Beschluss
19 L 1793/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1118.19L1793.19.00
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Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr ab dem 01.07.2019 ihre vollen Dienstbezüge auszuzahlen, bis über die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage vom 01.07.2019 - 19 K 4099/19 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2019 rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Begehren der Antragstellerin steht § 34 Abs. 3 BeamtStG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 - 6 B 1401/17 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 23.04.2013 - 3 CE 13.366 - juris. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. So OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 1 B 1282/12 - juris.; OVG Saarland, Beschluss vom 21.06.2016 - 1 B 49/16 - juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 06.01. 2016 - 2 B 318/15 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 14.01.2015 - 3 CE 14.2587 - juris; offen gelassen von OVG NRW, Beschlüsse vom 29.05.2007 - 6 B 602/07 - juris und vom 22.12.2017 - 6 B 1401/17 – juris. Einen danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Für einen ersichtlichen Rechtsmissbrauch oder dafür, dass die Zurruhesetzungsverfügung nur dem Zweck dienen soll, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gründe für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts des klaren Wortlauts des § 34 Abs. 3 BeamtStG und mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, der es den Instanzgerichten grundsätzlich verbietet, sich über den eindeutig geäußerten gesetzgeberischen Willen hinwegzusetzen, kommt eine Ausnahme von der in § 34 Abs. 3 BeamtStG vorgesehenen Rechtsfolge nur in den Fällen in Betracht, in denen die Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheides offenkundig ist und sich geradezu aufdrängt. Der Rechtsmangel muss dem Zurruhesetzungsbescheid gleichsam „auf der Stirn geschrieben“ stehen, was etwa bei einem gänzlich fehlenden amtsärztlichen Gutachten oder einer grundlos vollständig unterbliebenen Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Fall wäre. So liegt die Sache hier aber nicht. Offensichtliche formelle Fehler der auf § 26 BeamtStG beruhenden Zurruhesetzungsverfügung liegen nicht vor. Das für die Zurruhesetzung materiellrechtlich gemäß § 34 LBG NRW erforderliche amtsärztliche Gutachten liegt vor. Der Antragsgegner hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin besteht. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 27.09.2019 ergibt sich, dass insoweit eine umfangreiche landesweite Abfrage vorgenommen wurde. Ob der Antragsgegner damit seiner Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend nachgekommen ist, wird im Klageverfahren 19 K 4099/19 gegen die Zurruhesetzungsverfügung ebenso zu prüfen sein wie die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung im Übrigen. Im vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 123 VwGO hat diese Prüfung aber zu unterbleiben, denn die Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW setzt nicht voraus, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 - 6 B 1401/17 – juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer ist von dem Jahresbetrag der Differenz zwischen den vollen Bezügen und dem Ruhegehalt ausgegangen und hat den so ermittelten Wert angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.