OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 845/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.12E845.17.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 40, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dabei ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Danach hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf 1.548,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers betraf einen Verwaltungsakt i. S. v. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2016 richtete, mit dem der Kläger zur Erstattung eines Leistungsbetrages in Höhe von 1.548,00 € aufgefordert worden war. Für die Wertfestsetzung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Rechtsstreit letztlich in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem der Beklagte mit seinem Bescheid vom 28. Juli 2017 eine nochmalige Neuberechnung der dem Kläger im Bewilligungszeitraum zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen durchgeführt hatte. Insbesondere ist daraus nicht, wie der Beklagte meint, abzuleiten, dass sich das wertbestimmende Interesse des Klägers lediglich nach der Differenz zwischen den jeweiligen Gesamtbeträgen der Ausbildungsförderungsleistungen bemisst, die sich einerseits aus dem Bescheid vom 28. April 2016 und andererseits aus dem Bescheid vom 28. Juli 2017 ergeben. Diese Sichtweise ist mit § 40 GKG offensichtlich nicht in Einklang zu bringen. Die Prüfung, ob sich aus dem Sach- und Streitstand, insbesondere dem Antrag des Rechtsuchenden genügende Anhaltspunkte ergeben, um die Bedeutung der Sache für ihn ermessen zu können, oder ob - mangels solcher Anhaltspunkte - der sogenannte Auffangwert von 5.000 € anzunehmen ist (§ 52 Abs. 2 GKG), geschieht grundsätzlich zu Beginn des Gerichtsverfahrens. Denn für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Diese Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung der Wertberechnung. Streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände eines unveränderten Streitgegenstands, die erst nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung eintreten, bleiben unberücksichtigt. Zwar kommt in Betracht, dass in manchen Fällen nicht bereits der das Verfahren einleitende Schriftsatz, sondern erst erläuternde Äußerungen des Rechtsuchenden oder anderer Beteiligter oder die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten dem Gericht hinreichende Klarheit über das Rechtschutzziel und demgemäß über die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG verschaffen. Dies ändert aber nichts daran, dass das am Anfang des Rechtsstreits bestehende Interesse des Rechtsuchenden maßgeblich ist. Dieses Interesse ist - sofern es anhand hinreichender Anhaltspunkte möglich ist (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) - in Geld zu bewerten; es bleibt grundsätzlich unbeeinflusst vom Prozessverlauf und namentlich von der sich möglicherweise während des Gerichtsverfahrens ändernden Einschätzung seiner Erfolgsaussichten durch den Rechtsuchenden. Zeitverzögert kann lediglich die Bestimmbarkeit der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden sein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016- 22 C 16.1849 -, juris Rn. 7, m. w. N. Grundlage für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger kann hiernach nur die Klageschrift vom 11. Mai 2016 sein, der der streitgegenständliche Bescheid vom 28. April 2016 nicht beilag; diesen hat der Kläger dem Verwaltungsgericht erst am 27. Mai 2016 vorgelegt. Der Klageschrift war zu entnehmen, dass sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2016 wenden wollte. Weil als „vorläufiger Streitwert/Gegenstandswert“ ein Betrag von 1.548,00 € angegeben war, musste davon ausgegangen werden, dass dies der streitige Rückforderungsbetrag war. Die Klageschrift bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Rückforderung nur partiell angreifen wollte. Das spätere Prozessgeschehen ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht maßgeblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).