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Urteil

9 A 2229/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG setzt voraus, dass sowohl die tatsächliche Einleitung den Mindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entspricht als auch die zugrunde liegende wasserrechtliche Einleitungserlaubnis Überwachungswerte enthält, die diese Mindestanforderungen nicht überschreiten. • Für die Prüfung der Befreiung ist auf die im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Mindestanforderungen abzustellen. • Das Abstellen auf die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis dient der Rechtssicherheit und dem vertretbaren Verwaltungsaufwand; formelle Bescheidwerte können daher maßgeblich sein. • Privilegierungsnormen wie Befreiungsregelungen sind eng auszulegen; der Landesgesetzgeber kann formelle Voraussetzungen knüpfen.
Entscheidungsgründe
Keine Abgabefreiheit bei einleitungsseitig über den Mindestanforderungen liegenden Bescheidwerten • Die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG setzt voraus, dass sowohl die tatsächliche Einleitung den Mindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entspricht als auch die zugrunde liegende wasserrechtliche Einleitungserlaubnis Überwachungswerte enthält, die diese Mindestanforderungen nicht überschreiten. • Für die Prüfung der Befreiung ist auf die im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Mindestanforderungen abzustellen. • Das Abstellen auf die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis dient der Rechtssicherheit und dem vertretbaren Verwaltungsaufwand; formelle Bescheidwerte können daher maßgeblich sein. • Privilegierungsnormen wie Befreiungsregelungen sind eng auszulegen; der Landesgesetzgeber kann formelle Voraussetzungen knüpfen. Die Klägerin leitete 1995 Mischabwasser einschließlich behandelten Niederschlagswassers über eine Werkskläranlage in den Rhein und hatte dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten. Sie beantragte rückwirkend für 1995 die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG, weil die tatsächlich gemessenen Konzentrationswerte für CSB den in 1995 geltenden Mindestanforderungen entsprochen hätten. Die Behörde setzte die Abgabe fest und lehnte die Befreiung ab, weil der im wasserrechtlichen Bescheid zugelassene Überwachungswert für CSB (140 mg/l) über dem für 1995 geltenden Mindestwert nach Anhang 22 (93,71 mg/l) lag. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage der Befreiung ist § 73 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AbwAG und § 18b WHG sowie § 7a Abs. 1 WHG. • § 18b Abs. 1 WHG verlangt, Abwasseranlagen nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik zu betreiben; § 7a Abs. 1 WHG knüpft die Erteilung von Einleitungs­erlaubnissen an die Einhaltung der jeweils geltenden Mindestanforderungen und damit an die Einleitungserlaubnis selbst. • Die landesrechtliche Befreiungsvorschrift will nur solche Betreiber privilegieren, die dauerhaft einen den aktuellen Mindestanforderungen entsprechenden Beitrag zur Gewässerreinhaltung leisten; dies rechtfertigt das Abstellen auf die wasserrechtlichen Überwachungswerte zur Sicherung der Dauerhaftigkeit. • Praktische Gründe des Verwaltungsvollzugs sprechen ebenfalls für das Bescheidprinzip: Ohne Anknüpfung an die Bescheidwerte wären für die Behörde aufwändige und dauernde Prüfungen der tatsächlichen Einleitungslage nötig; die Bescheidwerte ermöglichen einen einfachen Abgleich mit den Mindestanforderungen. • Privilegierungsnormen sind eng auszulegen; der Landesgesetzgeber durfte formelle Voraussetzungen (Bescheidwerte) an die Befreiung knüpfen. • Die maßgeblichen Mindestanforderungen sind die im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden; für 1995 galt ein CSB-Grenzwert von 93,71 mg/l, während der Bescheid 140 mg/l zuließ. • Weil die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis der Klägerin Überwachungswerte zuließ, die über den 1995 geltenden Mindestanforderungen lagen, war die Voraussetzung der Befreiung nach § 73 Abs. 2 LWG nicht erfüllt und die Abgabe rechtmäßig festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin muss die Niederschlagswasserabgabe für 1995 zahlen. Begründet wird dies damit, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG nicht erfüllt sind, weil die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis Überwachungswerte für CSB enthielt, die über den im Veranlagungsjahr 1995 geltenden Mindestanforderungen lagen. Die Entscheidung dient der Sicherstellung einer dauerhaften Einhaltung der aktuellen Mindestanforderungen und einem vertretbaren Vollzugsaufwand durch Anknüpfung an Bescheidwerte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.