OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 607/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1216.4E607.19.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.7.2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. 2 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet. 3 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71. 5 Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) zu halbieren. 6 Vgl. für Ordnungsverfügungen zu einem Gaststättenbetrieb z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.12.2016 – 4 B 1049/16 –, juris, Rn. 32 ff. und vom 17.8.2017 – 4 B 904/17 –, juris, Rn. 9. 7 Das Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass der Betrieb des Imbisses ohne den Holzkohlegrill nicht möglich sei und deshalb der für eine Gewerbeuntersagung übliche Streitwert herangezogen werden müsse, rechtfertigt vorliegend keine abweichende Streitwertfestsetzung. Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Holzkohlegrill ausgehenden Geruchsimmissionen durch eine andere Grillgestaltung vermieden werden könnten, zum Beispiel indem eine ausreichend dimensionierte Filteranlage eingebaut wird. Zu entsprechenden Vorschlägen der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Das maßgebliche Interesse des Antragstellers ist bei objektiver Beurteilung nicht mit seinem Interesse am Weiterbetrieb der Gaststätte gleichzusetzen, sondern wird durch den wirtschaftlichen Aufwand für die erforderlichen Umbaumaßnahmen begrenzt (vgl. entsprechend Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs), für deren Bestimmung der Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).