Beschluss
1 L 1877/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0809.1L1877.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Demgegenüber kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die jeweilige untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.; zuletzt bestätigt durch Beschluss 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris, Rn. 3 f. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich § 1 Satz 1 Ziffer 1.2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 4. Februar 2015 (Amtliche Bekanntmachung vom 9. Februar 2015) der Antragsgegnerin, auf der die hier umstrittene Freigabe der Verkaufsstellen anlässlich der „C. Großkirmes am 1. Sonntag im September“ in der Ortschaft Bornheim beruht, als offensichtlich unwirksam erweist. Anders als die Antragstellerin – vermutlich aufgrund der Veröffentlichung der Rechtsverordnung auf der Internetseite der Antragsgegnerin – annimmt, kommt es vorliegend nicht auf eine Fassung der Rechtsverordnung vom 30. Dezember 2015 an, die auf dem Ratsbeschluss vom 3. Dezember 2015 beruht. Denn der Beschluss des Rates in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 betraf gar nicht die hier streitgegenständliche Ziffer 1.2. Der im Ratsinformationssystem der Antragsgegnerin zu entnehmenden Niederschrift der besagten Ratssitzung ist lediglich der folgende Beschluss zu entnehmen: „Der Rat beschließt in Änderung der bestehenden ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt C. vom 04.02.2015 den unter Ziffer 2.1 aus Anlass des Brunnenfestes beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag in der Ortschaft S. im Jahr 2016 auf den 26.Juni 2016 festzulegen.“ Im Übrigen sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die im Internet abrufbare Fassung der Rechtsverordnung überhaupt eine zu irgendeinem Zeitpunkt geltende Rechtslage wiedergibt. Denn diese Fassung dürfte in mehreren Punkten nicht in Einklang mit den tatsächlichen Beschlüssen des Rates stehen. Dies betrifft zunächst die zeitliche Dauer der Ladenöffnung „in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr“. Diese Formulierung geht zurück auf die Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung vom 4. Februar 2015. Sie entspricht jedoch nicht der damaligen Beschlusslage, die eine Öffnung „in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr“ vorsah. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Rat durch spätere Beschlüsse zu der ursprünglichen Vorlagefassung zurückgekehrt ist. Soweit ersichtlich dürfte er sich im Anschluss an die Beschlussfassung von Februar 2015 lediglich noch einmal – in der Ratssitzung vom 3. Dezember 2015 – inhaltlich mit der Ladenöffnung an Sonntagen beschäftigt haben. Dieser – bereits oben wörtlich wiedergegebene – Beschluss hatte ersichtlich keine Auswirkungen auf die Dauer der Öffnung, sondern sollte allein den unter Ziffer 2.1 (richtigerweise betrifft dies jedoch Ziffer 2.2) aus Anlass des Brunnenfestes beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag in der Ortschaft S. ändern. Anders als die im Internet veröffentlichte Fassung festhält, dürfte der Rat aber nicht beschlossen haben, dass nicht mehr – wie in der Fassung von Februar 2015 beschlossen – der 2. Sonntag im Juni, sondern nunmehr (für die Zukunft) der 4. Sonntag im Juni in S. geöffnet sein soll. Der Beschluss erwähnt allein das Jahr 2016 und konkret den 26. Juni 2016. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass sich für die in der im Internet veröffentlichten Fassung unter Ziffer 1.1 genannte Öffnung aus Anlass der C. Kleinkirmes am 8. Mai 2016 im Ratsinformationssystem gar kein entsprechender Ratsbeschluss findet. Dieses Datum wird lediglich als Information zur Beschlussvorlage im Dezember 2015 erwähnt, obwohl es nicht in Einklang mit der Beschlussfassung von Februar 2015 steht („Patronatsfest des T1. . T. am 13.05. bzw. am darauffolgenden Sonntag“). Ein ausdrücklicher Änderungsbeschluss des Rates zu Ziffer 1.1 ist jedenfalls nicht ersichtlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) ‒ LÖG NRW a. F. ‒, das wegen der Beschlussfassung über die Verordnung vor dem 30. März 2018 gemäß § 13 Abs. 2 LÖG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) hier noch maßgeblich ist, dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW a.F. ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Für die Öffnung von Verkaufsstellen im Ortsteil C1. am 2. September 2018 liegt eine ausreichend anlassgebende Veranstaltung vor. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass es sich bei dieser anlassgebenden Veranstaltung – anders als die Rechtsverordnung ihrem reinen Wortlaut nach nahelegt – nicht ausschließlich um die auf dem Q. -G. -Platz stattfindende „Großkirmes“ handelt, die im Jahr 2018 vom 1. bis einschließlich 4. September stattfindet. Es ist vielmehr von einem Veranstaltungszusammenhang zwischen der „Großkirmes“ und der am Kirmessonntag stattfindenden Gewerbeschau „C1. live“ auszugehen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus der langjährigen, tradierten Wiederkehr beider Veranstaltungen im Ortsgeschehen der Antragsgegnerin. Laut übereinstimmenden und unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin sowie des C. Gewerbevereins als Veranstalter der Gewerbeschau findet an dem Sonntag der Großkirmes traditionell (seit 32 Jahren) die C. Gewerbeschau „C1. live“ statt. Zwischen diesen beiden Veranstaltungen besteht auch ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang, da das Kirmesgelände auf dem Q. -G. -Platz mittig an das Veranstaltungsgelände der Gewerbeschau auf der L.-----straße (zwischen T2.------straße und Q. -I. -Platz/C2.---straße ) anschließt. Insoweit ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Ratsmitglieder bei ihrer Entscheidung über die streitgegenständliche Verordnung diesen Zusammenhang vor Augen hatten und ihn ihrer Entscheidung über die Ladenöffnung zu Grunde gelegt haben. Die so beschriebene Veranstaltung stellt bei summarischer Prüfung der der Kammer vorliegenden Unterlagen und öffentlich im Internet zugänglichen Informationen einen hinreichend gewichtigen Sachgrund dar, der in der gebotenen Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe die konkrete Ladenöffnung rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund sind in ein Verhältnis zu setzen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 ‒ 8 CN 1.16 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass eines Marktes muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 ‒ 8 CN 2.14 ‒, juris, Rn. 24 f. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe einer Ladenöffnung erfüllt sind, unterliegt dabei grundsätzlich in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet sich dem Verordnungsgeber nur bei der Prognose künftiger Ereignisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris, Rn. 18, und vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris, Rn. 31. Daher muss sich der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris, Rn. 16 und vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris, Rn. 12 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris, Rn. 17, zu § 6 Abs. 1 LÖG NRW a. F. Im Übrigen kann und muss im gerichtlichen Verfahren geprüft sowie erforderlichenfalls weiter aufgeklärt werden, ob ein die konkrete Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund sich zumindest unter Berücksichtigung weiterer, dem Rat bei seiner Beschlussfassung nicht vorliegender Informationen ergibt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris, Rn. 20 , vom 5. Mai 2017 – 4 B 520/17 –, juris, Rn. 19, 21, vom 28. September 2017 – 4 B 1218/17 –, juris, Rn. 15, vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris, Rn. 26, und vom 1. März 2018 – 4 B 257/18 –, juris, Rn. 14. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich unwirksam ist. Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Prognose, die „C. Großkirmes“ lasse am 2. September 2018 für sich genommen ein größeres Besucheraufkommen erwarten, als es allein durch eine Verkaufsstellenöffnung ausgelöst werde, nicht in schlüssiger und vertretbarer Weise begründet. Denn der Ratsentscheidung lag weder eine ausdrückliche Besucherprognose noch eine andersartige auf Tatsachengrundlagen nachvollziehbare Einschätzung vor, aus der sich ergibt, dass die Ladenöffnung im Verhältnis zur C. Großkirmes einen Annexcharakter aufweist. Eine entsprechende Prognose ist an keiner Stelle aktenkundig gemacht worden. Nach den gegebenen Umständen dürfte ein am 2. September 2018 in erster Linie durch die Großkirmes/Gewerbeschau ausgelöstes Besucheraufkommen auch nicht derart offensichtlich sein, dass schon aufgrund einer Besucherrelation der Annexcharakter der Ladenöffnung ohne Weiteres – d.h. ohne belegte Angaben – auf der Hand liegt. Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris, Rn. 20. Gleichwohl spricht viel dafür, dass sich die Veranstaltung „Großkirmes/Gewerbeschau“ als hinreichender Anlass für eine Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen Sonn- und Feiertagsruhe erweist. Nach den Gesamtumständen, wie sie sich nach den vorliegenden Unterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen darstellen, steht die Veranstaltung in ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der freigegebenen Ladenöffnung im Vordergrund. Es bestehen nach Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Ladenöffnung trotz unzulänglicher Besucherprognose der Antragsgegnerin als bloßer Annex erscheint. Vgl. zu vergleichbaren Fällen: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 4 B 257/18 –, juris, Rn. 14, und vom 28. September 2017 – 4 B 1218/17 –, juris, Rn. 15. Bei der anzustellenden Bewertung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall kommt zugunsten der Antragsgegnerin der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Traditionsveranstaltung mit einer Geschichte von mehreren Jahrzehnten handelt, eine besondere Bedeutung zu. Denn für den Annexcharakter der hier in Rede stehenden Ladenöffnung spricht der Umstand, dass es sich bei der Großkirmes/Gewerbeschau im Ortsteil C1. um eine Veranstaltung von – gemessen an der Größe des Ortsteils – beträchtlicher Größe und Attraktivität handelt, die eine ganz erhebliche Zahl sowohl innerörtlicher als auch auswärtiger Besucher anzieht. So besteht die „Großkirmes“ entsprechend dem der Festsetzung nach §§ 69, 60b GewO beigefügten Aufstellungsplan aus zwei (Klein-) Kinderfahrgeschäften, vier kleineren Kirmesbuden (Pfeilwerfen, Entenangeln, Greifer und Verlosung) sowie einem Imbiss, einem Ausschank und einer Süßwarenbude. Bei der ebenfalls nach § 69 GewO festgesetzten „Gewerbeschau“ präsentieren sich neben zahlreichen örtlichen Gewerbetreibenden auch überörtlich agierende Unternehmen. Zudem laden mehrere Autohäuser zur eine „Automeile“ ein und stellen aktuelle Modelle vor. Ergänzt wird die Gewerbeschau durch ein eigenes Rahmenprogramm mit musikalischen Darbietungen auf einer Bühne sowie mehreren Attraktionen für Kinder. Zu diesem Zweck wird das Veranstaltungsgelände auf der L.-----straße (zwischen T2.------straße und Q. -I. -Platz/C2.---straße ) für den motorisierten Verkehr gesperrt. Das Kirmesgelände auf dem Q. -G. -Platz liegt mittig innerhalb dieser Straßensperrung. Auf den besonderen Stellenwert und die Prägkraft der Veranstaltung für das örtliche Leben deuten auch die aktenkundigen Medienberichte der Vorjahre, die vorgelegten Photos sowie die Plakatierung im gesamten Ortsteil hin, für die die Antragsgegnerin dem Veranstalter der Gewerbeschau eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hat. Eine Veranstaltung dieses Zuschnitts lässt eine durch Öffnung der örtlichen Einzelhandelsbetriebe ausgelöste werktägliche Geschäftigkeit in den Hintergrund treten. Dem hat auch die Antragstellerin im Verfahren nichts Belastbares entgegengehalten. Sie geht im vorliegenden Verfahren