Beschluss
19 B 870/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.19B870.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 3. vorläufig in die Grundschule V. in C. aufzunehmen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller abweichend von der Wertung des Verwaltungsgerichts einen Aufnahmeanspruch für das Schuljahr 2017/2018 glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, steht den Antragstellern kein unmittelbarer Aufnahmeanspruch aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu, weil sie nicht zum Kreis der hiernach Anspruchsberechtigten gehören. Die Grundschule V. ist nicht die zu ihrem Wohnort nächstgelegene Grundschule. Dies ist die Grundschule I. . Sie haben auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags aus § 46 Abs.1 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 AO-GS. Für das Schuljahr 2016/2017 hat der Schulleiter die Aufnahmekapazität der Grundschule V. rechtsfehlerfrei erschöpft. Hierbei ist er ist zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 81 Schülerplätzen ausgegangen. Die Aufnahmekapazität für eine Grundschule errechnet sich aus der Zahl der vom Schulträger nach § 46 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW festgelegten Eingangsklassen und den Berechnungsgrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477) und vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243). Nur bis zum 31. Juli 2015 waren Berechnungsgrößen noch die Klassenbildungswerte. Seit dem 1. August 2015 sind maßgebliche Berechnungsgrößen für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen hingegen die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, NVwZ-RR 2016, 669, juris, Rn. 7 ff. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Organisationsentscheidung des Schulträgers als ermessensfehlerfrei bestätigt, an der Grundschule V. nur drei Eingangsklassen zu bilden, obwohl mit anfangs 91 und schließlich noch 88 Anmeldungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auch die Bildung von vier Eingangsklassen möglich gewesen wäre („bei einer Schülerzahl von 82 bis 104“). Seine auf der Grundlage von § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW getroffene Entscheidung, die Zahl der nach Satz 1 Nr. 4 an der Grundschule V. zu bildenden Klassen aus schulorganisatorischen Gründen zu unterschreiten, greifen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht mehr an. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ermöglicht auch § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kein Abweichen von den Schülerzahlwerten des Abs. 1 Satz 1. Dies ergibt sich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2016 (OVG NRW – 19 B 283/16 -, juris) im Einzelnen ausgeführt hat, aufgrund folgender Erwägungen: Der Verordnungsgeber hat mit der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Schülerzahlwerte des § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW als kapazitätsbestimmende Werte an die Stelle des bis dahin kapazitätsbestimmenden Bandbreitenhöchstwertes nach § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224) gesetzt. In Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 hat er den früheren Satz 3 des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW („Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“) ersatzlos aufgehoben und in Buchstabe b) als neuen Satz 5 die Bestimmung eingefügt: „Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“ Mit diesen beiden Änderungen wollte der Verordnungsgeber „vor dem Hintergrund des Beschlusses des OVG NRW vom 20. August 2014 (Az.: 19 B 961/14) Klarheit [schaffen], dass die Aufnahmekapazität einer Grundschule mit Erreichen der Schülerzahlobergrenze nach den Sätzen 1 und 2 erschöpft ist.“ Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, Entwurfsbegründung, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. Dieser Wille des Verordnungsgebers, die Schülerzahlwerte als maßgeblich anzusehen, kommt im Wortlaut „ Innerhalb der Schülerzahlwerte …“ des neugefassten § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auch klar zum Ausdruck. Zu Unrecht interpretieren die Antragsteller diesen Wortlaut dahin, die Vorschrift lasse zu, dass in jeder der drei Eingangsklassen der Grundschule V. 29 Schüler aufgenommen werden könnten. § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ordnet vielmehr an, dass die Bandbreite von 15 bis 29 nur innerhalb, also in den Grenzen der Schülerzahlwerte der Sätze 1 und 2 gilt. Die Begrenzung nach oben bildet die Schülerzahlobergrenze nach den Sätzen 1 und 2 des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Hat der Verordnungsgeber damit die Funktion des Bandbreitenhöchstwerts für die Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Grundschule aufgehoben, hat die Bandbreite nach § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nur noch Bedeutung für die Bildung der einzelnen Klassen, auch der Eingangsklassen, nach der Anzahl der Schüler durch den Schulleiter. Dies bringt in Absatz 1 auch die neue Systematik der Vorschriften, nämlich die Stellung der Bandbreitenregelung zum Ausdruck. Während