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Urteil

12 A 1076/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.12A1076.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für ihr Zwei-Fach Bachelorstudium in den Fächern Deutsch und Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für ihr Zwei-Fach Bachelorstudium in den Fächern Deutsch und Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2013/2014 an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) in Münster ein Studium in der Fachrichtung Deutsch und Biologie mit dem angestrebten Abschluss Zwei-Fach Bachelor auf. Die Prüfungsordnung für das Fach Biologie innerhalb dieses Studienganges sieht als Studieninhalt insgesamt sieben Pflichtmodule vor. Nach der Modulbeschreibung, die Bestandteil der Prüfungsordnung ist, ist das Grundlagenmodul Naturwissenschaften für das erste und zweite Fachsemester vorgesehen und wird in jedem Wintersemester angeboten. Als Prüfungsleistungen werden sechs semesterbegleitende Klausuren geschrieben. Werden in diesen Klausuren nicht insgesamt mindestens 100 Notenpunkte erreicht, wird am Ende des zweiten Fachsemesters eine Modulabschlussklausur angeboten, die das gesamte Kompetenzprofil des Moduls überprüft und in der maximal 200 Notenpunkte erreicht werden können; die modulbegleitenden Prüfungsleistungen werden bei Ablegung der Modulabschlussklausur nicht mehr gewertet. Die Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsklausur für das Grundlagenmodul Naturwissenschaften wird im Januar des Folgesemesters angeboten. Sind auch nach dem Wiederholungsversuch nicht mindestens 100 Notenpunkte erreicht, ist das jeweilige Modul nicht bestanden und kann im Ganzen wiederholt werden. Das zweite Grundlagenmodul Biologie, welches ebenfalls zu jedem Wintersemester angeboten wird, ist im dritten und vierten Fachsemester vorgesehen. Nach dessen Modulbeschreibung ist der erfolgreiche Abschluss des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften zwingende Voraussetzung für die Teilnahme. Gleiches gilt für das im vierten Fachsemester vorgesehene Modul Freilandbiologie. Für den Besuch des sechsten Moduls Organismische Biologie im fünften Fachsemester und für den Besuch des siebten Moduls Zelluläre Biologie im sechsten Fachsemester ist der erfolgreiche Abschluss beider Grundlagenmodule jeweils modulbezogene Teilnahmevoraussetzung. Die Klägerin erreichte in den semesterbegleitenden Klausuren des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften nicht die für das Bestehen notwendige Punktzahl. Auch die Modulabschlussklausur bestand sie nicht. Sie wiederholte daraufhin das Grundlagenmodul ab dem dritten Semester. Dementsprechend trat sie die Wiederholungsklausur nicht an. Mit dem vierten Semester schloss die Klägerin das Grundlagenmodul erfolgreich ab. Die Klägerin erhielt vom Beklagten antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum Ende des vierten Fachsemesters. Unter dem 3. August 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung ab ihrem fünften Fachsemester. Hierzu legte sie eine Bescheinigung der Universität vom 10. September 2015 vor, wonach nicht bestätigt werden könne, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Da die Klägerin die Prüfung im Grundlagenmodul Naturwissenschaften im zweiten Semester nicht bestanden habe, sei ihre Teilnahme am Grundlagenmodul Biologie erst mit einjähriger Verspätung möglich. Mit Schreiben vom 15. September 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten, gemäß § 48 Abs. 2 BAföG den Leistungsnachweis für das Grundlagenmodul Biologie zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu dürfen. Zur Begründung gab sie an, dass sie aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens des naturwissenschaftlichen Grundlagenmoduls im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 das für das dritte und vierte Fachsemester vorgesehene Grundlagenmodul Biologie nicht nachweisen könne. Da sie das naturwissenschaftliche Grundlagenmodul im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 erfolgreich wiederholt habe, könne sie Grundlagen der Biologie erst im Juli 2016 nachweisen. Ihr Bachelorstudium verlängere sich daher von ursprünglich sechs auf acht Semester. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung mit der Begründung ab, es lägen keine hinreichenden Gründe für einen zeitlichen Aufschub zur Vorlage des Leistungsnachweises vor. