Urteil
S 48 SO 550/18
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:0304.S48SO550.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180 € monatlich, die der Kläger als Bedarf für die Nutzung von öffentlichen Toiletten im Stadtgebiet der Beklagten geltend macht. Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Der Kläger bezog früher zunächst laufend ergänzend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten. So bewilligte die Beklagte dem Kläger etwa mit Bescheid vom 19.12.2017 Leistungen ab dem 01.01.2018 „für einen Monat i.H.v. 223,15 €“. Der Kläger führte in der Vergangenheit erfolglos verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte, die auf die Bereitstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet, sowie deren Unterhaltung, gerichtet waren. So blieb zunächst ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteter Antrag bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg (Beschluss vom 15.09.2017, 15 L 2730/17, juris). Mit Beschluss vom 18.09.2017 (15 K 6244/17, juris) lehnte das Verwaltungsgericht ferner die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Hauptsache ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb bei dem OVG NRW ohne Erfolg (Beschluss vom 14.12.2017 (15 E 831/17), NJW 2018, 1991 f.). Mit Schreiben vom 02.01.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180,00 € monatlich. Zur Begründung gab er an, dass er im Schnitt ca. sechsmal täglich seine Notdurft verrichten müsse und dies auch dann, wenn er sich nicht in seiner Wohnung aufhalte, was im Schnitt etwa dreimal täglich der Fall sei. Das Verrichten der Notdurft auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen der Stadt stelle aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und werde bei Zuwiderhandlung mit bis zu 1.000 € Ordnungsgeld bedroht. Im Stadtgebiet befänden sich keine frei zugänglichen, kostenfrei benutzbaren Toiletten und erst recht keine, die sich in einem nutzungsfähigen Zustand befänden. Das Nutzungsentgelt für kommerziell betriebene Toiletten betrage etwa 1,00 € pro Nutzung und ein Getränk in einem gastronomischen Betrieb koste etwa 3,00 €. Ausgehend davon, dass er täglich ca. dreimal seine Notdurft außerhalb seiner Wohnung verrichten müsse, ergebe sich ein Mehrbedarf i.H.v. 180 € monatlich. Des Weiteren verwies der Kläger auf ein Attest des ihn behandelnden Urologen, Herrn Dr. med. , vom 19.09.2017. Danach bestehe bei dem Kläger eine benigne Prostatahyperplasie sowie ein imperativer Harndrang mit Inkontinenzepisoden. Der Kläger sei bei eingeschränkter Mobilität auf das zeitnahe Erreichen von Toiletten angewiesen. Ein von dem Antragsteller am 23.01.2018 angestrengtes, auf die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs gerichtetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 48 SO 31/18 geführt worden ist, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 26.03.2018). Seit dem 01.06.2018 bezieht der Kläger laufend ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Mit Bescheid vom 28.06.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180 € monatlich ab. Zur Begründung führte sie an, dass Inkontinenzhilfsmittel bei dem Krankheitsbild des Klägers adäquate Hilfsmittel darstellten. Der Kläger sei daher gehalten, mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung, die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Weiterhin führte sie aus, dass nach der von dem Kläger eingereichten, umfangreichen Schilderung seines Tagesablaufs keine höhere Frequenz bei Toilettenbesuchen ersichtlich sei, als bei einer normalen Lebensführung. Unter dem 10.07.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2018. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Verweis auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht durchgreife, da diese ihm, als grundsätzlich gesundem Menschen, gar keine Inkontinenzhilfsmittel bereitstellen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.06.