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Urteil

9 A 1686/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.9A1686.11.00
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Leitsätze

1. Die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a. F. ist grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffen-den Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 A 3750/02 -).

2. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis „überbrückt“, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung der neuen Erlaubnis nicht recht-zeitig entschieden hat, und während dieses „Überbrückungszeitraums“ die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann offenbleiben.

3. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die bloße Nichterwähnung des Anschlusses eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz in Satz 3 der Ziffer 1.3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004 (sog. Trennerlass) der Befreiung von der Abwasserabgabe nicht entgegensteht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a. F. ist grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffen-den Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 A 3750/02 -). 2. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis „überbrückt“, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung der neuen Erlaubnis nicht recht-zeitig entschieden hat, und während dieses „Überbrückungszeitraums“ die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann offenbleiben. 3. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die bloße Nichterwähnung des Anschlusses eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz in Satz 3 der Ziffer 1.3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004 (sog. Trennerlass) der Befreiung von der Abwasserabgabe nicht entgegensteht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 der Klägerin mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) in den M.-------graben und von dort in den F. für das Veranlagungsjahr 2007. Im Jahr 1984 erteilte der Regierungspräsident E. der Klägerin eine bis zum 31. Januar 2004 gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Regenklärbecken (RKB) V. in den M.-------graben und von dort in den F. . Die Erlaubnis berechtigte zur Einleitung einer Höchstabwassermenge von 30.960 m³ / 2h (= 4.300 l / s) mit einer Überschreitungshäufigkeit von n = 1 pro Jahr. Unter dem 13. Januar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer (neuen) wasserrechtlichen Erlaubnis für die bezeichnete Einleitung von Niederschlagswasser. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 17. März 2004 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einleitung nicht den Anforderungen des § 6 WHG a. F. entspreche. Nach dieser Vorschrift sei die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu versagen, wenn von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Auflagen oder Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Diesen Anforderungen entspreche die genannte Einleitung nicht. Der Nachweis der Gewässerverträglichkeit habe bislang nicht erbracht werden können. Grundlage hierfür werde das Niederschlags-Abfluss-Modell (NAM) sein, welches derzeit durch den C. -S. Wasserverband (BRW) erstellt werde. Die Fertigstellung sei für das Jahr 2005 angekündigt. Anschließend wolle die Klägerin in Zusammenarbeit mit dem BRW eine darauf aufbauende Berechnung nach dem Merkblatt 3 („Ableitung von immissionsorientierten Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“) des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. erstellen und diese der Bezirksregierung im Jahr 2006 vorlegen. Bis dahin sei eine sichere Beurteilung der Gewässerverträglichkeit nicht möglich. Eine überschlägige Bewertung der beantragten Einleitungsmengen ergebe zudem, dass eine ungedrosselte Einleitung voraussichtlich nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Ihren zunächst gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin zurück, nachdem das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt hatte, dass die Nichtgewährung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zum Wegfall der Befreiung von der Abwasserabgabe führe. Mit an die Klägerin gerichteter wasserrechtlicher Ordnungsverfügung ebenfalls vom 17. März 2004 duldete die Bezirksregierung E. die Einleitung von bis zu 506 l / s Niederschlagswasser aus dem RKB V. in den M.-------graben - im Hinblick auf die Ankündigung der Klägerin, im Jahr 2006 die Berechnung nach dem BWK-Merkblatt 3 vorzulegen - bis zum 31. Januar 2007. