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Urteil

5 K 555/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0111.5K555.16.00
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Leitsätze

Weiterleistung von Ausbildungsförderung gemäß § 48 BAföG wegen besonderer Ausgestaltung des Modellstudiengangs Medizin

Tenor

Der Beklagten wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weiterleistung von Ausbildungsförderung gemäß § 48 BAföG wegen besonderer Ausgestaltung des Modellstudiengangs Medizin Der Beklagten wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester. Der 0000 geborene Kläger absolvierte von 2007 bis 2010 eine Berufsausbildung zum Physiotherapeuten und war anschließend erwerbstätig. Seit dem Wintersemester 2013/2014 studiert er Humanmedizin im Modellstudiengang an der S. B. . Für die Bewilligungszeiträume Oktober 2013 bis September 2014 und Oktober 2014 bis September 2015 erhielt der Kläger (elternunabhängige) Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 000,-- € bzw. 000,- €. Unter dem 15. Juli 2015, eingegangen am 20. Juli 2015 stellte der Kläger einen Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. In der Leistungsbescheinigung vom 17. September 2015 nach § 48 BAföG teilte die S. B. mit, es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Als fehlende Leistungen ist Folgendes angegeben: "Drei erfolgreich absolvierte Kurse vom zweiten Studienabschnitt des Modellstudiengangs Medizin." Mit Bescheid vom 30. September 2015 lehnte das T. B. den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, weil der Kläger seine Eignung für das angestrebte Studienziel bisher nicht nachgewiesen habe. Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG könne Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester nur bewilligt werden, wenn die Hochschule bescheinige, dass die zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erreicht worden seien. Die nachgereichte Bescheinigung der S. B. weise diesen Leistungsstand nicht aus, so dass derzeit keine weitere Förderung möglich sei. Der Kläger könne zu einem späteren Zeitpunkt einen Wiederholungsantrag stellen, wenn er einen Eignungsnachweis vorlege, der bestätige, dass er die entstandene Studienverzögerung aufgeholt habe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, vom T. B. als Widerspruch ausgelegt, bat der Kläger um erneute Prüfung seines BAföG-Antrags und legte ein Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der S. B. vom 16. Oktober 2015, unterzeichnet von der Studien- und Prüfungskoordinatorin E. . N. . G. vor. Diese führte u.a. aus: Der Kläger habe erst im Sommersemester 2015 (= 4. Fachsemester des Klägers) die Kurse erfolgreich absolviert, die ihm den Zugang zum Zweiten Studienabschnitt erlaubten. Im Wintersemester 2015/2016 (= 5. Fachsemester des Klägers) könne er wahlweise an allen Veranstaltungen des Zweiten Studienabschnitts teilnehmen und werde voraussichtlich am Ende des Wintersemesters 2015/2016 den Leistungsstand des 4. Fachsemesters erbringen. In einem weiteren Schreiben vom 29. Januar 2016 führte die Studien- und Prüfungskoordinatorin zum Modellstudiengang Medizin aus: Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG werde positiv ausgestellt, wenn zum Ende des vierten Fachsemesters die neun Leistungsnachweise des ersten und zweiten Semesters erbracht worden seien und zusätzlich durch drei Scheine nachgewiesen werde, dass mindestens drei der nachfolgenden Veranstaltungen aus dem dritten und vierten Semester erfolgreich abgeschlossen worden seien. Am Ende eines jeden Kurses des Ersten Studienabschnitts finde eine Kursabschlussprüfung statt, die im Falle einer Nicht-Teilnahme oder eines Misserfolgs wiederholt werden könne. Soweit eine oder mehrere Kursabschlussprüfungen nicht bestanden seien, gebe es noch die Möglichkeit der Generalwiederholung, die an zwei nacheinander folgenden Tagen stattfinde. Die Studierenden, die die Generalwiederholung nicht erfolgreich absolvierten, müssten die Veranstaltungen des 1. und 2. Semesters wiederholen und seien von der Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen des dritten und vierten Semesters ausgeschlossen. Die Generalwiederholung habe somit den Zulassungscharakter einer studienabschnittsabschließenden Prüfung. Sämtliche Veranstaltungen würden nur im Jahresrhythmus angeboten. Der Übergang vom Ersten in den Zweiten Studienabschnitt finde immer zu Beginn des Wintersemesters statt. Dies habe zur Folge, dass eine Studienverzögerung im Ersten Studienabschnitt nicht mehr komplett aufholbar sei und die Voraussetzungen für den Eignungsnachweis auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden könnten. Die Studienverzögerung von einem Jahr könne maximal um ein Semester reduziert werden, und zwar durch eine Teilnahme an Pflichtveranstaltungen im Wahlsemester, das im Modellstudiengang für das 8. oder 9. Fachsemester vorgesehen sei. Nachdem das Studierendenwerk den Kläger schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass es nicht möglich sei, die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen, nahm der Kläger am 2. Februar 2016 seinen Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 focht er die Rücknahme des Widerspruchs an. Er sei bei seiner Vorsprache unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass sein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe und zurückgewiesen werde, wenn er ihn nicht zurücknehme. Er sei aber nicht dahingehend aufgeklärt worden, dass er im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs noch klagen könne. Dies sei ihm auch nicht bekannt gewesen. Er sei dringend auf BAföG-Leistungen angewiesen und hätte deshalb in jedem Falle geklagt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016, zugestellt am 19. Februar 2016 wies das T1. B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt