Beschluss
6 B 1401/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1222.6B1401.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 31. August 2017 über die Versorgungsleistungen hinaus Leistungen bis zur Höhe der bisherigen Besoldung zu erhalten. Das Beschwerdevorbringen stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Nach § 34 Abs. 3 LBG NRW werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 CE 13.366 -, juris, Rn. 22. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. So OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 B 1282/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 49/16 -, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 2 B 318/15 -, juris, Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 3 CE 14.2587 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 -, juris, Rn. 11. Einen danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Für Rechtsmissbrauch ist, auch wenn mit der Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird, nichts ersichtlich. Die Antragstellerin macht die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung geltend, die sie unter anderem aus der aus ihrer Sicht gegebenen Fehlerhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, aus privatärztlichen Attesten und aus nach ihrer Auffassung unzutreffend angenommenen bzw. bewerteten Fehltagen ableitet. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand ist aber im vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 123 VwGO nicht zu prüfen. Deshalb musste das Verwaltungsgericht auf die erstinstanzlich insbesondere gegen das amtsärztliche Gutachten erhobenen Einwände auch nicht ausführlicher eingehen und erst recht den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Dienstunfähigkeit nicht weiter aufklären. Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sind dem Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist nicht aus der Luft gegriffen und völlig haltlos, sondern auf ein hinreichend aktuelles amtsärztliches Gutachten gestützt, das auch nicht offensichtlich unschlüssig oder aus anderen Gründen erkennbar unbrauchbar ist. Dem Gutachten vom 16. Mai 2017 waren amtsärztliche Gutachten vom 27. Oktober 2014 und vom 20. November 2015 vorangegangen. Ferner werden darin als Grundlagen der Beurteilung privatärztliche Bescheinigungen erwähnt, etwa des Dr. B. vom 13. April 2016 und des Prof. Dr. T. vom 4. Mai 2017. Dafür, dass der Amtsarzt diese gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand der Antragstellerin teilweise abweichend bewerten, reicht für die entsprechende Unterstellung der Antragstellerin nicht aus und rechtfertigt auch nicht die Annahme, das amtsärztliche Gutachten vom 16. Mai 2017 sei offensichtlich unzureichend. Ob die gegen dieses erhobenen Einwände der Antragstellerin durchgreifen, ob die vorgetragenen Umstände und/oder die vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, die teilweise aus der Zeit nach Erstellung des Gutachtens datieren, weitere Erklärungen des Amtsarztes oder die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern, wie die Dienstverrichtung in der Zeit nach der Begutachtung zu bewerten ist und ob anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestehen, wird im Klageverfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.