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Einleitung von Niederschlagswasser ohne die erforderliche Rückhaltemaßnahme sei zu unterlassen. Ab dem 1. Februar 2007 müsse die Einleitung den wasserwirtschaftlichen Anforderungen des § 6 WHG a. F. entsprechen. Darüber hinaus wurde der Klägerin in der Ordnungsverfügung unter anderem aufgegeben, nach Fertigstellung der BWK-Merkblatt 3-Betrachtung rechtzeitig vor Fristablauf der Ordnungsverfügung eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG a. F. zu beantragen sowie im Ablauf des RKB zur Verringerung der Ablaufmenge in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt (StUA) E. eine Drosselblende einzubauen. In der Begründung der Ordnungsverfügung heißt es, die von der Klägerin derzeit betriebene Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer erfolge ohne wasserrechtliche Erlaubnis und verstoße daher gegen § 2 WHG a. F. Die aus diesem Grund gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW getroffene Anordnung, die rechtswidrige Einleitung in der derzeit betriebenen Art und Weise ab dem 1. Februar 2007 zu unterlassen, stelle bei Abwägung zwischen den ordnungsrechtlichen und den Belangen der Klägerin die wirksamste Möglichkeit dar, die Einhaltung der Be-stimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und somit den Schutz der benutzten Gewässer zu gewährleisten. Die Anordnung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da eine sofortige Einstellung der Einleitung nicht vertretbar gewesen sei, weil keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Entsorgung des angeschlossenen Bereiches bestehe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 äußerte sich das StUA E. gegenüber der Klägerin mit Blick auf den ihr in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Einbau einer Drosselblende dahingehend, dass der beim Ortstermin am 8. Juni 2006 im Ablaufbereich des RKB / RRB (Regenrückhaltebecken) V. bereits vorhandene, den Querschnitt verengende Rechen als kurzfristiges Provisorium zur Drosselung bis zur Vorlage der abschließenden Nachweise im Rahmen des NAM durch den BRW ausreichend sei. Für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 erhielt die Klägerin jeweils die beantragte Befreiung von der Abwasserabgabe. Am 3. April 2008 ging die Erklärung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 bei der Bezirksregierung E. als seinerzeit zuständiger Festsetzungsbehörde ein. In der Erklärung wurde die Anzahl der an das Kanalisationsnetz Nr. 020 mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) am 30. Juni 2007 angeschlossenen Einwohner mit 5.402 angegeben sowie ein Antrag auf Abgabefreiheit gestellt. Hierzu heißt es, dass Angaben in der (in das Erklärungsformular neu aufgenommenen) Spalte "R. d. T. (Regeln der Technik) erfüllt“ noch nicht gemacht werden könnten, da die technischen Daten diesbezüglich noch nicht vorlägen. Daraufhin setzte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 27. Mai 2008 gegenüber der Klägerin die Abwasserabgabe für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) in den M.-------graben und von dort in den F. für das Veranlagungsjahr 2007 auf 23.200,51 Euro fest. Dabei wurden 648,24 Schadeinheiten (= 12 % von 5.402 Einwohnern im Entwässerungsgebiet) sowie ein Abgabesatz von 35,79 Euro pro Schadeinheit zugrunde gelegt; Abgabefreiheit wurde nicht gewährt. Die Bezirksregierung E. ging davon aus, dass der Befreiungsantrag verspätet gestellt worden sei; bei der in § 75 Satz 1 LWG NRW a. F. enthaltenen Frist von drei Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, welche nicht nur für die Abgabe der Erklärung, sondern auch für den Befreiungsantrag gelte, handele es sich um eine Ausschlussfrist. Gegen diesen Festsetzungsbescheid hat die Klägerin am 6. Juni 2008 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten (erneuten) klägerischen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG a. F. zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem RKB V. in den M.-------graben lehnte der nunmehr zuständige Landrat des Kreises Mettmann mit Bescheid vom 7. Juli 2008 ab: Die von der Klägerin beantragte Einleitung stelle eine hydraulische Belastung für den M.-------graben dar. Es sei derzeit nicht durch einen Immissionsnachweis nachgewiesen, dass die Einleitungsmenge gewässerverträglich sei und schadlos abgeleitet werden könne. Durch die bestehende Form der Einleitung sei demzufolge eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Die Vorschriften des § 6 WHG a. F. stünden somit der Erteilung der beantragten Erlaubnis als zwingende Versagungsgründe entgegen. Nach § 18b WHG a. F. würden für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. Diese seien im vorliegenden Fall mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 als "Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" (sog. Trennerlass) nach § 57 Abs. 1 LWG NRW a. F. eingeführt und (im Ministerialblatt) bekannt gemacht worden. Ziffer 1.3 dieser Anforderungen enthalte eine abschließende Aufzählung von Abflüssen, die zusätzlich an das Regenwasserkanalnetz angeschlossen sein könnten. Vorliegend sei jedoch mit dem Unterfeldhausgraben ein Gewässer an das Kanalnetz angeschlossen, welches als Abflussart in dieser Aufzählung nicht aufgeführt sei. Die von der Klägerin betriebene Kanalisation entspreche insofern nicht den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei folglich nicht möglich. Mit wasserrechtlicher Ordnungsverfügung ebenfalls vom 7. Juli 2008 gab der Landrat des Kreises N. der Klägerin auf, die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem RKB V. in den M.