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass es ihr aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens des naturwissenschaftlichen Grundlagenmoduls nicht möglich gewesen sei, andere Module vorzuziehen bzw. zeitgleich mit dem naturwissenschaftlichen Modul zu absolvieren. Unter dem 5. November 2015 bescheinigte die WWU Münster - Prüfungsamt der Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät - der Klägerin, diese habe bis zum vierten Fachsemester die Module Grundlagen der Naturwissenschaften, das Modul Biologiedidaktik I und das Modul Reflexive Biologie abgeschlossen und somit alle Leistungen zum Ende des vierten Fachsemesters im Rahmen ihrer Möglichkeiten erbracht. Die Module Grundlagen der Biologie und Freilandbiologie, die ebenfalls für das dritte und vierte Fachsemester vorgesehen seien, habe sie noch nicht beginnen können, da sie das Modul Grundlagen der Naturwissenschaften habe wiederholen müssen und dieses Modul Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen Grundlagen der Biologie und Freilandbiologie sei. Mit Schreiben vom 15. November 2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den Zweitversuch, also die Modulabschlussklausur des naturwissenschaftlichen Moduls, am 1. Oktober 2014 geschrieben und nicht bestanden habe. Daraufhin habe sie dieses Modul im Wintersemester 2014/2015 bis zum Sommersemester 2015 erfolgreich wiederholt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 22. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine klassische Modulabschlussprüfung gebe es im Grundlagenmodul Naturwissenschaften nicht, es könne aber davon ausgegangen werden, dass das Modul Aufstiegscharakter besitze. Einer weiteren Gewährung von Ausbildungsförderung stehe entgegen, dass die Klägerin die Modulabschlussprüfung bereits im zweiten Versuch nicht bestanden habe. Bei einem mehrmaligen Scheitern einer Prüfung lasse sich ein zeitlicher Aufschub zur Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 nicht erfolgreich auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG stützen. Auch wenn die nicht bestandene Wiederholungsprüfung als erster Fehlversuch gewertet würde, könne die verspätete Vorlage des Eignungsnachweises nur für eine angemessene Zeit gewährt werden. Die Klägerin habe die Möglichkeit der zweiten Wiederholungsprüfung nicht in Anspruch genommen und somit zumindest eine Verzögerung ihres Studiums um zwei Semester in Kauf genommen. Die Klägerin hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, in ihrem Fall hätten schwerwiegende, von ihr nicht abwendbare und ausbildungsbezogene Gründe vorgelegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer erwarten ließen und rechtfertigten. Das Studium der Biologie sei durch einen deutlichen Aufstiegscharakter gekennzeichnet, der es einem Studierenden nicht ermögliche, einen durch das erstmalige Nichtbestehen des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften eingetretenen Studienrückstand aufzuholen. Die Wiederholungsprüfung finde vor Beginn des nächsten Semesters statt, der weitere Wiederholungstermin liege jedoch weit nach dem Beginn der fachwissenschaftlichen Folgemodule. Selbst wenn sie die zweite Wiederholungsprüfung im Januar 2015 erfolgreich abgelegt hätte, hätte sie trotzdem das Grundlagenmodul Biologie erst im folgenden Wintersemester absolvieren können. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, sie habe an der Modulabschlussprüfung im Grundlagenmodul mehr als einmal erfolglos teilgenommen. Tatsächlich habe sie nur an der Modulabschlussprüfung des von ihr im Erstversuch im ersten und zweiten Fachsemester absolvierten Grundlagenmoduls Naturwissenschaften erfolglos teilgenommen. Dass sie zuvor mehrere Klausuren nicht bestanden habe, sei unerheblich. Nach der Prüfungsordnung stünden insgesamt drei Prüfungsversuche zur Verfügung. Sie habe im Sinne der Prüfungsordnung daher nur eine Wiederholungsprüfung absolvieren müssen, nämlich die Prüfung im Grundlagenmodul Naturwissenschaften im dritten und vierten Fachsemester. Dies sei ihr gelungen. Der Beklagte verkenne, dass es sich prüfungsrechtlich insoweit um eine Prüfung handele, möge diese auch aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Es sei hier genau der vom Gesetzgeber vorgesehene Fall gegeben, dass das einmalige Nichtbestehen einer Prüfung mit Aufstiegscharakter nicht zum endgültigen Verlust des Förderungsanspruchs führen solle. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und somit auch für die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG vor. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG zu gestatten und ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er war der Auffassung, bei der von der Klägerin im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 bestandenen Modulprüfung Grundlagen der Naturwissenschaften habe es sich bereits um den dritten Versuch gehandelt, das Modul erfolgreich zu absolvieren. § 11 Abs. 2 Satz 5 der Prüfungsordnung bestätige ausdrücklich, dass zum Bestehen des Moduls insgesamt drei Versuche zur Verfügung stünden. Eine Zusammenfassung dieser drei Möglichkeiten zu einem einzigen Versuch sei nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers bezüglich der einmaligen Leistungsüberprüfung im Studium und der in § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorgesehenen Ausnahme bezüglich des erstmaligen Nichtbestehens von Prüfungen mit Aufstiegscharakter in Einklang zu bringen. Die Klägerin sei bereits beim ersten Versuch, die erforderliche Punktzahl zu erreichen, gescheitert. Der Umstand, dass ihr zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt worden seien, bestätige, dass durch das erstmalige Scheitern lediglich ein Zeitverlust bis zum nächsten Prüfungsversuch entstanden sei. Die Klägerin habe gerade nicht durch das erstmalige Nichtbestehen einen unaufholbaren Zeitverlust von zwei Semestern hinnehmen müssen. Sie hätte vielmehr durch zumutbare Bemühungen, nämlich die Teilnahme an den zwei eingeräumten Wiederholungsprüfungen, die Möglichkeit gehabt den Zeitverlust abzuwenden. Nachdem die erste Wiederholungsprüfung gescheitert gewesen sei, habe die Klägerin unter Inkaufnahme der kompletten Wiederholung des gesamten Moduls und der damit einhergehenden Studienverzögerung von zwölf Monaten freiwillig auf die Möglichkeit der zweiten Wiederholungsprüfung im folgenden Januar verzichtet. Diesen Verzicht müsse sie sich anrechnen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die nach § 48 Abs. 1 BAföG für eine Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den erfolgreichen Ausbildungsverlauf von der Klägerin nicht rechtzeitig vorgelegt worden sei. Vielmehr sei der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung zu entnehmen, dass sie die bei geordnetem Ausbildungsverlauf bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen nicht erbracht habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG nicht gegeben. Die spätere Vorlage der Bescheinigung sei nur zuzulassen, wenn Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertige. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Falle der Klägerin lägen keine schwerwiegenden Gründe vor, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer erwarten ließen oder rechtfertigten. Schwerwiegende Gründe lägen insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht weiterführen könne oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die er anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen habe, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienjahr wiederholen müsse. Bei dem die Verzögerung verursachenden Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Modul Naturwissenschaften am 1. Oktober 2014 habe es sich nicht um das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung gehandelt, sondern dies sei bereits der zweite erfolglose von drei möglichen Prüfungsversuchen der Klägerin gewesen. Es sei auf die jeweilige Prüfungsleistung abzustellen, da es sich bei § 15 Abs. 3 BAföG um eine Ausnahmevorschrift handele. Soweit schwerwiegende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG schon deshalb zu verneinen seien, weil die Studienverzögerung der Klägerin nicht auf ein erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter zurückzuführen sei, komme es auf die weitere Frage, ob die Klägerin durch die komplette Wiederholung des naturwissenschaftlichen Grundlagenmoduls alles in ihrer Macht stehende getan habe, um die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern, nicht an. Die Berufung ist durch Beschluss des Senates vom 21. Mai 2019 zugelassen worden. Zu ihrer Begründung trägt die Klägerin vor: Das Vorliegen eines "schwerwiegenden Grundes" sei gerichtlich voll überprüfbar und es seien sämtliche ausbildungsbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Unter den Begriff der schwerwiegenden Gründe falle nicht nur das erstmalige, mit einer zwingenden Studienverzögerung verbundene Nichtbestehen einer