lägen nicht vor, weil die Studienverzögerung nicht auf dem erstmaligen Misslingen einer Prüfungsleistung beruhe. Der Kläger habe mehrere Möglichkeiten gehabt, misslungene Prüfungen im Ersten Studienabschnitt zu wiederholen. Für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 stellte der Kläger unter dem 29. Februar 2016 einen weiteren, derzeit noch unbeschiedenen Folgeantrag. In der beigefügten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG bestätigt die S. B. unter dem 29. Februar 2016, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 29. Februar 2016 erbracht habe. Der Kläger hat am 15. März 2016 Klage erhoben. Er trägt vor: Die besondere Ausgestaltung der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin führe bafögrechtlich zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung gegenüber Studierenden im Bachelor- und Masterstudiengang. Im Gegensatz zu Studierenden des Modellstudiengangs hätten diese die Möglichkeit trotz misslungener Prüfungen Kurse des nächsthöheren Semesters zu belegen und Prüfungsleistungen zu erbringen sowie parallel die - nicht bestandenen - Prüfungen nachzuholen, so dass nicht zwingend eine Studienverzögerung eintrete. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Bei den im Modellstudiengang Medizin während der ersten Semester angebotenen Prüfungen bestehe die Möglichkeit der mehrfachen Wiederholung, auch im gleichen Semester. Die misslungene Prüfung könne nach zwei bis drei Wochen oder am Ende des Semesters nochmals wiederholt werden. Es handle sich nicht um Zwischen- oder Modulprüfungen im Sinne der Teilziffer 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 3 BAföG. Der Umstand, dass im B1. Modellstudiengang eine in den ersten beiden Semestern eingetretene Studienverzögerung im Laufe des Studiums nicht komplett aufgeholt werden könne und es somit zwangsläufig zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer komme, begründe keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung der Frage, ob der Kläger seine am 2. Februar 2016 schriftlich erklärte Rücknahme des Widerspruchs mit Schreiben vom 3. Februar 2016 wirksam angefochten hat. Die sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch das T1. B. mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016 eröffnet unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet war oder nicht, die Klagemöglichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10/78 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Der die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß §§ 9, 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 BAföG Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das fünfte und sechste Fachsemester, da Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BAföG wird die Ausbildung an einer Hochschule nur dann gefördert, wenn der Auszubildende seine Eignung in Form einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG nachweist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (dies ist die hier allein in Betracht kommende Ziffer) wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Die Leistungsbescheinigung der S. B. vom 17. September 2015 weist unstreitig keinen entsprechenden Leistungsstand aus. Auch die (formgerechte) Leistungsbescheinigung der S. B. vom 29. Februar 2016 weist keinen entsprechenden Leistungsstand aus, weil damit - nur - bestätigt wird, dass der Kläger die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 29. Februar 2016 erbracht habe und der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem fünften Fachsemester befand. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 - 12 B 218/14.- Der Kläger hat jedoch gemäß § 48 Abs. 2 BAföG Anspruch auf die um zwei Fachsemester hinausgeschobene Erbringung des Leistungsnachweises. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren als dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen ( 1.). Abweichend vom Wortlaut („kann“), der auf Ermessen hindeutet, ist der Zeitpunkt für die Vorlage der Eignungsbescheinigung zwingend hinauszuschieben, wenn der Auszubildende Gründe darlegt, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden. In diesem Fall ist die Förderung über das 4. Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 12 E 169/17 -, juris, Rn 6 u. 7 m.w.N. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Auszubildende die Eignungsbescheinigung nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit vorlegen kann. Die i. S. d. § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG angemessene (verlängerte) Förderungszeit ist der Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, welcher durch den schwerwiegenden Grund entstanden ist (2.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 12 E 169/17 -, juris, Rn 10. (1.) § 15 Abs. 3 BAföG stellt auf konkrete Verzögerungsgründe (Nr. 1) bzw. -umstände (Nr. 3 bis 5 - Mitwirkung in Hochschulgremien, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Behinderung, Schwangerschaft o. Pflege) ab und regelt eine Weiterförderung für eine angemessene Zeit abhängig vom konkreten Verzögerungstatbestand. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG - dies ist der hier allein in Betracht kommende Verzögerungsgrund - wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein solcher schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der bereits verlängerten Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung darüber hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Die Gründe für die Verzögerung müssen in der Weise auf die Ausbildung bezogen sein, d.h. sich auf deren Fortgang auswirken, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände der Ausbildung berühren. