Beschluss
1 O 10/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet kein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Abbau von Intensivbetten und/oder einen Leistungsanspruch auf Zur-Verfügung-Stellung finanzieller Mittel zur Ausstattung von Krankenhäusern mit Intensivbetten.(Rn.9)
2. Es obliegt allein der jeweils zuständigen Landesbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich nach den Regelungen des KHG auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse, d. h. einer Beschreibung des für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Bedarfs an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten, in einem Krankenhausplan festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet kein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Abbau von Intensivbetten und/oder einen Leistungsanspruch auf Zur-Verfügung-Stellung finanzieller Mittel zur Ausstattung von Krankenhäusern mit Intensivbetten.(Rn.9) 2. Es obliegt allein der jeweils zuständigen Landesbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich nach den Regelungen des KHG auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse, d. h. einer Beschreibung des für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Bedarfs an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten, in einem Krankenhausplan festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll.(Rn.10) 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 18. Januar 2021, die sich gemäß Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2021 nur gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag, „1. die Beklagte wird verpflichtet, den seit mehreren Monaten zu beobachtenden ersatzlosen Abbau freier Intensivbetten durch sofortige Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel zu stoppen“, richtet sowie sich nach angegebenem Aktenzeichen und Datum des angefochtenen Beschlusses auf die Durchführung eines beabsichtigten Eilverfahrens bezieht, hat in der Sache keinen Erfolg. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung - vorliegend in Form des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig oder mangels Anspruchsgrundlage bzw. Verletzung einer drittschützenden, die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzenden Norm als unbegründet abzuweisen wäre. Die für eine Prozesskostenhilfegewährung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung wird mit dem Beschwerdevorbringen, die Klage sei zulässig, weil die Möglichkeit einer Rechtsverletzung - hier in Form der Betroffenheit im Recht auf körperliche Unversehrtheit für den Fall eines Unfalls - genüge und die Ausführungen in der Antragsschrift zum Abbau von Intensivbetten zeigten, dass der gestellte Antrag weder mutwillig noch unzulässig sei, nicht ausreichend dargelegt. Das Beschwerde- und bisherige Antragsvorbringen der Antragstellerin sind bereits nicht geeignet, eine Anspruchsgrundlage für ihr Begehren plausibel zu machen noch ist dies sonst ersichtlich. In Bezug auf den von der Antragstellerin begehrten Eilrechtsschutz kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Vorliegend ergibt sich bereits kein hinreichender Anhalt für einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Soweit sie sich auf die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruft, genügt die von ihr geäußerte Befürchtung, dass sie und/oder ihr minderjähriger Sohn im Notfall, z. B. einer Blinddarmoperation mit Komplikationen oder einem schweren Verkehrsunfall, keine dann erforderliche intensivmedizinische Behandlung mehr erhalten könne wegen des geltend gemachten landes- und bundesweiten Abbaus von Intensivbetten nicht, um daraus ein Abwehrrecht („Stopp des Intensivbetten-Abbaus“) und/oder einen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner als Landesbehörde (auf Zur-Verfügung-Stellung finanzieller Mittel) herzuleiten. Das bisherige Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht geeignet, plausibel zu machen, inwiefern der Antragsgegner gegen den Schutzbereich der Grundrechtsnorm verstoßen sollte oder gar zur Zahlung finanzieller Mittel verpflichtet werden könnte. Ein auf den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gestützter Leistungsanspruch ist auf die für den Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 15 E 831/17 -, juris Rn. 20 - 22). Zudem kommt staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kommt nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8). Hieran gemessen ist schon nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachte körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin bzw. ihres Sohnes nur in der beantragten Weise sichern ließe. Im Übrigen obliegt es der jeweils zuständigen Landesbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich nach den Regelungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse, d. h. einer Beschreibung des für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Bedarfs an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten, in einem Krankenhausplan festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll. Aufgrund dieser verwaltungsinternen Festlegung ergehen dann gegenüber den verschiedenen Krankenhausträgern entsprechende Feststellungsbescheide (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 4 Bf 437/02 -, juris Rn. 2), die von den Adressaten dieser Bescheide oder unter bestimmten Voraussetzungen von nicht berücksichtigten Konkurrenten angefochten werden können. Zweck des Krankenhausfinanzierungsrechtes ist die Sicherung der Beitragsstabilität sowie der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfsgerechten, leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern (§ 1 Abs. 1 KHG). Dieser Zweck liegt allein im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 37). Dass die Krankenhausplanung künftigen Patienten ein materielles drittschützendes Recht, insbesondere im Sinne des Begehrens der Antragstellerin einräumt, ist nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 3. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).