Zwischen- bzw. Diplomvorprüfung, sondern auch das erstmalige Nichtbestehen sonstiger Prüfungsvorleistungen mit Aufstiegscharakter, bei denen das Nichtbestehen nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zwingend zu einer Studienverzögerung um mindestens ein Fachsemester führe, weil der Prüfling in Folge des Nichtbestehens in einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand gerate. Entsprechend sei das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung ein schwerwiegender Grund, der erfordere, dass eine verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG gewährt werde. Der Aufstiegscharakter ergäbe sich aus den zur Prüfungsordnung im Fach Biologie gehörenden Modulbeschreibungen. Vorliegend sei nach der maßgeblichen Prüfungsordnung von einem erstmaligen Nichtbestehen der Klägerin im Grundlagenmodul auszugehen. Auch eine Zwischenprüfung, wie sie in § 15 Abs. 3 BAföG ausdrücklich normiert sei, bestehe nicht notwendig aus einer einzelnen Klausur und könne, je nach Prüfungsanordnung auch dann bestanden werden, wenn einzelne Klausuren nicht bestanden würden. Diese Prüfung sei nicht bereits deswegen nicht bestanden, weil sie in den semesterbegleitenden Prüfungen nicht die Mindestanzahl von 100 Punkten erreicht habe, sondern erst mit dem Nichtbestehen der späteren Klausuren eingetreten. Die Klägerin habe jedenfalls nur einen von zwei Prüfungsversuchen nicht bestanden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG zu gestatten und die Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu führt er aus, die Klägerin habe das streitgegenständliche Modul nach allen drei nach der Prüfungsordnung aufgezeigten Möglichkeiten nicht bestanden. Der Beklagte sei hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen allein an die formalen prüfungsrechtlichen Entscheidungen der Ausbildungsstätte gebunden und dürfte keine eigene Bewertung vornehmen. Die Hochschule werte jede der für die fragliche Modulabschlussprüfung möglichen Prüfungen als eigenen Versuch die Modulabschlussprüfung zu bestehen. Auf den Leistungsübersichten würden die Versuche als "bestanden" oder "nicht bestanden" ausgewiesen. Die modulbegleitenden Leistungen würden ebenso wie die Modulwiederholungsprüfung jeweils als Erstversuch und der Wiederholungsversuch der Modulwiederholungsprüfung als Zweitversuch ausgewiesen. Bei Bestehen eines der Versuche könne die Prüfung nicht wiederholt werden. Die einzelnen Prüfungsversuche seien daher nicht als Teilleistung einer Gesamtprüfung, sondern als eigenständige Prüfungsversuche mit den zugehörigen Rechtsfolgen zu sehen. Auch der Studienkoordinator der WWU Münster, Herr Dr. L. , habe nach Rücksprache erklärt, die Ausweisung der Prüfungsversuche erfolge nicht nur formal, sondern sei bewusst erfolgt. Die Klägerin habe, nachdem sie die ersten beiden Prüfungsversuche nicht bestanden habe, den dritten Prüfungsversuch nicht unternommen. Dies sei wie ein (drittes) Nichtbestehen zu werten, auch wenn es auf der Leistungsübersicht als zweites Nichtbestehen ausgewiesen werde. Deswegen scheide eine weitere Ausbildungsförderung aus. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß § 9 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung, da Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG hat der Auszubildende seine Eignung in Form einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG nachzuweisen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (der hier allein in Betracht kommenden Nummer) wird Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Die Leistungsbescheinigung der WWU Münster vom 10. September 2015 weist nach vier Fachsemestern unstreitig keinen entsprechenden Leistungsstand der Klägerin aus. Von Prof. Dr. U. wird ausgeführt, dass der Leistungsnachweis für Grundlagen der Biologie fehle. Grund hierfür ist, dass die Klägerin das Grundlagenmodul Naturwissenschaften im ersten und zweiten Fachsemester weder in den semesterbegleitenden Klausuren noch in der Modulabschlussklausur am Ende des zweiten Semesters bestanden und die weitere Wiederholungsklausur nicht wahrgenommen hatte. Der erfolgreiche Abschluss des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften ist jedoch unstreitig Voraussetzung unter anderem für die Teilnahme am Grundlagenmodul Biologie und dem Modul Freilandbiologie, die im dritten und vierten Fachsemester vorgesehen sind. Die Klägerin hat jedoch gemäß § 48 Abs. 2 BAföG Anspruch auf eine um zwei Fachsemester hinausgeschobene Pflicht zur Vorlage des Leistungsnachweises. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren als dem in Abs. 1 bestimmten Termin zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Abweichend vom Wortlaut ("kann"), der auf Ermessen hindeutet, ist der Zeitpunkt für die Vorlage der Eignungsbescheinigung zwingend hinauszuschieben, wenn der Auszubildende Gründe darlegt, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden. In diesem Fall ist die Förderung über das vierte Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 12 E 169/17 -, juris Rn. 6 und 7, m. w. N. § 15 Abs. 3 BAföG stellt auf konkrete Verzögerungsgründe bzw. -umstände ab und regelt eine Weiterförderung für eine angemessene Zeit abhängig vom konkreten Verzögerungstatbestand. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG - dies ist hier der allein geltend gemachte und in Betracht kommende Verzögerungsgrund - wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein solcher schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der bereits verlängerten Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung darüber hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Die Gründe für die Verzögerung müssen in der Weise auf die Ausbildung bezogen sein, d. h. sich auf deren Fortgang auswirken, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände der Ausbildung berühren. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2013 - 12 E 702/12 -, n.v.; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2018, § 15 Rn. 13 und 19 jeweils m. w. N. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schwerwiegender Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliegt, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht weiterführen kann oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen muss. Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer seiner Ausbildung nicht mehr aufholen kann; er wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahres von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15, m. w. N. In vergleichbarer Lage - und damit gleich zu behandeln - ist ein Auszubildender, der erstmalig eine Modulprüfung mit Aufstiegscharakter nicht besteht. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2018, § 48 Rn. 32.2 und § 15 Rn. 20.6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG führt in Tz. 15.3.3 Satz 1, 4. Spiegelstrich aus, dass schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung sein kann, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gelte für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Diese schwerwiegenden Gründe müssen nach Tz. 15.3.3 Satz 2 ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Nach Tz. 15.3.3 Satz 3 darf die Verzögerung für die auszubildende Person nicht auf zumutbare andere Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Maßgaben lag hier ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Ausbildungsverzögerung der Klägerin vor. Unstreitig hatte das Grundlagenmodul Naturwissenschaften nach der durch die hier maßgebliche Prüfungsordnung für das Fach Biologie im Rahmen der Bachelorprüfung innerhalb des Zwei-Fach-Modells an der WWU (Rahmenordnung LABG 2009) vom 5. Oktober 2012 (im Folgenden: Prüfungsordnung) bindend vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgreich abzuschließender Module einen Aufstiegscharakter. Die Klägerin hat dieses Grundlagenmodul mit dem Ende des zweiten Fachsemesters auch erstmalig nicht bestanden. Nach § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist im Fach Biologie das Grundlagenmodul Naturwissenschaften das erste von sieben Pflichtmodulen. Ausweislich der Modulbeschreibungen, die gemäß § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung Bestandteil der Prüfungsordnung sind, wird das Grundlagenmodul Naturwissenschaften nur in jedem Wintersemester angeboten und erstreckt sich über zwei Semester, wobei semesterbegleitend insgesamt sechs Klausuren geschrieben werden. Nach § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung setzt das erfolgreiche Bestehen eines Moduls den Erwerb von mindestens der Hälfte der maximal erzielbaren Notenpunkte, das Erbringen von vorgesehenen Studienleistungen sowie den Besuch aller anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung voraus. Werden in den sechs semesterbegleitenden Klausuren nicht mindestens 100 von maximal möglichen 200 Notenpunkten erreicht, wird nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung eine zusammengefasste Wiederholungsprüfung geschrieben, die das gesamte Kompetenzprofil des Moduls überprüft und in der ebenfalls maximal 200 Notenpunkte erreicht werden können. Die in den modulbegleitenden Prüfungsleistungen erzielten Notenpunkte werden hierbei nicht gewertet, § 11 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung. Diese Prüfungsleistung kann nach § 11 Abs. 2 Satz 4 der Prüfungsordnung einmal wiederholt werden, so dass zum Bestehen des Moduls insgesamt drei Versuche zur Verfügung stehen. Sind auch nach dem letzten Wiederholungsversuch nicht mindestens 100 Punkte erreicht, ist das jeweilige Modul gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 der Prüfungsordnung nicht bestanden und kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung (nur) im Ganzen wiederholt werden. Der dritte Prüfungsversuch für das Grundlagenmodul Naturwissenschaften wird jeweils nur im Januar angeboten. Die Prüfungsordnung regelt damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach, dass ein Modul erst dann (endgültig) nicht bestanden ist, wenn es nach der Wiederholungsprüfung, also nach drei Prüfungsmöglichkeiten, nicht bestanden ist. Dass einzelne Prüfungsversuche isoliert zu betrachten wären, findet in der Prüfungsordnung keine Stütze, da neben den semesterbegleitenden Klausuren eine Abschlussklausur und noch eine Wiederholungsklausur angeboten werden und erst bei einer unzureichenden Prüfungsleistung in der Wiederholungsklausur das Modul nicht bestanden ist. Aus den vorgenannten Modulbeschreibungen der Grundlagenmodule Naturwissenschaften und Biologie folgt zudem, dass der Übergang vom ersten zum zweiten Grundlagenmodul ohne zeitlichen Verzug nur zu jedem Wintersemester erfolgen kann, da beide Module jeweils nur zum Wintersemester angeboten werden. Der Senat folgt daher nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein "erstmaliges Nichtbestehen" des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften bereits darin zu sehen ist, dass in den sechs semesterbegleitenden Klausuren nicht mindestens 100 Notenpunkte von der Klägerin erreicht wurden, und ein schwerwiegender Grund, der eine über die Förderungshöchstdauer hinaus gehende Ausbildungsförderung ermöglichen würde, also bereits durch diesen erfolglosen Prüfungsversuch und vor der Ablegung der Modulabschlussklausur am Ende des zweiten Fachsemesters gesperrt wäre. Denn die Prüfungsordnung sieht, wie bereits dargestellt, gerade drei Prüfungsversuche bis zum Eintritt des Nichtbestehens vor. Die Einordnung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass die Klägerin auch nicht durch späteres Bemühen wieder in die Förderung hineinwachsen könnte und vielmehr aufgrund ihres Leistungsversagens in den ersten beiden Semestern dauerhaft und endgültig von der Förderung ausgeschlossen wäre. Dies widerspräche zum einen der grundsätzlichen Wertung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der die Vorlage des Leistungsnachweises erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters erfordert und dem Auszubildenden damit generell vier Semester zum Beweis seiner Eignung zur Verfügung stellt. Zum anderen wäre diese Auslegung auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 3 BAföG in Einklang zu bringen, der gerade auch bei zeitlichem Verzug in der regelhaften Ausbildung zumindest im Ausnahmefall eine weitergehende Förderung ermöglichen will. Indem die Klägerin die semesterbegleitenden Klausuren nicht erfolgreich bestanden hat, ist faktisch auch noch keine Ausbildungsverzögerung eingetreten, da der Klägerin nach der Prüfungsordnung noch die Möglichkeit offen stand, die Modulabschlussklausur zum Semesterabschluss zu bestehen, um dann regelhaft mit dem zweiten Grundlagenmodul Biologie zum dann kommenden Wintersemester ohne Eintritt einer zeitlichen Verzögerung zu beginnen. Die Verzögerung im Ausbildungsverlauf rührt ursächlich erstmals daher, dass die Klägerin die Modulabschlussklausur am Ende des zweiten Fachsemesters nicht erfolgreich bestanden hat und deshalb gehindert war zum Wintersemester die Veranstaltungen des zweiten Grundlagenmoduls Biologie zu besuchen. Diesen zeitlichen Verzug hätte die Klägerin weder durch größere Studienanstrengungen noch durch die Teilnahme an der nach der Prüfungsordnung noch möglichen Wiederholungsklausur im Januar des Folgesemesters wieder ausgleichen können, da das planmäßig anschließende Grundlagenmodul nur zum Wintersemester