Belang, ob die Antragstellerin bereits eine konkrete Veranstaltung an einem der Sonntage geplant hat. Denn die Antragstellerin kann bereits dadurch in ihren subjektiven Rechten betroffen sein, dass durch die festgelegten verkaufsoffenen Sonntage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 – 6 CN 1.13 –, juris Rn. 14 ff. (zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem ArbZG); OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2018 – 4 B 1580/18 –, juris Rn. 7, vom 13. April 2018 – 4 B 524/18 –, juris Rn. 4, vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 8 ff., und vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 1 S 19.15 –, juris Rn. 27. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Demgegenüber kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die jeweilige untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 24 ff., m.w.N.; zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 27. September 2018 – 4 B 1410/18 –, juris Rn. 16. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. a. Für die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen am 16. Dezember 2018 im Stadtbezirk „Bad Godesberg“ fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW a.F. dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. In § 6 Abs. 4 S. 1 LÖG NRW a.F. wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u.a. ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Innerhalb der Antragsgegnerin als zuständiger örtlicher Ordnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 OBG NRW) ist der Rat gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Aus § 41 Abs. 1 S. 2 lit. f) GO NRW ergibt sich weiter die ausdrückliche Zuständigkeit des Rates u.a. für den Erlass von ortsrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch Rechtsverordnungen gehören; zudem ist dort festgehalten, dass der Rat die Entscheidung auch nicht auf andere kommunale Entscheidungsträger übertragen kann. Gemessen daran liegt kein wirksamer Ratsbeschluss über die Öffnung von Verkaufsstätten am 16. Dezember 2018 im Stadtbezirk „Bad Godesberg“ vor. Eine ausdrückliche Rechtsverordnung, die eine Ladenöffnung am 16. Dezember 2018 ermöglicht, hat der Rat der Antragsgegnerin nicht beschlossen. Der Beschluss des Rates in seiner Sitzung vom 9. November 2017 über die – von den Beteiligten insoweit übereinstimmend als maßgeblich erachtete – Rechtsverordnung vom 14. November 2017 betrifft unmittelbar nur die Öffnung im Jahr 2017. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung durften aus Anlass der Weihnachtsmärkte Verkaufsstellen in den Stadtbezirken „Hardtberg“ und „Bad Godesberg“ am 3. Dezember 2017 sowie im Stadtbezirk „Bonn“ am 17. Dezember 2017 zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet werden. Soweit § 1 Abs. 2 der Verordnung für die Folgejahre vorsah, dass die genauen Termine der verkaufsoffenen Sonntage spätestens einen Monat vor der Veranstaltung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht werden, liegt hierin ersichtlich kein Beschluss über eine Ladenöffnung am 16. Dezember 2018 im Stadtbezirk „Bad Godesberg“. Soweit die Fachverwaltung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung im Amtsblatt vom 31. Oktober 2018 die streitgegenständliche Öffnung bekanntgegeben hat, ist dies unzureichend. Unabhängig von der Frage, ob der Rat die Verwaltung überhaupt ermächtigt hat, die konkreten Tage der Ladenöffnung eigenmächtig – d.h. ohne erneute Befassung des Rates – festzulegen und bekannt zu geben, war er zu einer derartigen Delegierung gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. f) GO NRW jedenfalls nicht befugt. Ein (erneuter) Ratsbeschluss ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil es sich bei der Auswahl des konkreten Datums der Ladenöffnung um einen „rein administrativen Akt“ handele, der auf die Fachverwaltung übertragen werden könne. Bereits die Gesetzesformulierungen weisen darauf hin, dass der Rat eine konkrete Einzelfallentscheidung für jeden einzelnen Tag der Ladenöffnung zu treffen hat. So sieht § 6 Abs. 4 S. 1 LÖG NRW a.F. vor, dass die „Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen“ freigegeben werden. Auch die gesetzliche Systematik der sonntäglichen Ladenöffnung spricht für die Notwendigkeit eines datumsbezogenen Ratsbeschluss. Den Rahmen – sprich die maximale Anzahl von Sonntagsöffnungen – hat zunächst der Gesetzgeber festgelegt. Nach § 6 Abs. 4 S. 3 LÖG NRW a.F. dürfen innerhalb einer Gemeinde nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW a.F. insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Hinsichtlich der „Tage nach Absatz 2“, an denen Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein dürfen, ist deren Anzahl auf jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen beschränkt worden. Die Notwendigkeit, den Rat in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, reduziert sich nicht darauf, lediglich die konkrete Anzahl von verkaufsoffenen Sonntagen im Gemeindegebiet innerhalb des gesetzlichen Rahmens festzulegen und die Festlegung der Einzeltermine der Verwaltung zu überlassen. Hierauf liefe jedoch die Argumentation der Antragsgegnerin hinaus. Eine insoweit erforderliche abstrakte Entscheidung allein über die Anzahl der Tage kann der Rat materiell auch gar nicht treffen, da er bei der Frage der sonntäglichen Ladenöffnung das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen für die konkrete Veranstaltung zu prüfen und die durch Anhörung der beteiligten Kreise festzustellenden widerstreitenden Interessen in seine Entscheidungsfindung aufzunehmen hat. Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, dass die datumsbezogene Benennung der verkaufsoffenen Sonntage integraler Bestandteil einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 S. 1 LÖG NRW a.F. ist. Insoweit gehen die Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Rechtsverordnung ins Leere. Weder das einzelne Ratsmitglied noch der Normadressat konnten dem Ratsbeschluss von November 2017 entnehmen, ob überhaupt und wann genau Verkaufsstellen in den genannten Stadtbezirken anlässlich der Weihnachtsmärkte an einem Sonntag der Folgejahre öffnen dürfen. Dies war erst nach der von der Fachverwaltung initiierten Bekanntmachung im Amtsblatt möglich. Dass das hier gewählte – und vom Rat beschlossene – Vorgehen einer langjährigen (Verwaltungs-) Praxis entspricht, ändert nichts an deren Rechtswidrigkeit. b. Bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung kann darüber hinaus festgestellt werden, dass sich eine unterstellte Rechtsverordnung über die Ladenöffnung für den gesamten Stadtbezirk „Bad Godesberg“ am 16. Dezember 2018 anlässlich des Bad Godesberger Nikolausmarktes als offensichtlich unwirksam erweisen würde. Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW a.F. dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund sind in ein Verhältnis zu setzen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 ‒ 8 CN 1.16 ‒, juris Rn. 16, m.w.N. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 ‒ 8 CN 2.14 ‒, juris Rn. 24 f. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe einer Ladenöffnung erfüllt sind, unterliegt dabei grundsätzlich in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet sich dem Verordnungsgeber nur bei der Prognose künftiger Ereignisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris Rn. 18, und vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris Rn. 31. Daher muss sich der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris Rn. 16, und vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris Rn. 12 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris Rn. 17, zu § 6 Abs. 1 LÖG NRW a.F. Im Übrigen kann und muss im gerichtlichen Verfahren geprüft sowie erforderlichenfalls weiter aufgeklärt werden, ob ein die konkrete Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund sich zumindest unter Berücksichtigung weiterer, dem Rat bei seiner Beschlussfassung nicht vorliegender Informationen ergibt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris Rn. 20, vom 5. Mai 2017 – 4 B 520/17 –, juris Rn. 19, 21, vom 28. September 2017 – 4 B 1218/17 –, juris Rn. 15, vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris Rn. 26, und vom 1. März 2018 – 4 B 257/18 –, juris Rn. 14. An diesen Anforderungen hat auch die Neufassung des LÖG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) – LÖG NRW n.F. – nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2018 – 4 B 1580/18 –, juris Rn. 101 ff. Diesen Maßstäben würde eine Rechtsverordnung, mit der der 16. Dezember 2018 anlässlich des Bad Godesberger Nikolausmarktes als verkaufsoffener Sonntag für den Stadtbezirk „Bad Godesberg“ freigegeben würde, nicht gerecht. Es ist nicht schlüssig und kann auch nicht vertretbar angenommen werden, dass das potentielle Besucherinteresse an dem im Bereich zwischen Theaterplatz und Am Fronhof stattfindenden „Nikolausmarkt“ in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im gesamten Stadtbezirk „Bad Godesberg“ überwiege. Dies ergibt sich bereits durch einen Vergleich der räumlichen Verhältnisse einerseits des anlassgebenden Marktes und andererseits des von der Ladenöffnung umfassten Bereichs. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt erstreckt sich auf einen Teilbereich der kleinen Godesberger Fußgängerzone. Ein Annexcharakter der sonntäglichen Ladenöffnung mag für den unmittelbar räumlich betroffenen Bereich belegbar sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Ladenöffnung auf den gesamten Stadtbezirk „Bad Godesberg“ ausgedehnt werden soll. Ein in erster Linie veranstaltungsbedingtes Besucherinteresse auch deutlich jenseits des Veranstaltungsgeschehens – bis in jeden Ortsteil des Stadtbezirks „Bad Godesberg“ hinein – ist insoweit nicht erkennbar. Der Stadtbezirk „Bad Godesberg“ besteht aus 13 Ortsteilen und geht räumlich deutlich über das Veranstaltungsgelände hinaus. Der Stadtbezirk „Bad Godesberg“ hat eine Fläche von 31,97 km². Von der Veranstaltungsfläche liegen die Grenzen des Stadtbezirks ca. 3,5 km (Hochkreuz), 2,0 km (Rüngsdorf), 4,0 km (Heiderhof) sowie 6,0 km (Mehlem) entfernt. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Bonn_Stadtbezirk_Bad_Godesberg.svg Insoweit ist es bereits anhand der räumlichen Größe der Veranstaltung ausgeschlossen, dass sie in jedem Ortsteil des Stadtbezirks eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Sonntages entfalten könnte. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die dortigen Einzelhändler überhaupt beabsichtigen, von der Möglichkeit der Verkaufsstellenöffnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Verordnung sie hierzu berechtigen würde. Erweist sich die umstrittene Verordnung mithin schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Denn eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin nicht rechtzeitig zu erlangen. Die Interessen von Verkaufsstelleninhabern, die im Hinblick auf eine Sonntagsöffnung bereits Dispositionen getroffen haben mögen, müssen deshalb zurückstehen. Eine Verwirkung kann der Antragstellerin bereits mangels Zeitmoments nicht entgegengehalten werden, da erst seit der Bekanntgabe im Amtsblatt vom 31. Oktober 2018 überhaupt ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin einen verkaufsoffenen Sonntag beabsichtigt. Der Eilantrag ist am 5. November 2018 bei Gericht eingegangen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.