-------graben in der Weise, dass sie nicht den wasserwirtschaftlichen Anforderungen der §§ 6 und 7a WHG a. F. entspreche und der Betrieb der Regenwasserkanalisation nicht den Anforderungen des § 18b WHG a. F. genüge, ab dem 31. Dezember 2010 zu unterlassen. Zudem wurde der Klägerin bis zur Einstellung der rechtswidrigen Abwassereinleitung unter anderem aufgegeben, den Ablauf des RKB betrieblich entsprechend ihrem rechnerischen Nachweis vom 3. Juli 2006 auf 320 l / s (Überschreitungshäufigkeit n = 2 pro Jahr) zu begrenzen. Die in der Ordnungsverfügung gesetzte Duldungsfrist verlängerte der Landrat des Kreises N. später bis zum 31. Dezember 2015, nachdem die Klägerin angekündigt hatte, dass sie im Frühjahr 2011 einem Ingenieurbüro den Auftrag für ein Fremdwasserbeseitigungskonzept zur Gewässerentflechtung erteilen werde und die nach Abschluss dieser Planung erfolgende Sanierung der Einleitung nicht vor dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden könne. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der Befreiungsantrag sei nicht verfristet. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. hier gegeben. Insbesondere entsprächen die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG a. F. und § 57 Abs. 1 LWG NRW a. F. Der abweichenden Auffassung des Beklagten, dass mit dem Unterfeldhausgraben ein Gewässer an das Regenwasserkanalnetz angeschlossen sei und dies gegen den sog. Trennerlass verstoße, stehe bereits die fehlende Gewässereigenschaft des Unterfeldhausgrabens entgegen. Im Übrigen könne nach dem ersten Absatz der Ziffer 1.3 des sog. Trennerlasses nicht nur Niederschlagswasser, sondern auch unverschmutztes oder nur gering verschmutztes Wasser, das nicht in einer biologischen Kläranlage behandelt werden müsse, in das Regenwasserkanalnetz gezielt aufgenommen werden; um eine solche Wasseraufnahme handele es sich beim Anschluss des V1.------------grabens an das Kanalnetz. Selbst wenn man annähme, dass mit dem Unterfeldhausgraben - entgegen den Vorgaben des sog. Trennerlasses - ein Gewässer an das Regenwasserkanalnetz angeschlossen sei, könne der sog. Trennerlass der Abgabefreiheit letztlich nicht entgegenstehen, weil eine Rückgängigmachung der jetzigen Führung des V1.------------grabens (in Form einer Renaturierung) objektiv unmöglich sei. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik i. S. d. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. könne schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil die Anforderungen nach dem BWK-Merkblatt 3 noch nicht vorlägen. Die Handlungsempfehlungen in dem Merkblatt stünden ohnehin erst seit April 2001 fest; eine Bekanntgabe des Merkblattes im Ministerialblatt sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen sei kein Umstand gegeben, aufgrund dessen eine hydraulische Gewässerbelastung angenommen werden müsse; insbesondere seien keine Auskolkungen (Strudellöcher) im Einmündungsbereich des F1. festzustellen. Die Klägerin hat beantragt, den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F., die von der Klägerin darzulegen und ggf. zu beweisen seien, lägen nicht vor. An seiner ursprünglichen Auffassung, dass der Befreiungsantrag verfristet sei, halte er nach Bekanntwerden des Senatsurteils vom 17. März 2010 - 9 A 925/09 - nicht mehr fest. Der Betrieb des Regenwasserkanalnetzes der Klägerin habe aber im Veranlagungsjahr 2007 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nach § 18b WHG a. F. entsprochen. Gerade deshalb habe die zuständige untere Wasserbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 7. Juli 2008 abgelehnt. Da das Abwasserabgabenrecht den wasserrechtlichen Vollzug flankieren solle, seien insoweit die Feststellungen der Wasserbehörde zugrunde zu legen. Die Anforderungen nach Ziffer 1.3 des sog. Trennerlasses würden nicht erfüllt. Insbesondere sei nach der gebotenen wertenden Beurteilung die Gewässereigenschaft des V1.------------grabens trotz dessen teilweiser Verrohrung zu bejahen, zumal sein längerer Teil nicht verrohrt sei. Die von der Klägerin angeführte objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorgaben des sog. Trennerlasses liege nicht vor. Ob und wie die Regelwidrigkeit ihres Regenwasserkanalnetzes beseitigt werde, liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Schließlich sei für eine Beachtung des BWK-Merkblattes 3 als allgemein anerkannter Regel der Technik nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW a. F. („insbesondere“) nicht Voraussetzung, dass dieses Merkblatt im Ministerialblatt bekanntgegeben worden sei. Vielmehr reiche insoweit aus, dass es sich bei dem Merkblatt um ein technisches Regelwerk handele, dass von einem Fachausschuss (BWK) nach einem festgelegten Verfahren erstellt worden sei und die herrschende Auffassung unter den Praktikern wiedergebe. Mit Urteil vom 16. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRWa. F. i. V. m. § 18b Abs. 1 WHG a. F. und § 57 Abs. 1 LWG NRW a. F. lägen nicht vor. Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem RKB V. in den M.