angeboten wird und eine Teilnahme auch bei Bestehen der Wiederholungsprüfung daher frühestens mit einem Jahr Verzögerung möglich gewesen wäre. Der Klägerin ist auch nicht entgegen zuhalten, dass sie auf den dritten Wiederholungsversuch der Modulabschlussprüfung verzichtet und stattdessen unmittelbar im dritten und vierten Fachsemester das Grundlagenmodul Naturwissenschaften (erfolgreich) wiederholt hat. Die Wiederholungsprüfung im Januar 2015 hätte nämlich - im Falle ihres erfolgreichen Bestehens - nicht dazu geführt, dass die Klägerin eingetretene Zeitverluste hätte aufholen können. Wie dargelegt, konnte sie das Studienmodul Biologie erst zum Wintersemester fortsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früherer Rechtsprechung festgestellt, dass der Studierende im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung (Fallgruppe des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG) nicht gehalten ist, eine von ihm als aussichtslos eingestufte Prüfung fortzusetzen. Vielmehr begünstige die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gerade einen besonderen Fall des Leistungsmangels, um den Auszubildenden zu ermutigen, sich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer der Abschlussprüfung zu unterziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 5 B 28.92 -, juris Rn. 3, m. w. N. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung, die die planvolle und zielgerichtete Durchführung des Studiums im Blick hat und dem Studierenden bei Leistungsmängeln nicht zumutet, Wiederholungsversuche durchzuführen, die bezogen auf den Studiengang insgesamt zu einer Zeitersparnis nicht beitragen können, ist nach Auffassung des Senats auf den hier gegebenen Fall des Nichtbestehens einer Modulabschlussklausur mit Aufstiegscharakter (schwerwiegender Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) übertragbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein weiterer möglicher Prüfungsversuch unterlassen wird, der nicht geeignet wäre, eine Verzögerung des Studienverlaufs zu verhindern. Auch hier ist ein Fall des Leistungsmangels gegeben, den das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen hat, die oben dargelegte wertende Betrachtung zu fordern. Würde man von der Klägerin verlangen, an der Wiederholungsklausur im Januar teilzunehmen, würde man ihr etwas auferlegen, das nicht geeignet wäre die eingetretene Studienverzögerung zu beheben. Hätte die Klägerin es auf den dritten Prüfungsversuch angekommen lassen und diesen wiederum nicht bestanden, wäre die zeitliche Verzögerung sogar noch größer gewesen, da sie dann das Grundlagenmodul Naturwissenschaften erst im Wintersemester 2015/2016 erneut hätte besuchen können. Indem die Klägerin der ausdrücklichen und regelmäßigen Empfehlung des Studienkoordinators folgte und das Grundlagenmodul Naturwissenschaft erneut besuchte und semesterbegleitend die angebotenen Klausuren ablegte, hat sie ohne weitere zeitliche Verzögerung sinnvoll auf ihren schnellstmöglichen Ausbildungsabschluss hingearbeitet. Nach alldem ist die erstmalige Wiederholung des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften wegen des Misslingens der Modulabschlussklausur nach dem zweiten Fachsemester als Fall des erstmaligen Nichtbestehens einer Modulabschlussklausur zu werten und ein schwerwiegender Grund, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen kann. Die Wiederholung des Grundlagenmoduls Naturwissenschaften im dritten und vierten Fachsemester ist ferner ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung und die Klägerin ist - wie bereits dargelegt - aufgrund der Ausgestaltung der Prüfungsordnung nicht in der Lage, die Verzögerung durch entsprechende Leistungen in den folgenden Semestern zu kompensieren. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz steht auch fest, dass die Klägerin die Eignungsbescheinigung innerhalb der verlängerten Förderungszeit vorlegen kann, denn sie hat zwischenzeitlich das Grundlagenmodul Naturwissenschaft erfolgreich bestanden und damit ihre Eignung nachgewiesen. Die Förderungszeit ist vorliegend um das streitgegenständliche Jahr zu verlängern, denn die Klägerin konnte wegen des Misslingens der Modulabschlussklausur Naturwissenschaften und der erfolgreichen Wiederholung dieses Moduls im dritten und vierten Fachsemester erst mit einer Verzögerung von einem Jahr mit dem zweiten Grundlagenmodul Biologie beginnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.