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Beschluss

8 K 3139/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0715.8K3139.25.00
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Leitsätze

Bei einer vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemachten Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist entsprechend der bisherigen Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 der einfache Auffangstreitwert und nicht (in Anlehnung an den am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog von 2025) der eineinhalbfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Tenor
  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemachten Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist entsprechend der bisherigen Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 der einfache Auffangstreitwert und nicht (in Anlehnung an den am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog von 2025) der eineinhalbfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen. 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten (vgl. Ziffer 5111, Nr. 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), welche dem Klagebegehren abgeholfen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dem Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes von 7.500,- Euro war nicht zu entsprechen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift vom 18. März 2025, gerichtet auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG) und hilfsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Prüfung, ob der Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG bietet, oder ob – mangels solcher Anhaltspunkte – der sogenannte Auffangwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 12 E 845/17 –, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 10 OA 194/18 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 22 C 16.1849 –, juris Rn. 7. § 40 GKG bezweckt eine Vereinfachung der Wertberechnung. Streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände eines unveränderten Streitgegenstands, die erst nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung eintreten, bleiben unberücksichtigt. Zwar kommt in Betracht, dass in manchen Fällen nicht bereits der das Verfahren einleitende Schriftsatz, sondern erst erläuternde Äußerungen des Rechtsuchenden oder anderer Beteiligter oder die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten dem Gericht hinreichende Klarheit über das Rechtschutzziel und demgemäß über die "Bedeutung der Sache" im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG verschaffen. Dies ändert aber nichts daran, dass das am Anfang des Rechtsstreits bestehende Interesse des Rechtsuchenden maßgeblich ist. Dieses Interesse ist – sofern es anhand hinreichender Anhaltspunkte möglich ist (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) – in Geld zu bewerten; es bleibt grundsätzlich unbeeinflusst vom Prozessverlauf und namentlich von der sich möglicherweise während des Gerichtsverfahrens ändernden Einschätzung seiner Erfolgsaussichten durch den Rechtsuchenden. Zeitverzögert kann lediglich die Bestimmbarkeit der Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 12 E 845/17 –, juris Rn. 6. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt wurde in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte noch, wie auch anhand der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19. März 2025 erkennbar, der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zugrunde gelegt, welcher unter Ziffer 8.1 für Aufenthaltstitel – wozu Niederlassungserlaubnisse zählen, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG – den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) vorsieht, was ständiger Praxis Kammer und auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 17 E 1085/14 –, n.v.; siehe auch (bei begehrter Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis neben der Erteilung der Niederlassungserlaubnis) bspw. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2024 – 18 A 191/24 –, juris Rn. 28 und vom 24. August 2007 – 18 E 99/07 –, juris Rn. 2 ff.; bezogen auf das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ferner z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 – 18 A 126/11 –, juris Rn. 19 und vom 7. April 2022 – 18 A 463/22 –, juris Rn. 70, entsprochen hat. Diesen Streitwert setzt die Kammer auch trotz des inzwischen bekanntgegebenen neuen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen im vorliegenden Fall zugrunde, welcher unter Ziffer 8.1.1 nunmehr für die Niederlassungserlaubnis den eineinhalbfachen Auffangwert pro Person vorsieht, mithin 7.500,- Euro. Dieser neue Streitwertkatalog ist erst am 1. Juli 2025 bekanntgegeben worden. Vgl. die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1 Juli 2025, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2025/52 . Jedenfalls für vor dem 1. Juli 2025 eingegangene Verfahren legt die Kammer weiterhin den Streitwertkatalog von 2013 zugrunde. Vgl. ebenso hinsichtlich des Übergangs vom Streitwertkatalog von 2004 zum Streitwertkatalog von 2013: Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 4 C 14.580 –, juris Rn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 7 OA 17/14 –, juris Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juli 2015 – W 5 K 15.265 –, juris Rn. 50. Soweit demgegenüber ausgeführt wird, einem Streitwertkatalog komme keine normative Verbindlichkeit zu, sondern es handele sich nur um Empfehlungen, die auf der bisherigen Rechtsprechung bzw. Streitwertpraxis beruhten, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 So 117/14 –, juris Rn. 9, ist zwar unstreitig, dass dem Streitwertkatalog keine Gesetzeskraft zukommt, jedoch ermangelte es vorliegend im – wie ausgeführt: maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageerhebung an einem Anhaltspunkt für eine abweichende Streitwertbestimmung. Auch trifft es – jedenfalls im Land Nordrhein-Westfalen – nicht zu, dass der – neue – Streitwertkatalog nur eine ohnehin schon bestehende Praxis wiedergebe, da die bisherige Praxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog von 2013 den Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat (s.o.). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog von 2013 zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu, vgl. Beschluss vom 15. September 2015 – 9 KSt 2/15 –, juris Rn. 4, weshalb keine Veranlassung besteht, aufgrund eines nachträglichen Umstandes die Streitwertbemessung nunmehr nachträglich zu ändern. Zu keinem abweichenden Ergebnis führt es, dass der Streitwertkatalog im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits beschlossen worden war. Maßgeblich ist jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Streitwertpraxis eine andere, nämlich den vorigen Streitwertkatalog zugrunde legende, ist, die Bekanntgabe der neuen Empfehlungen. Auf die aktuell überarbeiteten Empfehlungen konnten sich Rechtsuchende, deren Streitverfahren bereits vorher bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht worden sind, nicht einstellen. Vgl. auch (bezogen auf die Änderungen im Jahr 2013): Nds. OVG, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 7 OA 17/14 –, juris Rn. 4. Dass vorliegend die Klägerin die Kosten nicht zu tragen hat, ändert hieran nichts, zumal dies im Zeitpunkt der Klageerhebung auch noch nicht eindeutig vorauszusehen war. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.