-------graben und von dort in den F. entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wozu auch der sog. Trennerlass zähle. Mit dem nördlichen, unverrohrten Teil des V1.------------grabens sei ein Gewässer an das Regenwasserkanalisationsnetz V. angeschlossen; eine solche Anschlussmöglichkeit sehe die als abschließend zu betrachtende Aufzählung in Ziffer 1.3 des Erlasses aber nicht vor. Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Abgabefreiheit darüber hinaus darauf berufe, dass ihr die Erfüllung der durch den sog. Trennerlass eingeführten Vorgaben objektiv unmöglich sei, lasse sich eine entsprechende Konstellation dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Scheide daher eine Abgabefreiheit schon wegen Verstoßes gegen den sog. Trennerlass aus, komme es auf etwaige weitere gegen eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. sprechende Aspekte nicht mehr an. Mit Beschluss vom 4. September 2013 hat der Senat die Berufung wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Im Hinblick auf die Ankündigung der Klägerin, dass der BRW das NAM F. einschließlich des Nachweises gemäß dem BWK-Merkblatt 3 sowie dem - seit November 2008 verfügbaren, das BWK-Merkblatt 3 fortschreibenden - BWK-Merkblatt 7 („Detaillierte Nachweisführung immissionsorientierter Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen gemäß BWK-Merkblatt 3“) bis Ende 2014 vorlegen werde, hat der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet. Dieses Ruhen hat der Senat mit Beschluss vom 11. August 2016 für beendet erklärt, nachdem der BRW im Juni 2016 den immissionsbezogenen Nachweis der Einleitung aus F2. -V. in den F. gemäß den BWK-Merkblättern 3 und 7 auf der Grundlage des NAM F. (Teilgebiet Hochwasserrückhaltebecken F. – Mündung M.-------graben ) erstellt hatte. In dem Erläuterungsbericht des BRW heißt es auf Seite 9 und 12, dass ab der Mündung des M1.-------grabens , in den aus dem RRB V. die gesamten Abflüsse des Kanalsystems von F2. -V. (einschließlich der Abflüsse des V1.------------grabens ) gedrosselt eingeleitet würden, der zulässige Gewässerabfluss im F. deutlich überschritten sei. Ferner heißt es auf Seite 16 des Berichts, dass das RRB V. zukünftig nicht weiter im Dauerstau betrieben werden solle; die nach den immissionsorientierten Anforderungen berechnete Drosselleistung (M.-------graben ) liege bei 120 l / s. Schließlich wird in der Zusammenfassung des Berichts auf Seite 19 ausgeführt, dass die immissionsorientierten Anforderungen an den zulässigen Abfluss im F. im heutigen Zustand nicht erfüllt würden; dies sei insbesondere in den relativ großen Einleitungen aus dem Klärwerk (KW) I. und dem RRB V. begründet. Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Zu den Voraussetzungen für die Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. gehöre nicht das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die BWK-Merkblätter 3 und 7 stellten lediglich Empfehlungen eines Sachverständigengremiums dar, seien jedoch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Davon abgesehen habe das StUA E. im Schreiben vom 13. Juli 2006 den als Abflussdrossel im Auslaufbereich des RKB / RRB V. eingebauten Rechen als ausreichend für eine gewässerverträgliche Niederschlagswassereinleitung in den M.-------graben und sodann in den F. angesehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem klägerischen Vorbringen insgesamt entgegen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass nach dem Erläuterungsbericht des BRW nunmehr feststehe, dass das Regenwasserkanalisationsnetz V. nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, wobei sich die Einleitungssituation in den M.-------graben und sodann in den F. seit dem Veranlagungsjahr 2007 jedenfalls nicht verschlechtert habe. Die Festsetzungen der Abwasserabgabe für die Folgejahre 2008 und 2009 sind Gegenstand der Verfahren 9 A 1687/11 und 9 A 1688/11. Mit Schriftsätzen vom 27. und 31. Juli 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 27. und 31. Juli 2017 hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Mai 2008, mit dem diese gegenüber der Klägerin die Abwasserabgabe für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) in den M.-------graben und von dort in den F. für das Veranlagungsjahr 2007 auf 23.200,51 Euro festgesetzt hat, ist rechtmäßig. Grund und Höhe der von der Bezirksregierung E. gemäß §§ 1, 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der hier für das Abgabenjahr 2007 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) ermittelten Abwasserabgabe sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) - die nachfolgende Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) betraf ausschließlich § 73 Abs. 4 LWG NRW -, liegen nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG) auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts in der bis zum 28. Februar 2010 in Kraft befindlichen Fassung (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein (§ 73 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Gemäß § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18b Abs. 1 Satz 2 WHG). Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sind die gemäß § 18b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Berühren sie bauaufsichtliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführt (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Danach kann die Klägerin die von ihr geltend gemachte Befreiung von der Abwasserabgabe für das von ihr im Jahr 2007 in den F. eingeleitete Niederschlagswasser nicht beanspruchen. Ein derartiger Befreiungsanspruch scheitert bereits daran, dass die hier in Rede stehende Einleitung wasserrechtlich formell illegal erfolgte (dazu nachfolgend unter I.). Dessen ungeachtet hat die Klägerin auch die materiellen Befreiungsvoraussetzungen, für deren Vorliegen sie die (materielle) Beweislast trägt, nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen (dazu nachfolgend unter II.). Dass der sog. Trennerlass in Satz 3 der Ziffer 1.3 den Anschluss eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz nicht erwähnt, dürfte der Befreiung allerdings nicht entgegengestanden haben (dazu nachfolgend unter III.). I. Ob vor dem Hintergrund des oben dargestellten Normengefüges die Gewährung von Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW zunächst voraussetzt, dass die an sich abgabepflichtige Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer aufgrund einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis und damit formell legal erfolgt, oder ob es insoweit auch ausreicht, dass die Einleitung lediglich aufgrund einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung geduldet wird, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 A 3750/02 -, NVwZ-RR 2004, 647, juris Rdnr. 37, wo der Senat diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, kann vorliegend für das Veranlagungsjahr 2007 insofern dahinstehen, als vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2007 weder eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) in den M.-------graben und von dort in den F. noch eine entsprechende, die Einleitung duldende wasserrechtliche Ordnungsverfügung vorlag, so dass bereits aus diesem Grund die Abgabefreiheit wegen der formellen Illegalität der Einleitung zu versagen ist. Denn zum einen war die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis des Regierungspräsidenten E. aus dem Jahr 1984 für die zuvor genannte Einleitung von Niederschlagswasser nur bis zum 31. Januar 2004 gültig und eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erging in der Folgezeit nicht mehr. Zum anderen wurde aufgrund der wasserrechtlichen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 die Niederschlagswassereinleitung der Klägerin lediglich bis zum 31. Januar 2007 geduldet, während die anschließende Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises N. erst unter dem 7. Juli 2008 erging. Dafür, dass letztere Ordnungsverfügung mit ihrer inneren Wirksamkeit, vgl. zu diesem Begriff: Sachs, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 8. Auflage 2014, § 43 Rdnr. 166, rückwirkend „nahtlos“ an die Gültigkeit der vorherigen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 anknüpfen und somit bereits ab dem 1. Februar 2007 gültig sein sollte, bietet ihr Inhalt keinerlei Anhaltspunkte. Daher verbleibt es in Bezug auf den Gültigkeitsbeginn der wasserrechtlichen Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises N. vom 7. Juli 2008 vielmehr bei dem Grundsatz, dass die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zugleich mit seiner äußeren Wirksamkeit, vgl. zu diesem Begriff und dem vorgenannten Grundsatz: Sachs, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 8. Auflage 2014, § 43 Rdnr. 164 f. und 170, eintritt, hier also erst mit der Zustellung dieser Verfügung (gegen Empfangsbekenntnis) an die Klägerin. Davon abgesehen genügt auch die wasserrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004, nach der die Niederschlagswassereinleitung der Klägerin im hier relevanten Veranlagungsjahr 2007 immerhin vom 1. bis zum 31. Januar geduldet wurde, nicht als formelle Grundvoraussetzung für die Gewährung von Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW. Der Senat entwickelt insoweit seine bisherige, zuvor bereits zitierte Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 A 3750/02 -, NVwZ-RR 2004, 647, juris Rdnr. 37, dahingehend fort, dass die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren ist. Für das Erfordernis einer gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (i. S. d. § 7 WHG) spricht zunächst, dass der von § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW über § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG ausdrücklich zu berücksichtigende § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG seinerseits explizit auf die „Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser“ und damit auf die wasserrechtliche Erlaubnis abstellt, die die jeweilige Einleitung formell legalisiert. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 9 A 2229/01 -, NVwZ-RR 2004, 410, juris Rdnr. 32. Diese Auslegung wird weiterhin dadurch gestützt, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 18b Abs. 1 WHG mit den in Satz 1 der Vorschrift genannten „Anforderungen an das Einleiten von Abwasser“ die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Einleitungsanforderungen gemeint sind. Vgl. hierzu: Deutscher Bundestag, Drucksache 13/4788 vom 3. Juni 1996, S. 20. Darüber hinaus ist für das Vorhandensein einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis als formeller Grundvoraussetzung zur Gewährung von Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW der Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift anzuführen. Dieser lautet: „Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein.“ Dabei legt der bestimmte Artikel „die“ vor „Erlaubnis für die Einleitung“ nahe, dass die Abgabefreiheit das Vorliegen einer solchen Erlaubnis zwingend voraussetzt. Schließlich stünde es auch mit Sinn und Zweck der Erhebung von Abwasserabgaben nicht in Einklang, für das unerlaubte Einleiten von Abwasser finanzielle Vergünstigungen in Form der Abgabefreiheit zu gewähren. Vgl. hierzu: OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 - 12 A 10149/98 -, juris Rdnr. 26. Eine in einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung enthaltene Duldung legalisiert aber nicht - wie die Erlaubnis nach § 7 WHG - die Abwassereinleitung durch Verleihung eines Einleitungsrechtes, sondern dispensiert lediglich von den Folgen einer an sich rechtswidrigen Gewässerbenutzung. Sie wirkt allein in ordnungsrechtlicher Hinsicht; abgabenrechtlich soll die widerrechtliche Einleitung nicht begünstigt werden. Eine andere Betrachtungsweise würde der Duldung die rechtliche Qualität einer Einleitungsbefugnis unterlegen, die ihr jedoch nicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1997 - 4 B 533/97 -, n. v. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis „überbrückt“, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis nicht rechtzeitig entschieden hat, und während dieses „Überbrückungszeitraums“ die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann hier offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Denn die Anträge der Klägerin vom 13. Januar 2004 und vom 6. Juni 2008 auf Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis wurden mit Bescheiden der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 und des Landrats des Kreises N. vom 7. Juli 2008 jeweils bestandskräftig abgelehnt, so dass auch von einem offensichtlichen Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen keine Rede sein kann. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 9 A 541/03 -, NVwZ-RR 2006, 641, juris Rdnr. 39, bereits entschieden hat, dass auch eine Ordnungsverfügung in Form einer Duldung, die für einen bestimmten Zeitraum (allein) sämtliche Voraussetzungen für eine Abwassereinleitung festlegt bzw. regelt, ein die Einleitung zulassender Bescheid i. S. d. § 4 Abs. 1 AbwAG sein kann, betrifft diese Entscheidung zu den Voraussetzungen der Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG die Beantwortung einer anderen als der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfrage nach den Voraussetzungen der Gewährung von Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW. Im Übrigen hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung mit §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG bundesrechtliche Normen ausgelegt, die einen gänzlich anderen Wortlaut als die vorliegend einschlägigen - überwiegend landesrechtlichen - Vorschriften aufweisen. II. Ungeachtet des Fehlens einer im hier in Rede stehenden Veranlagungsjahr 2007 gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 der Klägerin mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V. (Gesamt) in den M.-------graben und von dort in den F. im Jahr 2007 die materiellen Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW erfüllt hat. Insoweit hat die Klägerin nämlich nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass die Niederschlagswassereinleitung aus dem RKB / RRB V. im Jahr 2007 die sich aus einer Berechnung nach dem Merkblatt 3 („Ableitung von immissionsorientierten Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“) des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. ergebende, aus Gründen der Gewässerverträglichkeit höchstens einzuleitende Niederschlagswassermenge eingehalten und damit dem in § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW i. V. m. § 18 b Abs. 1 Satz 1 WHG geforderten Stand der Technik (i. S. d. § 7a Abs. 5 WHG) entsprochen hat. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass das RKB / RRB V. im Jahr 2007 eine Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers i. S. d. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bzw. eine Abwasseranlage i. S. d. § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG, vgl. zu diesem Begriff: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 528, darstellte, zu deren Betrieb das Einleiten des dort gesammelten Niederschlagswassers in den M.