Beschluss
4 A 2230/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.4A2230.18.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Erklärung des Klägers, er stelle den Antrag auf Zulassung der Berufung, als bloße Ankündigung eines nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Berufungszulassungsantrags. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, der geltend macht, er verfüge nicht über die für anwaltliche Hilfe notwendigen finanziellen Mittel. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein noch zu stellender Berufungszulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 9.5.2018 zugestellt wurde, am Montag, dem 11.6.2018 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht innerhalb der Antragsfrist – und bis heute nicht – die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nebst Belegen abgegeben. Ohne Erfolg beruft er sich in seinem Schreiben vom 9.7.2018 auf Unkenntnis. Über das Erfordernis eines rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs sowie den Umstand, dass die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt, musste er sich schon deshalb im Klaren sein, weil der Senat ihn in vergleichbarer Situation schon einmal darauf hingewiesen und mit gleicher Begründung wiederholt zu seinen Lasten entschieden hatte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.7.2016 – 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 5.9.2017 – 4 B 1012/17, 4 E 683/17 –, juris, Rn. 2 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).