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht dargelegt, warum ihm ein Rückgriff auf andere Hilfsmittel wie Inkontinenzwindeln unzumutbar sei. Die von dem Kläger vorgetragenen medizinischen Befunde würden eine Antragstellung bei der Krankenkasse für entsprechende Leistungen ermöglichen. Entsprechende Leistungen seien auch bereits bewilligt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII wären Leistungen nach dem SGB XII vor diesem Hintergrund nicht oder nur nachrangig zu bewilligen. Inkontinenzwindeln bzw. Urinalkondome stellten adäquate Hilfsmittel dar. Der Kläger hat am 22.08.2018 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf zur Gerichtsakte gereichte Atteste der ihn behandelnden Ärzte, des Herrn Dr. med. (Urologe), der Frau (Hausärztin) und des Herrn Dr. (Neurologe). Er ist der Ansicht, dass zu einem menschenwürdigen Dasein die Möglichkeit gehöre, bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum einen tatsächlichen Zugang zu einer Toilette zu haben. Der tatsächliche Zugang zu einer sich in einem sauberen Zustand befindlichen Toilette dürfe nicht dadurch be– oder verhindert werden, dass der Zugang, wie etwa bei gewerblich betriebenen Toiletten oder in Gaststätten, von einer Geldzahlung abhänge. Eine Nutzung von Inkontinenzwindeln und Urinalkondomen sei ihm nicht zumutbar. Sein Arzt habe ihm mitgeteilt, dass entsprechende Hilfsmittel bei ihm noch nicht notwendig seien und habe sie dementsprechend nicht verschrieben. Ein Antrag bei der Krankenkasse sei folglich abgelehnt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 02.01.2018 an monatlich weitere 180 € ergänzende Sozialhilfe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 Bezug und führt aus, dass der Kläger die Möglichkeit habe, Hilfsmittel als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Weiterhin bestehe für den Kläger die Möglichkeit, einen sog. Euro-Schlüssel zur Benutzung entsprechender öffentlicher Toiletten zu beantragen. Bezüglich des Sach– und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens S 48 SO 31/18 ER und der dort eingeholten Befundberichte des den Kläger behandelnden Urologen, Herrn Dr. med. vom 07.03.2018 und vom 15.03.2018 sowie der die Kläger betreffenden Leistungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe: I. Klagegegenstand im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid vom 28.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). II. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrte Mehrbedarfs, der aus § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII oder § 30 Abs. 5 SGB XII folgen könnte. Gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Letztere Anspruchsgrundlage scheidet bei dem vorliegend geltend gemachten Mehrbedarf, jedenfalls in direkter Anwendung, von vornherein ersichtlich aus. Ein Anspruch auf eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs (§ 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) setzt voraus, dass kein Ausgleich des Bedarfs durch andere Leistungsträger erfolgt (vgl. statt aller: Gutzler , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 27a SGB XII (Stand: 19.02.2021), Rn. 102, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der nach Ansicht der Kammer möglichen Versorgung des Klägers mit Inkontinenzhilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nicht erfüllt. Das Gericht schließt sich, nach eigener Prüfung, der Beurteilung durch das OVG NRW an, wonach es dem Kläger angesichts des bei ihm diagnostizierten imperativen Harndrangs mit Inkontinenzepisoden zuzumuten ist, auf Hilfsmittel des Sanitärbedarfs zurückzugreifen, die ihm den Aufenthalt in der Öffentlichkeit ermöglichen, ohne Gefahren für seine Gesundheit oder seine Menschenwürde befürchten zu müssen (OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2017, a.a.O., Rn. 24, juris). So hat der Kläger im Zeitraum November bis Dezember 2015 Inkontinenzvorlagen benutzt. Danach wurden zur Linderung der Dranginkontinenz Tabletten verordnet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Inkontinenzhilfsmittel nicht tragen wolle und diese für unzumutbar halte, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Gericht folgt hier nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach etwa die Benutzung von Windelhosen bei Harninkontinenz als grundsätzlich zumutbar erachtet wird (BSG, Urteil vom 17.08.2010, B 9 SGB 32/10 B, Rn. 8, m.w.N.). Der Kläger ist daher gehalten, nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt, auf eine entsprechende Verordnung hinzuwirken und einen Antrag auf Inkontinenzhilfsmittel bei seiner Krankenkasse zu stellen. Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, mangels Verordnung sei ein Anspruch gegen die Krankenkasse nicht durchsetzbar. Denn der Kläger hat nicht dargetan, auf eine entsprechende Verordnung bei seinem behandelnden Arzt nachdrücklich hingewirkt zu haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.