Beschluss
12 E 169/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1027.12E169.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus E. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus E. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung für das Klageverfahren erster Instanz nicht ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin erfolgversprechend. Der Klägerin dürfte - vorbehaltlich der Erfüllung des Bedarfs durch SGB II-Leistungen - voraussichtlich ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 dem Grunde nach zustehen. Da sie am 1. Oktober 2014 ihr 5. Fachsemester an der G1. I. begonnen hatte, ist - mangels Vorlage der erforderlichen Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG - die Weiterförderung ihrer Ausbildung im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 9/2015 gemäß § 48 Abs. 2 BAföG davon abhängig, ob Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. In diesem Fall kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitraum zulassen. Abweichend vom Wortlaut („kann“), der auf Ermessen hindeutet, ist der Zeitpunkt für die Vorlage der Eignungsbescheinigung zwingend hinauszuschieben, wenn der Auszubildende Gründe darlegt, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden. In diesem Fall ist die Förderung über das 4. Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 38.77 -, juris Rn. 20; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2015, § 48 Rn. 36 m. w. N. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Auszubildende die Eignungsbescheinigung nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit vorlegen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81-, juris Rn. 25, m. w. N.; vgl. auch Tz. 48.2.1 BAföG-VwV. Von Letzterem gehen der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht aus, weil die Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides keine Leistungspunkte und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur einen Teil der bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen (Modul I) erfolgreich absolvieren konnte. Der Verlängerungszeitraum, den sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht als angemessen für die Verzögerungsgründe erachten, ist allerdings mit maximal zwei Semestern wesentlich zu kurz bemessen. Angemessen i. S. d. § 48 Abs. 2 BAföG ist ein Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, welcher durch den schwerwiegenden Grund entstanden ist (vgl. Tz. 48.2.1 Satz 2 i. V. m. 15.3.1 Abs. 1 BAföG-VwV). Die Klägerin hat die Verzögerung ihrer Ausbildung mit Antrag vom 24. September 2014 und ihrem Widerspruch vom 10. Februar 2015 damit begründet, alleinerziehende Mutter einer am 2013 geborenen Tochter und erneut schwanger zu sein; auch die erste Schwangerschaft sei mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden einhergegangen; sie sei nahezu über die gesamte Studiendauer deutlich beeinträchtigt gewesen. Gemessen an § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich danach für eine förderunschädliche Überschreitung der Förderungshöchstdauer Folgendes: Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Die Verwaltungsvorschriften (Tz. 15.3.10 Satz 2) sehen für eine Schwangerschaft stets einen Zeitraum von einem Semester sowie für die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres von einem Semester pro Lebensjahr, im Weiteren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes von insgesamt zwei weiteren Semestern Verlängerung als angemessen an. Allein unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausdrücklich benannten Hinderungsgründe ergibt sich danach ein voraussichtliches Hinausschieben der Förderungshöchstdauer um acht Semester (ein Semester für die erste Schwangerschaft und sieben weitere für die Erziehung der am 2013 geborenen Tochter). Sie endet danach frühestens nach 14 Semestern. Darüber hinaus hat die Klägerin am 2015 (vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2015) ihr zweites Kind geboren, so dass ab dem Zeitpunkt der Geburt dieser Tochter bis zur Vollendung von deren 10. Lebensjahr bei voraussichtlich gleichbleibenden Alleinerziehungspflichten der Klägerin weitere erhebliche Verlängerungszeiträume hinzutreten werden, die sich möglicherweise durch das jüngst - am 2017 ‑ geborene Kind noch erweitern könnten (vgl. auch Tz. 15.3.11 Satz 2 BaföG-VwV). Gemessen daran, steht dem Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 9/2015 jedenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin bis dahin die Leistungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht vorgelegt hatte. Die Frist hierfür dürfte unter Berücksichtigung der vorgenannten Zeiten gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu verlängern sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).