vor der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 die Bandbreite in Satz 3 des Absatzes 1 inmitten der die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen regelnden Sätze 1 und 2 sowie der diese Anzahl betreffenden Sätze 4 und 5 (jetzt Sätze 3 und 4; Über- und Unterschreitung der Zahl der zu bildenden Eingangsklassen) normiert war, hat der Verordnungsgeber mit der Aufhebung des früheren Satzes 3 die neue Bandbreitenregelung aus dem die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen betreffenden Regelungszusammenhang herausgenommen und nun in Satz 5 im Anschluss an den vorgenannten Regelungszusammenhang geregelt. Hier steht die Regelung der Bandbreite im Zusammenhang mit den Sätzen 6 und 7, die ebenfalls Regelungen für die Bildung der einzelnen Klassen treffen, so über deren Fortführung nach späterer Schülerzahlveränderung und über die ausnahmsweise Zusammenlegung oder Trennung von einzelnen Klassen. Unbegründet ist danach der sinngemäße Einwand der Antragsteller, es sei widersprüchlich, dass einerseits die Aufnahmekapazität erschöpft sei, aber der Schulleiter die Klassenbildung für das neue Schuljahr so vorgenommen habe, dass in der Klasse 1a 28 Schülerinnen und Schüler, in der Klasse 1b 26 und in der Klasse 1c 27 Schülerinnen und Schüler einen Platz bekommen. Dieser Einwand geht von der unzutreffenden Prämisse aus, der Schulleiter habe aus der Neufassung des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW indirekt über die Klassenbildung ein Mitbestimmungsrecht über die Aufnahmekapazität seiner Schule. Denn § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW schließt, wie ausgeführt, mit der Formulierung „Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 ...“ ein solches Mitbestimmungsrecht des Schulleiters mit Ausnahme der Bildung von Inklusionsklassen aus. Er darf die Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 nur für einzelne Klassen bis zum Bandbreitenhöchstwert überschreiten, muss jene Werte aber in Bezug auf die Summe der Schüler aller gebildeten Eingangsklassen zwingend einhalten. Hier hat der Schulleiter die Aufnahmekapazität von 81 Schülerplätzen rechtsfehlerfrei erschöpft, indem er zunächst die Kinder, für die die Grundschule V. die wohnortnächste Schule ist, oder denen er in der Annahme, es handele sich um die wohnortnächste Grundschule, eine Zusicherung erteilt hat, vorrangig berücksichtigt und die verbliebenen zwei Plätze unter den verbliebenen 4 Anmeldungen in einem Losverfahren vergeben hat. Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Losverfahrens haben die Antragsteller keine Einwände erhoben. Soweit von den 79 nach dem Kriterium der Wohnortnähe (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) vergebenen Plätze in 16 Fällen das Vorrangkriterium „nächstgelegene Grundschule“ nach der neueren Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 -, juris, aufgrund der Mitberücksichtigung anderer Kriterien als die Schulweglänge in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt war, verleihen die vom Verwaltungsgericht zutreffend als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW angesehenen Schreiben des Schulleiters (Bl. 361 der Beiakte Heft 1b) den betroffenen Kindern und ihren Erziehungsberechtigten unmittelbare Aufnahmeansprüche. Die Formulierung in den Schreiben des Schulleiters „Die nächstgelegene Grundschule ist für Sie die Grundschule V. . Hier besteht für Sie …. ein Rechtsanspruch auf Aufnahme Ihres Kindes.“, drückt hinreichend klar den Rechtsbindungswillen des Verfassers aus. Die Adressaten konnten den Wortlaut der konkret die Aufnahme Ihres Kindes betreffenden Schreiben nur so verstehen, dass ein Schulplatz der Klasse 1 in der Grundschule V. sicher sei und keine Notwendigkeit für einen Aufnahmeantrag an einer anderen Grundschule bestehe. Der Umstand, dass im Falle einer die Kapazität der Grundschule V. überschreitenden Anmeldezahl ein Auswahlverfahren stattzufinden hat, hindert die Annahme einer Zusicherung nicht. Die Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bedingungsfeindlich. Aus welchen Gründen das Ermessen des Antragsgegners, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einiger Zusicherungen erlangt hatte, nicht auf die einzig mögliche Entscheidung der Rücknahme dieser Zusicherungen gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW beschränkt war, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellt. Diese Wertung greifen die Antragsteller nicht durchgreifend an. Die von ihnen benannten Umstände belegen das Vertrauen der Antragsteller in die frühere Verwaltungspraxis, was die Ermittlung der wohnortnächsten Schule angeht, begründen in rechtlicher Hinsicht jedoch keinen den Antragsgegner zur Rücknahme zwingenden Vertrauensschutz. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS nicht vor. Die in der Beschwerdebegründung geschilderten tatsächlichen Umstände treffen auf eine Vielzahl von Fällen zu und belegen nicht, weshalb der Antragstellerin zu 3. der Besuch der nächstgelegenen Grundschule I. nicht zumutbar sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).