Beschluss
4 B 1012/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.4B1012.17.00
12mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Der Senat versteht die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.7.2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, der geltend macht, er verfüge nicht über die zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nötigen finanziellen Mittel. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 22.7.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am Montag, dem 7.8.2017 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist – und bis heute nicht – die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht. Über das Erfordernis eines rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs sowie den Umstand, dass die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt, musste er sich schon deshalb im Klaren sein, weil der Senat ihn in vergleichbarer Situation schon einmal darauf hingewiesen und zu seinen Lasten entschieden hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016 – 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 ff. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insoweit ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren, weil er aufgrund einer außergewöhnlich langen Postlaufzeit und somit ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu versagen. Denn die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vorgelegt hat. Er kann auch nicht vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen im Beschwerdeverfahren mit der Folge nachreichen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren wäre. Denn dieses Verfahren ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2017 abgeschlossen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016 – 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. An einem in diesem Sinne rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuch fehlt es hier. Auch insoweit kann sich der Antragsteller allein schon mit Rücksicht auf die entsprechenden Ausführungen des Senats im vorstehend zitierten Beschluss vom 11.7.2016 in vom Antragsteller betriebenen Verfahren nicht auf Unkenntnis der formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen. 3. Ohne Erfolg bleibt das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2017 beteiligten Richter. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit sind nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entscheidung sei „gleich zu Beginn des Verfahrens ergangen, ohne dass … [er] auch nur den Hauch einer Chance gehabt hatte, … [seine] Position darzustellen“, ist in Anbetracht der mehrmonatigen Dauer des Verfahrens, in dessen Verlauf sich der Antragsteller mehrfach schriftlich geäußert hat, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben aus den vorstehend unter 1. und 2. genannten Gründen sowohl eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon keinen Erfolg, ob bei den im erstinstanzlichen Verfahren beteiligen Richtern eine Besorgnis der Befangenheit bestehen könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).