OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 89/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.4E89.18.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars nebst Belegen) nicht eingereicht hat. Der Senat hat ihn schon mehrfach auf die formellen Anforderungen an ein Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen und, weil diese Anforderungen nicht erfüllt waren, zu seinen Lasten entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.7.2016 – 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 5.9.2017 – 4 B 1012/17, 4 E 683/17 –, juris, Rn. 2 ff. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des darin in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2016 – 1 L 1671/15 (VG Arnsberg) – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.11.2015 sei offensichtlich rechtmäßig, insbesondere weil der Kläger – jedenfalls auch, hinter seinem lediglich als Strohmann fungierenden Vater – Gewerbetreibender und wegen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, gewerblicher Betätigung im Rahmen diverser Strohmann-Verhältnisse und Fortführung des Gewerbes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig sei, wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Beschwerde geltend, nicht er, sondern allein sein Vater betreibe unter der Firma „n.“ ein Gewerbe. Sein diesbezügliches bisheriges Vorbringen hat das Verwaltungsgericht bereits in dem sorgfältig begründeten Beschluss vom 4.5.2016 nach Aktenlage zutreffend als bloße Schutzbehauptung gewürdigt, u. a. – aber nicht nur – in Anbetracht früherer gegenteiliger Angaben des Klägers selbst. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was möglicherweise eine andere Einschätzung rechtfertigen und deshalb einen Erfolg der Klage als hinreichend aussichtsreich erscheinen ließe. Soweit der Kläger auf die seit Erlass der Ordnungsverfügung verstrichene Zeit sowie darauf verweist, seither sei trotz Fortführung des Gewerbes niemand geschädigt worden, ist dies schon deshalb unerheblich, weil sich die Rechtmäßigkeit einer auf § 35 Abs. 1 GewO gestützten Gewerbeuntersagung, insbesondere die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung beurteilt. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben, ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).