Beschluss
4 B 904/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0817.4B904.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.7.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.7.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6386/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.4.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung sowie die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung abgelehnt. Danach sei die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung, in seiner Gaststätte das Rauchen zu gestatten oder zu dulden rechtmäßig. Nach dem Ergebnis der von der Antragsgegnerin durchgeführten Kontrollen der Gaststätte drohten (weitere) Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz und damit einhergehende Gefahren für die Gesundheit von Gästen und Angestellten durch die Verwendung mit Tabak befüllter Shishas im Rahmen des Gaststättenbetriebs. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, „die streitgegenständliche Shisha“ lediglich für den Privatgebrauch genutzt zu haben. Die damit offenbar gemeinte, anlässlich der Kontrolle am 23.3.2017 von der Antragsgegnerin sichergestellte Shisha, in der Tabak gefunden wurde, ist nur eines von mehreren Indizien, die in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Sicherheit den Schluss rechtfertigen, dass in der Gaststätte des Antragstellers wiederholt unter Verstoß gegen das Rauchverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW Tabak in Shishas konsumiert worden und der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Umsetzung des gesetzlichen Rauchverbots gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 NiSchG NRW nicht nachgekommen ist. Bei sämtlichen der in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung genannten Kontrollen am 12.12.2016, 21.1.2017, 22.1.2017, 24.1.2017 und 23.3.2017 – wie im Übrigen auch noch bei zwei weiteren Kontrollen am 2.10.2016 und 1.12.2016 – wurden jeweils zahlreiche, teils geöffnete Behältnisse mit Shishatabak in den Betriebsräumen vorgefunden. Am 12.12.2016 und 23.3.2017 wurde in zwei untersuchten Shishas Tabak bzw. Tabakreste gefunden. Die Untersuchung weiterer Shishas wurde am 23.3.2017 vom Antragsteller, am 24.1.2017 von einem Angestellten verweigert. Bei der Kontrolle am 21.1.2016 unternahm ein Angestellter auf ein Zeichen des Antragstellers hin den Versuch, einen mit Tabak gefüllten Plastikeimer von der Arbeitsfläche in ein oberes Regal umzustellen. Angesichts dieser Kontrollergebnisse – fortgesetztes Vorhalten großer Tabakmengen, Tabakreste in untersuchten Shishas, auf Verschleierungsabsicht hindeutendes Verhalten – ist Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Berufung des Antragstellers auf einen ausschließlichen Privatkonsum als bloße Schutzbehauptung einzustufen ist. Aus denselben Gründen verfängt – zumal im Ordnungsrecht – auch sein Einwand nicht, die Antragsgegnerin trage die Beweislast dafür, dass in der Shishabar des Antragstellers „die Shisha gewerblich genutzt wurde“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).