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Urteil

15 K 21/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0126.15K21.21.00
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Leitsätze

Im Falle der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig nur in Betracht, wenn bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss gefasst worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig nur in Betracht, wenn bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss gefasst worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Witwengeld. Die Klägerin ist die Witwe des mittlerweile verstorbenen Herrn W. F. . Dieser stand als Beamter auf Lebenszeit in den Diensten der Beklagten, die ihn im Jahr 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte. Im September 2019 wurde bei Herrn F. ein nichtkleinzelliges Bronchialkarzinom („Lungenkrebs“) im UICC-Stadium IV diagnostiziert. Im Rahmen einer palliativen Pneumonektomie wurde sein rechter Lungenflügel entfernt, bevor er am 21.10.2019 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Am 31.10.2019 begann stationär die palliative Chemotherapie, die ab dem 07.11.2019 nach dem Abschluss des ersten Zyklus ambulant fortgesetzt wurde. Am 25.12.2019 wurde Herr F. wegen einer Verschlechterung seines allgemeinen Zustands notfallmäßig stationär aufgenommen. Vom 09.01.2020 bis zum 17.03.2020 befand er sich in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum C. . Nach dem Entlassungsbrief vom 17.03.2020 stellte der behandelnde Oberarzt E. . C1. neben den bisherigen Lymphknotenmetastasen und zerebralen Metastasen noch neu aufgetretene Lungenmetastasen und intrazerebrale Metastasen fest. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei Herr F. indes vollständig mobilisiert und die Wundheilung sei abgeschlossen. Sowohl Herr F. als auch die Klägerin seien umfassend über die Befunde aufgeklärt worden. Herr F. wünsche ausdrücklich eine Fortsetzung der palliativen Therapie. Er sei bereits an den ambulanten Palliativdienst angebunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Entlassungsbrief vom 17.03.2020 Bezug genommen (Bl. 592 ff. des Verwaltungsvorgangs – VV). Am 08.04.2020 heirateten die Klägerin und Herr F. . Sodann verstarb Herr F. am 05.07.2020 an seiner Krebserkrankung. Mit Bescheid vom 04.08.2020 lehnte die Beklagte eine Bewilligung von Witwengeld zugunsten der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ehezeit habe weniger als ein Jahr betragen und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2020 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2020 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 08.12.2020 zugestellt. Am 04.01.2021 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Ihre Versorgung sei für die Eheschließung weder der alleinige noch der überwiegende Zweck gewesen. Schon als sie und Herr F. im April 2011 zusammengezogen seien, seien sie entschlossen gewesen, irgendwann zu heiraten. Diese Pläne seien in den folgenden Jahren aus verschiedenen Gründen jedoch immer wieder zurückgestellt worden. So hätten sie eine Eheschließung in den Jahren 2011 bis 2013 nicht für sinnvoll erachtet, da es familiären Stress gegeben habe, weil die Tochter der Klägerin zu ihrem Vater – also zum Ex-Mann der Klägerin – habe ziehen wollen. Ab August 2013 hätten sie infolge eines Umzugs von P. nach I. einen Kredit aufgenommen, sodass sie von der Eheschließung in den folgenden Jahren auch wegen der damit einhergehenden finanziellen Belastungen abgesehen hätten. Eine weitere finanzielle Belastung sei dadurch entstanden, dass die Tochter der Klägerin gegenüber dieser Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe. Vor diesem Hintergrund habe Herr F. vor einer Eheschließung zunächst eine Klärung der Situation abwarten wollen, um nicht indirekt für den Unterhalt der Tochter der Klägerin aufkommen zu müssen. Zudem habe es im Laufe der Jahre verschiedene gesundheitliche Belastungen gegeben. So habe sich die Klägerin wegen Spannungen in der Beziehung zu ihren Eltern bis 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Außerdem leide sie bzw. habe sie an einer Darmerkrankung (colitis ulcerosa) gelitten, die teilweise stationär habe behandelt werden müssen. Herr F. habe vom 10.01.2020 bis zu 13.01.2020 im Koma gelegen. Als er aufgewacht sei, habe er direkt einen unmittelbaren Heiratswunsch geäußert. Daraufhin habe die Klägerin einen Termin beim Standesamt vereinbart. Hätte es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, hätten sie schon früher geheiratet und die Hochzeit nicht aus finanziellen Gründen immer wieder aufgeschoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2020 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach ihrem am 05.07.2020 verstorbenen Ehemann W. F. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Ein längeres unverheiratetes Zusammenleben widerlege die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht. Für einen Heiratsentschluss brauche es eine Konkretisierung auf einen bestimmten Zeitpunkt. Zudem habe es in den Jahren 2011 bis 2020 keine überzeugenden objektiven Heiratshindernisse gegeben. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2022 und vom 24.11.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 62, 70 d.A.). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 04.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2020 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Witwengeld. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt, weil der verstorbene Herr F. ein Ruhestandsbeamter war und die Klägerin seine Witwe ist. Der Anspruch ist jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Ehe von Herrn F. und der Klägerin hat nicht mindestens ein Jahr, sondern nur knapp drei Monate gedauert. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass es nicht zumindest der überwiegende Zweck der Heirat gewesen wäre, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Die Klägerin kann die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, dass bei einer Eheschließung innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Beamten von einer Versorgungsehe auszugehen ist, zwar widerlegen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 18.07.2003 – 6 A 1605/03 –, juris, Rn. 9. Hierfür stehen ihr alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Insbesondere ist sie nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt, sondern kann sich auch auf subjektive Umstände berufen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 –, juris, Rn. 20 ff. Eine umfassende Würdigung aller heranzuziehenden Umstände des Einzelfalls führt hier jedoch dazu, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist. Insofern ist zunächst zu beachten, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung im April 2020 der lebensbedrohlichen Krebserkrankung von Herrn F. bewusst waren. Bei diesem war bereits im September 2019 ein nichtkleinzelliges Bronchialkarzinom („Lungenkrebs“) im höchsten UICC-Stadium diagnostiziert worden, woraufhin ihm im Rahmen einer palliativen Pneumonektomie der rechte Lungenflügel entfernt wurde und er sich in eine palliative Chemotherapie begab. Nach deren Beginn musste er im Dezember 2019 wegen einer Verschlechterung seines allgemeinen Zustands notfallmäßig stationär aufgenommen werden und lag im Januar 2020 drei Tage lang im Koma. Erst im März 2020 konnte er aus dem Krankenhaus entlassen werden, wobei der behandelnde Oberarzt insbesondere feststellte, dass zu den bisherigen Lymphknotenmetastasen und zerebralen Metastasen noch neu aufgetretene Lungenmetastasen und intrazerebrale Metastasen hinzugekommen waren. Über die Befunde wurden die späteren Eheleute umfassend aufgeklärt. Ihnen musste vor diesem Hintergrund ab September 2019 bewusst sein, dass das Leben von Herrn F. akut bedroht war, zumal palliative Maßnahmen, wie sie hier bereits über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorgenommen worden waren, vorrangig der Schmerzlinderung statt der Heilung dienen. Bei einer solchen Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 –, juris, Rn. 17; Beschl. v. 03.12.2012 – 2 B 32.12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 A 1888/12 –, juris, Rn. 5; Beschl. v. 30.01.2012 – 3 E 1364/11 –, juris, Rn. 3. Dabei ist zu beachten, dass eine grundsätzliche Heiratsabsicht ein zentraler Bestandteil vieler langjähriger Beziehungen sein dürfte. In Anbetracht dessen muss sich die Eheschließung für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung als eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden, konkreten und unbedingten Heiratsentschlusses darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2012 – 3 E 1364/11 –, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 24.06.2016 – 3 ZB 16.840 –, juris, Rn. 7, 10; VGH Kassel, Beschl. v. 16.02.2007 – 1 UZ 1948/06 –, juris, Rn. 4 f. Ein solcher konkreter und unbedingter Heiratsentschluss vor der Kenntnis der Eheleute über die Krebserkrankung von Herrn F. kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr beruft sich die Klägerin wesentlich darauf, dass bereits ab dem Jahr 2011 festgestanden habe, dass man irgendwann heiraten würde. Dieser Heiratswille stand jedoch stets unter der Bedingung, dass die Gesamtsituation – sowohl in finanzieller als auch in gesundheitlicher und psychischer Hinsicht – eine Heirat zulasse. Auch soweit die Klägerin zu den – subjektiv verständlichen – Motiven für den wiederholten Aufschub der Heirat vorträgt, ergibt sich daraus nicht, dass die Eheleute zwischenzeitlich bereits konkrete Schritte zur Vorbereitung der Heirat oder sonst eine Konkretisierung ihres grundsätzlichen Heiratswunsches vorgenommen hätten. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschl. v. 06.09.2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 24.06.2016 – 4 ZB 16.840 –, juris, Rn. 10. So hatten die Eheleute in den Jahren 2011 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt etwa bereits einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Zeitraum für die beabsichtigte Heirat festgelegt oder Kontakt mit einem Standesamt aufgenommen. Stattdessen wurden die wenig konkreten Heiratspläne aufgrund verschiedener, teils über mehrere Jahre andauernder Umstände wiederholt auf einen unbestimmten, späteren Zeitpunkt verschoben („sobald sich dies machen lässt“; „soweit seine Gesundheitssituation dies zulasse“). Vor diesem Hintergrund war es weder erforderlich noch geboten, die schriftsätzlich von der Klägerin angebotenen Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Eheleute bereits seit 2011 irgendwann heiraten wollten. Diese Beweistatsache ist nicht entscheidungserheblich und kann als wahr unterstellt werden, da eine grundsätzliche Heiratsabsicht („irgendwann“) im vorliegenden Fall zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach den vorstehenden Ausführungen nicht genügt, sondern ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss erforderlich ist. Ein konkreter und unbedingter Heiratsentschluss kann auch dem Vortrag der Klägerin erst im Januar 2020 entnommen werden, als ihr späterer Ehemann aus dem Koma erwacht sei und direkt einen unmittelbaren Heiratswunsch geäußert habe. Im Anschluss hieran kam es auch zu konkreten Maßnahmen, insbesondere weil die Klägerin unmittelbar einen Termin beim Standesamt vereinbarte. Dieser unbedingte Heiratsentschluss aus Januar 2020 stellt sich jedoch als ein neuer Heiratsentschluss dar, der sich wesentlich von dem zuvor gefassten bedingten Heiratsentschluss unterscheidet und maßgeblich von der lebensbedrohlichen Krebserkrankung geprägt war. So haben finanzielle Erwägungen offenbar keine Rolle mehr gespielt, da auch ein infolge pandemiebedingter Absagen möglich gewordener, früherer Termin beim Standesamt gerne genommen wurde. Demgegenüber hatten die Eheleute zuvor die Heirat u.a. auch deshalb aufgeschoben, weil infolge finanzieller Belastungen eine beabsichtigte Hochzeitsfeier nicht möglich gewesen wäre (vgl. Bl. 4 d.A.). Außerdem wurden die gesundheitlichen Einschränkungen der Eheleute, die zum Zeitpunkt der Eheschließung angesichts der lebensbedrohlichen Krebserkrankung von Herrn F. zumindest in vergleichbarem Umfang wie in den vorigen Jahren bestanden, offenbar nicht mehr als Heiratshindernis wahrgenommen. Dafür, dass dieser konkrete und unbedingte Heiratsentschluss aus dem Jahr 2020 nicht zumindest überwiegend von dem Motiv geleitet war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat die Klägerin nichts zu entsprechenden subjektiven Umständen vorgetragen, sondern bloß das Vorliegen einer Versorgungsehe bestritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27 297,36 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Er berechnet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze zum sog. Teilstatus aus dem zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.09.2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26; Beschl. v. 29.07.2010 – 1 A 1871/08 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2014 – 23 K 792/11 –, juris, Rn. 127, die sich nach den Angaben der Beklagten auf einen monatlichen Betrag von 1 137,39 € belaufen hätte (vgl. Bl. 20 d.A.). Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG findet demgegenüber keine Anwendung, weil die Klägerin nicht unmittelbar eine wiederkehrende Leistung im Sinne der Vorschrift begehrt. Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient vielmehr der Klärung ihrer Anspruchsberechtigung dem Grunde nach, ohne dass abschließend ein konkreter Zahlbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst würde. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.09.2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.