Beschluss
6 B 1661/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.6B1661.18.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Realschulkonrektors, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung der bisherigen Besoldung trotz Zurruhesetzung begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Realschulkonrektors, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung der bisherigen Besoldung trotz Zurruhesetzung begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm seine vollen Dienstbezüge auszuzahlen, bis über seine Klage vom 18. Juli 2018 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 3145/18 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2018 rechtskräftig entschieden worden ist, abgelehnt. Es hat zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dem Anspruch auf volle Besoldung nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides stehe § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW entgegen. Danach werde ab dem Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in welchem dem Beamten oder dessen Vertreter die Verfügung zugestellt worden sei, die das voraussichtliche Ruhegehalt übersteigende Besoldung einbehalten. Die Vorschrift gelte unabhängig von der Frage, ob die Zurruhesetzung des Beamten, die Voraussetzung des teilweisen Einbehaltens der Bezüge sei, rechtmäßig erfolgt sei. Sinn dieser Regelung sei es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutige. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO sei jedoch dann ausnahmsweise zu gewähren, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheine. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs seien insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Die streitbefangene Zurruhesetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch aus der Luft gegriffen bzw. noch offensichtlich rechtswidrig. Sie sei nicht völlig haltlos, sondern seitens des Antragsgegners begründet worden. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass eine dauernde psychische Erkrankung des Antragstellers vorliege, dränge sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des langen Zeitraums von rund vier Jahren der Arbeitsunfähigkeit auf. Dass der Antragsgegner hierbei auch nicht nur den Zweck verfolgt habe, die Besoldungskürzung eintreten zu lassen, ergebe sich bereits aus den umfangreichen Gründen des streitbefangenen Bescheids. Die Zurruhesetzung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Willkür des Antragsgegners seien nicht ersichtlich. Die Verfügung sei insbesondere auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde fordere, der Antragsteller jedoch nicht fachpsychiatrisch begutachtet worden sei. Ein ärztliches Gutachten sei nur im Regelfall erforderlich. Auch ohne Vorliegen eines amtlichen Gutachtens könne es ausreichen, dass im Verfahren eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts erfolgt sei. Dafür, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit fachpsychiatrischer Begutachtung vom 12. November 2015 habe stützen dürfen, spreche, dass nach dem Vortrag des Antragstellers seine Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf dem Vorfall vom 24. Juni 2014 beruht habe. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller seiner sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergebenden Pflicht nachgekommen sei, sich bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Vielmehr sei anzunehmen, dass er sich für den Zeitraum ab Oktober 2017 so behandeln lassen müsse, als habe er sich ausdrücklich geweigert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Denn er habe drei der insgesamt vier anberaumten Termine zur fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung jeweils kurzfristig unter Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit abgesagt. In einem Fall habe er die Einladung zum Termin unbeantwortet gelassen, was in besonderem Maße seine fehlende Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringe. Dabei falle auf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von wechselnden Ärzten ausgestellt worden und die Absagen stets in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Untersuchungsterminen erfolgt seien. Selbst wenn der Antragsteller zu den jeweiligen Zeitpunkten tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ergebe sich daraus nicht zwingend, dass ihm ein Erscheinen zu der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung schlichtweg unzumutbar gewesen sei. Für die Möglichkeit der Teilnahme an den Terminen am 13. April 2018 und am 27. April 2018 spreche, dass er ausweislich der Atteste nur drei bzw. zwei Tage arbeitsunfähig gewesen sein solle und eine schwerwiegende Erkrankung aufgrund dieser begrenzten Dauer jedenfalls auszuschließen sei. Sollte es dem Antragsteller tatsächlich an sämtlichen Untersuchungsterminen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein, die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung durchführen zu lassen, so würde dies umgekehrt für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit sprechen. Auch aufgrund seines sonstigen Verhaltens seien erhebliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers begründet, seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nachzukommen. Denn er habe sich in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsgegner wenig kooperativ gezeigt. So sei dem Antragsteller etwa eine funktionsgleiche Stelle in Meschede angeboten worden, die er jedoch aus - nicht näher beschriebenen - familiären Gründen abgelehnt habe. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes komme es somit nicht an. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Einem Anspruch des Antragstellers auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge steht § 34 Abs. 3 LBG NRW entgegen. Danach werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder - wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit anderer Judikatur zugrunde gelegt hat - ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 6 B 1401/17 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N. Denn die Voraussetzungen des danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruchs, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde macht nicht erkennbar, inwieweit sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Versetzung in den Ruhestand aus dem Umstand ergeben soll, dass noch am 8. Juni 2018 mit dem Antragsteller ein als Perspektivgespräch angekündigtes Dienstgespräch geführt worden ist. Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sind dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich dienstunfähig ist, ist eine solche der - ggfs. näher aufzuklärenden - Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung; für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit und damit gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung spricht dabei bereits die erhebliche Dauer der Ausfallzeiten des Antragstellers von über vier Jahren. Ebenfalls nicht auf die Annahme offensichtlicher Rechtswidrigkeit führt der weitere Beschwerdevortrag, der Antragsgegner habe sich nicht auf die amtsärztliche Untersuchung vom 12. November 2015 stützen dürfen; der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, an den festgesetzten Untersuchungsterminen teilzunehmen, wofür er eine weitere ärztliche Bescheinigung vorlegt; und seine Kooperationsbereitschaft stelle es nicht in Frage, dass er einen Einsatz in N. abgelehnt habe, denn für die Fahrt dorthin hätte er pro Strecke mindestens 10 Minuten länger benötigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach den Grundsätzen zum sogenannten Teilstatus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).