erstmalig gegen die Ladenöffnung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin vor, ohne jedoch den Annexcharakter konkret unter Darlegung von (eigenen) Erkenntnissen in Frage zu stellen, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls seit 2000 durchgängig die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag für gerechtfertigt gehalten hatte. Es bestehen allerdings Zweifel, ob ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Veranstaltungsgelände und der Region der Ladenöffnung besteht. Die Antragsgegnerin hat die Ladenöffnung innerhalb ihres Gemeindegebiets auf das Gebiet des (gesamten) Ortsteils C1. begrenzt und nicht wie in der Vorgängerfassung der Rechtsverordnung eine weitere Begrenzung auf einzelne Straßenzüge vorgenommen. Dadurch hat sie nicht nur den direkten Anliegern sowie funktionell und städtebaulich zugehörigen Händlern – was zweifellos möglich ist – eine Ladenöffnung ermöglicht. Im vorliegenden Eilverfahren lässt sich aufgrund der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht abschließend klären, ob und in welchem Umfang die Veranstaltung über ihr unmittelbares Umfeld hinaus ausstrahlt. Einerseits betrifft die Veranstaltung gerade die zentrale Einkaufsstraße im Ortsteil C1. ; andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Ortsteil flächenmäßig – auch in Bezug auf die konkrete Siedlungsstruktur – über diesen Bereich hinausgeht, so das nicht ohne Weiteres klar ist, ob alle Verkaufsstellen von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst werden. Die umfassende Aufklärung dieser Frage kann nur in einem eventuellen Hauptsacheverfahren erfolgen. Im Zuge der hier gebotenen Interessenabwägung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die verbleibenden Zweifel zulasten der Antragstellerin gehen, weil diese erst sehr kurzfristig vor der Veranstaltung den Eilantrag gestellt hat und bisher keine konkreten Geschäfte benannt hat, die von der Ladenöffnung Gebrauch machen könnten, ohne von der Ausstrahlungswirkung erfasst zu werden. Die Rechtsverordnung ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin eine Ladenöffnung für sieben statt der gesetzlich zugelassenen fünf Stunden ermöglicht. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichte Fassung der Rechtsverordnung stützt, ist bereits oben dargelegt worden, dass es sich dabei nicht um die Wiedergabe der gültigen Beschlussfassung handelt. Der Rat hat in seiner Sitzung im Februar 2015 nach entsprechenden Hinweisen auf rechtliche Bedenken die ursprüngliche – auch der Anhörung zugrunde liegende – Verwaltungsvorlage, die ein siebenstündiges Zeitfenster vorsah, geändert und lediglich eine Ladenöffnung für fünf Stunden beschlossen. In Bezug auf diese Änderung musste die Antragstellerin auch nicht erneut angehört werden, da der Rat an den Planungen zur Ladenöffnung im Grundsatz festgehalten hat und mit seinem Beschluss lediglich geäußerten rechtlichen Bedenken begegnet ist. Im Übrigen entspricht diese Beschlusslage – jedenfalls in diesem Punkt – der in der Antragsschrift wiedergegebenen Rechtsansicht und Interessenlage der Antragstellerin, so dass die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst in ihrem Anhörungsschreiben vom 6. Januar 2015 – anders als andere Beteiligte – an dem siebenstündigen Zeitfenster zunächst keinen Anstoß genommen. Diese Auffassung äußerte sie erstmals im hiesigen gerichtlichen Eilverfahren. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unerlässlich, zumal die Antragstellerin nicht geltend macht, dass ihr aufgrund der streitigen Sonntagsöffnung konkrete Nachteile in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung entstünden. Dabei ist auch zu beachten, dass sie selbst derartige Nachteile nicht konkret benannt hat und solche aufgrund der Tatsache, dass nach eigenen Angaben 26 Personen im Gemeindegebiet bei ihr gewerkschaftlich organisiert sind, auch nicht auf der Hand liegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.