-------graben und von dort in den F. zählte, und dass es sich bei der im Jahr 2007 höchstens einzuleitenden Niederschlagswassermenge um eine (mengenmäßige) Anforderung an das Einleiten von Abwasser i. S. d. § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG handelte, so dass für diese Höchsteinleitmenge nicht das Anforderungsprofil der allgemein anerkannten Regeln der Technik aus § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG, sondern das höhere Anforderungsniveau des Standes der Technik (i. S. d. § 7a Abs. 5 WHG) galt. Dies folgt zum einen aus der Bezugnahme des § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG auf § 7a WHG und damit auch auf dessen Absatz 1 Satz 1 sowie dessen Absatz 5, wo der Stand der Technik als Anforderungsniveau festgeschrieben bzw. legal definiert ist, zum anderen aus der Gegenüberstellung (vgl. insoweit den Wortlaut des § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG: „Im Übrigen …“) der unterschiedlichen Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 des § 18b Abs. 1 WHG. Vgl. hierzu: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 529 a. E.; Nisipeanu, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Kommentar zum WHG, 1. Aufl. 2011, § 60 Rdnr. 2 i. V. m. Rdnr. 26 ff. zu § 60 Abs. 1 WHG als Nachfolgeregelung des § 18b Abs. 1 WHG a. F. Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG ist Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (§ 7a Abs. 5 Satz 2 WHG). Zu diesen Kriterien zählen unter anderem: Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; Art, Auswirkung und Menge der jeweiligen Emissionen; Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 5., 6. und 10. des Kriterienkataloges). Danach gehörte in dem hier in Rede stehenden Veranlagungsjahr 2007 zum Stand der Technik i. S. d. § 7a Abs. 5 WHG auch das seit seiner Erstveröffentlichung im April 2001 etablierte, praxisbewährte und in NRW flächendeckend angewendete BWK-Merkblatt 3, das im Juli 2004 bereits in zweiter Auflage erschienen war und Handlungsanleitungen zur Durchführung erforderlicher Immissionsbetrachtungen sowie zur Ableitung immissionsorientierter Anforderungen an Niederschlagswassereinleitungen der Siedlungsentwässerung (in Form von konkret definierten Grenzwerten) enthält. Vgl. hierzu: Bürgel, Die BWK-Merkblätter 3 und 7 – Anwendungserfahrungen, Möglichkeiten und Grenzen, S. 5 („Bestandteil des technischen Regelwerks“) und S. 21, im Internet abrufbar unter der von der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 9. September 2016 selbst angegebenen Adresse: http://www.bwk-nrw.de/aktuelles/down-loads/ 05032009_M3_M7-Buergel.pdf. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass sowohl im Ablehnungsbescheid als auch in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis von der vorherigen Vorlage einer Berechnung der gewässerverträglichen Höchsteinleitmenge nach dem BWK-Merkblatt 3 abhängig gemacht wird. Im Übrigen wird in der aktuellen Kommentarliteratur, vgl. Queitsch, in: Queitsch / Koll-Saarfeld / Wallbaum, Kommentar zum LWG NRW, Loseblatt – Stand: März 2017, § 56 Rdnr. 4 a. E., das BWK-Merkblatt 3 nunmehr sogar schon als allgemein anerkannte Regel der Technik eingestuft. Da die Klägerin die von ihr sowohl im Ablehnungsbescheid als auch in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 geforderte Berechnung der gewässerverträglichen Höchsteinleitmenge nach dem BWK-Merkblatt 3 für das Jahr 2007 nicht vorgelegt hat, konnte der Senat auch nicht feststellen, ob diese mengenmäßige Einleitungsanforderung im Jahr 2007 eingehalten wurde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den von ihr dem StUA E. mit Schreiben vom 3. Juli 2006 vorgelegten rechnerischen Nachweis zur provisorischen Drosselung der Ablaufmenge und das Antwortschreiben des StUA E. vom 13. Juli 2006 rekurriert, folgt daraus nichts anderes. Denn in diesem Schreiben äußerte sich das StUA E. mit Blick auf den der Klägerin in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 aufgegebenen Einbau einer Drosselblende lediglich dahingehend, dass der beim Ortstermin am 8. Juni 2006 im Ablaufbereich des RKB / RRB V. bereits vorhandene, den Querschnitt verengende Rechen als kurzfristiges Provisorium zur Drosselung bis zur Vorlage der abschließenden Nachweise im Rahmen des NAM durch den BRW ausreichend sei. Eine vom StUA E. durchgeführte überschlägige Prüfrechnung mittels Langzeitsimulation komme zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin ermittelte Drosselmenge von 320 l / s etwa einmal jährlich überschritten würde. Da oberhalb des rechnerisch angesetzten Volumens weitere etwa 20.000 m³ Nutzvolumen vorhanden seien, weise die Prüfrechnung darüber hinaus keinen Notüberlauf des RRB in der betrachteten Zeit von 26 Jahren auf (Hervorhebungen durch den Senat). Somit handelte es sich seinerzeit weder bei dem von der Klägerin vorgelegten rechnerischen Nachweis noch bei der vom StUA E. durchgeführten Prüfrechnung um die von der Klägerin sowohl im Ablehnungsbescheid als auch in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 geforderte Berechnung der gewässerverträglichen Höchsteinleitmenge nach dem BWK-Merkblatt 3, sondern lediglich um überschlägige Berechnungen zur Rechtfertigung der provisorischen Drosselung der Ablaufmenge durch den eingebauten Rechen bis zur Vorlage der konkreten Berechnung nach BWK-Merkblatt 3 durch die Klägerin. Eine derartige konkrete Berechnung vermag auch der von der Klägerin zusätzlich angeführte Umstand fehlender Auskolkungen im Einmündungsbereich des F1. nicht zu ersetzen. Davon abgesehen liegen die in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. März 2004 festgesetzte höchstens (aus dem RKB / RRB V. in den M.