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Beschluss

12 E 165/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0923.12E165.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 8.931,60 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 8.931,60 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskosten-freien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Klage auf Weitergewährung von Leistungen der Beklagten gerichtet war, nämlich Fachleistungsstunden gemäß § 35a SGB VIII, die bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers (im Zeitraum 1. November 2016 bis 8. Dezember 2017) im Umfang von 15 Wochenstunden bewilligt worden waren. Bei - nicht im Streit stehenden - Kosten pro Stunde von 49,62 € errechnet sich daraus ein Jahresbetrag der streitigen Leistung in Höhe von (12 x 15 x 49,62 € =) 8.931,60 €. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Jahresbetrag nicht auf der Grundlage von 9 Fachleistungsstunden im Monat zu berechnen. Der letztgenannte Umfang der Eingliederungshilfe ab Eintritt der Volljährigkeit ergab sich erst aus dem zwischen den Beteiligten im Verhandlungstermin vom 20. Dezember 2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Dieser streitwertmindernde Umstand des ansonsten unveränderten Streitgegenstands trat also erst nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung ein und bleibt mit Blick auf § 40 GKG unberücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 12 E 845/17 -, juris Rn. 6, mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 22 C 16.1849 -, juris Rn. 7. Soweit der Kläger dagegen noch einwendet, hier sei der dreifache Jahresbetrag anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebend ist das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Begehrt ein Kläger - wie hier - eine Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen. Dies entspricht auch den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, m. w. N. Dass hier ausnahmsweise ein höherer Betrag anzusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Vorschrift des § 42 GKG, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 und in seiner Beschwerde verweist. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die Tatbestandsvor-aussetzungen dieser Vorschrift liegen hier aber nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.