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15, Rn. 13 und 19; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2013 - 12 E 702/12 -, m.w.N.. Dabei werden, wenn der eingetretene Leistungsrückstand auch durch eigene Anstrengungen des Auszubildenden nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer aufgeholt werden kann, auch die Fälle des erstmaligen Misslingens eines Leistungsnachweises erfasst. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 48, Rn. 32.2. Die Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 führt aus: 15.3.3 Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören), eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers), eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus clausus“), das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Das BVerwG führt zur letzten Variante dieser Verwaltungsvorschrift („das erstmalige Nichtbestehen…) aus: „Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer seiner Ausbildung nicht mehr aufholen kann; er wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahrs von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25/94 -, juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Nach § 19 Abs. 5 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der S. B. mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" vom 05.11.2008 in der Fassung der Dritten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 25.10.2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) können die neun für die Fortsetzung des Studiums im Zweiten Studienabschnitt erforderlichen Kursprüfungen jeweils einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsmöglichkeit in Form einer Generalwiederholung besteht, wenn der Studierende zu den ersten beiden Prüfungsversuchen in diesem Fach zugelassen war und diese bisher nicht bestanden hat. Wenn auch die Generalwiederholung nicht bestanden oder in Anspruch genommen wurde, muss die nicht-bestandene Pflichtveranstaltung bzw. müssen die nicht-bestandenen Pflichtveranstaltungen des Ersten Studienabschnitts vollständig wiederholt werden. Gemäß § 19 Abs. 8 zweitletzter Satz der Prüfungsordnung ist eine Wiederholung nur in jährlichem Abstand möglich. Nach § 24 Abs. 3 letzter Satz der Prüfungsordnung kann der Übergang vom Ersten in den Zweiten Studienabschnitt (3. bis 6. Semester, § 14 Abs. 4 der Prüfungsordnung) nur zum Wintersemester und nur dann erfolgen, wenn alle geforderten Nachweise erbracht wurden. Die S. B. stellt die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG positiv aus, wenn zum Ende des vierten Fachsemesters durch drei Scheine nachgewiesen wird, dass mindestens drei Veranstaltungen aus dem dritten und vierten Semester (= Zweiter Studienabschnitt) erfolgreich abgeschlossen wurden. Die zitierten Vorschriften der Prüfungsordnung haben damit zur Folge, dass ein Antragsteller, der nicht alle neun Leistungsnachweise des ersten und zweiten Semesters (= Erster Studienabschnitt) erbracht hat - unabhängig von seinen Bemühungen und seinen erzielten Leistungen im dritten und vierten Semester - keine positive Leistungsbescheinigung mehr erhalten kann. Aufgrund der Sperrwirkung, die im Falle des Nichterreichens aller neun Leistungsnachweise des ersten und zweiten Semesters, eintritt, kann der Antragsteller während der notwendigen Wiederholung von Teilen des ersten Studienabschnitts weder Veranstaltungen des dritten und vierten Semesters besuchen noch Leistungsnachweise des dritten und vierten Semesters erbringen. Dies hat überdies zur Folge, dass der Antragsteller auch nicht durch späteres Bemühen wieder in die Förderung hineinwachsen kann. Er bliebe vielmehr aufgrund eines Leistungsversagens in den ersten beiden Semestern dauerhaft und endgültig von der Förderung ausgeschlossen. Dies begegnet mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Absolventen des Modellstudiengangs Medizin stünden nämlich im Ergebnis nur zwei Semester zur Verfügung, um die für die Förderung erforderlichen Leistungsnachweise des ersten Studienabschnitts zu erbringen, während in anderen Studiengängen die vom Gesetzgeber in § 48 BAföG vorgesehenen vier Semester auch tatsächlich genutzt werden können, um die erforderlichen Leistungen zu erzielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25/94 -, juris, Rn. 16. Nach allem ist die erstmalige Wiederholung eines Studienjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen im Ersten Studienabschnitt des Modellstudiengangs Medizin ein schwerwiegender Grund, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen kann. Vgl. Fischer in Rothe/Blanke, § 48 Rn 32.2, der zu Recht für die vorliegende Konstellation, dass nach der Prüfungsordnung die Leistungsnachweise erst nach zwei Semestern wiederholt werden können, entgegen der Verwaltungsvorschrift den Verlängerungszeitraum von zwei Semestern für geboten hält Die Wiederholung des Studienjahres ist ursächlich für die Verzögerung und der Kläger ist - wie oben ausgeführt - aufgrund der Ausgestaltung der Prüfungsordnung nicht in der Lage die Verzögerung durch entsprechende Leistungen in den folgenden Semestern wieder zu kompensieren. Er könnte maximal und frühestens im Wahlsemester ein Semester aufholen. (2.) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht auch fest, dass der Kläger die Eignungsbescheinigung innerhalb der verlängerten Förderungszeit vorlegen kann. Die Förderungszeit ist vorliegend um ein Jahr zu verlängern, denn der Kläger konnte wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen im Ersten Studienabschnitt und nach erfolgreicher Wiederholung des Ersten Studienabschnitts erst ein Jahr später den Zweiten Studienabschnitt beginnen. Der Kläger hat durch die Vorlage der Eignungsbescheinigung der S. B. vom 29. Februar 2016 seine Eignung innerhalb des Verlängerungszeitraums nachgewiesen. Der Kläger hat damit Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung für den streitigen Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.