-------graben und von dort in den F. ) einzuleitende Niederschlagswassermenge von 506 l / s sowie die im Schreiben des StUA E. vom 13. Juli 2006 überschlägig berechnete Höchsteinleitmenge von 320 l / s (Überschreitungshäufigkeit n = 1 pro Jahr) deutlich über der vom BRW im Jahr 2016 nach den immissionsorientierten Anforderungen aus den BWK-Merkblättern 3 und 7 berechneten Drosselleistung von 120 l / s (vgl. S. 16 des Erläuterungsberichts des BRW zum immissionsbezogenen Nachweis der Einleitungen aus F2. -V. in den F. gemäß den BWK-Merkblättern 3 und 7 aus Juni 2016). Dabei bietet das seit November 2008 verfügbare BWK-Merkblatt 7 in Ergänzung des BWK-Merkblatts 3 eine Handlungsempfehlung zur detaillierten Nachweisführung der Gewässerverträglichkeit niederschlagsbedingter Einleitungen aus Mischwassernetzen und Regenwassernetzen des Trennsystems in oberirdische Fließgewässer im Rahmen einer Immissionsbetrachtung. Dass der Senat demnach die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW im hier in Rede stehenden Veranlagungsjahr 2007 jedenfalls nicht positiv feststellen kann, geht zu Lasten der Klägerin. Denn § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW regelt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Abwasserabgabe, die die Festsetzungsbehörde nachweisen muss, sondern ist dem materiellen Recht nach ein der Sphäre des Abgabepflichtigen zuzurechnender, den Abgabepflichtigen durch die Gewährung von Abgabefreiheit begünstigender Ausnahmetatbestand. Ob der Befreiungstatbestand des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW eingreift, richtet sich nach der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den Abgabepflichtigen. Darüber hinaus hängt die Nachweismöglichkeit im Wesentlichen von Umständen ab, die im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen angesiedelt sind, so dass es in sachgerechter Abgrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche von Festsetzungsbehörde und Abgabepflichtigem gerechtfertigt ist, dass Letzterer auch die Folgen zu tragen hat, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die ihn begünstigenden Umstände aus seinem Verantwortungsbereich tatsächlich vorliegen. Vgl. zur Verteilung der sog. materiellen Beweislast bei § 73 Abs. 2 LWG NRW sowie im Abwasserabgabenrecht allgemein: OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, NWVBl. 2011, 312, juris Rdnr. 56 ff. sowie vom 20. Januar 2010 - 9 A 3055/08 -, DVBl. 2010, 454, juris Rdnr. 52 ff. III. Auf die Frage der Einhaltung der mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 nach § 57 Abs. 1 LWG NRW als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführten und im Ministerialblatt bekannt gemachten "Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" (sog. Trennerlass) kommt es danach nicht mehr an. Der Senat neigt allerdings dazu, dass die bloße Nichterwähnung des Anschlusses eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz in Satz 3 der Ziffer 1.3 des sog. Trennerlasses der Befreiung von der Abwasserabgabe nicht entgegengestanden hätte. Denn diese Verwaltungsvorschrift dürfte angesichts ihres insoweit offenen Wortlauts („können zusätzlich angeschlossen sein“ und nicht etwa „dürfen nur zusätzlich angeschlossen werden“) wohl schon keine abschließende Aufzählung der Anschlussmöglichkeiten an das Regenwasserkanalnetz beinhalten. Im Übrigen dürfte es sich bei dieser Aufzählung aber auch nicht um eine durch den sog. Trennerlass eingeführte und bekannt gemachte allgemein anerkannte Regel der Abwassertechnik handeln, weil hierunter nach Satz 1 der Ziffer 1.1 des Erlasses lediglich die „nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffminderung “ (Hervorhebung durch den Senat) fallen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Anschluss des V1.------------grabens an das Regenwasserkanalnetz der Klägerin im Jahr 2007 gegen die durch den sog. Trennerlass eingeführten und bekannt gemachten allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verstoßen hat, dürfte daher entscheidend sein, ob es sich bei dem gezielt in die Kanalisation aufgenommenen Wasser des V1.------------grabens um unverschmutztes oder nur gering verschmutztes Wasser, das nicht in einer biologischen Kläranlage behandelt werden musste, im Sinne des Satzes 1 der Ziffer 1.3 des Erlasses gehandelt hat oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.