Beschluss
12 A 230/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0614.12A230.08.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens eines der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger vermag weder mit seinem Vorbringen durchzudringen, die Rechtssache sei zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen worden, weil die materiellen Übertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorgelegen hätten, noch kann er sich darauf berufen, dass seine Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter bzw. weitere Mitglieder des für die Rechtssache zuständigen Spruchkörpers fehlerhaft abgelehnt wurden. Diese vom Kläger gerügten Verfahrensmängel unterliegen nämlich nicht der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht. Nach dem hier gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 512 ZPO unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar oder selbständig anfechtbar sind. An derartige Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht gebunden. Zu den unanfechtbaren Vorentscheidungen gehören jedoch sowohl die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO als auch die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, vgl. § 146 Abs. 2 VwGO. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, NVwZ-RR 2010, 40, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 200, 201, und 206; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124, Rn. 14. Dafür, dass die Bindung ausnahmsweise wegen missbräuchlicher oder willkürlicher Übertragung auf den Einzelrichter entfallen wäre, bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte. Dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Schwierigkeit seiner Rechtssache anders beurteilt als das Verwaltungsgericht, reicht nicht aus, eine solche Annahme zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).